Das Kleingedruckte – AGB-Kontrolle (eA)

The Small Print – Control of Standard Terms (eA)

Wirtschaft und Recht Klasse 13 14 Aufgaben
RechtVertragVerbraucherschutzKerncurriculum

Die Lernenden prüfen Phonoras AGB in drei Stufen: Sind es AGB (§ 305 I: für viele Verträge vorformuliert und gestellt)? Sind sie Vertragsinhalt geworden (§ 305 II: Hinweis, zumutbare Kenntnisnahme, Einverständnis bei Vertragsschluss; § 305c I: nichts Überraschendes)? Halten sie der Inhaltskontrolle stand – zuerst die Verbote ohne Wertung (§ 309), dann die mit Wertung (§ 308), zuletzt die Generalklausel (§ 307)? Sie sortieren Phonoras Klauseln und wenden § 306 an: Die Klausel fällt, der Vertrag bleibt, das Gesetz tritt an ihre Stelle. Verdrängt wird „was in den AGB steht, habe ich akzeptiert, also gilt es“. Ziel: die Abwägung von Vertragsfreiheit und Schutz (nächster Abschnitt) und Kurs 13.

Ein Häkchen

„Sie haben unsere AGB akzeptiert“, schreibt Phonora. Im Alltag heißt das: Wer angehakt hat, ist gebunden. Das BGB trennt zwei Fragen, die der Satz vermischt. Erstens: Sind die Bedingungen überhaupt Vertragsinhalt geworden? Zweitens: Ist eine Klausel, die Vertragsinhalt geworden ist, auch wirksam? Allgemeine Geschäftsbedingungen sind „alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei … der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt“ (§ 305 Abs. 1). Phonoras AGB gelten für jede Bestellung und sind nicht verhandelbar, also AGB. Vertragsinhalt werden sie nur unter Bedingungen:

„Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss 1. die andere Vertragspartei ausdrücklich … auf sie hinweist und 2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise … von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.“
— § 305 Abs. 2 BGB

Hinweis, Link und Häkchen vor der Bestellung erfüllen das; dass Jana nicht gelesen hat, ändert nichts, denn sie hätte lesen können. Nr. 9 ist also einbezogen. Eine Klausel, mit der niemand rechnen muss, wird es trotz Häkchen nicht (§ 305c Abs. 1). Prüfe die Fälle.

Wähle einen Fall, entscheide jedes Merkmal und drücke „Prüfen“: Was fehlt dem Blatt im Paket – und was der Versicherung in Nr. 14?

Erst § 309, dann § 308, dann § 307

Einbezogen heißt noch nicht wirksam. Die Inhaltskontrolle prüft vom Speziellen zum Allgemeinen. Zuerst § 309, die Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit: Passt eine Nummer, ist die Klausel unwirksam, ohne dass etwas abzuwägen wäre. Dann § 308, die Verbote mit Wertungsmöglichkeit; sie enthalten Wörter wie „unangemessen lange“ oder „ohne sachlich gerechtfertigten Grund“, über die man streiten kann. Zuletzt die Generalklausel:

„Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.“
— § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist, von der sie abweicht (§ 307 Abs. 2 Nr. 1). Sortiere Phonoras Klauseln nach der Norm, an der sie scheitern, oder als wirksam.

  • wirksam
  • § 309
  • § 308
  • § 307
  • „Phonora darf statt des bestellten Modells ein gleichwertiges anderes liefern.“
  • „Phonora haftet nicht fĂĽr Schäden, auch nicht bei grober Fahrlässigkeit.“
  • „Das Handy bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Phonora.“
  • „Software-Updates stellen wir sechs Monate ab Lieferung bereit.“ (Nr. 9)
  • „Bei Mängeln repariert Phonora; RĂĽcktritt und Minderung sind ausgeschlossen.“
  • „Liefertermine sind unverbindlich; wir liefern so bald wie möglich.“
  • „Wir liefern nur an Adressen in Deutschland.“
  • „Mängel, die man nicht sofort sieht, sind binnen drei Tagen anzuzeigen; sonst entfallen alle Rechte.“
Tippe eine Klausel an und dann ein Feld: Bei welchen Klauseln brauchst du keine Abwägung – und welche hält?

Was an die Stelle tritt

Ist eine Klausel unwirksam, fällt nicht der Vertrag. Er bleibt im Übrigen wirksam, und an die Stelle der Klausel tritt das Gesetz (§ 306 Abs. 1, 2). Die Klausel wird auch nicht auf das gerade noch Zulässige gekürzt, etwa auf „zwei Jahre Updates“. Sonst könnte ein Verwender ohne Risiko zu viel in seine AGB schreiben. Für Nr. 9 gibt es damit zwei Sperren: Beim Verbrauchsgüterkauf kann sich Phonora schon nach § 476 nicht auf sie berufen, und als AGB scheitert sie zusätzlich an § 307. § 309 Nr. 8 Buchst. b greift nicht: Nr. 9 schließt keinen Mängelanspruch aus und verweist nicht auf den Hersteller; das tut erst Phonoras Brief, und der ist keine AGB. Es bleibt bei § 475b, und Jana hat ihr Handy und ihre Rechte. Phonora hält dagegen, Jana habe zugestimmt, und Zustimmung sei doch gerade das, was Verträge ausmacht.

Leicht
Multiple Choice #1 25s â–¶ Testen

Wann ist Phonoras Klausel Nr. 9 Vertragsinhalt geworden?

  • â—Ź Wenn die AGB als Link vor der Bestellung erscheinen und Jana sie mit einem Häkchen akzeptiert
  • â—‹ Wenn die AGB dem Paket beiliegen und Jana das Handy behält
  • â—‹ Nur wenn Jana die AGB tatsächlich gelesen hat
§ 305 II verlangt Hinweis und zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme bei Vertragsschluss und das Einverständnis. Ob Jana tatsächlich liest, ist gleich; AGB im Paket kommen zu spät. Stand 2026.
Wahr / Falsch #2 15s â–¶ Testen

Weil Jana die AGB nicht gelesen hat, sind sie nicht Vertragsinhalt geworden.

âś“ Falsch
Falsch. Es genügt, dass sie sie bei Vertragsschluss in zumutbarer Weise lesen konnte und einverstanden war (§ 305 II). Einbezogen heißt aber noch nicht wirksam. Stand 2026.
Multiple Choice #3 20s â–¶ Testen

Eine Klausel ist Vertragsinhalt geworden. Mit welcher Norm beginnt die Inhaltskontrolle?

  • â—‹ § 307, der Generalklausel
  • â—Ź § 309, den Verboten ohne Wertungsmöglichkeit
  • â—‹ § 308, den Verboten mit Wertungsmöglichkeit
Vom Speziellen zum Allgemeinen: § 309, dann § 308, zuletzt § 307. Trifft § 309 zu, ist nichts abzuwägen. Stand 2026.
Wahr / Falsch #4 15s â–¶ Testen

Verstößt eine Klausel gegen eine Nummer des § 309, kann sie trotzdem wirksam sein, wenn sie für den Kunden insgesamt angemessen ist.

âś“ Falsch
Falsch. § 309 enthält Verbote ohne Wertungsmöglichkeit: Passt eine Nummer, ist die Klausel unwirksam. Abgewogen wird erst in § 308 und § 307. Stand 2026.
Multiple Choice #5 20s â–¶ Testen

Nr. 9 der AGB ist unwirksam. Was gilt fĂĽr Janas Kaufvertrag?

  • â—‹ Er ist insgesamt unwirksam
  • â—Ź Er bleibt wirksam, und statt Nr. 9 gilt das Gesetz
  • â—‹ Er bleibt wirksam, Nr. 9 gilt im gerade noch zulässigen Umfang
§ 306 I: Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam; § 306 II: An die Stelle der Klausel treten die gesetzlichen Vorschriften – hier § 475b. Stand 2026.
Wahr / Falsch #6 15s â–¶ Testen

Eine zu weit gehende AGB-Klausel gilt im gerade noch zulässigen Umfang weiter.

âś“ Falsch
Falsch. Die Klausel fällt ganz weg, und das Gesetz tritt an ihre Stelle (§ 306 II). Sonst könnte der Verwender ohne Risiko zu viel in seine AGB schreiben. Stand 2026.
Mittel
LĂĽckentext #1 20s â–¶ Testen

Klauseln, die so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nach § ___ Abs. 1 nicht Vertragsbestandteil.

âś“ Antwort: 305c
§ 305c I, die überraschende Klausel. Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders (Abs. 2). Stand 2026.
LĂĽckentext #2 20s â–¶ Testen

§ 309 enthält Klauselverbote ohne ___möglichkeit, § 308 solche mit ihr.

âś“ Antwort: Wertungs
So lauten die amtlichen Überschriften. In § 308 stehen Wörter wie „unangemessen lange“, über die man abwägen muss. Stand 2026.
LĂĽckentext #3 20s â–¶ Testen

Ist eine AGB-Klausel unwirksam, richtet sich der Inhalt des Vertrags insoweit nach den ___ Vorschriften (§ 306 Abs. 2).

âś“ Antwort: gesetzlichen
Das dispositive Gesetz füllt die Lücke; der Vertrag im Übrigen bleibt wirksam (§ 306 I). Stand 2026.
Multiple Choice #4 20s â–¶ Testen

Norm finden: Phonoras AGB schließen die Haftung „auch bei grober Fahrlässigkeit“ aus. Wo findest du das Verbot ohne Abwägung?

  • â—‹ § 305c BGB
  • â—‹ § 307 BGB
  • â—‹ § 308 BGB
  • â—Ź § 309 BGB
§ 309 Nr. 7 Buchst. b verbietet den Ausschluss der Haftung für grobes Verschulden. § 305c betrifft die Einbeziehung, § 307 ist die Generalklausel, § 308 enthält Verbote mit Wertung. Stand 2026.
Schwer
Multiple Choice #1 30s â–¶ Testen

In Nr. 14 von Phonoras verlinkten AGB steht: „Mit dem Kauf schließt der Kunde eine Handyversicherung für 9,99 € im Monat ab.“ Muss Jana zahlen?

  • â—‹ Ja – sie hat die AGB mit Häkchen akzeptiert
  • â—Ź Nein – die Klausel ist ĂĽberraschend und wird nicht Vertragsinhalt
  • â—‹ Ja – aber nur die ersten drei Monate
Mit einem zweiten, laufenden Vertrag im Kleingedruckten eines Handykaufs muss niemand rechnen (§ 305c I). Das Häkchen ändert daran nichts. Stand 2026.
Multiple Choice #2 35s â–¶ Testen

Phonoras AGB: „Bei Mängeln repariert Phonora; Rücktritt und Minderung sind ausgeschlossen.“ Woran scheitert die Klausel?

  • â—Ź An § 309 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. bb – Beschränkung auf NacherfĂĽllung ohne Vorbehalt
  • â—‹ An § 308 Nr. 1 – unbestimmte Leistungsfrist
  • â—‹ An nichts – Reparatur ist die NacherfĂĽllung, die das Gesetz will
Bei neuen Sachen darf die Mängelhaftung nur dann auf Nacherfüllung beschränkt werden, wenn Minderung oder Rücktritt für ihr Fehlschlagen ausdrücklich vorbehalten bleiben. Beim Verbrauchsgüterkauf hilft zusätzlich § 476 I. Stand 2026.
Multiple Choice #3 35s â–¶ Testen

Phonoras Klausel „Bei Mängeln repariert Phonora; Rücktritt und Minderung sind ausgeschlossen“ ist unwirksam. Die Reparatur von Janas Mikrofon schlägt fehl. Was kann Jana jetzt?

  • â—‹ Nur weitere Reparaturen verlangen, wie in den AGB
  • â—Ź ZurĂĽcktreten oder mindern nach § 437 Nr. 2
  • â—‹ Nichts mehr, weil ihr Vertrag mit der Klausel gefallen ist
An die Stelle der Klausel tritt § 437 mit allen Rechten (§ 306 II); der Vertrag bleibt (§ 306 I). Nach dem gescheiterten Versuch braucht Jana als Verbraucherin keine weitere Frist (§ 475d I Nr. 2). Stand 2026.
KI-bewertete Frage #4 480s â–¶ Testen

Phonora meint, Nr. 9 („Software-Updates stellen wir sechs Monate ab Lieferung bereit“) beschreibe nur, was Phonora verkauft, und sei deshalb gar nicht zu kontrollieren. Erörtere in sechs bis neun Sätzen, ob Nr. 9 einer Inhaltskontrolle standhält, und komm zu einem Ergebnis.

✓ Antwort: Nr. 9 ist eine von Phonora für alle Verträge vorformulierte und gestellte Bedingung, also AGB (§ 305 Abs. 1), und durch Link und Häkchen einbezogen (§ 305 Abs. 2). Fraglich ist, ob sie überhaupt kontrolliert wird. Für Phonora spricht, dass reine Leistungsbeschreibungen nicht der Inhaltskontrolle unterliegen, denn § 307 Abs. 3 erfasst nur Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichen oder sie ergänzen. Dagegen spricht, dass das Gesetz die Dauer der Updates selbst regelt: § 475b Abs. 4 Nr. 2 verlangt Updates für den Zeitraum, den der Käufer erwarten kann. Nr. 9 beschreibt also nicht nur die Ware, sondern verkürzt eine gesetzliche Pflicht und ist kontrollfähig. § 309 und § 308 passen nicht. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, weil die Klausel vom Grundgedanken des § 475b abweicht, dass eine Ware mit digitalen Elementen so lange nutzbar bleibt, wie man es erwarten kann. Nr. 9 ist daher unwirksam; an ihre Stelle tritt § 475b (§ 306 Abs. 2). Beim Verbrauchsgüterkauf kann sich Phonora zudem schon nach § 476 Abs. 1 nicht auf die Klausel berufen.
Erörterung mit Schwerpunkt Kontrollfähigkeit (§ 307 III: Leistungsbeschreibung oder Abweichung von § 475b), dann § 307 II Nr. 1, Rechtsfolge § 306 II, § 476 I als zweite Sperre. Stand 2026.