Fall: Das Handy ohne Updates
Teilaufgabe 3.1: „Begründen Sie, dass das Handy mangelhaft ist!“ Was verlangt der Operator?
Erklärung: „Begründen“ gibt das Ergebnis vor; verlangt sind die Gründe mit Norm und Sachverhalt. Ein offenes Ergebnis hat „prüfen“, ein Abwägen „erörtern“.
Welche Norm macht Janas Handy mangelhaft, obwohl es bei der Lieferung einwandfrei war?
Erklärung: Für eine Ware mit digitalen Elementen zählt nicht nur der Tag der Lieferung, sondern der Zeitraum, für den die Käuferin Updates erwarten kann (§ 475b Abs. 2, 4 Nr. 2). § 434 Abs. 3 allein sieht nur die Lieferung; § 477 regelt den Beweis, nicht den Mangel.
Weil das Handy bei der Lieferung einwandfrei war und nichts daran kaputt ist, kann es keinen Mangel haben.
Erklärung: Falsch. Mangelhaft heißt im BGB: nicht so, wie es sein muss. Bei einem Handy gehören die Updates für den erwartbaren Zeitraum dazu (§ 475b Abs. 4 Nr. 2 BGB); nach 237 Tagen ist dieser Zeitraum nicht erreicht.
Phonora schreibt: „Für Updates ist der Hersteller zuständig.“ (M 1, Z. 11) Was antwortet das Gutachten?
Erklärung: § 475b Abs. 1 gilt, wenn der Unternehmer verspricht, dass „er oder ein Dritter“ die digitalen Elemente bereitstellt; bei einem Handy ist das im Zweifel anzunehmen (§ 327a Abs. 3 S. 2). Den Hersteller kann Jana nur aus einer Garantie belangen, wenn er eine gegeben hat.
Geliefert am 20. August 2026, letztes Sicherheitsupdate am 14. April 2027 (M 1, Z. 6 f.). Wie viele Tage nach der Lieferung kam das letzte Update?
Erklärung: 11 Tage im August, dann September bis März (30 + 31 + 30 + 31 + 31 + 28 + 31 = 212) und 14 Tage im April: 237 Tage, knapp acht Monate – für ein neues Handy für 549 € zu kurz.
Phonora antwortet Jana am 10. Mai, es schulde nichts mehr (M 1, Z. 10 f.). Jana erklärt am 11. Mai den Rücktritt, ohne eine Frist gesetzt zu haben. Ist der Rücktritt wirksam?
Erklärung: Phonora bestreitet jede Pflicht – eine Verweigerung. Dann braucht die Verbraucherin keine Frist. Zwei gescheiterte Reparaturen sind nur ein anderer Weg zum Fehlschlagen der Nacherfüllung (§ 440 S. 2); hier hat Phonora es gar nicht erst versucht.
Variante: Phonora antwortet am 10. Mai „Wir prüfen das mit dem Hersteller“. Jana kann trotzdem am 11. Mai wirksam zurücktreten.
Erklärung: Falsch. Eine Prüfung ist keine Verweigerung. Ohne sie bleibt der Regelweg: Phonora hat eine angemessene Frist ab Janas Nachricht (§ 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB), und ein Tag ist nicht angemessen.
Was muss Jana noch tun, damit sie die 549 € zurückbekommt?
Erklärung: Das Rücktrittsrecht wirkt erst, wenn Jana es ausübt: „Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.“ Eine Frist ist entbehrlich, und der Hersteller ist nicht ihr Vertragspartner.
In welcher Fassung von M 1 sind sechs Monate Updates kein Mangel?
Erklärung: Unter die objektiven Anforderungen darf der Händler nur gehen, wenn er die Verbraucherin vorher eigens hinweist und die Abweichung gesondert vereinbart wird (§ 476 Abs. 1 S. 2 BGB). AGB und eine Nachricht nach dem Kauf leisten das nicht.
(eA) Weil Jana die AGB nicht gelesen hat, sind sie nicht Vertragsinhalt geworden.
Erklärung: Falsch. § 305 Abs. 2 BGB verlangt einen Hinweis, die Möglichkeit, die AGB zur Kenntnis zu nehmen, und Einverständnis – nicht, dass man sie liest. Phonora hat verlinkt, Jana hat angehakt (Z. 3 f.). Ob Nr. 9 wirksam ist, ist eine zweite Frage.
(eA) Nr. 9 der AGB ist unwirksam. Was gilt dann?
Erklärung: § 306 Abs. 1, 2 BGB: Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam, das Gesetz füllt die Lücke. Gekürzt auf das Zulässige wird die Klausel nicht; sonst könnte ein Verwender ohne Risiko zu viel in seine AGB schreiben.
Norm finden: Beim Verbrauchsgüterkauf verweigert der Händler die Nacherfüllung. Die Norm, nach der die Käuferin ohne Frist zurücktreten kann, ist § ___ BGB.
Erklärung: § 475d Abs. 1 Nr. 4 BGB: keine Fristsetzung, wenn der Unternehmer die ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat. Für den Schadensersatz gilt dasselbe (Abs. 2).
Phonora muss Jana die 549 € erstatten, weil die Updates fehlen, die nur der Hersteller liefern kann. Bei wem kann Phonora sich schadlos halten?
Erklärung: § 445a Abs. 1 BGB gibt dem Verkäufer einer neuen Sache Rückgriff gegen seinen Lieferanten und nennt ausdrücklich die verletzte Aktualisierungspflicht. Der Wertersatz gleicht nur Janas Nutzung aus. Das ist ein Argument für die Regel in der Erörterung.
Frage beantworten
Jana (19) hat am 2. August 2026 bei Phonora privat ein Nova 8 für 549 € gekauft, geliefert am 20. August (M 1, Z. 2–6). Das letzte Sicherheitsupdate kam am 14. April 2027; seitdem startet ihre Banking-App nicht (Z. 6–8). Phonora verweist auf Nr. 9 seiner AGB (sechs Monate Updates, nur angehakt; auf der Produktseite stand nichts) und auf den Hersteller (Z. 3–5, 10 f.). Beantworte Janas Frage als Antwort auf ihren Beitrag, juristisch fundiert, in sechs bis zehn Sätzen: Kann sie das Handy zurückgeben und ihr Geld zurückverlangen?
Erklärung: Mangel über § 475b, Rücktritt ohne Frist über § 475d – und die AGB-Zeile ändert daran nichts.
Frage beantworten
Stellen Sie dar, welche Absicht der Gesetzgeber verfolgt, wenn der Verkäufer für Updates einstehen muss, die nur der Hersteller liefern kann, und erörtern Sie, ob das angemessen ist (M 1, Z. 11)! Schreibe acht bis zwölf Sätze: erst die Absicht, dann Kriterien, Gründe für beide Seiten, eine Gewichtung und ein Fazit.
Erklärung: Diesmal stand im Lesetext nur die Frage; Darstellung, Kriterien, Gründe, Gewichtung und Fazit sind deine.