Fall: Der Abiball fällt aus? (eA)
Case: Is the Abiball Off? (eA)
Ein eA-Abiturfall in der Prüfungsform: Drei Tage vor dem Abiball brennt die Küche des Gasthofs, der gemietete Saal ist bis September gesperrt; der Wirt will die Anzahlung behalten, das Komitee findet einen Saal für 800 € mehr. Die Lernenden sagen jeden Schritt voraus und prüfen § 275 Abs. 1 und § 326 Abs. 1, 4 (die Miete entfällt, die 500 € kommen zurück) und §§ 280 Abs. 1, 3, 283 S. 1 als Tabelle mit Zeilenangaben, in der die Vermutung des Vertretenmüssens den Fall entscheidet. Verdrängt: „Vertrag ist Vertrag“ und „wer nichts nachweisen kann, haftet nicht“. Bringt Kurs 10 als neuen Prüfungsfall zurück.
Die Aufgabe
Die zweite Aufgabe, auf erhöhtem Niveau, nimmt den Abiball aus Kurs 10 und ändert, wie Prüfungen es tun, einen Punkt: In ihr brennt es im Gasthof, drei Tage vor dem Ball.
M 1: Beitrag in einem Rechtsforum (Autorentext)
- Hallo zusammen,
- ich bin Vorsitzende unseres Abikomitees und habe am 12. Januar 2026 in meinem
- Namen mit Herrn Steiner, dem Wirt des Gasthofs „Alte Post“, einen Mietvertrag
- über seinen Saal geschlossen: Samstag, 11. Juli 2026, 18 bis 2 Uhr, für 1 800 €.
- 500 € habe ich gleich angezahlt, die restlichen 1 300 € sollten bis 13. Juli kommen.
- In der Nacht zum Mittwoch, 8. Juli, ist in der Küche des Gasthofs ein Feuer
- ausgebrochen. Der Saal ist verrußt und bis September gesperrt.
- Herr Steiner schreibt: „Ich kann nichts dafür. Woher das Feuer kam, weiß nicht
- einmal die Feuerwehr. Die Anzahlung behalte ich, Vertrag ist Vertrag.“
- Wir haben in drei Tagen einen vergleichbaren Saal gefunden; er kostet 2 600 €.
- Muss ich Herrn Steiner die restlichen 1 300 € noch zahlen, und bekomme ich die
- 500 € zurück? Und muss er uns die 800 € ersetzen, die der neue Saal mehr kostet?
- Sophie (19)
Teilaufgaben
- 2.1 Prüfen Sie, ob Sophie die restlichen 1 300 € zahlen muss und die Anzahlung zurückverlangen kann (M 1, Z. 11 f.)! (10 BE)
- 2.2 Beantworten Sie die zweite Frage in M 1 (Z. 12) juristisch fundiert! (12 BE)
- 2.3 Erörtern Sie, ob es angemessen ist, dass Herr Steiner beweisen muss, das Feuer nicht zu vertreten zu haben (M 1, Z. 8 f.)! (8 BE)
Bevor du weiterliest: An welcher Stufe des Anspruchsaufbaus scheitert Herrn Steiners „Vertrag ist Vertrag“?
Muss Sophie noch zahlen?
Herr Steiner könnte gegen Sophie einen Anspruch auf Zahlung der restlichen 1 300 € aus § 535 Abs. 2 BGB haben. Entstanden ist er mit dem Mietvertrag (Z. 2–5). Er könnte aber entfallen sein, und zwar nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB: Braucht der Schuldner nach § 275 nicht zu leisten, „entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung“. Steiner schuldet den Saal für einen Abend, die Leistung ist an den 11. Juli gebunden. An diesem Abend ist der Saal gesperrt (Z. 7), und nachholen lässt sich ein Abiball am 11. Juli nicht. Die Leistung ist für jedermann unmöglich, Steiner muss nach § 275 Abs. 1 BGB nicht leisten.
Damit entfällt Sophies Pflicht zur Miete, ganz von selbst; einen Rücktritt, den § 326 Abs. 5 erlaubte, braucht sie nicht zu erklären. Die schon gezahlten 500 € kann sie nach § 326 Abs. 4 i. V. m. § 346 Abs. 1 BGB zurückverlangen. „Vertrag ist Vertrag“ gilt, solange die Leistung möglich ist. Bevor du weiterliest: Welches Merkmal entscheidet, ob Sophie auch die 800 € bekommt?
Die 800 € als Lösungsskizze
Sophie will Geld anstelle des Saals, also Schadensersatz statt der Leistung. Weil Steiner nach § 275 nicht leisten muss, führt § 280 Abs. 3 zu § 283 S. 1 BGB. Der Lösungsvorschlag des ISB setzt genau diese Anspruchsgrundlage, an einem doppelt verkauften Schreibtisch, als Tabelle. Schreibe deine Tabelle zuerst selbst:
Lösungsskizze zu 2.2 zeigen
| Tatbestandsmerkmal | Sachverhalt |
|---|---|
| Mietvertrag über den Saal für den 11. Juli (Z. 2–4) | |
| Saal verrußt und bis September gesperrt (Z. 6 f.) | |
| vergleichbarer Saal für 2 600 € statt 1 800 € (Z. 10): 800 € |
Drei Zeilen tragen sich fast selbst. Die dritte entscheidet den Fall, und sie entscheidet ihn gegen den, der auf seine Unschuld pocht: Nach § 280 Abs. 1 S. 2 muss nicht Sophie Steiners Verschulden beweisen, sondern Steiner, dass ihn keines trifft. „Ich kann nichts dafür“ ist eine Behauptung; dass niemand die Ursache kennt, geht zu seinen Lasten. Der Schaden ist, was Sophie mehr zahlt, als sie bei ordnungsgemäßer Leistung gezahlt hätte (§ 249 Abs. 1).
Vergleiche beide Normen in der Figur.
Somit kann Sophie von Herrn Steiner 800 € als Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 Abs. 1, 3, 283 S. 1 BGB verlangen. Bevor du weiterliest: Welche Interessen stehen sich bei der Beweislast gegenüber?
Die Erörterung: nur die Kriterien
Aufgabe 2.3 fragt, ob die Vermutung den Wirt zu Recht belastet. Diesmal stehen hier nur die Kriterien. Wer kann aufklären, was in der Küche geschah? Küche, Personal und Geräte gehören zu Steiners Betrieb, Sophie hat keinen Einblick. Wer kann sich gegen das Risiko schützen? Ein Wirt kann sein Haus gegen Feuer versichern, ein Abikomitee seinen Ball kaum. Und ist es gerecht, dass ein Schuldner für einen Zufall einsteht, den er nur nicht beweisen kann (Z. 8 f.)? Die Gründe dazu, ihre Gewichtung und das Fazit schreibst du selbst.
Bei Sophie konnte niemand den Saal nutzen. Im nächsten Fall funktioniert alles, und trotzdem fragt Jana, ob ihr Handy mangelhaft ist.
Voraussetzungen (3)
Vereinbart waren 1 800 € Miete; der vergleichbare Ersatzsaal kostet 2 600 €. Wie viel Euro beträgt Sophies Schaden statt der Leistung?
Herr Steiner: „Vertrag ist Vertrag.“ Woran scheitert sein Anspruch auf die restlichen 1 300 €?
Weil Herr Steiner den Saal ab September wieder vermieten kann, ist seine Leistung nicht unmöglich, sondern nur verspätet.
Auf welche Norm stützt Sophie die Rückzahlung der 500 € Anzahlung?
Damit Sophie die restlichen 1 300 € nicht zahlen muss, muss sie zuerst den Rücktritt erklären.
Sophie will die 800 €, die der Ersatzsaal mehr kostet. Welcher Obersatz prüft Teilaufgabe 2.2?
Woher das Feuer kam, weiß niemand (M 1, Z. 8 f.). Was folgt daraus für die 800 €?
Variante zu M 1: Die Feuerwehr stellt fest, dass ein Blitz das Feuer ausgelöst hat. Was gilt?
Variante: Das Feuer bleibt in der Küche, der Saal ist am 11. Juli nutzbar, das Essen liefert ohnehin Kaltenecker. Sophie muss die Miete trotzdem nicht zahlen.
Variante: Nicht der Saal brennt, sondern Sophie wird das Geld für die Miete gestohlen. Was gilt für ihre Pflicht, die 1 300 € zu zahlen?
Norm finden: Herr Steiner beruft sich darauf, niemand wisse, woher das Feuer kam. Die Norm, nach der er sein fehlendes Vertretenmüssen beweisen muss, ist § ___ Abs. 1 S. 2 BGB.
Vergleiche Sophies Saal (am 11. Juli unmöglich) mit Kurs 10s Deko, die zu spät kam. Was gilt beim Saal, aber nicht bei der Deko?
Sophie hat den Saal im Gasthof „Alte Post“ für Samstag, 11. Juli 2026, für 1 800 € gemietet und 500 € angezahlt (M 1, Z. 2–5). In der Nacht zum 8. Juli brennt die Küche, der Saal ist bis September gesperrt; woher das Feuer kam, weiß niemand (Z. 6–9). Ein vergleichbarer Saal kostet 2 600 € (Z. 10). Beantworte Sophies Fragen als Antwort auf ihren Beitrag, juristisch fundiert, in sechs bis zehn Sätzen: Muss sie die 1 300 € zahlen, bekommt sie die 500 € zurück, und muss Steiner die 800 € ersetzen?
Herr Steiner schreibt: „Ich kann nichts dafür. Woher das Feuer kam, weiß nicht einmal die Feuerwehr.“ (M 1, Z. 8 f.) Erörtern Sie, ob es angemessen ist, dass er nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB beweisen muss, das Feuer nicht zu vertreten zu haben! Schreibe sechs bis zehn Sätze mit Kriterien, Gründen für beide Seiten, einer Gewichtung und einem Fazit.