Fall: Der Abiball fällt aus? (eA)

Case: Is the Abiball Off? (eA)

Wirtschaft und Recht Klasse 13 14 Aufgaben
RechtVertrag

Ein eA-Abiturfall in der Prüfungsform: Drei Tage vor dem Abiball brennt die Küche des Gasthofs, der gemietete Saal ist bis September gesperrt; der Wirt will die Anzahlung behalten, das Komitee findet einen Saal für 800 € mehr. Die Lernenden sagen jeden Schritt voraus und prüfen § 275 Abs. 1 und § 326 Abs. 1, 4 (die Miete entfällt, die 500 € kommen zurück) und §§ 280 Abs. 1, 3, 283 S. 1 als Tabelle mit Zeilenangaben, in der die Vermutung des Vertretenmüssens den Fall entscheidet. Verdrängt: „Vertrag ist Vertrag“ und „wer nichts nachweisen kann, haftet nicht“. Bringt Kurs 10 als neuen Prüfungsfall zurück.

Die Aufgabe

Die zweite Aufgabe, auf erhöhtem Niveau, nimmt den Abiball aus Kurs 10 und ändert, wie Prüfungen es tun, einen Punkt: In ihr brennt es im Gasthof, drei Tage vor dem Ball.

M 1: Beitrag in einem Rechtsforum (Autorentext)

  1. Hallo zusammen,
  2. ich bin Vorsitzende unseres Abikomitees und habe am 12. Januar 2026 in meinem
  3. Namen mit Herrn Steiner, dem Wirt des Gasthofs „Alte Post“, einen Mietvertrag
  4. über seinen Saal geschlossen: Samstag, 11. Juli 2026, 18 bis 2 Uhr, für 1 800 €.
  5. 500 € habe ich gleich angezahlt, die restlichen 1 300 € sollten bis 13. Juli kommen.
  6. In der Nacht zum Mittwoch, 8. Juli, ist in der Küche des Gasthofs ein Feuer
  7. ausgebrochen. Der Saal ist verrußt und bis September gesperrt.
  8. Herr Steiner schreibt: „Ich kann nichts dafür. Woher das Feuer kam, weiß nicht
  9. einmal die Feuerwehr. Die Anzahlung behalte ich, Vertrag ist Vertrag.“
  10. Wir haben in drei Tagen einen vergleichbaren Saal gefunden; er kostet 2 600 €.
  11. Muss ich Herrn Steiner die restlichen 1 300 € noch zahlen, und bekomme ich die
  12. 500 € zurück? Und muss er uns die 800 € ersetzen, die der neue Saal mehr kostet?
  13. Sophie (19)

Teilaufgaben

  • 2.1 Prüfen Sie, ob Sophie die restlichen 1 300 € zahlen muss und die Anzahlung zurückverlangen kann (M 1, Z. 11 f.)! (10 BE)
  • 2.2 Beantworten Sie die zweite Frage in M 1 (Z. 12) juristisch fundiert! (12 BE)
  • 2.3 Erörtern Sie, ob es angemessen ist, dass Herr Steiner beweisen muss, das Feuer nicht zu vertreten zu haben (M 1, Z. 8 f.)! (8 BE)
Die Aufgabe: Material und Teilaufgaben

Bevor du weiterliest: An welcher Stufe des Anspruchsaufbaus scheitert Herrn Steiners „Vertrag ist Vertrag“?

Muss Sophie noch zahlen?

Herr Steiner könnte gegen Sophie einen Anspruch auf Zahlung der restlichen 1 300 € aus § 535 Abs. 2 BGB haben. Entstanden ist er mit dem Mietvertrag (Z. 2–5). Er könnte aber entfallen sein, und zwar nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB: Braucht der Schuldner nach § 275 nicht zu leisten, „entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung“. Steiner schuldet den Saal für einen Abend, die Leistung ist an den 11. Juli gebunden. An diesem Abend ist der Saal gesperrt (Z. 7), und nachholen lässt sich ein Abiball am 11. Juli nicht. Die Leistung ist für jedermann unmöglich, Steiner muss nach § 275 Abs. 1 BGB nicht leisten.

Damit entfällt Sophies Pflicht zur Miete, ganz von selbst; einen Rücktritt, den § 326 Abs. 5 erlaubte, braucht sie nicht zu erklären. Die schon gezahlten 500 € kann sie nach § 326 Abs. 4 i. V. m. § 346 Abs. 1 BGB zurückverlangen. „Vertrag ist Vertrag“ gilt, solange die Leistung möglich ist. Bevor du weiterliest: Welches Merkmal entscheidet, ob Sophie auch die 800 € bekommt?

Die 800 € als Lösungsskizze

Sophie will Geld anstelle des Saals, also Schadensersatz statt der Leistung. Weil Steiner nach § 275 nicht leisten muss, führt § 280 Abs. 3 zu § 283 S. 1 BGB. Der Lösungsvorschlag des ISB setzt genau diese Anspruchsgrundlage, an einem doppelt verkauften Schreibtisch, als Tabelle. Schreibe deine Tabelle zuerst selbst:

Lösungsskizze zu 2.2 zeigen
TatbestandsmerkmalSachverhalt
Schuldverhältnis (§ 280 Abs. 1 S. 1)Mietvertrag über den Saal für den 11. Juli (Z. 2–4)
Pflichtverletzung: Befreiung nach § 275 Abs. 1 (§ 283 S. 1)Saal verrußt und bis September gesperrt (Z. 6 f.)
Vertretenmüssen, vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2, § 276)„Woher das Feuer kam, weiß nicht einmal die Feuerwehr.“ (Z. 8 f.): Entlastung gelingt nicht
Schaden (§§ 249 ff.)vergleichbarer Saal für 2 600 € statt 1 800 € (Z. 10): 800 €
Lösungsskizze zu 2.2: Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 Abs. 1, 3, 283 S. 1 BGB

Drei Zeilen tragen sich fast selbst. Die dritte entscheidet den Fall, und sie entscheidet ihn gegen den, der auf seine Unschuld pocht: Nach § 280 Abs. 1 S. 2 muss nicht Sophie Steiners Verschulden beweisen, sondern Steiner, dass ihn keines trifft. „Ich kann nichts dafür“ ist eine Behauptung; dass niemand die Ursache kennt, geht zu seinen Lasten. Der Schaden ist, was Sophie mehr zahlt, als sie bei ordnungsgemäßer Leistung gezahlt hätte (§ 249 Abs. 1).

Vergleiche beide Normen in der Figur.

Wähle einen Fall, entscheide jedes Merkmal und drücke „Prüfen“: Welche Lampe geht aus, wenn feststeht, dass ein Blitz das Feuer ausgelöst hat?

Somit kann Sophie von Herrn Steiner 800 € als Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 Abs. 1, 3, 283 S. 1 BGB verlangen. Bevor du weiterliest: Welche Interessen stehen sich bei der Beweislast gegenüber?

Die Erörterung: nur die Kriterien

Aufgabe 2.3 fragt, ob die Vermutung den Wirt zu Recht belastet. Diesmal stehen hier nur die Kriterien. Wer kann aufklären, was in der Küche geschah? Küche, Personal und Geräte gehören zu Steiners Betrieb, Sophie hat keinen Einblick. Wer kann sich gegen das Risiko schützen? Ein Wirt kann sein Haus gegen Feuer versichern, ein Abikomitee seinen Ball kaum. Und ist es gerecht, dass ein Schuldner für einen Zufall einsteht, den er nur nicht beweisen kann (Z. 8 f.)? Die Gründe dazu, ihre Gewichtung und das Fazit schreibst du selbst.

Bei Sophie konnte niemand den Saal nutzen. Im nächsten Fall funktioniert alles, und trotzdem fragt Jana, ob ihr Handy mangelhaft ist.

Leicht
Zahleneingabe #1 25s ▶ Testen

Vereinbart waren 1 800 € Miete; der vergleichbare Ersatzsaal kostet 2 600 €. Wie viel Euro beträgt Sophies Schaden statt der Leistung?

✓ Antwort: 800
Sophie ist so zu stellen, als hätte Steiner ordnungsgemäß geleistet (§ 249 Abs. 1 BGB): Dann hätte sie den Saal für 1 800 € gehabt. Für den gleichen Abend zahlt sie 2 600 €, also 800 € mehr. Die 1 800 € selbst schuldet sie Steiner nicht mehr.
Mittel
Multiple Choice #1 30s ▶ Testen

Herr Steiner: „Vertrag ist Vertrag.“ Woran scheitert sein Anspruch auf die restlichen 1 300 €?

  • ● Er ist nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfallen, weil Steiner nach § 275 nicht leisten muss.
  • ○ Er ist nie entstanden, weil der Saal gebrannt hat.
  • ○ Er ist nicht durchsetzbar, weil er verjährt ist.
Der Mietvertrag vom 12. Januar ließ den Anspruch entstehen. Der Brand im Juli hat ihn nachträglich beseitigt: Steiner muss nicht leisten, also entfällt die Gegenleistung. Verjährt ist nach wenigen Monaten nichts.
Wahr / Falsch #2 25s ▶ Testen

Weil Herr Steiner den Saal ab September wieder vermieten kann, ist seine Leistung nicht unmöglich, sondern nur verspätet.

✓ Falsch
Falsch. Geschuldet ist der Saal für den Abend des 11. Juli. Die Leistung ist an diesen Abend gebunden; ein Saal im September ist nicht die geschuldete Leistung. An dem Abend kann niemand leisten (§ 275 Abs. 1).
Multiple Choice #3 25s ▶ Testen

Auf welche Norm stützt Sophie die Rückzahlung der 500 € Anzahlung?

  • ● § 326 Abs. 4 i. V. m. § 346 Abs. 1 BGB
  • ○ § 280 Abs. 1 BGB
  • ○ § 433 Abs. 2 BGB
§ 326 Abs. 4: Was als nicht geschuldete Gegenleistung schon gezahlt ist, kann nach §§ 346 ff. zurückgefordert werden. § 280 gibt Schadensersatz und braucht Vertretenmüssen; § 433 Abs. 2 ist die Zahlungspflicht eines Käufers.
Wahr / Falsch #4 20s ▶ Testen

Damit Sophie die restlichen 1 300 € nicht zahlen muss, muss sie zuerst den Rücktritt erklären.

✓ Falsch
Falsch. Nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung von selbst. Den Rücktritt nach § 326 Abs. 5 darf Sophie erklären, braucht ihn dafür aber nicht.
Multiple Choice #5 35s ▶ Testen

Sophie will die 800 €, die der Ersatzsaal mehr kostet. Welcher Obersatz prüft Teilaufgabe 2.2?

  • ● Sophie könnte gegen Herrn Steiner einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 800 € aus §§ 280 Abs. 1, 3, 283 S. 1 BGB haben.
  • ○ Sophie könnte gegen Herrn Steiner einen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens in Höhe von 800 € aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB haben.
  • ○ Sophie könnte gegen Herrn Steiner einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 800 € aus § 823 Abs. 1 BGB haben.
Sophie will Geld anstelle des Saals, und Steiner muss nach § 275 nicht leisten: § 283. Verzug setzt voraus, dass noch geleistet werden kann; § 823 schützt kein Vermögen und kommt nach dem Vertrag.
Multiple Choice #6 25s ▶ Testen

Woher das Feuer kam, weiß niemand (M 1, Z. 8 f.). Was folgt daraus für die 800 €?

  • ● Steiner haftet, weil er beweisen müsste, dass er das Feuer nicht zu vertreten hat.
  • ○ Steiner haftet nicht, weil Sophie ihm kein Verschulden nachweisen kann.
  • ○ Steiner haftet nur zur Hälfte, weil die Ursache offen ist.
§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet das Vertretenmüssen: Nicht Sophie muss Steiners Verschulden beweisen, sondern Steiner seine Unschuld. Bleibt die Ursache offen, geht das zu seinen Lasten.
Multiple Choice #7 30s ▶ Testen

Variante zu M 1: Die Feuerwehr stellt fest, dass ein Blitz das Feuer ausgelöst hat. Was gilt?

  • ● Sophie zahlt die 1 300 € nicht und bekommt die 500 € zurück; die 800 € trägt sie selbst.
  • ○ Sophie muss die 1 800 € zahlen, weil niemand etwas für den Blitz kann.
  • ○ Steiner zahlt die 800 €, weil er den Saal nicht überlassen konnte.
§ 326 fragt nicht nach Verschulden: Die Miete entfällt auch beim Blitz. Schadensersatz nach § 283 braucht dagegen Vertretenmüssen, und einen Blitz hat niemand zu vertreten – Steiner kann sich entlasten.
Wahr / Falsch #8 20s ▶ Testen

Variante: Das Feuer bleibt in der Küche, der Saal ist am 11. Juli nutzbar, das Essen liefert ohnehin Kaltenecker. Sophie muss die Miete trotzdem nicht zahlen.

✓ Falsch
Falsch. Steiner kann den Saal überlassen; seine Leistung ist nicht unmöglich, § 275 greift nicht. Ohne § 275 kein § 326 Abs. 1: Sophie zahlt die 1 800 €.
Multiple Choice #9 25s ▶ Testen

Variante: Nicht der Saal brennt, sondern Sophie wird das Geld für die Miete gestohlen. Was gilt für ihre Pflicht, die 1 300 € zu zahlen?

  • ● Sie bleibt bestehen – Geld hat man zu haben.
  • ○ Sie entfällt nach § 275 Abs. 1, weil Sophie nicht zahlen kann.
  • ○ Sie entfällt nach § 326 Abs. 1, weil der Diebstahl ein Zufall ist.
Eine Geldschuld wird nicht unmöglich: Wer nicht zahlen kann, bleibt zur Zahlung verpflichtet. Unmöglich kann nur die Leistung werden, die an einem bestimmten Gegenstand hängt, wie der Saal am 11. Juli.
Lückentext #10 25s ▶ Testen

Norm finden: Herr Steiner beruft sich darauf, niemand wisse, woher das Feuer kam. Die Norm, nach der er sein fehlendes Vertretenmüssen beweisen muss, ist § ___ Abs. 1 S. 2 BGB.

✓ Antwort: 280
§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB: „Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“ Die Formulierung als Ausnahme legt die Beweislast auf den Schuldner.
Schwer
Multiple Choice #1 35s ▶ Testen

Vergleiche Sophies Saal (am 11. Juli unmöglich) mit Kurs 10s Deko, die zu spät kam. Was gilt beim Saal, aber nicht bei der Deko?

  • ● Die Pflicht zur Leistung und die zur Gegenleistung entfallen von selbst.
  • ○ Für Schadensersatz statt der Leistung braucht Sophie zuerst eine Frist.
  • ○ Schadensersatz setzt kein Vertretenmüssen voraus.
Bei Unmöglichkeit entfallen Leistung (§ 275) und Gegenleistung (§ 326 Abs. 1); bei Verspätung bleiben beide bestehen. Eine Frist braucht § 281 bei der Verspätung, § 283 nicht; Vertretenmüssen verlangen beide.
KI-bewertete Frage #2 600s ▶ Testen

Sophie hat den Saal im Gasthof „Alte Post“ für Samstag, 11. Juli 2026, für 1 800 € gemietet und 500 € angezahlt (M 1, Z. 2–5). In der Nacht zum 8. Juli brennt die Küche, der Saal ist bis September gesperrt; woher das Feuer kam, weiß niemand (Z. 6–9). Ein vergleichbarer Saal kostet 2 600 € (Z. 10). Beantworte Sophies Fragen als Antwort auf ihren Beitrag, juristisch fundiert, in sechs bis zehn Sätzen: Muss sie die 1 300 € zahlen, bekommt sie die 500 € zurück, und muss Steiner die 800 € ersetzen?

✓ Antwort: Liebe Sophie, die restlichen 1 300 € müssen Sie nicht zahlen, und die 500 € bekommen Sie zurück. Herr Steiner schuldete den Saal für den Abend des 11. Juli; an diesem Abend ist er gesperrt, und nachholen lässt sich die Leistung nicht, sie ist unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Damit entfällt Ihre Pflicht zur Miete (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB), und die Anzahlung können Sie nach § 326 Abs. 4 i. V. m. § 346 Abs. 1 BGB zurückverlangen. Die 800 € kann Herr Steiner Ihnen als Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1, 3, 283 S. 1 BGB schulden: Es gab einen Mietvertrag, er muss nach § 275 nicht leisten, und er hat das zu vertreten, wenn er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Da niemand weiß, woher das Feuer kam, gelingt ihm das nicht. Ihr Schaden ist der Mehrpreis des vergleichbaren Saals, also 800 €.
Zwei Folgen der Unmöglichkeit: Die Gegenleistung entfällt ohne Verschulden, Schadensersatz gibt es nur mit Vertretenmüssen – das hier vermutet wird.
KI-bewertete Frage #3 540s ▶ Testen

Herr Steiner schreibt: „Ich kann nichts dafür. Woher das Feuer kam, weiß nicht einmal die Feuerwehr.“ (M 1, Z. 8 f.) Erörtern Sie, ob es angemessen ist, dass er nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB beweisen muss, das Feuer nicht zu vertreten zu haben! Schreibe sechs bis zehn Sätze mit Kriterien, Gründen für beide Seiten, einer Gewichtung und einem Fazit.

✓ Antwort: Zu fragen ist, ob der Schuldner das Risiko tragen soll, dass sich die Ursache einer Leistungsstörung nicht klären lässt. Maßstäbe sind, wer aufklären kann, wer sich schützen kann, und ob es gerecht ist, für einen möglichen Zufall einzustehen. Für die Vermutung spricht, dass Küche, Personal und Geräte zu Steiners Betrieb gehören und Sophie keinen Einblick hat; müsste sie sein Verschulden beweisen, ginge sie fast immer leer aus. Für die Vermutung spricht auch, dass ein Wirt sein Haus gegen Feuer versichern kann, ein Abikomitee seinen Ball kaum. Gegen sie spricht, dass Steiner womöglich für einen Zufall haftet, den er nur nicht beweisen kann (Z. 8 f.), und dass das einer Haftung ohne Verschulden nahekommt. Am schwersten wiegt die Beweisnähe: Wer den Betrieb führt, kann am ehesten zeigen, was geschah. Fazit: Die Vermutung ist angemessen.
Diesmal standen nur die Kriterien im Lesetext; Gründe, Gewichtung und Fazit sind deine.