Eigentum – Inhalt und Grenzen
Bei welchem Vorhaben gibt § 903 BGB Frau Lenz die Befugnis?
Erklärung: Eigentümerin, kein Gesetz, keine Rechte Dritter im Weg – also darf sie nach Belieben verfahren. Beim Schloss steht das Recht des Mieters aus dem Mietvertrag entgegen, bei der Eiche ein Gesetz.
Herr Bauer ist Eigentümer seines Hauses. Nach § 903 BGB darf er deshalb um drei Uhr nachts auf seiner Terrasse eine laute Party feiern, auch wenn die Nachbarn nicht schlafen können.
Erklärung: Falsch. § 903 gibt die Befugnis nur, „soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen“. Die Nachtruhe der Nachbarn ist geschützt – die Grenze steht in der Norm selbst.
§ 903 S. 1 BGB: Der Eigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte ___ entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren.
Erklärung: „Rechte Dritter“ – etwa das Recht eines Mieters oder Pächters. Liest man § 903 als Wenn-dann, sind Gesetz und Rechte Dritter zwei verneinte Merkmale: erfüllt, wenn nichts entgegensteht.
Max will dem Landwirt Brandl, dessen Pacht bis 2028 läuft, schon 2027 verbieten, die Wiese zu betreten. Woran scheitert das nach § 903 BGB?
Erklärung: Brandl hat aus dem Pachtvertrag ein Recht, die Wiese zu nutzen. Max bleibt Eigentümer – Besitz und Eigentum fallen nur auseinander –, aber ausschließen darf er Brandl nicht.
Welche Pflicht zeigt, dass Eigentum verpflichtet?
Erklärung: Das Eigentum am Haus bringt eine Pflicht gegenüber allen, die den Gehweg benutzen – Sozialbindung nach Art. 14 Abs. 2 GG. Verkaufen ist eine Befugnis, die Übereignung der Weg zum Eigentum.
Weil Art. 14 Abs. 1 GG das Eigentum gewährleistet, ist das Denkmalschutzgesetz verfassungswidrig.
Erklärung: Falsch. Derselbe Absatz sagt: „Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt“, und Absatz 2: „Eigentum verpflichtet.“ Der Gesetzgeber darf das Eigentum begrenzen – nur nicht unverhältnismäßig.
Art. 14 Abs. 2 GG: „Eigentum ___. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“
Erklärung: „Eigentum verpflichtet“ – die Sozialbindung, das „sozial“ der Sozialen Marktwirtschaft im Eigentumsrecht.
Ein denkmalgeschütztes Gebäude lässt sich gar nicht mehr nutzen, und seine Erhaltung kostet jedes Jahr mehr, als es je einbringen kann. Was folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (1999)?
Erklärung: Die Sozialbindung hat eine Grenze: Wird die Last unzumutbar, muss das Gesetz einen Ausgleich vorsehen (BVerfG, 2. März 1999, 1 BvL 7/91). In Bayern zahlt ihn der Entschädigungsfonds (Art. 18 BayDSchG). Eine Enteignung ist dafür nicht nötig.
Welche Beobachtung zeigt die Anreizwirkung des Privateigentums?
Erklärung: Wer die Kosten trägt und den Wertzuwachs behält, investiert. Das ist der Grund, warum die Soziale Marktwirtschaft auf Privateigentum baut. Die Miete erfüllt einen Vertrag, die Straße ist eine öffentliche Aufgabe.
Die Soziale Marktwirtschaft heißt „sozial“, weil in ihr der Staat alle Grundstücke besitzt und verteilt.
Erklärung: Falsch. Die Grundstücke gehören Privaten – das ist der Markt. „Sozial“ ist die Bindung dieses Eigentums an das Gemeinwohl (Art. 14 Abs. 2 GG) und der Ausgleich für Schwächere, nicht Staatseigentum.
Ohne Privateigentum gäbe es keine Märkte: Verkaufen kann nur, wer ___ der Sache ist.
Erklärung: Nur der Eigentümer kann übereignen – ein Tausch setzt Eigentum auf beiden Seiten voraus. Darum ist Privateigentum ein institutionelles Element der Marktwirtschaft.
Eine Stadt erwägt, alle Mietwohnungen zu verstaatlichen. Welches Argument dagegen stützt sich auf die Funktion des Privateigentums in der Marktwirtschaft?
Erklärung: Das ist das Anreizargument. Die Sozialbindung wäre ein Argument der Gegenseite, und das Recht am eigenen Bild hat mit der Frage nichts zu tun.
Welcher Eingriff in Frau Reiters Eigentum ist eine Enteignung?
Erklärung: Nur hier entzieht der Staat eine konkrete Eigentumsposition für eine öffentliche Aufgabe. Höhenbegrenzung und Erhaltungspflicht lassen ihr das Eigentum; sie bestimmen Inhalt und Schranken (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG).
Weil Max den Stadel nicht abreißen darf, hat ihn der Staat enteignet und muss ihn nach Art. 14 Abs. 3 GG entschädigen.
Erklärung: Falsch. Das Abrissverbot nimmt Max nichts weg; der Stadel bleibt sein Eigentum. Es ist eine Inhalts- und Schrankenbestimmung. Einen Ausgleich gibt es nur, wenn die Last unzumutbar wird (BVerfG 1999).
FĂĽr eine UmgehungsstraĂźe soll Max ein StĂĽck Acker abgeben. In welchem Artikel des Grundgesetzes stehen die Voraussetzungen, unter denen ihm das Eigentum entzogen werden darf?
Erklärung: Art. 14 Abs. 3 GG: nur zum Wohl der Allgemeinheit, durch oder auf Grund eines Gesetzes, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.
Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG: „Eine Enteignung ist nur zum Wohle der ___ zulässig.“
Erklärung: Zum Wohl der Allgemeinheit – nicht zum Vorteil eines Einzelnen. Dazu kommt die Junktimklausel: Das Gesetz muss die Entschädigung selbst regeln.
Eine Gemeinde will Herrn Kaya sein Grundstück wegnehmen, damit ein Investor dort ein privates Einkaufszentrum baut. Ein Gesetz mit Entschädigungsregel gibt es dafür nicht. Was gilt?
Erklärung: Art. 14 Abs. 3 GG verlangt ein Gesetz, das die Entschädigung regelt – ein freiwillig gezahlter Marktpreis ersetzt es nicht. Ob ein privates Einkaufszentrum überhaupt dem Wohl der Allgemeinheit dient, ist zudem sehr zweifelhaft. „Eigentum verpflichtet“ begründet keinen Entzug.
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Forumsbeitrag von Ben (26): „Ich habe ein altes Bauernhaus geerbt, es ist ein Baudenkmal. Ich will die Holzfenster durch Kunststofffenster ersetzen, die Behörde erlaubt es nicht. Mein Haus, meine Sache! Und wenn nicht, ist das eine Enteignung, und der Staat muss mich entschädigen.“ Antworte Ben in fünf bis sieben Sätzen juristisch fundiert.
Erklärung: § 903 mit seiner eingebauten Grenze, die Sozialbindung und der Unterschied zur Enteignung beantworten beide Sätze Bens.
Frage beantworten
In einer Großstadt fehlen Wohnungen, und eine Wohnung steht seit zwei Jahren leer, weil der Eigentümer auf höhere Preise wartet. Erörtere in sechs bis acht Sätzen, ob ein Gesetz ihn verpflichten sollte, die Wohnung zu vermieten. Ziehe Art. 14 GG und die Funktion des Eigentums in der Sozialen Marktwirtschaft heran und schließe mit einem Fazit.
Erklärung: Eine Erörterung zum Eigentum wägt Art. 14 Abs. 1 gegen Abs. 2 und zieht ein Fazit, das aus den Argumenten folgt.