Neben, statt oder raus – drei Wege
Die 210 € für die Ersatzdeko vom 4. Juli – auf welchem Weg verlangt Sophie sie von Lumen?
Erklärung: Am 4. Juli wollte Sophie die Deko noch; die 210 € kamen zur Leistung hinzu. Ein Schaden aus der Verspätung braucht nach § 280 II zusätzlich Verzug (§ 286). Stand 2026.
Schadensersatz statt der Leistung bekommt Sophie zusätzlich zur Deko – Lumen muss also trotzdem noch liefern.
Erklärung: Falsch. Statt der Leistung heißt: Geld anstelle der Deko. Sobald Sophie ihn verlangt, ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen (§ 281 IV). Zusätzlich kommt nur Schadensersatz neben der Leistung. Stand 2026.
§ 280 III: Schadensersatz ___ der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Erklärung: Statt der Leistung braucht einen Zusatzblock – Fristablauf (§ 281) oder Ausschluss der Leistungspflicht (§ 283). Für die Verzögerung verweist § 280 II auf § 286. Stand 2026.
Norm finden: Wo steht, dass Ersatz eines Verzögerungsschadens mehr verlangt als § 280 I allein?
Erklärung: § 280 II verweist für die Verzögerung auf § 286. § 280 III betrifft den Schadensersatz statt der Leistung, § 323 den Rücktritt, § 325 das Verhältnis von Rücktritt und Schadensersatz. Stand 2026.
Lena will von Frau Roth das Geld, das ihr neues Kleid mehr gekostet hat. Welche Normenkette trägt das?
Erklärung: Lena will Geld statt der Leistung, und das Kleid kann nicht mehr geliefert werden: § 283 mit § 280 I, III, ohne Frist. Verzögerung oder Rücktritt geben ihr die Mehrkosten nicht. Stand 2026.
Lumen hat den 3. Juli verpasst. Was muss Sophie in der Regel tun, bevor sie zurĂĽcktreten oder Geld statt der Deko verlangen kann?
Erklärung: §§ 281 I, 323 I verlangen eine erfolglos abgelaufene angemessene Frist – die zweite Chance des Schuldners. Verschulden muss Sophie nicht beweisen; beim Rücktritt kommt es darauf gar nicht an. Stand 2026.
Weil Lumen den Termin am 3. Juli verpasst hat, konnte Sophie schon am 4. Juli Geld statt der Deko verlangen.
Erklärung: Falsch. Schadensersatz statt der Leistung verlangt nach § 281 I eine erfolglos abgelaufene Frist; der verpasste Termin allein genügt nur in Ausnahmefällen. Sophies Frist lief bis zum 9. Juli. Stand 2026.
§ 323 I: … so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene ___ zur Leistung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
Erklärung: Dieselbe Voraussetzung steht in § 281 I für den Schadensersatz statt der Leistung. Stand 2026.
Angenommen, Sophie hätte Lumen keine Frist gesetzt und am 10. Juli nur geschrieben: „Wir wollen die Deko nicht mehr, gebt uns die 640 € zurück.“ Kann sie damit zurücktreten?
Erklärung: Der Rücktritt verlangt grundsätzlich eine erfolglos abgelaufene angemessene Frist. Ob sie hier ausnahmsweise entbehrlich war (§ 323 II), müsste Sophie begründen; Vertretenmüssen spielt beim Rücktritt keine Rolle. Stand 2026.
Angenommen, Lumen trifft an der Verspätung kein Verschulden. Kann Sophie nach Ablauf ihrer Frist am 10. Juli trotzdem zurücktreten?
Erklärung: Der Rücktritt hängt am gegenseitigen Vertrag, der ausgebliebenen Leistung und dem Fristablauf. Ob Lumen etwas vorzuwerfen ist, zählt nur für den Schadensersatz (§ 280 I). Stand 2026.
Zurücktreten kann Sophie nur, wenn Lumen die Verspätung zu vertreten hat.
Erklärung: Falsch. § 323 I nennt kein Vertretenmüssen. Wer nicht bekommt, wofür er bezahlt, soll den Vertrag loswerden können. Stand 2026.
Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen (§ ___ BGB).
Erklärung: § 325: Rücktritt und Schadensersatz lassen sich verbinden. Sophie bekommt die 640 € zurück und die 210 € dazu. Stand 2026.
Sophie ist am 10. Juli wirksam zurĂĽckgetreten. Was kann sie insgesamt von Lumen verlangen?
Erklärung: Der Rücktritt gibt die 640 € zurück (§ 346 I); die 210 € sind Verzögerungsschaden (§§ 280 I, II, 286), und § 325 lässt beides zu. Die Deko vom 13. Juli muss Sophie nicht nehmen. Stand 2026.
Frage beantworten
Ein Mitglied des Komitees fragt im Gruppenchat: „Lumen hat zu spät geliefert – können wir jetzt einfach alles zurückverlangen und die 210 € obendrauf?“ Antworte juristisch fundiert in fünf bis acht Sätzen.
Erklärung: Zwei Wünsche, zwei Wege: raus (§ 323, ohne Vertretenmüssen, mit Frist) und neben (§§ 280 I, II, 286); § 325 verbindet sie. Stand 2026.