Das Kleingedruckte – AGB-Kontrolle (eA)
Wann ist Phonoras Klausel Nr. 9 Vertragsinhalt geworden?
Erklärung: § 305 II verlangt Hinweis und zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme bei Vertragsschluss und das Einverständnis. Ob Jana tatsächlich liest, ist gleich; AGB im Paket kommen zu spät. Stand 2026.
Weil Jana die AGB nicht gelesen hat, sind sie nicht Vertragsinhalt geworden.
Erklärung: Falsch. Es genügt, dass sie sie bei Vertragsschluss in zumutbarer Weise lesen konnte und einverstanden war (§ 305 II). Einbezogen heißt aber noch nicht wirksam. Stand 2026.
Klauseln, die so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nach § ___ Abs. 1 nicht Vertragsbestandteil.
Erklärung: § 305c I, die überraschende Klausel. Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders (Abs. 2). Stand 2026.
In Nr. 14 von Phonoras verlinkten AGB steht: „Mit dem Kauf schließt der Kunde eine Handyversicherung für 9,99 € im Monat ab.“ Muss Jana zahlen?
Erklärung: Mit einem zweiten, laufenden Vertrag im Kleingedruckten eines Handykaufs muss niemand rechnen (§ 305c I). Das Häkchen ändert daran nichts. Stand 2026.
Eine Klausel ist Vertragsinhalt geworden. Mit welcher Norm beginnt die Inhaltskontrolle?
Erklärung: Vom Speziellen zum Allgemeinen: § 309, dann § 308, zuletzt § 307. Trifft § 309 zu, ist nichts abzuwägen. Stand 2026.
Verstößt eine Klausel gegen eine Nummer des § 309, kann sie trotzdem wirksam sein, wenn sie für den Kunden insgesamt angemessen ist.
Erklärung: Falsch. § 309 enthält Verbote ohne Wertungsmöglichkeit: Passt eine Nummer, ist die Klausel unwirksam. Abgewogen wird erst in § 308 und § 307. Stand 2026.
§ 309 enthält Klauselverbote ohne ___möglichkeit, § 308 solche mit ihr.
Erklärung: So lauten die amtlichen Überschriften. In § 308 stehen Wörter wie „unangemessen lange“, über die man abwägen muss. Stand 2026.
Phonoras AGB: „Bei Mängeln repariert Phonora; Rücktritt und Minderung sind ausgeschlossen.“ Woran scheitert die Klausel?
Erklärung: Bei neuen Sachen darf die Mängelhaftung nur dann auf Nacherfüllung beschränkt werden, wenn Minderung oder Rücktritt für ihr Fehlschlagen ausdrücklich vorbehalten bleiben. Beim Verbrauchsgüterkauf hilft zusätzlich § 476 I. Stand 2026.
Nr. 9 der AGB ist unwirksam. Was gilt fĂĽr Janas Kaufvertrag?
Erklärung: § 306 I: Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam; § 306 II: An die Stelle der Klausel treten die gesetzlichen Vorschriften – hier § 475b. Stand 2026.
Eine zu weit gehende AGB-Klausel gilt im gerade noch zulässigen Umfang weiter.
Erklärung: Falsch. Die Klausel fällt ganz weg, und das Gesetz tritt an ihre Stelle (§ 306 II). Sonst könnte der Verwender ohne Risiko zu viel in seine AGB schreiben. Stand 2026.
Ist eine AGB-Klausel unwirksam, richtet sich der Inhalt des Vertrags insoweit nach den ___ Vorschriften (§ 306 Abs. 2).
Erklärung: Das dispositive Gesetz füllt die Lücke; der Vertrag im Übrigen bleibt wirksam (§ 306 I). Stand 2026.
Phonoras Klausel „Bei Mängeln repariert Phonora; Rücktritt und Minderung sind ausgeschlossen“ ist unwirksam. Die Reparatur von Janas Mikrofon schlägt fehl. Was kann Jana jetzt?
Erklärung: An die Stelle der Klausel tritt § 437 mit allen Rechten (§ 306 II); der Vertrag bleibt (§ 306 I). Nach dem gescheiterten Versuch braucht Jana als Verbraucherin keine weitere Frist (§ 475d I Nr. 2). Stand 2026.
Norm finden: Phonoras AGB schließen die Haftung „auch bei grober Fahrlässigkeit“ aus. Wo findest du das Verbot ohne Abwägung?
Erklärung: § 309 Nr. 7 Buchst. b verbietet den Ausschluss der Haftung für grobes Verschulden. § 305c betrifft die Einbeziehung, § 307 ist die Generalklausel, § 308 enthält Verbote mit Wertung. Stand 2026.
Frage beantworten
Phonora meint, Nr. 9 („Software-Updates stellen wir sechs Monate ab Lieferung bereit“) beschreibe nur, was Phonora verkauft, und sei deshalb gar nicht zu kontrollieren. Erörtere in sechs bis neun Sätzen, ob Nr. 9 einer Inhaltskontrolle standhält, und komm zu einem Ergebnis.
Erklärung: Erörterung mit Schwerpunkt Kontrollfähigkeit (§ 307 III: Leistungsbeschreibung oder Abweichung von § 475b), dann § 307 II Nr. 1, Rechtsfolge § 306 II, § 476 I als zweite Sperre. Stand 2026.