Neben, statt oder raus – drei Wege

Alongside, Instead or Out – Three Ways

Wirtschaft und Recht Klasse 13 14 Aufgaben
RechtVertragKerncurriculum

Die Lernenden ordnen jedem Wunsch des Gläubigers seinen Weg zu: Schadensersatz neben der Leistung (die Ersatzdeko, §§ 280 I, II, 286), statt der Leistung (Lenas teureres Kleid, §§ 280 I, III, 283; nach einer Frist §§ 280 I, III, 281) und Rücktritt (die 640 € zurück, § 323). Sie bauen die Normenkette als Block auf § 280 I und erkennen, dass der Rücktritt kein Vertretenmüssen braucht, wohl aber eine Frist – die zweite Chance des Schuldners – und dass Rücktritt und Schadensersatz sich nicht ausschließen (§ 325). Verdrängt werden „zurücktreten geht nur, wenn der andere schuld ist“ und „nach dem Termin gibt es sofort Geld statt der Ware“. Ziel: Verzug und Unmöglichkeit als die zwei Blöcke im Einzelnen, § 437 Nr. 2 und 3 in Kurs 11.

Was will Sophie?

Bei Lumen ist nichts kaputtgegangen. Die Deko kam nicht, und was Sophie deshalb will, hat sich mit der Zeit geändert. Am 4. Juli hätte sie die Deko noch genommen und wollte nur die 210 € für den Ersatz zusätzlich. Am 10. Juli will sie gar keine Deko mehr, sondern ihre 640 € zurück. Lena wiederum will von Frau Roth Geld anstelle des Kleides, das sie nie bekommen wird. Das sind drei verschiedene Wünsche, und das Gesetz behandelt sie verschieden, weil dabei die Interessen beider Seiten verschieden stark betroffen sind. Der Gläubiger will Gewissheit und Ersatz. Der Schuldner will die Chance, doch noch zu leisten, wofür er bezahlt wird. Darauf baut § 280 in zwei weiteren Absätzen auf:

„(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.“
— § 280 Abs. 2 und 3 BGB

Schadensersatz neben der Leistung kommt zur Leistung hinzu, in zwei Formen. Für einen Schaden wie den Laptop genügt § 280 Abs. 1 allein. Stammt der Schaden aus der Verspätung, wie die 210 € für die Ersatzdeko, ist er Ersatz wegen Verzögerung: Die Deko bleibt geschuldet, die 210 € kommen dazu, und Abs. 2 verlangt zusätzlich Verzug (§ 286). Schadensersatz statt der Leistung ersetzt die Leistung durch Geld; der Schuldner muss dann nicht mehr liefern. Das ist der stärkste Eingriff, deshalb verlangt das Gesetz mehr: entweder eine abgelaufene Frist (§ 281) oder dass gar nicht mehr geleistet werden kann (§ 283). Lenas Kleid kommt nicht wieder, also § 283.

Die Normenkette

Im Gutachten zitiert man den Grundtatbestand zusammen mit dem Block, den die Rechtsfolge zusätzlich verlangt: §§ 280 Abs. 1, 2, 286 für die 210 €, §§ 280 Abs. 1, 3, 283 für Lena. Für den Laptop genügt § 280 Abs. 1 mit der Pflicht aus § 241 Abs. 2. Baue in der Figur die Kette für jeden Fall.

Wähle einen Fall, hänge die passenden Normen an und entscheide jedes Merkmal: Welche Kette trägt welchen Wunsch – und wo brauchst du § 280 Abs. 1 gar nicht?

Raus aus dem Vertrag

Sophies Nachricht vom 10. Juli ist kein Schadensersatz. Sie will den Vertrag rückgängig machen, und dafür gibt es eine eigene Norm:

„Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.“
— § 323 Abs. 1 BGB

Der Rücktritt braucht kein Vertretenmüssen. Wer nicht bekommt, wofür er bezahlt hat, soll den Vertrag loswerden können, gleich, ob den anderen ein Vorwurf trifft. Er braucht aber wie § 281 eine Frist, die zweite Chance des Schuldners. Sophie hat sie am 6. Juli gesetzt, bis zum 9. Juli.

Waren drei Tage angemessen? Eine Lesart sagt: Ware, die nicht vorrätig ist, beschafft niemand in drei Tagen. Die andere: Die Frist soll die Leistung nicht erst ermöglichen, sondern dem Schuldner, der schon zu spät ist, eine letzte Gelegenheit geben, und Lumen hatte seit dem 2. Juni Zeit. Die zweite überzeugt: Die Frist war angemessen, und Sophie konnte am 10. Juli zurücktreten. Lumen muss die 640 € zurückzahlen (§ 346 Abs. 1), und die 210 € bleiben daneben verlangbar, denn Rücktritt und Schadensersatz schließen sich nicht aus (§ 325). Bleibt der Laptop: Warum braucht Sophie dort weder Frist noch Rücktritt?

Leicht
Multiple Choice #1 20s â–¶ Testen

Die 210 € für die Ersatzdeko vom 4. Juli – auf welchem Weg verlangt Sophie sie von Lumen?

  • â—‹ Schadensersatz statt der Leistung
  • â—Ź Schadensersatz neben der Leistung, wegen Verzögerung
  • â—‹ RĂĽcktritt vom Kaufvertrag
Am 4. Juli wollte Sophie die Deko noch; die 210 € kamen zur Leistung hinzu. Ein Schaden aus der Verspätung braucht nach § 280 II zusätzlich Verzug (§ 286). Stand 2026.
Wahr / Falsch #2 15s â–¶ Testen

Schadensersatz statt der Leistung bekommt Sophie zusätzlich zur Deko – Lumen muss also trotzdem noch liefern.

âś“ Falsch
Falsch. Statt der Leistung heißt: Geld anstelle der Deko. Sobald Sophie ihn verlangt, ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen (§ 281 IV). Zusätzlich kommt nur Schadensersatz neben der Leistung. Stand 2026.
Multiple Choice #3 20s â–¶ Testen

Lumen hat den 3. Juli verpasst. Was muss Sophie in der Regel tun, bevor sie zurĂĽcktreten oder Geld statt der Deko verlangen kann?

  • â—Ź Lumen eine angemessene Frist zur Lieferung setzen, die erfolglos abläuft
  • â—‹ Nichts – der verpasste Termin genĂĽgt
  • â—‹ Beweisen, dass Lumen die Verspätung verschuldet hat
§§ 281 I, 323 I verlangen eine erfolglos abgelaufene angemessene Frist – die zweite Chance des Schuldners. Verschulden muss Sophie nicht beweisen; beim Rücktritt kommt es darauf gar nicht an. Stand 2026.
Wahr / Falsch #4 15s â–¶ Testen

Weil Lumen den Termin am 3. Juli verpasst hat, konnte Sophie schon am 4. Juli Geld statt der Deko verlangen.

âś“ Falsch
Falsch. Schadensersatz statt der Leistung verlangt nach § 281 I eine erfolglos abgelaufene Frist; der verpasste Termin allein genügt nur in Ausnahmefällen. Sophies Frist lief bis zum 9. Juli. Stand 2026.
Multiple Choice #5 20s â–¶ Testen

Angenommen, Lumen trifft an der Verspätung kein Verschulden. Kann Sophie nach Ablauf ihrer Frist am 10. Juli trotzdem zurücktreten?

  • â—‹ Nein – zurĂĽcktreten kann man nur, wenn der andere schuld ist
  • â—‹ Nur, wenn sie zusätzlich einen Schaden hat
  • â—Ź Ja – § 323 I verlangt kein VertretenmĂĽssen
Der Rücktritt hängt am gegenseitigen Vertrag, der ausgebliebenen Leistung und dem Fristablauf. Ob Lumen etwas vorzuwerfen ist, zählt nur für den Schadensersatz (§ 280 I). Stand 2026.
Wahr / Falsch #6 15s â–¶ Testen

Zurücktreten kann Sophie nur, wenn Lumen die Verspätung zu vertreten hat.

âś“ Falsch
Falsch. § 323 I nennt kein Vertretenmüssen. Wer nicht bekommt, wofür er bezahlt, soll den Vertrag loswerden können. Stand 2026.
Mittel
LĂĽckentext #1 20s â–¶ Testen

§ 280 III: Schadensersatz ___ der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

âś“ Antwort: statt
Statt der Leistung braucht einen Zusatzblock – Fristablauf (§ 281) oder Ausschluss der Leistungspflicht (§ 283). Für die Verzögerung verweist § 280 II auf § 286. Stand 2026.
Multiple Choice #2 20s â–¶ Testen

Norm finden: Wo steht, dass Ersatz eines Verzögerungsschadens mehr verlangt als § 280 I allein?

  • â—Ź § 280 Abs. 2 BGB
  • â—‹ § 280 Abs. 3 BGB
  • â—‹ § 323 Abs. 1 BGB
  • â—‹ § 325 BGB
§ 280 II verweist für die Verzögerung auf § 286. § 280 III betrifft den Schadensersatz statt der Leistung, § 323 den Rücktritt, § 325 das Verhältnis von Rücktritt und Schadensersatz. Stand 2026.
LĂĽckentext #3 20s â–¶ Testen

§ 323 I: … so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene ___ zur Leistung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

âś“ Antwort: Frist
Dieselbe Voraussetzung steht in § 281 I für den Schadensersatz statt der Leistung. Stand 2026.
LĂĽckentext #4 20s â–¶ Testen

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen (§ ___ BGB).

âś“ Antwort: 325
§ 325: Rücktritt und Schadensersatz lassen sich verbinden. Sophie bekommt die 640 € zurück und die 210 € dazu. Stand 2026.
Schwer
Multiple Choice #1 30s â–¶ Testen

Lena will von Frau Roth das Geld, das ihr neues Kleid mehr gekostet hat. Welche Normenkette trägt das?

  • â—‹ §§ 280 Abs. 1, 2, 286 – sie wartet auf das Kleid
  • â—‹ § 323 Abs. 1 – sie will aus dem Vertrag
  • â—Ź §§ 280 Abs. 1, 3, 283 – Geld anstelle des Kleides, das nicht mehr kommt
Lena will Geld statt der Leistung, und das Kleid kann nicht mehr geliefert werden: § 283 mit § 280 I, III, ohne Frist. Verzögerung oder Rücktritt geben ihr die Mehrkosten nicht. Stand 2026.
Multiple Choice #2 30s â–¶ Testen

Angenommen, Sophie hätte Lumen keine Frist gesetzt und am 10. Juli nur geschrieben: „Wir wollen die Deko nicht mehr, gebt uns die 640 € zurück.“ Kann sie damit zurücktreten?

  • â—‹ Ja – die Deko kam ja nicht
  • â—Ź In der Regel nicht – ohne erfolglose Frist trägt § 323 I nicht
  • â—‹ Ja – Lumen hat die Verspätung zu vertreten
Der Rücktritt verlangt grundsätzlich eine erfolglos abgelaufene angemessene Frist. Ob sie hier ausnahmsweise entbehrlich war (§ 323 II), müsste Sophie begründen; Vertretenmüssen spielt beim Rücktritt keine Rolle. Stand 2026.
Multiple Choice #3 30s â–¶ Testen

Sophie ist am 10. Juli wirksam zurĂĽckgetreten. Was kann sie insgesamt von Lumen verlangen?

  • â—‹ Nur die 640 € – mit dem RĂĽcktritt ist der Schadensersatz weg
  • â—Ź 640 € zurĂĽck und 210 € fĂĽr die Ersatzdeko, zusammen 850 €
  • â—‹ Nur die 210 € – die 640 € sind mit der Lieferung am 13. Juli verbraucht
Der Rücktritt gibt die 640 € zurück (§ 346 I); die 210 € sind Verzögerungsschaden (§§ 280 I, II, 286), und § 325 lässt beides zu. Die Deko vom 13. Juli muss Sophie nicht nehmen. Stand 2026.
KI-bewertete Frage #4 420s â–¶ Testen

Ein Mitglied des Komitees fragt im Gruppenchat: „Lumen hat zu spät geliefert – können wir jetzt einfach alles zurückverlangen und die 210 € obendrauf?“ Antworte juristisch fundiert in fünf bis acht Sätzen.

✓ Antwort: Ja, aber auf zwei verschiedenen Wegen. Die 640 € bekommt Sophie über den Rücktritt (§ 323 I): Der Kaufvertrag ist gegenseitig, Lumen hat bis zum 3. Juli nicht geliefert, und die Frist bis zum 9. Juli ist erfolglos abgelaufen; auf Verschulden kommt es dabei nicht an. Nach dem Rücktritt muss Lumen die 640 € zurückzahlen (§ 346 I). Die 210 € für die Ersatzdeko sind Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzögerung (§§ 280 I, II, 286): Lumen war ab dem 4. Juli ohne Mahnung in Verzug, weil der Termin nach dem Kalender bestimmt war, und der Engpass beim Hersteller entlastet nicht. Rücktritt und Schadensersatz schließen sich nicht aus (§ 325). Die Deko vom 13. Juli muss das Komitee nicht nehmen.
Zwei Wünsche, zwei Wege: raus (§ 323, ohne Vertretenmüssen, mit Frist) und neben (§§ 280 I, II, 286); § 325 verbindet sie. Stand 2026.