Das Kleingedruckte – AGB-Kontrolle (eA)
The Small Print – Control of Standard Terms (eA)
Die Lernenden prüfen Phonoras AGB in drei Stufen: Sind es AGB (§ 305 I: für viele Verträge vorformuliert und gestellt)? Sind sie Vertragsinhalt geworden (§ 305 II: Hinweis, zumutbare Kenntnisnahme, Einverständnis bei Vertragsschluss; § 305c I: nichts Überraschendes)? Halten sie der Inhaltskontrolle stand – zuerst die Verbote ohne Wertung (§ 309), dann die mit Wertung (§ 308), zuletzt die Generalklausel (§ 307)? Sie sortieren Phonoras Klauseln und wenden § 306 an: Die Klausel fällt, der Vertrag bleibt, das Gesetz tritt an ihre Stelle. Verdrängt wird „was in den AGB steht, habe ich akzeptiert, also gilt es“. Ziel: die Abwägung von Vertragsfreiheit und Schutz (nächster Abschnitt) und Kurs 13.
Ein Häkchen
„Sie haben unsere AGB akzeptiert“, schreibt Phonora. Im Alltag heißt das: Wer angehakt hat, ist gebunden. Das BGB trennt zwei Fragen, die der Satz vermischt. Erstens: Sind die Bedingungen überhaupt Vertragsinhalt geworden? Zweitens: Ist eine Klausel, die Vertragsinhalt geworden ist, auch wirksam? Allgemeine Geschäftsbedingungen sind „alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei … der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt“ (§ 305 Abs. 1). Phonoras AGB gelten für jede Bestellung und sind nicht verhandelbar, also AGB. Vertragsinhalt werden sie nur unter Bedingungen:
„Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss 1. die andere Vertragspartei ausdrücklich … auf sie hinweist und 2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise … von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.“
— § 305 Abs. 2 BGB
Hinweis, Link und Häkchen vor der Bestellung erfüllen das; dass Jana nicht
gelesen hat, ändert nichts, denn sie hätte lesen können. Nr. 9 ist also
Erst § 309, dann § 308, dann § 307
Einbezogen heiĂźt noch nicht wirksam. Die Inhaltskontrolle prĂĽft vom
Speziellen zum Allgemeinen. Zuerst § 309, die Klauselverbote ohne
Wertungsmöglichkeit: Passt eine Nummer, ist die Klausel
„Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.“
— § 307 Abs. 1 S. 1 BGB
Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine
Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu
vereinbaren ist, von der sie abweicht (§ 307 Abs. 2 Nr. 1). Sortiere
Phonoras Klauseln nach der Norm, an der sie scheitern, oder als
- wirksam
- § 309
- § 308
- § 307
- „Phonora darf statt des bestellten Modells ein gleichwertiges anderes liefern.“
- „Phonora haftet nicht für Schäden, auch nicht bei grober Fahrlässigkeit.“
- „Das Handy bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Phonora.“
- „Software-Updates stellen wir sechs Monate ab Lieferung bereit.“ (Nr. 9)
- „Bei Mängeln repariert Phonora; Rücktritt und Minderung sind ausgeschlossen.“
- „Liefertermine sind unverbindlich; wir liefern so bald wie möglich.“
- „Wir liefern nur an Adressen in Deutschland.“
- „Mängel, die man nicht sofort sieht, sind binnen drei Tagen anzuzeigen; sonst entfallen alle Rechte.“
Was an die Stelle tritt
Ist eine Klausel unwirksam, fällt nicht der Vertrag. Er bleibt im Übrigen wirksam, und an die Stelle der Klausel tritt das Gesetz (§ 306 Abs. 1, 2). Die Klausel wird auch nicht auf das gerade noch Zulässige gekürzt, etwa auf „zwei Jahre Updates“. Sonst könnte ein Verwender ohne Risiko zu viel in seine AGB schreiben. Für Nr. 9 gibt es damit zwei Sperren: Beim Verbrauchsgüterkauf kann sich Phonora schon nach § 476 nicht auf sie berufen, und als AGB scheitert sie zusätzlich an § 307. § 309 Nr. 8 Buchst. b greift nicht: Nr. 9 schließt keinen Mängelanspruch aus und verweist nicht auf den Hersteller; das tut erst Phonoras Brief, und der ist keine AGB. Es bleibt bei § 475b, und Jana hat ihr Handy und ihre Rechte. Phonora hält dagegen, Jana habe zugestimmt, und Zustimmung sei doch gerade das, was Verträge ausmacht.
Voraussetzungen (1)
Ermöglicht (1)
Wann ist Phonoras Klausel Nr. 9 Vertragsinhalt geworden?
Weil Jana die AGB nicht gelesen hat, sind sie nicht Vertragsinhalt geworden.
Eine Klausel ist Vertragsinhalt geworden. Mit welcher Norm beginnt die Inhaltskontrolle?
Verstößt eine Klausel gegen eine Nummer des § 309, kann sie trotzdem wirksam sein, wenn sie für den Kunden insgesamt angemessen ist.
Nr. 9 der AGB ist unwirksam. Was gilt fĂĽr Janas Kaufvertrag?
Eine zu weit gehende AGB-Klausel gilt im gerade noch zulässigen Umfang weiter.
Klauseln, die so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nach § ___ Abs. 1 nicht Vertragsbestandteil.
§ 309 enthält Klauselverbote ohne ___möglichkeit, § 308 solche mit ihr.
Ist eine AGB-Klausel unwirksam, richtet sich der Inhalt des Vertrags insoweit nach den ___ Vorschriften (§ 306 Abs. 2).
Norm finden: Phonoras AGB schließen die Haftung „auch bei grober Fahrlässigkeit“ aus. Wo findest du das Verbot ohne Abwägung?
In Nr. 14 von Phonoras verlinkten AGB steht: „Mit dem Kauf schließt der Kunde eine Handyversicherung für 9,99 € im Monat ab.“ Muss Jana zahlen?
Phonoras AGB: „Bei Mängeln repariert Phonora; Rücktritt und Minderung sind ausgeschlossen.“ Woran scheitert die Klausel?
Phonoras Klausel „Bei Mängeln repariert Phonora; Rücktritt und Minderung sind ausgeschlossen“ ist unwirksam. Die Reparatur von Janas Mikrofon schlägt fehl. Was kann Jana jetzt?
Phonora meint, Nr. 9 („Software-Updates stellen wir sechs Monate ab Lieferung bereit“) beschreibe nur, was Phonora verkauft, und sei deshalb gar nicht zu kontrollieren. Erörtere in sechs bis neun Sätzen, ob Nr. 9 einer Inhaltskontrolle standhält, und komm zu einem Ergebnis.