Der Deliktsanspruch im Gutachten

The Tort Claim in an Opinion

Wirtschaft und Recht Klasse 12 15 Aufgaben
RechtHaftungKerncurriculum

Die Lernenden prüfen § 823 I BGB im Gutachten in sechs Schritten: Rechtsgutsverletzung, Handlung, haftungsbegründende Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden, Schaden mit haftungsausfüllender Kausalität – zwei davon stehen nicht im Wortlaut. An Mias Sturz über Bruno, den Labrador von Frau Sommer, setzen sie jeden Schritt gegen eine Tatsache und rechnen den Schaden nach § 249 mit der Differenzhypothese: Zeitwert statt Neupreis, kein Ersatz für den Kratzer, der schon vorher da war. Verdrängt werden „Schadensersatz heißt, alles neu“ und „Ursache ist Ursache“ (Kötz & Wagner). Ziel: Rechtfertigung, Fahrlässigkeit und die Gefährdungshaftung dieses Kurses sowie der Deliktsteil der Fälle in Kurs 13.

Wer will was von wem woraus?

Mia will von Frau Sommer 440 € – aber woraus? Einen Vertrag haben die beiden nicht. Die Anspruchsgrundlage kennst du als Wenn-dann aus Kurs 1: Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Rechtsgut eines anderen widerrechtlich verletzt, muss den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Im Wortlaut von § 823 Abs. 1 BGB: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Im Gutachten prĂĽft man diesen einen Satz in sechs PrĂĽfungsschritten, immer in derselben Reihenfolge:

  1. Rechtsgutsverletzung: Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht ist verletzt.
  2. Handlung: ein Tun oder ein Unterlassen des Anspruchsgegners.
  3. Haftungsbegründende Kausalität: Die Handlung hat die Verletzung verursacht.
  4. Rechtswidrigkeit: Kein Grund erlaubt die Verletzung.
  5. Verschulden: Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
  6. Schaden, und haftungsausfüllende Kausalität: Die Verletzung hat genau diesen Schaden verursacht.

Zwei Schritte stehen nicht im Wortlaut. Dass die Handlung die Verletzung verursacht haben muss, sagt der Satz nirgends; es folgt daraus, dass er den Täter einer Verletzung meint. Die zweite Kausalität versteckt sich im Wort „daraus“. Beide sind ungeschriebene Merkmale, und beide prüft man trotzdem. Wie in jedem Gutachten mit Schwerpunkt bekommt das Unproblematische einen Satz, das Zweifelhafte den Platz.

Sechs Schritte an Mias Sturz

Mias Körper ist verletzt (Schürfwunden), ihr Eigentum beschädigt (Vorderrad, Jacke). Die Handlung: Frau Sommer ließ Bruno ohne Leine neben der Fahrbahn laufen. Für die haftungsbegründende Kausalität denkt man die Handlung weg: An der Leine wäre Bruno nicht auf die Fahrbahn gerannt, und Mia wäre nicht gestürzt. Dass Bruno sie nicht berührt hat, ändert daran nichts – sie bremste wegen ihm. Rechtswidrig ist das nicht schon, weil Mia verletzt ist. Frau Sommer hat Mia nicht selbst getroffen, erst Brunos Sprung löste den Sturz aus. Bei einer solchen mittelbaren Verletzung muss sie eine Verkehrspflicht verletzt haben: die Pflicht, einen Hund an der Fahrbahn so zu führen, dass er niemanden gefährdet. Ob sie das hat, hängt an derselben Sorgfalt, die das Verschulden prüft; und nichts erlaubte ihr, Mia zu gefährden.

Vorsatz scheidet aus; niemand wollte Mia stürzen sehen. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2). Ein Hund, der frei neben der Fahrbahn läuft, kann jeder Katze nachjagen, und eine Leine hätte das verhindert. Frau Sommer handelte fahrlässig. Hier liegt der Schwerpunkt, sobald sie widerspricht. Prüfe die Stufen in der Figur selbst.

Wähle einen Fall, entscheide jedes Merkmal Stufe für Stufe und drücke „Prüfen“: An welcher Stufe hält der Anspruch, an welcher scheitert er?

440 € oder 300 €?

Bleibt der letzte Schritt. § 249 Abs. 1 sagt, was Schadensersatz heißt: Herzustellen ist „der Zustand …, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre“. Bei einer beschädigten Sache darf Mia statt der Reparatur den Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 S. 1). Gemessen wird nach der Differenzhypothese: Wie stünde Mia heute da ohne den Sturz? Sortiere ihre Rechnung.

  • Voll ersetzt
  • Nur der Zeitwert
  • Gar nicht ersetzt
  • Lackkratzer am Rahmen, 50 €
  • Neue Jacke, 150 €
  • Neues Vorderrad eingebaut, 240 €
Tippe einen Posten an und dann, wie viel Frau Sommer dafür schuldet: Was bleibt von den 440 €?

Das Vorderrad wird voll ersetzt, die Jacke mit ihrem Zeitwert von 60 €, der alte Kratzer gar nicht: Ihm fehlt die haftungsausfüllende Kausalität. Ergebnis: Mia kann von Frau Sommer 300 € verlangen, § 823 Abs. 1 i. V. m. § 249 BGB. Bei Herrn Gruber liegt die Rechtswidrigkeit anders: Herr Kaya hat seinen Zaun selbst beschädigt, mit Absicht. Haftet er nach § 823 Abs. 1?

Leicht
Multiple Choice #1 25s â–¶ Testen

Ein Gutachten prüft einen Anspruch aus § 823 I BGB. Welche Reihenfolge der Schritte stimmt?

  • â—Ź Rechtsgutsverletzung, Handlung, Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden, Schaden
  • â—‹ Verschulden, Rechtsgutsverletzung, Handlung, Kausalität, Rechtswidrigkeit, Schaden
  • â—‹ Schaden, Rechtsgutsverletzung, Handlung, Verschulden, Kausalität, Rechtswidrigkeit
Erst der Tatbestand (Verletzung, Handlung, haftungsbegründende Kausalität), dann die Rechtswidrigkeit, dann das Verschulden, zuletzt der Schaden mit der haftungsausfüllenden Kausalität. Wer mit dem Verschulden beginnt, fragt nach Schuld, bevor feststeht, was passiert ist. Stand 2026.
Wahr / Falsch #2 15s â–¶ Testen

Dass die Handlung die Verletzung verursacht haben muss, steht ausdrücklich im Wortlaut von § 823 I BGB.

âś“ Falsch
Falsch. Die Kausalität ist ein ungeschriebenes Merkmal: Der Satz spricht von dem, der verletzt, und meint damit, dass seine Handlung die Verletzung verursacht hat. Geprüft wird sie trotzdem, als eigener Schritt. Stand 2026.
Multiple Choice #3 25s â–¶ Testen

Welcher Satz prüft bei Mias Sturz die haftungsbegründende Kausalität?

  • â—Ź „Ohne das Ableinen wäre Bruno nicht auf die Fahrbahn gerannt und Mia nicht gestĂĽrzt.“
  • â—‹ „Ohne den Sturz wäre Mias Vorderrad heil.“
  • â—‹ „Frau Sommer hätte Bruno an der Fahrbahn anleinen mĂĽssen.“
Die haftungsbegründende Kausalität verbindet Handlung und Verletzung: Denk die Handlung weg – fällt die Verletzung weg? Der Satz über das Vorderrad verbindet Verletzung und Schaden (haftungsausfüllend), der Satz über das Anleinen gehört zum Verschulden. Stand 2026.
Wahr / Falsch #4 20s â–¶ Testen

Bruno rennt auf die Fahrbahn, Mia kommt an ihm vorbei und stürzt erst 200 Meter weiter in einem Schlagloch. Dann fehlt die haftungsbegründende Kausalität.

âś“ Wahr
Richtig. Denkt man das Ableinen weg, stĂĽrzt Mia im Schlagloch trotzdem. Die Handlung hat die Verletzung nicht verursacht; der Anspruch scheitert schon im Tatbestand. Stand 2026.
Multiple Choice #5 30s â–¶ Testen

Ein Radfahrer stößt fahrlässig Noras Handy vom Tisch eines Straßencafés; es ist nicht mehr zu reparieren. Neu kostete es 400 €, nach zwei Jahren ist es noch 150 € wert. Was schuldet er?

  • â—Ź 150 €
  • â—‹ 400 €
  • â—‹ 250 €
Herzustellen ist der Zustand ohne das Ereignis (§ 249 I): Nora hätte ein zwei Jahre altes Handy, kein neues. Ersetzt wird der Zeitwert, 150 €. 400 € wären mehr als ihr Schaden, 250 € ist der Wertverlust bis zum Unfall – den hat nicht der Radfahrer verursacht. Stand 2026.
Wahr / Falsch #6 15s â–¶ Testen

Schadensersatz nach § 249 BGB heißt: Der Geschädigte bekommt jede beschädigte Sache neu bezahlt.

âś“ Falsch
Falsch. Ersetzt wird der Unterschied zwischen der Lage heute und der Lage ohne das Ereignis (Differenzhypothese). FĂĽr eine alte Sache ist das ihr Zeitwert oder die Reparatur, nicht der Neupreis. Stand 2026.
Multiple Choice #7 20s â–¶ Testen

Norm finden: Welche Vorschrift sagt, wie viel ein Schädiger ersetzen muss – nicht ob er haftet?

  • â—Ź § 249 BGB
  • â—‹ § 823 I BGB
  • â—‹ § 276 II BGB
§ 823 I sagt, ob jemand haftet (Anspruchsgrundlage), § 276 II, wann er fahrlässig handelt (Hilfsnorm zum Verschulden). Was und wie viel er schuldet, sagt § 249 – für jede Anspruchsgrundlage auf Schadensersatz, vor die Klammer gezogen. Stand 2026.
Mittel
LĂĽckentext #1 20s â–¶ Testen

Nach Rechtsgutsverletzung, Handlung und haftungsbegründender Kausalität prüft man bei § 823 I BGB als vierten Schritt die ___.

âś“ Antwort: Rechtswidrigkeit
Vierter Schritt ist die Rechtswidrigkeit, danach kommen Verschulden und Schaden. Die Reihenfolge steht nicht im Gesetz; sie ist der Aufbau, den jedes Gutachten verwendet. Stand 2026.
Sortieren #2 35s â–¶ Testen

Bringe die sechs Schritte von § 823 I BGB in die Reihenfolge des Gutachtens.

✓ Antwort: Rechtsgutsverletzung,Handlung,haftungsbegründende Kausalität,Rechtswidrigkeit,Verschulden,Schaden und haftungsausfüllende Kausalität
Tatbestand (die ersten drei), Rechtswidrigkeit, Verschulden, Schaden. Die beiden Kausalitäten stehen nicht im Wortlaut. Stand 2026.
LĂĽckentext #3 20s â–¶ Testen

Die Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden heißt ___ Kausalität.

âś“ Antwort: haftungsausfĂĽllende
Haftungsausfüllend: Sie bestimmt, welche Schäden aus der Verletzung folgen und damit ersetzt werden. Die haftungsbegründende Kausalität verbindet dagegen Handlung und Verletzung. Stand 2026.
LĂĽckentext #4 20s â–¶ Testen

Den Vergleich „Vermögen heute – Vermögen, wie es ohne das schädigende Ereignis wäre“ nennt man ___.

âś“ Antwort: Differenzhypothese
Die Differenzhypothese misst den Schaden nach § 249 I. Das Wort steht nicht im Gesetz; es ist die Rechenregel, mit der Gerichte den Satz „der Zustand …, der bestehen würde“ anwenden. Stand 2026.
Schwer
Multiple Choice #1 35s â–¶ Testen

Ein Sturm wirft den Baum im Garten von Herrn Brandl (60) auf das Carport seiner Nachbarin. Der Baum war gesund; niemand hat etwas getan oder versäumt. Bei welchem Schritt endet die Prüfung von § 823 I BGB gegen Herrn Brandl?

  • â—Ź Bei der Handlung
  • â—‹ Beim Verschulden
  • â—‹ Beim Schaden
Das Eigentum der Nachbarin ist verletzt, aber Herr Brandl hat weder etwas getan noch eine Pflicht versäumt: Schon der Tatbestand scheitert an der Handlung. Verschulden und Schaden werden gar nicht mehr geprüft. Stand 2026.
Multiple Choice #2 40s â–¶ Testen

Jana (19) wirft im Park unachtsam ein Frisbee und trifft Herrn Lenz (45) an der Brille: Reparatur 120 €. Herr Lenz verlangt außerdem 80 € für das Handydisplay, das ihm in der Vorwoche gesprungen ist. An welchem Schritt scheitern die 80 €?

  • â—Ź An der haftungsausfĂĽllenden Kausalität
  • â—‹ An der haftungsbegrĂĽndenden Kausalität
  • â—‹ Am Verschulden
Janas Wurf hat Herrn Lenz' Eigentum verletzt (haftungsbegründend: ja), und sie war unachtsam (Verschulden: ja). Das Display aber stammt nicht aus dieser Verletzung – für diesen Posten fehlt die haftungsausfüllende Kausalität. Sie schuldet 120 €. Stand 2026.
Zahleneingabe #3 40s â–¶ Testen

Ein Autofahrer (50) übersieht beim Abbiegen Linas (22) E-Roller. Die Reparatur des Rollers kostet 90 €. Ihr Helm ist hin: neu 80 €, nach drei Jahren noch 30 € wert. Lina verlangt 170 €. Wie viel Euro schuldet er nach § 823 I i. V. m. § 249 BGB?

âś“ Antwort: 120
Roller: die Reparatur, 90 €. Helm: der Zustand ohne den Unfall ist ein drei Jahre alter Helm, also sein Zeitwert, 30 €. Zusammen 120 €, nicht 170 €. Stand 2026.
KI-bewertete Frage #4 360s â–¶ Testen

Forum: „Mein Nachbar (40) hat am Samstag mit der Motorsäge seine Hecke geschnitten, ohne die Straße abzusperren. Ein dicker Ast ist auf mein geparktes Auto gefallen: Delle im Dach, Reparatur 600 €. Ich will von ihm 800 € – die 600 € und 200 € für den Steinschlag in der Scheibe, den ich schon seit Juli habe. Er sagt, er hafte für gar nichts.“ Antworte in einem kurzen Gutachten (sechs bis zehn Sätze) zu § 823 I BGB.

✓ Antwort: Der Autobesitzer könnte vom Nachbarn Schadensersatz verlangen, § 823 I BGB. Sein Eigentum ist verletzt: Das Auto hat eine Delle. Die Handlung ist das Schneiden mit der Motorsäge; ohne sie wäre der Ast nicht auf das Auto gefallen. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich, die Verletzung ist rechtswidrig. Der Nachbar könnte fahrlässig gehandelt haben. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 II). Wer neben parkenden Autos Äste sägt, ohne abzusperren, muss damit rechnen, dass ein Ast ein Auto trifft; er handelte fahrlässig. Zu ersetzen ist nach § 249 der Zustand ohne den Unfall, also die Reparatur, 600 €. Der Steinschlag stammt nicht aus dem Ast – für ihn fehlt die haftungsausfüllende Kausalität. Der Nachbar schuldet 600 €.
Schwerpunkt: Verschulden (Fahrlässigkeit) und die Abgrenzung des Schadens (haftungsausfüllende Kausalität); die übrigen Schritte im Urteilsstil. Stand 2026.