Geliehen oder gestohlen – abhandengekommene Sachen

Lent or Stolen – Things Lost Against the Owner's Will

Wirtschaft und Recht Klasse 12 14 Aufgaben
RechtEigentumKerncurriculum

Die Lernenden prüfen die Ausnahme des § 935 I: An gestohlenen, verlorenen oder sonst abhandengekommenen Sachen gibt es keinen gutgläubigen Erwerb. Sie unterscheiden den unfreiwilligen Besitzverlust (Mias Keller) vom freiwillig weggegebenen Besitz (Leihe, Miete, Reparatur), bei dem der Vertrauensbruch des Besitzers den Erwerb nicht hindert, und kennen die Gegenausnahme des § 935 II für Geld und öffentliche Versteigerungen. Verdrängt werden „gekauft ist gekauft“ für Diebesgut und „veruntreut ist gestohlen“. Ziel: die Abwägung zwischen Verkehrsschutz und Eigentum und der Abiturfall „Das geliehene Rad“.

Aus Mias Keller

Ändere eine einzige Tatsache. Mia hat das Rad nicht verliehen, sondern im Juni in ihren Keller gestellt, bevor sie nach Hamburg fuhr. Im September holt Jonas, der einen Schlüssel zum Haus hat, es ohne zu fragen heraus und verkauft es an Lea. Alles andere bleibt: derselbe Preis, dieselbe Übergabe am Dienstag um 18:05, Lea ebenso ahnungslos. Nach § 932 wäre sie Eigentümerin. Doch direkt hinter § 932 steht eine Ausnahme davon:

„Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war.“
— § 935 Abs. 1 S. 1 BGB

Abhandengekommen ist eine Sache, wenn der Besitzer den Besitz ohne seinen Willen verliert; gestohlen und verloren sind nur die beiden häufigsten Fälle. Aus dem Keller genommen ist das Rad gestohlen. Dann kann Lea noch so gutgläubig sein: Nach § 935 I wird sie nicht Eigentümerin. Mia bleibt es und kann das Rad nach § 985 von Lea herausverlangen. Stelle in der Figur den Schalter um und tippe an, wem das Rad gehört.

Wähle einen Fall und tippe an, wem das Rad gehört: Lea ist beide Male gutgläubig – warum bleibt das Eigentum einmal bei Mia?

Was nicht abhandenkommt

Und im wirklichen Fall? Jonas hat Mias Vertrauen missbraucht und das Rad verkauft, obwohl er es im Oktober zurückgeben sollte. Im Alltag sagt man dazu: Er hat es ihr geklaut. Strafrechtlich ist es Unterschlagung einer anvertrauten Sache (§ 246 StGB), und für § 935 ist es kein Abhandenkommen. Mia hat Jonas den Besitz freiwillig gegeben. Wer eine Sache verleiht, vermietet oder zur Reparatur bringt, verliert den Besitz mit seinem Willen, auch wenn der andere ihn danach missbraucht. Hatte der Eigentümer die Sache so aus der Hand gegeben, kommt es nach § 935 Abs. 1 S. 2 auf den an, der sie unmittelbar hatte: Hätte ein Fremder Jonas das Rad gestohlen, wäre es abhandengekommen. Sortiere sieben Wege, auf denen ein Rad seinen Eigentümer verlässt.

  • Abhandengekommen – kein gutgläubiger Erwerb
  • Nicht abhandengekommen – § 932 möglich
  • Mia bringt das Rad zur Inspektion, die Werkstatt verkauft es
  • Mia vergisst das Rad am Badesee, es ist weg
  • Mia leiht Jonas das Rad, Jonas verkauft es
  • Ein Fremder stiehlt Jonas das geliehene Rad vor der Uni
  • Ein Käufer zahlt Mia mit Falschgeld, sie ĂĽbergibt das Rad
  • Jonas holt das Rad ohne zu fragen aus Mias Keller
  • Mia vermietet das Rad fĂĽr den Sommer, der Mieter verkauft es
Tippe einen Weg an und dann ein Feld: Bei welchen Wegen hat jemand den Besitz ohne seinen Willen verloren?
Am Rand: Geld und Versteigerung (§ 935 Abs. 2)

Lea hat mit achtzehn Fünfzigeuroscheinen bezahlt. Angenommen, diese Scheine waren vor Wochen jemandem gestohlen worden, und weder Lea noch Jonas wissen davon. Nach § 935 I könnte dann niemand an ihnen Eigentum erwerben. § 935 Abs. 2 macht davon eine Gegenausnahme: Geld, Inhaberpapiere und Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, erwirbt man gutgläubig, auch wenn sie abhandengekommen sind. Geld muss umlaufen, ohne dass jemand bei jedem Schein fragt, woher er kommt. Jonas würde Eigentümer der Scheine.

Im wirklichen Fall war das Rad geliehen, nicht gestohlen. Lea bleibt Eigentümerin, Mia hat ihr Rad verloren, und Jonas hat 900 €. Muss er sie Mia geben?

Leicht
Multiple Choice #1 20s â–¶ Testen

Angenommen, Jonas hat das Rad ohne zu fragen aus Mias Keller geholt und an Lea verkauft, die nichts ahnt. Wem gehört das Rad nach der Übergabe?

  • â—Ź Mia – das Rad ist ihr abhandengekommen, § 935 I sperrt den gutgläubigen Erwerb
  • â—‹ Lea – sie war gutgläubig (§ 932)
  • â—‹ Jonas – er hat es zuletzt besessen
Mia hat den Besitz ohne ihren Willen verloren: Das Rad ist gestohlen. Nach § 935 I hilft Lea ihr guter Glaube dann nicht. Mia bleibt Eigentümerin und kann das Rad nach § 985 von Lea herausverlangen. Stand 2026.
Wahr / Falsch #2 15s â–¶ Testen

Auch an gestohlenen Sachen kann man nach § 932 Eigentum erwerben, wenn man beim Kauf gutgläubig ist.

âś“ Falsch
Falsch – die Falle, auf der jede § 935-Aufgabe aufbaut. Nach § 935 I gibt es an gestohlenen, verlorenen oder sonst abhandengekommenen Sachen keinen gutgläubigen Erwerb, wie gutgläubig der Käufer auch ist. Ausnahmen nennt § 935 II. Stand 2026.
Multiple Choice #3 20s â–¶ Testen

Mia bringt ihr Rad zur Inspektion. Der Werkstattinhaber verkauft es heimlich an einen Kunden, der nichts ahnt. Ist das Rad Mia abhandengekommen?

  • â—Ź Nein – sie hat den Besitz freiwillig an die Werkstatt gegeben
  • â—‹ Ja – der Verkauf geschah ohne ihren Willen
  • â—‹ Ja – wer eine anvertraute Sache verkauft, stiehlt sie
Abhanden kommt eine Sache nur, wenn der Besitzer den Besitz unfreiwillig verliert. Mia hat ihn freiwillig weggegeben; dass der Inhaber ihr Vertrauen missbraucht, ändert daran nichts. Der Kunde kann nach § 932 Eigentümer werden. Stand 2026.
Wahr / Falsch #4 15s â–¶ Testen

Wer eine geliehene Sache verkauft, hat sie dem EigentĂĽmer gestohlen; die Sache ist deshalb abhandengekommen.

âś“ Falsch
Falsch. Strafrechtlich ist das Unterschlagung (§ 246 StGB), kein Diebstahl, denn der Entleiher hat die Sache schon. Und für § 935 zählt nur, ob der Besitz unfreiwillig verloren ging – beim Verleihen ging er freiwillig. Stand 2026.
Multiple Choice #5 20s â–¶ Testen

Angenommen, die achtzehn FĂĽnfzigeuroscheine, mit denen Lea zahlt, waren vor Wochen jemandem gestohlen worden. Weder Lea noch Jonas wissen davon. Wird Jonas EigentĂĽmer der Scheine?

  • â—Ź Ja – Geld kann man nach § 935 II auch dann gutgläubig erwerben, wenn es gestohlen war
  • â—‹ Nein – an gestohlenen Sachen gibt es keinen gutgläubigen Erwerb
  • â—‹ Nur wenn er die Seriennummern prĂĽft
§ 935 II nimmt Geld, Inhaberpapiere und öffentlich versteigerte Sachen von der Sperre des § 935 I aus. Geld muss umlaufen, ohne dass jemand bei jedem Schein nach der Herkunft fragt. Stand 2026.
Wahr / Falsch #6 15s â–¶ Testen

Wer eine gestohlene Sache bei einer öffentlichen Versteigerung gutgläubig ersteigert, wird Eigentümer.

âś“ Wahr
Richtig. Nach § 935 II gilt die Sperre des § 935 I nicht für Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert werden. Wer dort kauft, darf auf das Verfahren vertrauen. Stand 2026.
Mittel
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Abhandengekommen ist eine Sache, wenn der Besitzer den Besitz ohne seinen ___ verliert.

âś“ Antwort: Willen
Das Gesetz nennt Diebstahl und Verlust als Beispiele, definiert „abhanden“ aber nicht. Die Definition – unfreiwilliger Besitzverlust – stammt aus Rechtsprechung und Lehre. Stand 2026.
Multiple Choice #2 20s â–¶ Testen

Norm finden: Eine Käuferin war beim Kauf eines gebrauchten Laptops gutgläubig. Der Laptop war dem Eigentümer aber gestohlen worden. Welche Norm verhindert, dass sie Eigentümerin wird?

  • â—Ź § 935 Abs. 1 BGB
  • â—‹ § 932 Abs. 2 BGB
  • â—‹ § 986 BGB
  • â—‹ § 985 BGB
§ 935 I ist die Ausnahme zu § 932: kein gutgläubiger Erwerb an abhandengekommenen Sachen. § 932 II betrifft den guten Glauben, den die Käuferin hier hat; §§ 985, 986 regeln die Herausgabe, nicht den Erwerb. Stand 2026.
LĂĽckentext #3 20s â–¶ Testen

Verkauft der Entleiher die geliehene Sache, ist das strafrechtlich keine Wegnahme, sondern ___ (§ 246 StGB) – und kein Abhandenkommen.

âś“ Antwort: Unterschlagung
Diebstahl (§ 242 StGB) setzt voraus, dass jemand eine Sache wegnimmt. Wer sie schon hat und sie sich zueignet, unterschlägt sie; § 246 Abs. 2 StGB straft das schärfer, wenn sie ihm anvertraut war. Stand 2026.
LĂĽckentext #4 15s â–¶ Testen

Für Geld, Inhaberpapiere und öffentlich versteigerte Sachen gilt die Sperre des § 935 I nicht. Das regelt § 935 Abs. ___ BGB.

âś“ Antwort: 2
§ 935 II ist die Gegenausnahme: § 932 erlaubt den Erwerb vom Nichtberechtigten, § 935 I sperrt ihn für abhandengekommene Sachen, § 935 II öffnet ihn wieder für Geld und Versteigerungen. Stand 2026.
Schwer
Multiple Choice #1 35s â–¶ Testen

Ole (21) vergisst sein Rennrad am Badesee. Paul (22) nimmt es mit und verkauft es an Kim (19), die nichts ahnt. Eine Woche später sieht Ole sein Rad bei Kim. Kann er es herausverlangen?

  • â—Ź Ja – das Rad ist Ole verloren gegangen; Kim wurde trotz guten Glaubens nicht EigentĂĽmerin (§ 935 I), Ole hat § 985
  • â—‹ Nein – Kim war gutgläubig (§ 932)
  • â—‹ Nein – Ole muss sich an Paul halten
Verloren ist ein Hauptfall des Abhandenkommens. Kims guter Glaube hilft ihr nicht, Ole bleibt Eigentümer und verlangt das Rad nach § 985. Kim hält sich an Paul. Stand 2026.
Multiple Choice #2 35s â–¶ Testen

Angenommen, ein Fremder stiehlt Jonas das geliehene Rad im August vor der Uni und verkauft es an Lea, die nichts ahnt. Wird Lea EigentĂĽmerin?

  • â—Ź Nein – das Rad ist Jonas, der es unmittelbar besaĂź, abhandengekommen; das genĂĽgt nach § 935 I 2
  • â—‹ Ja – Mia hat das Rad freiwillig aus der Hand gegeben
  • â—‹ Ja – Lea war gutgläubig
Mia war nur mittelbare Besitzerin (§ 868), Jonas hatte das Rad. Nach § 935 Abs. 1 S. 2 kommt es dann darauf an, ob es ihm abhandengekommen ist – und gestohlen ist gestohlen. Mia bleibt Eigentümerin. Stand 2026.
Multiple Choice #3 30s â–¶ Testen

Ein Taschendieb stiehlt Frau Lenz (52) 200 € und bezahlt damit im Café seine Rechnung. Die Bedienung ahnt nichts. Kann Frau Lenz die Scheine vom Café herausverlangen, wenn sie sie wiedererkennt?

  • â—Ź Nein – das CafĂ© hat das Geld nach §§ 932, 935 II gutgläubig erworben
  • â—‹ Ja – gestohlenes Geld bleibt nach § 935 I ihres
  • â—‹ Ja – an Geld kann man kein Eigentum ĂĽbertragen
Bei einem Rad wäre Frau Lenz nach § 935 I geschützt, bei Geld nicht: § 935 II lässt den gutgläubigen Erwerb zu. Sie muss sich an den Dieb halten. Stand 2026.
KI-bewertete Frage #4 300s â–¶ Testen

Leas Freundin meint: „Jonas hat Mias Rad doch quasi geklaut. Dann kann Lea es nicht behalten.“ Erkläre ihr in vier bis sechs Sätzen, warum Lea trotzdem Eigentümerin ist und was anders wäre, wenn Jonas das Rad aus Mias Keller genommen hätte. Nenne die Normen.

✓ Antwort: Lea hat das Rad nach §§ 929 S. 1, 932 gutgläubig von Jonas erworben, obwohl es ihm nicht gehörte. Ausgeschlossen wäre das nach § 935 I nur, wenn das Rad Mia abhandengekommen wäre, sie den Besitz also ohne ihren Willen verloren hätte. Mia hat Jonas das Rad aber freiwillig geliehen. Dass Jonas ihr Vertrauen missbraucht und das Rad unterschlägt (§ 246 StGB), macht es nicht abhanden. Hätte Jonas das Rad heimlich aus Mias Keller geholt, wäre es gestohlen und abhandengekommen: Lea wäre trotz guten Glaubens nicht Eigentümerin geworden, und Mia könnte es nach § 985 zurückverlangen.
Erklärung: Erwerb nach §§ 929, 932; die Sperre des § 935 I und ihr Maßstab (unfreiwilliger Besitzverlust); Leihe ist freiwillig, Unterschlagung kein Abhandenkommen; die Keller-Variante mit dem anderen Ergebnis. Stand 2026.