Geliehen oder gestohlen – abhandengekommene Sachen
Lent or Stolen – Things Lost Against the Owner's Will
Die Lernenden prüfen die Ausnahme des § 935 I: An gestohlenen, verlorenen oder sonst abhandengekommenen Sachen gibt es keinen gutgläubigen Erwerb. Sie unterscheiden den unfreiwilligen Besitzverlust (Mias Keller) vom freiwillig weggegebenen Besitz (Leihe, Miete, Reparatur), bei dem der Vertrauensbruch des Besitzers den Erwerb nicht hindert, und kennen die Gegenausnahme des § 935 II für Geld und öffentliche Versteigerungen. Verdrängt werden „gekauft ist gekauft“ für Diebesgut und „veruntreut ist gestohlen“. Ziel: die Abwägung zwischen Verkehrsschutz und Eigentum und der Abiturfall „Das geliehene Rad“.
Aus Mias Keller
Ändere eine einzige Tatsache. Mia hat das Rad nicht verliehen, sondern im Juni in ihren Keller gestellt, bevor sie nach Hamburg fuhr. Im September holt Jonas, der einen Schlüssel zum Haus hat, es ohne zu fragen heraus und verkauft es an Lea. Alles andere bleibt: derselbe Preis, dieselbe Übergabe am Dienstag um 18:05, Lea ebenso ahnungslos. Nach § 932 wäre sie Eigentümerin. Doch direkt hinter § 932 steht eine Ausnahme davon:
„Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war.“
— § 935 Abs. 1 S. 1 BGB
Was nicht abhandenkommt
Und im wirklichen Fall? Jonas hat Mias Vertrauen missbraucht und das Rad
verkauft, obwohl er es im Oktober zurĂĽckgeben sollte. Im Alltag sagt man
dazu: Er hat es ihr geklaut. Strafrechtlich ist es
- Abhandengekommen – kein gutgläubiger Erwerb
- Nicht abhandengekommen – § 932 möglich
- Mia bringt das Rad zur Inspektion, die Werkstatt verkauft es
- Mia vergisst das Rad am Badesee, es ist weg
- Mia leiht Jonas das Rad, Jonas verkauft es
- Ein Fremder stiehlt Jonas das geliehene Rad vor der Uni
- Ein Käufer zahlt Mia mit Falschgeld, sie übergibt das Rad
- Jonas holt das Rad ohne zu fragen aus Mias Keller
- Mia vermietet das Rad fĂĽr den Sommer, der Mieter verkauft es
Am Rand: Geld und Versteigerung (§ 935 Abs. 2)
Lea hat mit achtzehn Fünfzigeuroscheinen bezahlt. Angenommen, diese Scheine waren vor Wochen jemandem gestohlen worden, und weder Lea noch Jonas wissen davon. Nach § 935 I könnte dann niemand an ihnen Eigentum erwerben. § 935 Abs. 2 macht davon eine Gegenausnahme: Geld, Inhaberpapiere und Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, erwirbt man gutgläubig, auch wenn sie abhandengekommen sind. Geld muss umlaufen, ohne dass jemand bei jedem Schein fragt, woher er kommt. Jonas würde Eigentümer der Scheine.
Im wirklichen Fall war das Rad geliehen, nicht gestohlen. Lea bleibt Eigentümerin, Mia hat ihr Rad verloren, und Jonas hat 900 €. Muss er sie Mia geben?
Voraussetzungen (1)
Ermöglicht (2)
Angenommen, Jonas hat das Rad ohne zu fragen aus Mias Keller geholt und an Lea verkauft, die nichts ahnt. Wem gehört das Rad nach der Übergabe?
Auch an gestohlenen Sachen kann man nach § 932 Eigentum erwerben, wenn man beim Kauf gutgläubig ist.
Mia bringt ihr Rad zur Inspektion. Der Werkstattinhaber verkauft es heimlich an einen Kunden, der nichts ahnt. Ist das Rad Mia abhandengekommen?
Wer eine geliehene Sache verkauft, hat sie dem EigentĂĽmer gestohlen; die Sache ist deshalb abhandengekommen.
Angenommen, die achtzehn FĂĽnfzigeuroscheine, mit denen Lea zahlt, waren vor Wochen jemandem gestohlen worden. Weder Lea noch Jonas wissen davon. Wird Jonas EigentĂĽmer der Scheine?
Wer eine gestohlene Sache bei einer öffentlichen Versteigerung gutgläubig ersteigert, wird Eigentümer.
Abhandengekommen ist eine Sache, wenn der Besitzer den Besitz ohne seinen ___ verliert.
Norm finden: Eine Käuferin war beim Kauf eines gebrauchten Laptops gutgläubig. Der Laptop war dem Eigentümer aber gestohlen worden. Welche Norm verhindert, dass sie Eigentümerin wird?
Verkauft der Entleiher die geliehene Sache, ist das strafrechtlich keine Wegnahme, sondern ___ (§ 246 StGB) – und kein Abhandenkommen.
Für Geld, Inhaberpapiere und öffentlich versteigerte Sachen gilt die Sperre des § 935 I nicht. Das regelt § 935 Abs. ___ BGB.
Ole (21) vergisst sein Rennrad am Badesee. Paul (22) nimmt es mit und verkauft es an Kim (19), die nichts ahnt. Eine Woche später sieht Ole sein Rad bei Kim. Kann er es herausverlangen?
Angenommen, ein Fremder stiehlt Jonas das geliehene Rad im August vor der Uni und verkauft es an Lea, die nichts ahnt. Wird Lea EigentĂĽmerin?
Ein Taschendieb stiehlt Frau Lenz (52) 200 € und bezahlt damit im Café seine Rechnung. Die Bedienung ahnt nichts. Kann Frau Lenz die Scheine vom Café herausverlangen, wenn sie sie wiedererkennt?
Leas Freundin meint: „Jonas hat Mias Rad doch quasi geklaut. Dann kann Lea es nicht behalten.“ Erkläre ihr in vier bis sechs Sätzen, warum Lea trotzdem Eigentümerin ist und was anders wäre, wenn Jonas das Rad aus Mias Keller genommen hätte. Nenne die Normen.