Versprochen ist noch nicht übergeben
Anna kauft am Freitag im Sportgeschäft ein Snowboard für 300 € und bezahlt bar. Das Board bleibt bis Samstag im Laden, weil Anna kein Auto dabeihat. Wem gehört das Snowboard am Freitagabend, und wer hat es gerade?
Erklärung: Anna hat bezahlt, aber Eigentum wechselt nicht durch Zahlung: Dafür braucht es Einigung und Übergabe (§ 929 BGB). Bis Samstag hat der Laden beides. Anna hat dafür einen Anspruch darauf, dass ihr das Board übereignet wird (§ 433 Abs. 1 BGB).
Ben leiht Mia sein Fahrrad für eine Woche, damit sie zum Training fahren kann. Wem gehört das Fahrrad in dieser Woche, und wer hat es gerade?
Erklärung: Mia hat die tatsächliche Gewalt über das Rad, sie ist Besitzerin (§ 854 BGB). Ben bleibt Eigentümer — er darf über das Rad bestimmen und es zurückverlangen (§ 903 BGB). Leihen verschiebt den Besitz, nicht das Eigentum (§ 598 BGB).
Familie Kern mietet für 25 € im Monat ein E-Piano vom Musikhaus. Es steht seit einem Jahr im Wohnzimmer. Wem gehört das E-Piano, und wer hat es gerade?
Erklärung: Auch nach einem Jahr im Wohnzimmer wird aus Miete kein Eigentum. Die Familie besitzt das Instrument und darf es nutzen (§ 535 BGB), das Musikhaus bleibt Eigentümer und bekommt es am Ende zurück.
Leon kauft ein Handy für 480 € und zahlt in zwölf Monatsraten. Im Vertrag steht: „Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.“ Leon hat fünf Raten bezahlt und benutzt das Handy täglich. Wem gehört das Handy jetzt, und wer hat es gerade?
Erklärung: Der Satz im Vertrag ist ein Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB): Übergeben wurde das Handy sofort, übereignet erst mit der letzten Rate. Leon ist also Besitzer und darf es nutzen, verkaufen darf er es nicht.
Toms Fahrrad wird vom Schulhof gestohlen. Es steht jetzt im Keller des Diebs. Wem gehört das Fahrrad, und wer hat es gerade?
Erklärung: Besitz ist die tatsächliche Gewalt über eine Sache — die hat der Dieb (§ 854 BGB). Eigentum ist die rechtliche Zuordnung, und die ändert ein Diebstahl nicht: Tom bleibt Eigentümer und kann das Rad herausverlangen (§ 985 BGB).
Sina hat ein Buch aus der Stadtbibliothek ausgeliehen; es liegt vier Wochen lang auf ihrem Schreibtisch. Wem gehört das Buch, und wer hat es gerade?
Erklärung: Sina hat das Buch, die Bibliothek behält es rechtlich. Deshalb muss sie es zurückgeben und haftet, wenn es kaputtgeht — genau das unterscheidet Besitz von Eigentum (§§ 854, 903 BGB).
Bevor Anna kauft, gibt ihr der Laden das Snowboard über ein Wochenende zum Ausprobieren mit. Ein Kaufvertrag ist noch nicht geschlossen. Wem gehört das Snowboard am Samstag, und wer hat es gerade?
Erklärung: Anna hat das Board, aber weder einen Kaufvertrag noch eine Übereignung. Besitz kann man also auch ganz ohne Kauf haben — er sagt nur, wer die Sache tatsächlich in der Hand hat (§ 854 BGB).
Tom hat Jana auf dem Flohmarkt sein Fahrrad übergeben; einen Eigentumsvorbehalt haben die beiden nicht vereinbart. Die 120 € will Jana am Montag überweisen. Wem gehört das Fahrrad am Sonntag, und wer hat es gerade?
Erklärung: Einigung und Übergabe sind erfolgt, also ist Jana Eigentümerin geworden (§ 929 BGB) — obwohl sie noch nichts bezahlt hat. Der offene Kaufpreis bleibt eine Schuld aus dem Kaufvertrag; das Eigentum hängt nicht daran.
Anna hat den Kaufvertrag über das Snowboard geschlossen und die 300 € bezahlt. Das Board steht noch im Laden. Welche Handlung fehlt noch, damit Anna Eigentümerin wird?
Erklärung: Der Kaufvertrag verpflichtet nur (§ 433 BGB), das Eigentum wechselt durch Einigung und Übergabe (§ 929 BGB). Weder die Unterschrift noch das Geld ersetzen die Übergabe — es sind zwei getrennte Geschäfte.
Leon hat das Handy in der Hand und fünf von zwölf Raten bezahlt; im Vertrag steht ein Eigentumsvorbehalt. Welche Handlung fehlt noch, damit Leon Eigentümer wird?
Erklärung: Beim Eigentumsvorbehalt ist die Einigung über den Eigentumsübergang an die vollständige Zahlung geknüpft (§ 449 BGB). Bis zur letzten Rate hat Leon Besitz und Nutzung, aber kein Eigentum.
Tom hat Jana das Fahrrad übergeben, Jana hat noch nicht bezahlt. Welche Handlung fehlt noch, damit der Kaufvertrag vollständig erfüllt ist?
Erklärung: Aus dem Kaufvertrag schulden beide etwas: Tom das Rad, Jana das Geld (§ 433 BGB). Toms Seite ist erfüllt, Janas nicht. Eine Unterschrift verlangt das Gesetz beim Fahrradkauf nicht.
Timo hat sich für die Klassenfahrt den Schlafsack seines Cousins geliehen; er liegt eine Woche lang in Timos Zimmer. In dieser Woche gehört der Schlafsack Timo.
Erklärung: Nein. Timo ist Besitzer, nicht Eigentümer. „Gehören“ meint im Recht das Eigentum (§ 903 BGB), und das bleibt beim Cousin — er kann den Schlafsack jederzeit zurückverlangen.
Frau Adler benutzt ihren auf Raten gekauften Kühlschrank täglich, obwohl noch drei Raten offen sind und ein Eigentumsvorbehalt vereinbart ist. Frau Adler ist Besitzerin des Kühlschranks.
Erklärung: Ja. Besitz ist die tatsächliche Gewalt über die Sache (§ 854 BGB), und die hat Frau Adler seit der Übergabe. Nur das Eigentum liegt bis zur letzten Rate beim Händler (§ 449 BGB).
Herr Vogt hat Frau Klein seinen Gartengrill übergeben, ohne einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren; die 70 € will sie erst nächste Woche überweisen. Frau Klein ist trotzdem schon Eigentümerin geworden.
Erklärung: Ja. Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft sind getrennt: Mit Einigung und Übergabe ist das Eigentum übergegangen (§ 929 BGB). Die offenen 70 € bleiben eine Forderung von Herrn Vogt — mehr nicht.
Das gestohlene Fahrrad steht im Keller des Diebs. Er hat die tatsächliche Gewalt über das Rad, ist also ___ — Eigentümer bleibt Tom.
Erklärung: Besitz beschreibt, wer eine Sache tatsächlich hat (§ 854 BGB), Eigentum, wem sie rechtlich zusteht (§ 903 BGB). Ein Diebstahl verschiebt nur den Besitz.
Leon zahlt sein Handy in zwölf Monatsraten zu je 40 € ab; im Vertrag steht ein Eigentumsvorbehalt. Fünf Raten hat er schon bezahlt. Wie viele Raten muss er noch zahlen, bis er Eigentümer wird?
Erklärung: 12 − 5 = 7. Erst mit der letzten Rate greift die Einigung über den Eigentumsübergang (§ 449 BGB). Vorher hat Leon das Handy nur in Besitz — benutzen ja, verkaufen nein.
Das Eigentum an einer beweglichen Sache geht über, wenn sich beide einig sind und der Eigentümer die Sache dem Erwerber ___ (§ 929 BGB).
Erklärung: § 929 Satz 1 BGB: Einigung und Übergabe übertragen das Eigentum – nicht der Kaufvertrag und nicht die Zahlung. Stand 2026.
Auf Leons Ratenvertrag steht: „Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.“ Diese Klausel heißt ___ (§ 449 BGB).
Erklärung: Beim Eigentumsvorbehalt geht das Eigentum erst mit vollständiger Zahlung über (§ 449 Abs. 1 BGB). Bis dahin ist der Käufer nur Besitzer.
Frage beantworten
Herr Sander (45) kauft im Elektromarkt ein Tablet für 300 € und bezahlt an der Kasse. Weil es noch eingerichtet werden soll, bleibt es bis Montag im Laden. Am Sonntag sagt er: „Das Tablet gehört schon mir, ich hab's ja bezahlt.“ Prüfe in zwei bis vier Sätzen, ob Herr Sander Eigentümer des Tablets ist.
Erklärung: Trennungsprinzip: Kaufvertrag und Zahlung übertragen kein Eigentum; dafür braucht es Einigung und Übergabe (§ 929 BGB). Stand 2026.