Der Deliktsanspruch im Gutachten
The Tort Claim in an Opinion
Die Lernenden prüfen § 823 I BGB im Gutachten in sechs Schritten: Rechtsgutsverletzung, Handlung, haftungsbegründende Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden, Schaden mit haftungsausfüllender Kausalität – zwei davon stehen nicht im Wortlaut. An Mias Sturz über Bruno, den Labrador von Frau Sommer, setzen sie jeden Schritt gegen eine Tatsache und rechnen den Schaden nach § 249 mit der Differenzhypothese: Zeitwert statt Neupreis, kein Ersatz für den Kratzer, der schon vorher da war. Verdrängt werden „Schadensersatz heißt, alles neu“ und „Ursache ist Ursache“ (Kötz & Wagner). Ziel: Rechtfertigung, Fahrlässigkeit und die Gefährdungshaftung dieses Kurses sowie der Deliktsteil der Fälle in Kurs 13.
Wer will was von wem woraus?
Mia will von Frau Sommer 440 € – aber woraus? Einen Vertrag haben die beiden nicht. Die Anspruchsgrundlage kennst du als Wenn-dann aus Kurs 1: Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Rechtsgut eines anderen widerrechtlich verletzt, muss den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Im Wortlaut von § 823 Abs. 1 BGB: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
Im Gutachten prĂĽft man diesen einen Satz in
- Rechtsgutsverletzung: Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht ist verletzt.
- Handlung: ein Tun oder ein Unterlassen des Anspruchsgegners.
- Haftungsbegründende Kausalität: Die Handlung hat die Verletzung verursacht.
- Rechtswidrigkeit: Kein Grund erlaubt die Verletzung.
- Verschulden: Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
- Schaden, und haftungsausfüllende Kausalität: Die Verletzung hat genau diesen Schaden verursacht.
Zwei Schritte stehen nicht im Wortlaut. Dass die Handlung die Verletzung verursacht haben muss, sagt der Satz nirgends; es folgt daraus, dass er den Täter einer Verletzung meint. Die zweite Kausalität versteckt sich im Wort „daraus“. Beide sind ungeschriebene Merkmale, und beide prüft man trotzdem. Wie in jedem Gutachten mit Schwerpunkt bekommt das Unproblematische einen Satz, das Zweifelhafte den Platz.
Sechs Schritte an Mias Sturz
Mias Körper ist verletzt (Schürfwunden), ihr Eigentum beschädigt (Vorderrad, Jacke). Die Handlung: Frau Sommer ließ Bruno ohne Leine neben der Fahrbahn laufen. Für die haftungsbegründende Kausalität denkt man die Handlung weg: An der Leine wäre Bruno nicht auf die Fahrbahn gerannt, und Mia wäre nicht gestürzt. Dass Bruno sie nicht berührt hat, ändert daran nichts – sie bremste wegen ihm. Rechtswidrig ist das nicht schon, weil Mia verletzt ist. Frau Sommer hat Mia nicht selbst getroffen, erst Brunos Sprung löste den Sturz aus. Bei einer solchen mittelbaren Verletzung muss sie eine Verkehrspflicht verletzt haben: die Pflicht, einen Hund an der Fahrbahn so zu führen, dass er niemanden gefährdet. Ob sie das hat, hängt an derselben Sorgfalt, die das Verschulden prüft; und nichts erlaubte ihr, Mia zu gefährden.
Vorsatz scheidet aus; niemand wollte Mia stürzen sehen. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2). Ein Hund, der frei neben der Fahrbahn läuft, kann jeder Katze nachjagen, und eine Leine hätte das verhindert. Frau Sommer handelte fahrlässig. Hier liegt der Schwerpunkt, sobald sie widerspricht. Prüfe die Stufen in der Figur selbst.
440 € oder 300 €?
Bleibt der letzte Schritt. § 249 Abs. 1 sagt, was Schadensersatz heißt:
Herzustellen ist „der Zustand …, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz
verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre“. Bei einer beschädigten
Sache darf Mia statt der Reparatur den Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2
S. 1). Gemessen wird nach der
- Voll ersetzt
- Nur der Zeitwert
- Gar nicht ersetzt
- Lackkratzer am Rahmen, 50 €
- Neue Jacke, 150 €
- Neues Vorderrad eingebaut, 240 €
Das Vorderrad wird voll ersetzt, die Jacke mit ihrem Zeitwert von 60 €, der alte Kratzer gar nicht: Ihm fehlt die haftungsausfüllende Kausalität. Ergebnis: Mia kann von Frau Sommer 300 € verlangen, § 823 Abs. 1 i. V. m. § 249 BGB. Bei Herrn Gruber liegt die Rechtswidrigkeit anders: Herr Kaya hat seinen Zaun selbst beschädigt, mit Absicht. Haftet er nach § 823 Abs. 1?
Voraussetzungen (2)
Ermöglicht (1)
Ein Gutachten prüft einen Anspruch aus § 823 I BGB. Welche Reihenfolge der Schritte stimmt?
Dass die Handlung die Verletzung verursacht haben muss, steht ausdrücklich im Wortlaut von § 823 I BGB.
Welcher Satz prüft bei Mias Sturz die haftungsbegründende Kausalität?
Bruno rennt auf die Fahrbahn, Mia kommt an ihm vorbei und stürzt erst 200 Meter weiter in einem Schlagloch. Dann fehlt die haftungsbegründende Kausalität.
Ein Radfahrer stößt fahrlässig Noras Handy vom Tisch eines Straßencafés; es ist nicht mehr zu reparieren. Neu kostete es 400 €, nach zwei Jahren ist es noch 150 € wert. Was schuldet er?
Schadensersatz nach § 249 BGB heißt: Der Geschädigte bekommt jede beschädigte Sache neu bezahlt.
Norm finden: Welche Vorschrift sagt, wie viel ein Schädiger ersetzen muss – nicht ob er haftet?
Nach Rechtsgutsverletzung, Handlung und haftungsbegründender Kausalität prüft man bei § 823 I BGB als vierten Schritt die ___.
Bringe die sechs Schritte von § 823 I BGB in die Reihenfolge des Gutachtens.
Die Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden heißt ___ Kausalität.
Den Vergleich „Vermögen heute – Vermögen, wie es ohne das schädigende Ereignis wäre“ nennt man ___.
Ein Sturm wirft den Baum im Garten von Herrn Brandl (60) auf das Carport seiner Nachbarin. Der Baum war gesund; niemand hat etwas getan oder versäumt. Bei welchem Schritt endet die Prüfung von § 823 I BGB gegen Herrn Brandl?
Jana (19) wirft im Park unachtsam ein Frisbee und trifft Herrn Lenz (45) an der Brille: Reparatur 120 €. Herr Lenz verlangt außerdem 80 € für das Handydisplay, das ihm in der Vorwoche gesprungen ist. An welchem Schritt scheitern die 80 €?
Ein Autofahrer (50) übersieht beim Abbiegen Linas (22) E-Roller. Die Reparatur des Rollers kostet 90 €. Ihr Helm ist hin: neu 80 €, nach drei Jahren noch 30 € wert. Lina verlangt 170 €. Wie viel Euro schuldet er nach § 823 I i. V. m. § 249 BGB?
Forum: „Mein Nachbar (40) hat am Samstag mit der Motorsäge seine Hecke geschnitten, ohne die Straße abzusperren. Ein dicker Ast ist auf mein geparktes Auto gefallen: Delle im Dach, Reparatur 600 €. Ich will von ihm 800 € – die 600 € und 200 € für den Steinschlag in der Scheibe, den ich schon seit Juli habe. Er sagt, er hafte für gar nichts.“ Antworte in einem kurzen Gutachten (sechs bis zehn Sätze) zu § 823 I BGB.