Erlaubte Nutzung – Privatkopie, Zitat, Unterricht, Lizenz
Was davon ist als Privatkopie erlaubt?
Erklärung: Einzelne Kopien zum privaten Gebrauch sind erlaubt (§ 53 Abs. 1 UrhG). Ein Kinofilm gratis im Netz ist eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage, und eine Kopie auf einem öffentlichen Kanal ist nicht mehr privat. Stand 2026.
Nele (15) kopiert ihre gekaufte Hörbuch-CD auf ihr Handy, um sie im Bus zu hören. Das ist erlaubt.
Erklärung: Richtig. Eine einzelne Kopie von einer legalen Vorlage, nur für sich: Das ist eine Privatkopie nach § 53 Abs. 1 UrhG. Stand 2026.
Eine Privatkopie ist nicht erlaubt, wenn die Vorlage offensichtlich ___ hergestellt oder ins Netz gestellt wurde (§ 53 Abs. 1 UrhG).
Erklärung: § 53 Abs. 1 UrhG schließt Kopien von einer „offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachten Vorlage“ aus – etwa einen Kinofilm auf einer Gratis-Seite.
Arda (14) findet auf einer werbefinanzierten Gratis-Seite die komplette neue Staffel einer Serie, die es offiziell nur im Bezahl-Abo gibt. Er lädt sie herunter – nur für sich. Ist das eine erlaubte Privatkopie?
Erklärung: Privat allein genügt nicht: § 53 Abs. 1 UrhG verlangt auch eine Vorlage, die nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Eine Abo-Serie, die komplett gratis auf einer fremden Seite liegt, ist offensichtlich illegal hochgeladen. Stand 2026.
Welche Nutzung ist ein erlaubtes Zitat?
Erklärung: Ein Zitat braucht einen Belegzweck: Man setzt sich in einem eigenen Werk mit der Stelle auseinander und übernimmt nur so viel, wie dafür nötig ist (§ 51 UrhG). Ein ganzes Kapitel ist zu viel, ein Deko-Spruch hat keinen Belegzweck – die Quellenangabe hilft in beiden Fällen nicht. Stand 2026.
Hanna (14) stellt ein komplettes Musikvideo in ihren Kanal und schreibt „Quelle: YouTube, Künstler: …“ darunter. Durch die Quellenangabe ist das erlaubt.
Erklärung: Falsch. Die Quellenangabe ist bei einem Zitat Pflicht (§ 63 UrhG), aber sie macht keine Nutzung zum Zitat. Hanna setzt sich mit dem Video nicht auseinander und übernimmt es ganz – das ist kein Zitat nach § 51 UrhG. Stand 2026.
Wer zitiert, muss nach § 63 UrhG stets die ___ deutlich angeben.
Erklärung: § 63 Abs. 1 UrhG: Beim Zitat „ist stets die Quelle deutlich anzugeben“. Die Quellenangabe ist nötig – aber nicht genug: Ohne Belegzweck (§ 51 UrhG) ist es kein Zitat.
Mika (15) schreibt im Schulblog eine Filmkritik. Er zeigt ein Standbild aus dem Film und schreibt dazu: „Hier sieht man, wie die Kamera die Heldin von unten filmt – sie wirkt riesig.“ Die Quelle nennt er. Ist das Standbild erlaubt?
Erklärung: Auch Bilder können zitiert werden (§ 51 UrhG). Entscheidend ist der Belegzweck: Mika bespricht genau das, was das Standbild zeigt, in seinem eigenen Text. Die Quellenangabe ist Pflicht (§ 63), aber nicht der Grund, warum es erlaubt ist. Stand 2026.
Was davon erlaubt § 60a UrhG ohne Nachfrage?
Erklärung: Für den Unterricht dürfen bis zu 15 % eines Werks und kleine Werke wie ein einzelnes Gedicht ganz genutzt werden – für die Lehrenden und die Klasse (§ 60a Abs. 1 und 2 UrhG). Die offene Homepage erreicht jeden, und der ganze Band ist weit mehr als 15 %. Stand 2026.
Jana (13) zeigt in ihrem Biologie-Referat vor der Klasse ein Foto eines Igels aus dem Internet. Das ist erlaubt.
Erklärung: Richtig. Zur Veranschaulichung des Unterrichts dürfen Abbildungen für die Lehrenden und die Teilnehmenden vollständig genutzt werden (§ 60a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG). Stand 2026.
Wie viel Prozent eines veröffentlichten Werks dürfen nach § 60a Abs. 1 UrhG für den Unterricht höchstens genutzt werden?
Erklärung: § 60a Abs. 1 UrhG: „bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes“. Abbildungen und kleine Werke dürfen ganz genutzt werden (Abs. 2).
Herr Weber stellt die Referate der 7c samt fremden Fotos aus dem Netz dauerhaft auf die öffentliche Schulhomepage, die jeder abrufen kann. Ist das von § 60a UrhG gedeckt?
Erklärung: § 60a UrhG erlaubt die Nutzung für Lehrende und Teilnehmende und zur Präsentation an der Schule – nicht das Zugänglichmachen für die ganze Öffentlichkeit. Genau daran scheiterte die Schule im Córdoba-Fall (EuGH 2018, BGH 2019). Stand 2026.
Ein Foto steht unter CC BY 4.0. Welche Nutzung auf deinem Kanal erlaubt die Lizenz?
Erklärung: BY heißt Namensnennung: Titel, Urheber, Lizenz, Link zur Lizenz und Ursprungsort (TULLU-Regel). „Foto: Internet“ nennt niemanden. Wer die Bedingung nicht erfüllt, hat keine Erlaubnis. Stand 2026.
Ein Foto steht unter CC BY-NC. Tim (16) druckt es auf T-Shirts, die er im Netz verkauft, und nennt die Fotografin. Das erlaubt die Lizenz.
Erklärung: Falsch. NC heißt „nicht kommerziell“; T-Shirts verkaufen ist kommerziell. Die richtige Namensnennung ändert daran nichts – jede Bedingung muss erfüllt sein. Stand 2026.
Das LizenzkĂĽrzel ND heiĂźt auf Deutsch: keine ___.
Erklärung: ND („no derivatives“) heißt keine Bearbeitung: Man darf das Werk nur unverändert weitergeben – also z. B. kein Foto zuschneiden und mit Text versehen und so veröffentlichen.
Sara (14) schneidet ein Video, das unter CC BY-SA steht, neu und lädt ihre Version hoch. Unter welche Lizenz muss sie ihr Video stellen?
Erklärung: SA („share alike“) heißt: Bearbeitungen darf man nur unter derselben Lizenz weitergeben. Sara muss außerdem den Urheber des Originals nennen (BY). Stand 2026.
Frage beantworten
Jule (15) legt den kompletten Song einer Band als Datei unter ihr öffentliches Reel und schreibt darunter: „Song: (Name der Band) – alle Rechte bei der Band“. Prüfe in zwei bis vier Sätzen, ob die Nutzung als Zitat nach § 51 UrhG erlaubt ist.
Erklärung: Ein Zitat verlangt Auseinandersetzung als Beleg und einen durch den Zweck begrenzten Umfang (§ 51 UrhG). Die Quellenangabe ist Pflicht (§ 63 UrhG), aber keine Erlaubnis. Stand 2026.