Fall: Der Abiball fällt aus? (eA)
Herr Steiner: „Vertrag ist Vertrag.“ Woran scheitert sein Anspruch auf die restlichen 1 300 €?
Erklärung: Der Mietvertrag vom 12. Januar ließ den Anspruch entstehen. Der Brand im Juli hat ihn nachträglich beseitigt: Steiner muss nicht leisten, also entfällt die Gegenleistung. Verjährt ist nach wenigen Monaten nichts.
Weil Herr Steiner den Saal ab September wieder vermieten kann, ist seine Leistung nicht unmöglich, sondern nur verspätet.
Erklärung: Falsch. Geschuldet ist der Saal für den Abend des 11. Juli. Die Leistung ist an diesen Abend gebunden; ein Saal im September ist nicht die geschuldete Leistung. An dem Abend kann niemand leisten (§ 275 Abs. 1).
Auf welche Norm stützt Sophie die Rückzahlung der 500 € Anzahlung?
Erklärung: § 326 Abs. 4: Was als nicht geschuldete Gegenleistung schon gezahlt ist, kann nach §§ 346 ff. zurückgefordert werden. § 280 gibt Schadensersatz und braucht Vertretenmüssen; § 433 Abs. 2 ist die Zahlungspflicht eines Käufers.
Damit Sophie die restlichen 1 300 € nicht zahlen muss, muss sie zuerst den Rücktritt erklären.
Erklärung: Falsch. Nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung von selbst. Den Rücktritt nach § 326 Abs. 5 darf Sophie erklären, braucht ihn dafür aber nicht.
Sophie will die 800 €, die der Ersatzsaal mehr kostet. Welcher Obersatz prüft Teilaufgabe 2.2?
Erklärung: Sophie will Geld anstelle des Saals, und Steiner muss nach § 275 nicht leisten: § 283. Verzug setzt voraus, dass noch geleistet werden kann; § 823 schützt kein Vermögen und kommt nach dem Vertrag.
Woher das Feuer kam, weiß niemand (M 1, Z. 8 f.). Was folgt daraus für die 800 €?
Erklärung: § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet das Vertretenmüssen: Nicht Sophie muss Steiners Verschulden beweisen, sondern Steiner seine Unschuld. Bleibt die Ursache offen, geht das zu seinen Lasten.
Variante zu M 1: Die Feuerwehr stellt fest, dass ein Blitz das Feuer ausgelöst hat. Was gilt?
Erklärung: § 326 fragt nicht nach Verschulden: Die Miete entfällt auch beim Blitz. Schadensersatz nach § 283 braucht dagegen Vertretenmüssen, und einen Blitz hat niemand zu vertreten – Steiner kann sich entlasten.
Vereinbart waren 1 800 € Miete; der vergleichbare Ersatzsaal kostet 2 600 €. Wie viel Euro beträgt Sophies Schaden statt der Leistung?
Erklärung: Sophie ist so zu stellen, als hätte Steiner ordnungsgemäß geleistet (§ 249 Abs. 1 BGB): Dann hätte sie den Saal für 1 800 € gehabt. Für den gleichen Abend zahlt sie 2 600 €, also 800 € mehr. Die 1 800 € selbst schuldet sie Steiner nicht mehr.
Variante: Das Feuer bleibt in der Küche, der Saal ist am 11. Juli nutzbar, das Essen liefert ohnehin Kaltenecker. Sophie muss die Miete trotzdem nicht zahlen.
Erklärung: Falsch. Steiner kann den Saal überlassen; seine Leistung ist nicht unmöglich, § 275 greift nicht. Ohne § 275 kein § 326 Abs. 1: Sophie zahlt die 1 800 €.
Variante: Nicht der Saal brennt, sondern Sophie wird das Geld für die Miete gestohlen. Was gilt für ihre Pflicht, die 1 300 € zu zahlen?
Erklärung: Eine Geldschuld wird nicht unmöglich: Wer nicht zahlen kann, bleibt zur Zahlung verpflichtet. Unmöglich kann nur die Leistung werden, die an einem bestimmten Gegenstand hängt, wie der Saal am 11. Juli.
Norm finden: Herr Steiner beruft sich darauf, niemand wisse, woher das Feuer kam. Die Norm, nach der er sein fehlendes Vertretenmüssen beweisen muss, ist § ___ Abs. 1 S. 2 BGB.
Erklärung: § 280 Abs. 1 S. 2 BGB: „Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“ Die Formulierung als Ausnahme legt die Beweislast auf den Schuldner.
Vergleiche Sophies Saal (am 11. Juli unmöglich) mit Kurs 10s Deko, die zu spät kam. Was gilt beim Saal, aber nicht bei der Deko?
Erklärung: Bei Unmöglichkeit entfallen Leistung (§ 275) und Gegenleistung (§ 326 Abs. 1); bei Verspätung bleiben beide bestehen. Eine Frist braucht § 281 bei der Verspätung, § 283 nicht; Vertretenmüssen verlangen beide.
Frage beantworten
Sophie hat den Saal im Gasthof „Alte Post“ für Samstag, 11. Juli 2026, für 1 800 € gemietet und 500 € angezahlt (M 1, Z. 2–5). In der Nacht zum 8. Juli brennt die Küche, der Saal ist bis September gesperrt; woher das Feuer kam, weiß niemand (Z. 6–9). Ein vergleichbarer Saal kostet 2 600 € (Z. 10). Beantworte Sophies Fragen als Antwort auf ihren Beitrag, juristisch fundiert, in sechs bis zehn Sätzen: Muss sie die 1 300 € zahlen, bekommt sie die 500 € zurück, und muss Steiner die 800 € ersetzen?
Erklärung: Zwei Folgen der Unmöglichkeit: Die Gegenleistung entfällt ohne Verschulden, Schadensersatz gibt es nur mit Vertretenmüssen – das hier vermutet wird.
Frage beantworten
Herr Steiner schreibt: „Ich kann nichts dafür. Woher das Feuer kam, weiß nicht einmal die Feuerwehr.“ (M 1, Z. 8 f.) Erörtern Sie, ob es angemessen ist, dass er nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB beweisen muss, das Feuer nicht zu vertreten zu haben! Schreibe sechs bis zehn Sätze mit Kriterien, Gründen für beide Seiten, einer Gewichtung und einem Fazit.
Erklärung: Diesmal standen nur die Kriterien im Lesetext; Gründe, Gewichtung und Fazit sind deine.