Geliehen oder gestohlen – abhandengekommene Sachen
Angenommen, Jonas hat das Rad ohne zu fragen aus Mias Keller geholt und an Lea verkauft, die nichts ahnt. Wem gehört das Rad nach der Übergabe?
Erklärung: Mia hat den Besitz ohne ihren Willen verloren: Das Rad ist gestohlen. Nach § 935 I hilft Lea ihr guter Glaube dann nicht. Mia bleibt Eigentümerin und kann das Rad nach § 985 von Lea herausverlangen. Stand 2026.
Auch an gestohlenen Sachen kann man nach § 932 Eigentum erwerben, wenn man beim Kauf gutgläubig ist.
Erklärung: Falsch – die Falle, auf der jede § 935-Aufgabe aufbaut. Nach § 935 I gibt es an gestohlenen, verlorenen oder sonst abhandengekommenen Sachen keinen gutgläubigen Erwerb, wie gutgläubig der Käufer auch ist. Ausnahmen nennt § 935 II. Stand 2026.
Abhandengekommen ist eine Sache, wenn der Besitzer den Besitz ohne seinen ___ verliert.
Erklärung: Das Gesetz nennt Diebstahl und Verlust als Beispiele, definiert „abhanden“ aber nicht. Die Definition – unfreiwilliger Besitzverlust – stammt aus Rechtsprechung und Lehre. Stand 2026.
Norm finden: Eine Käuferin war beim Kauf eines gebrauchten Laptops gutgläubig. Der Laptop war dem Eigentümer aber gestohlen worden. Welche Norm verhindert, dass sie Eigentümerin wird?
Erklärung: § 935 I ist die Ausnahme zu § 932: kein gutgläubiger Erwerb an abhandengekommenen Sachen. § 932 II betrifft den guten Glauben, den die Käuferin hier hat; §§ 985, 986 regeln die Herausgabe, nicht den Erwerb. Stand 2026.
Ole (21) vergisst sein Rennrad am Badesee. Paul (22) nimmt es mit und verkauft es an Kim (19), die nichts ahnt. Eine Woche später sieht Ole sein Rad bei Kim. Kann er es herausverlangen?
Erklärung: Verloren ist ein Hauptfall des Abhandenkommens. Kims guter Glaube hilft ihr nicht, Ole bleibt Eigentümer und verlangt das Rad nach § 985. Kim hält sich an Paul. Stand 2026.
Mia bringt ihr Rad zur Inspektion. Der Werkstattinhaber verkauft es heimlich an einen Kunden, der nichts ahnt. Ist das Rad Mia abhandengekommen?
Erklärung: Abhanden kommt eine Sache nur, wenn der Besitzer den Besitz unfreiwillig verliert. Mia hat ihn freiwillig weggegeben; dass der Inhaber ihr Vertrauen missbraucht, ändert daran nichts. Der Kunde kann nach § 932 Eigentümer werden. Stand 2026.
Wer eine geliehene Sache verkauft, hat sie dem EigentĂĽmer gestohlen; die Sache ist deshalb abhandengekommen.
Erklärung: Falsch. Strafrechtlich ist das Unterschlagung (§ 246 StGB), kein Diebstahl, denn der Entleiher hat die Sache schon. Und für § 935 zählt nur, ob der Besitz unfreiwillig verloren ging – beim Verleihen ging er freiwillig. Stand 2026.
Verkauft der Entleiher die geliehene Sache, ist das strafrechtlich keine Wegnahme, sondern ___ (§ 246 StGB) – und kein Abhandenkommen.
Erklärung: Diebstahl (§ 242 StGB) setzt voraus, dass jemand eine Sache wegnimmt. Wer sie schon hat und sie sich zueignet, unterschlägt sie; § 246 Abs. 2 StGB straft das schärfer, wenn sie ihm anvertraut war. Stand 2026.
Angenommen, ein Fremder stiehlt Jonas das geliehene Rad im August vor der Uni und verkauft es an Lea, die nichts ahnt. Wird Lea EigentĂĽmerin?
Erklärung: Mia war nur mittelbare Besitzerin (§ 868), Jonas hatte das Rad. Nach § 935 Abs. 1 S. 2 kommt es dann darauf an, ob es ihm abhandengekommen ist – und gestohlen ist gestohlen. Mia bleibt Eigentümerin. Stand 2026.
Angenommen, die achtzehn FĂĽnfzigeuroscheine, mit denen Lea zahlt, waren vor Wochen jemandem gestohlen worden. Weder Lea noch Jonas wissen davon. Wird Jonas EigentĂĽmer der Scheine?
Erklärung: § 935 II nimmt Geld, Inhaberpapiere und öffentlich versteigerte Sachen von der Sperre des § 935 I aus. Geld muss umlaufen, ohne dass jemand bei jedem Schein nach der Herkunft fragt. Stand 2026.
Wer eine gestohlene Sache bei einer öffentlichen Versteigerung gutgläubig ersteigert, wird Eigentümer.
Erklärung: Richtig. Nach § 935 II gilt die Sperre des § 935 I nicht für Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert werden. Wer dort kauft, darf auf das Verfahren vertrauen. Stand 2026.
Für Geld, Inhaberpapiere und öffentlich versteigerte Sachen gilt die Sperre des § 935 I nicht. Das regelt § 935 Abs. ___ BGB.
Erklärung: § 935 II ist die Gegenausnahme: § 932 erlaubt den Erwerb vom Nichtberechtigten, § 935 I sperrt ihn für abhandengekommene Sachen, § 935 II öffnet ihn wieder für Geld und Versteigerungen. Stand 2026.
Ein Taschendieb stiehlt Frau Lenz (52) 200 € und bezahlt damit im Café seine Rechnung. Die Bedienung ahnt nichts. Kann Frau Lenz die Scheine vom Café herausverlangen, wenn sie sie wiedererkennt?
Erklärung: Bei einem Rad wäre Frau Lenz nach § 935 I geschützt, bei Geld nicht: § 935 II lässt den gutgläubigen Erwerb zu. Sie muss sich an den Dieb halten. Stand 2026.
Frage beantworten
Leas Freundin meint: „Jonas hat Mias Rad doch quasi geklaut. Dann kann Lea es nicht behalten.“ Erkläre ihr in vier bis sechs Sätzen, warum Lea trotzdem Eigentümerin ist und was anders wäre, wenn Jonas das Rad aus Mias Keller genommen hätte. Nenne die Normen.
Erklärung: Erklärung: Erwerb nach §§ 929, 932; die Sperre des § 935 I und ihr Maßstab (unfreiwilliger Besitzverlust); Leihe ist freiwillig, Unterschlagung kein Abhandenkommen; die Keller-Variante mit dem anderen Ergebnis. Stand 2026.