Nacherfüllung zuerst – § 439 BGB
Mia kauft im Elektronikladen Kopfhörer für 79 €. Nach drei Tagen fällt der rechte Kanal aus. Was kann Mia jetzt zuerst verlangen?
Erklärung: Zuerst kommt immer die Nacherfüllung, und die Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung hat der Käufer (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB). Geld zurück gibt es erst, wenn die Nacherfüllung scheitert. Ansprechpartner ist der Laden, nicht der Hersteller.
Tom kauft im Fachgeschäft ein neues Fahrrad für 450 €. Nach zwei Wochen springt die Schaltung ständig heraus; der Fehler war schon beim Kauf angelegt. Was kann Tom jetzt zuerst verlangen?
Erklärung: Minderung und Rücktritt stehen in der zweiten Reihe: Erst muss der Verkäufer die Chance zur Nacherfüllung bekommen (§§ 437, 439, 441, 323 BGB). Der Mangel ist behebbar, also wird zuerst repariert oder ersetzt.
Ninas Handy für 480 € war wegen desselben Fehlers schon zweimal in der Werkstatt des Verkäufers. Jetzt ist der Fehler wieder da. Was kann Nina jetzt zuerst verlangen?
Erklärung: Spätestens nach dem zweiten erfolglosen Versuch gilt die Nachbesserung als fehlgeschlagen (§ 440 Satz 2 BGB); beim Kauf vom Händler genügt sogar schon ein Versuch, nach dem der Mangel wieder auftritt (§ 475d Abs. 1 Nr. 2 BGB). Damit ist die erste Reihe abgearbeitet und Nina kann zurücktreten — oder mindern, wenn sie das Handy behalten will.
Lena kauft im Laden eine Jacke für 60 €. Zu Hause gefällt sie ihr nicht mehr. Die Jacke ist völlig in Ordnung. Was kann Lena jetzt zuerst verlangen?
Erklärung: Ein gesetzliches Umtauschrecht für einwandfreie Ware im Laden gibt es nicht. Die Rechte aus §§ 434, 437 BGB setzen einen Mangel voraus, und „gefällt mir nicht mehr“ ist keiner. Viele Läden nehmen trotzdem zurück — das ist Kulanz, also freiwillig.
Ben kauft beim Fahrradhändler ein gebrauchtes Rad für 200 €. Auf dem Kassenbon steht „Gekauft wie gesehen, keine Gewährleistung“. Nach einer Woche zeigt sich ein Riss im Rahmen, der schon beim Kauf vorhanden war. Was kann Ben jetzt zuerst verlangen?
Erklärung: Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer, ist ein pauschaler Gewährleistungsausschluss unwirksam (§ 476 Abs. 1 BGB) — auch bei gebrauchter Ware. Zwischen zwei Privatleuten wäre „gekauft wie gesehen“ dagegen zulässig; hier steht ein Händler auf der anderen Seite.
Toms Toaster, gekauft vor fünf Monaten im Elektromarkt für 39 €, heizt nicht mehr. Was kann Tom jetzt zuerst verlangen?
Erklärung: Vertragspartner ist der Verkäufer, also der Elektromarkt — an ihn richten sich alle Gewährleistungsrechte (§ 437 BGB). Eine Herstellergarantie kommt freiwillig obendrauf (§ 443 BGB), sie ersetzt die gesetzlichen Rechte nicht.
Mias defekte Kopfhörer müssen zur Reparatur eingeschickt werden. Der Laden sagt, sie müsse die 15 € Versandkosten selbst tragen. Was kann Mia jetzt zuerst verlangen?
Erklärung: Die Kosten der Nacherfüllung — Transport, Wege, Arbeit, Material — trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Sonst würde der Mangel den Käufer Geld kosten, obwohl er ihn nicht verursacht hat.
Lenas neue Kaffeemaschine für 129 € ist am Wassertank undicht. Der Laden hat die Reparatur endgültig verweigert. Lena will die Maschine trotzdem behalten. Was kann Lena jetzt zuerst verlangen?
Erklärung: Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung, ist die erste Reihe erledigt (§ 440 BGB). Danach darf der Käufer wählen: zurücktreten oder mindern (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB). Minderung heißt: Ware behalten, Preis herabsetzen.
Bens Drucker, vor 15 Monaten im Laden gekauft, druckt nicht mehr. Die Herstellergarantie galt 12 Monate und ist abgelaufen. Was kann Ben jetzt zuerst verlangen?
Erklärung: Garantie und Gewährleistung sind zwei verschiedene Dinge: Die Garantie ist ein freiwilliges Versprechen des Herstellers (§ 443 BGB), die Gewährleistung ein Recht gegen den Verkäufer für zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, Stand 2026). Nach 15 Monaten muss Ben allerdings beweisen, dass der Fehler schon bei der Übergabe angelegt war.
Mia will für ihre defekten Kopfhörer lieber ein neues Paar als eine Reparatur. Der Verkäufer sagt: „Wir reparieren grundsätzlich zuerst.“ Was kann Mia jetzt zuerst verlangen?
Erklärung: Die Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung liegt beim Käufer (§ 439 Abs. 1 BGB). Der Verkäufer darf die gewählte Art nur ablehnen, wenn sie unverhältnismäßig teuer wäre (§ 439 Abs. 4 BGB) — bei Kopfhörern für 79 € ist sie das nicht.
Für den Schulstand bestellt die Klasse beim Großhändler 200 Becher für 48 €. Geliefert werden 200 Becher, von denen 60 eingerissen sind. Was kann die Klasse jetzt zuerst verlangen?
Erklärung: Auch eine Teilmenge kann mangelhaft sein, und auch bei kleinen Beträgen gilt zuerst die Nacherfüllung (§§ 434, 437 Nr. 1, 439 BGB). Der Preis spielt für die Rechte keine Rolle, nur für die Frage, was verhältnismäßig ist.
Jonas’ Trinkflasche für 12 € aus dem Sportgeschäft ist einwandfrei; zu Hause merkt er, dass er schon eine hat. Das Geschäft muss die Flasche innerhalb von 14 Tagen zurücknehmen.
Erklärung: Nein. Für einen Kauf im Laden gibt es kein gesetzliches Rückgabe- oder Umtauschrecht; die Rechte aus § 437 BGB brauchen einen Mangel. Nimmt das Geschäft die Flasche zurück, tut es das freiwillig.
Frau Roth kauft im Möbelhaus einen Schrank für 350 €; auf dem Kassenbon steht „Gekauft wie gesehen“. Als sich ein von Anfang an loser Beschlag zeigt, hat sie trotzdem Gewährleistungsrechte.
Erklärung: Ja. Beim Kauf eines Verbrauchers von einem Unternehmer ist ein solcher pauschaler Ausschluss unwirksam (§ 476 Abs. 1 BGB). Das Möbelhaus kann sich nicht durch einen Satz auf dem Bon aus seiner Haftung schreiben.
Mias Kopfhörer sind nach drei Tagen defekt. Zuerst kann sie nur eines verlangen: die ___ — also Reparatur oder ein neues Paar.
Erklärung: Die Nacherfüllung steht in der ersten Reihe (§ 439 BGB). Rücktritt, Minderung und Schadensersatz kommen erst, wenn sie fehlschlägt, verweigert wird oder unzumutbar ist (§§ 437, 440 BGB).
Lenas Jacke hat keinen Mangel, also gibt es kein Recht auf RĂĽckgabe. Nimmt der Laden sie trotzdem zurĂĽck, ist das reine ___.
Erklärung: Kulanz ist ein freiwilliges Entgegenkommen des Verkäufers. Man kann sie erbitten, aber nicht einklagen — anders als die Gewährleistung, die im Gesetz steht.
Tom kauft am 1. März 2026 im Fachgeschäft ein neues Fahrrad. Wie viele Jahre lang kann er Mängel geltend machen, die schon bei der Übergabe angelegt waren?
Erklärung: Die Gewährleistungsfrist beim Kauf einer neuen beweglichen Sache beträgt zwei Jahre ab Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, Stand 2026). Sie ist etwas anderes als eine Herstellergarantie, die kürzer oder länger sein kann.
Mehmets neue Bluetooth-Box für 40 € knistert seit dem ersten Tag. Er möchte eine neue Box; der Händler will die alte zur Reparatur einschicken. — Ob repariert oder neu geliefert wird, entscheidet hier Mehmet.
Erklärung: Richtig. Der Käufer wählt zwischen Nachbesserung und Nachlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB). Eine neue Box für 40 € ist auch nicht unverhältnismäßig teuer (§ 439 Abs. 4 BGB).
Annas neue Waschmaschine pumpt nicht ab. Sie verlangt keine Reparatur, sondern eine neue, mangelfreie Maschine. Diese Form der NacherfĂĽllung heiĂźt ___.
Erklärung: Die Lieferung einer mangelfreien Sache heißt Nachlieferung; die Beseitigung des Mangels heißt Nachbesserung. Zwischen beiden wählt der Käufer (§ 439 Abs. 1 BGB).
Jonas muss seinen zwei Monate alten, defekten Laptop zur Reparatur in die Filiale des Verkäufers in der Nachbarstadt bringen. — Die Fahrtkosten muss ihm der Verkäufer ersetzen.
Erklärung: Richtig. Zu den Kosten der Nacherfüllung gehören ausdrücklich auch Wegekosten (§ 439 Abs. 2 BGB). Beim Kauf vom Händler kann Jonas dafür sogar einen Vorschuss verlangen (§ 475 Abs. 5 BGB).
Für die Reparatur von Annas Waschmaschine fallen 80 € Arbeitslohn und 30 € für Ersatzteile an. Diese 110 € trägt der ___.
Erklärung: Die zur Nacherfüllung erforderlichen Arbeits- und Materialkosten trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB).
Pauls neuer E-Reader hat einen Pixelfehler. Für die Reparatur fallen an: Versand 12 €, Ersatzdisplay 35 €, Arbeitszeit 40 €. Wie viel Euro muss Paul selbst bezahlen?
Erklärung: Null Euro. Versand, Material und Arbeit sind Kosten der Nacherfüllung, und die trägt vollständig der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Wer 87 € rechnet, hat die Kosten addiert – aber die Frage ist, wer sie trägt.
Frage beantworten
Jana kauft im Elektromarkt eine Spielkonsole für 300 €. Nach einer Woche reagiert der mitgelieferte Controller nicht mehr; Jana hat nichts falsch gemacht. An der Kasse verlangt sie sofort ihre 300 € zurück. Prüfe in zwei bis vier Sätzen, was Jana nach §§ 437, 439 BGB zuerst verlangen kann.
Erklärung: Erste Stufe ist die Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB), mit Wahlrecht der Käuferin und auf Kosten des Verkäufers; Rücktritt erst auf der zweiten Stufe (§§ 323, 440 BGB).