Der Deliktsanspruch im Gutachten
Ein Gutachten prüft einen Anspruch aus § 823 I BGB. Welche Reihenfolge der Schritte stimmt?
Erklärung: Erst der Tatbestand (Verletzung, Handlung, haftungsbegründende Kausalität), dann die Rechtswidrigkeit, dann das Verschulden, zuletzt der Schaden mit der haftungsausfüllenden Kausalität. Wer mit dem Verschulden beginnt, fragt nach Schuld, bevor feststeht, was passiert ist. Stand 2026.
Dass die Handlung die Verletzung verursacht haben muss, steht ausdrücklich im Wortlaut von § 823 I BGB.
Erklärung: Falsch. Die Kausalität ist ein ungeschriebenes Merkmal: Der Satz spricht von dem, der verletzt, und meint damit, dass seine Handlung die Verletzung verursacht hat. Geprüft wird sie trotzdem, als eigener Schritt. Stand 2026.
Nach Rechtsgutsverletzung, Handlung und haftungsbegründender Kausalität prüft man bei § 823 I BGB als vierten Schritt die ___.
Erklärung: Vierter Schritt ist die Rechtswidrigkeit, danach kommen Verschulden und Schaden. Die Reihenfolge steht nicht im Gesetz; sie ist der Aufbau, den jedes Gutachten verwendet. Stand 2026.
Bringe die sechs Schritte von § 823 I BGB in die Reihenfolge des Gutachtens.
Erklärung: Tatbestand (die ersten drei), Rechtswidrigkeit, Verschulden, Schaden. Die beiden Kausalitäten stehen nicht im Wortlaut. Stand 2026.
Ein Sturm wirft den Baum im Garten von Herrn Brandl (60) auf das Carport seiner Nachbarin. Der Baum war gesund; niemand hat etwas getan oder versäumt. Bei welchem Schritt endet die Prüfung von § 823 I BGB gegen Herrn Brandl?
Erklärung: Das Eigentum der Nachbarin ist verletzt, aber Herr Brandl hat weder etwas getan noch eine Pflicht versäumt: Schon der Tatbestand scheitert an der Handlung. Verschulden und Schaden werden gar nicht mehr geprüft. Stand 2026.
Welcher Satz prüft bei Mias Sturz die haftungsbegründende Kausalität?
Erklärung: Die haftungsbegründende Kausalität verbindet Handlung und Verletzung: Denk die Handlung weg – fällt die Verletzung weg? Der Satz über das Vorderrad verbindet Verletzung und Schaden (haftungsausfüllend), der Satz über das Anleinen gehört zum Verschulden. Stand 2026.
Bruno rennt auf die Fahrbahn, Mia kommt an ihm vorbei und stürzt erst 200 Meter weiter in einem Schlagloch. Dann fehlt die haftungsbegründende Kausalität.
Erklärung: Richtig. Denkt man das Ableinen weg, stürzt Mia im Schlagloch trotzdem. Die Handlung hat die Verletzung nicht verursacht; der Anspruch scheitert schon im Tatbestand. Stand 2026.
Die Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden heißt ___ Kausalität.
Erklärung: Haftungsausfüllend: Sie bestimmt, welche Schäden aus der Verletzung folgen und damit ersetzt werden. Die haftungsbegründende Kausalität verbindet dagegen Handlung und Verletzung. Stand 2026.
Jana (19) wirft im Park unachtsam ein Frisbee und trifft Herrn Lenz (45) an der Brille: Reparatur 120 €. Herr Lenz verlangt außerdem 80 € für das Handydisplay, das ihm in der Vorwoche gesprungen ist. An welchem Schritt scheitern die 80 €?
Erklärung: Janas Wurf hat Herrn Lenz' Eigentum verletzt (haftungsbegründend: ja), und sie war unachtsam (Verschulden: ja). Das Display aber stammt nicht aus dieser Verletzung – für diesen Posten fehlt die haftungsausfüllende Kausalität. Sie schuldet 120 €. Stand 2026.
Ein Radfahrer stößt fahrlässig Noras Handy vom Tisch eines Straßencafés; es ist nicht mehr zu reparieren. Neu kostete es 400 €, nach zwei Jahren ist es noch 150 € wert. Was schuldet er?
Erklärung: Herzustellen ist der Zustand ohne das Ereignis (§ 249 I): Nora hätte ein zwei Jahre altes Handy, kein neues. Ersetzt wird der Zeitwert, 150 €. 400 € wären mehr als ihr Schaden, 250 € ist der Wertverlust bis zum Unfall – den hat nicht der Radfahrer verursacht. Stand 2026.
Schadensersatz nach § 249 BGB heißt: Der Geschädigte bekommt jede beschädigte Sache neu bezahlt.
Erklärung: Falsch. Ersetzt wird der Unterschied zwischen der Lage heute und der Lage ohne das Ereignis (Differenzhypothese). Für eine alte Sache ist das ihr Zeitwert oder die Reparatur, nicht der Neupreis. Stand 2026.
Den Vergleich „Vermögen heute – Vermögen, wie es ohne das schädigende Ereignis wäre“ nennt man ___.
Erklärung: Die Differenzhypothese misst den Schaden nach § 249 I. Das Wort steht nicht im Gesetz; es ist die Rechenregel, mit der Gerichte den Satz „der Zustand …, der bestehen würde“ anwenden. Stand 2026.
Ein Autofahrer (50) übersieht beim Abbiegen Linas (22) E-Roller. Die Reparatur des Rollers kostet 90 €. Ihr Helm ist hin: neu 80 €, nach drei Jahren noch 30 € wert. Lina verlangt 170 €. Wie viel Euro schuldet er nach § 823 I i. V. m. § 249 BGB?
Erklärung: Roller: die Reparatur, 90 €. Helm: der Zustand ohne den Unfall ist ein drei Jahre alter Helm, also sein Zeitwert, 30 €. Zusammen 120 €, nicht 170 €. Stand 2026.
Norm finden: Welche Vorschrift sagt, wie viel ein Schädiger ersetzen muss – nicht ob er haftet?
Erklärung: § 823 I sagt, ob jemand haftet (Anspruchsgrundlage), § 276 II, wann er fahrlässig handelt (Hilfsnorm zum Verschulden). Was und wie viel er schuldet, sagt § 249 – für jede Anspruchsgrundlage auf Schadensersatz, vor die Klammer gezogen. Stand 2026.
Frage beantworten
Forum: „Mein Nachbar (40) hat am Samstag mit der Motorsäge seine Hecke geschnitten, ohne die Straße abzusperren. Ein dicker Ast ist auf mein geparktes Auto gefallen: Delle im Dach, Reparatur 600 €. Ich will von ihm 800 € – die 600 € und 200 € für den Steinschlag in der Scheibe, den ich schon seit Juli habe. Er sagt, er hafte für gar nichts.“ Antworte in einem kurzen Gutachten (sechs bis zehn Sätze) zu § 823 I BGB.
Erklärung: Schwerpunkt: Verschulden (Fahrlässigkeit) und die Abgrenzung des Schadens (haftungsausfüllende Kausalität); die übrigen Schritte im Urteilsstil. Stand 2026.