Fall: Der Ball in der Scheibe
Obersatz: Albrecht gegen Ben auf 300 € aus § 823 Abs. 1 BGB. Welche Frage prüft man zuerst?
Erklärung: Zuerst die Verletzung eines Rechtsguts durch Bens Handlung, dann die Widerrechtlichkeit, dann das Verschulden und die Verantwortlichkeit (§ 828 BGB). Ob Ben die Scheibe treffen wollte, ist eine Frage des Verschuldens; die Grenze 14 gehört ins Strafrecht.
Welcher zweite Obersatz passt zum Fall Fensterscheibe?
Erklärung: Die Mutter hat nicht geschossen; § 823 Abs. 1 verlangt eine eigene Verletzungshandlung. Für Aufsichtspflichtige gibt es § 832 Abs. 1 BGB. Eine Strafbarkeit der Mutter ist kein Anspruch und hier fernliegend.
Weil Ben die Scheibe nicht treffen wollte, fehlt im Fall Fensterscheibe das Verschulden.
Erklärung: Falsch. Es fehlt nur der Vorsatz. § 823 Abs. 1 BGB lässt Fahrlässigkeit genügen: Ben kannte das Verbot und wusste, dass ein Schuss danebengehen kann – er hat die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen (§ 276 Abs. 2 BGB).
Wer trotz Verbot Richtung Wintergarten schießt und die Scheibe trifft – wer haftet Herrn Albrecht NICHT nach § 823 Abs. 1 BGB?
Erklärung: Wer noch nicht sieben ist, ist für einen Schaden nicht verantwortlich (§ 828 Abs. 1 BGB). Ben und Nele haften, wenn sie die nötige Einsicht hatten (§ 828 Abs. 3 BGB) – bei einem erklärten Verbot ist das so.
Weil Ben erst neun ist, haftet er nach § 828 Abs. 2 BGB nicht für die Scheibe.
Erklärung: Falsch. § 828 Abs. 2 BGB schützt Sieben- bis Neunjährige nur bei Unfällen mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienen- oder Schwebebahn. Ein Ball im Garten ist kein solcher Unfall; es bleibt bei § 828 Abs. 3 (Einsicht).
Herr Albrecht verlangt von Ben 500 €: 300 € für das neue Glas und 200 € „als Denkzettel“. Wie viel Euro schuldet Ben aus § 823 Abs. 1 BGB?
Erklärung: Schadensersatz gleicht nur den Schaden aus (§ 249 BGB): den Zustand ohne den Schuss, hier 300 € für das Glas. Ein „Denkzettel“ wäre eine Strafe – die gibt es im Zivilrecht nicht.
Bens Mutter muss Herrn Albrecht die 300 € schon deshalb zahlen, weil sie Bens Mutter ist.
Erklärung: Falsch – das ist der Warnschild-Irrtum „Eltern haften für ihre Kinder“. Nach § 832 Abs. 1 BGB haften Eltern nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und der Schaden bei gehöriger Aufsicht nicht entstanden wäre.
In welchem Fall haftet die Mutter eines Neunjährigen nach § 832 Abs. 1 BGB für eine zerschossene Scheibe?
Erklärung: Wie viel Aufsicht nötig ist, hängt von Alter und Ort ab. Ein Neunjähriger im eigenen Garten mit klarem Verbot und regelmäßigem Nachsehen ist ausreichend beaufsichtigt; ebenso, wenn der Vater dabei ist. Wer ihn ohne jede Anweisung zwischen Autos und Fenstern spielen lässt, verletzt die Aufsichtspflicht.
Variante: Nele (15) wirft aus Wut absichtlich einen Stein durch Herrn Albrechts Scheibe. Was folgt?
Erklärung: Zwei getrennte Prüfungen: Zivilrechtlich haftet Nele selbst (§ 823 Abs. 1, § 828 Abs. 3 BGB). Strafrechtlich handelt sie vorsätzlich und ist mit 15 strafmündig (§ 19 StGB; Jugendstrafrecht nach dem JGG). 18 ist die Grenze der Volljährigkeit, nicht der Strafmündigkeit; die Mutter haftet nur bei verletzter Aufsicht.
Hätte Ben (9) die Scheibe absichtlich getroffen, könnte er nach § 303 StGB bestraft werden.
Erklärung: Falsch. Mit Absicht wäre der Vorsatz zwar da, aber wer bei der Tat noch nicht 14 ist, ist schuldunfähig (§ 19 StGB). Für den Schaden haften würde Ben trotzdem – das ist das Zivilrecht.
Frage beantworten
Ben (9) schießt im Garten trotz des Verbots seiner Mutter Richtung Wintergarten; der Ball zerbricht Herrn Albrechts Scheibe. Fahrlässigkeit ist schon bejaht. Prüfe in zwei bis vier Sätzen im Gutachtenstil nur den nächsten Schritt: Ist Ben nach § 828 BGB für den Schaden verantwortlich?
Erklärung: § 828 BGB in drei Stufen: unter 7 nie; 7 bis 9 nicht bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen; bis 18 nur mit Einsicht. Ben ist neun, es ging um einen Ball, und er kannte das Verbot.
Frage beantworten
Herr Albrecht verlangt die 300 € auch von Bens Mutter. Sie hatte Ben (9) verboten, Richtung Wintergarten zu schießen, und schaute etwa jede halbe Stunde aus der Küche in den Garten. Prüfe in drei bis fünf Sätzen im Gutachtenstil, ob Herr Albrecht gegen sie einen Anspruch aus § 832 Abs. 1 BGB hat, und schreibe das Ergebnis.
Erklärung: § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB: Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die Aufsichtspflichtige ihrer Pflicht genügt hat. Für einen Neunjährigen mit klarem Verbot und regelmäßigem Nachsehen ist das der Fall.
Frage beantworten
Variante: Bens Freund Emil (6) schießt trotz Verbot den Ball durch Herrn Albrechts Scheibe (300 €). Schreibe ein kurzes Gutachten (vier bis sechs Sätze): Hat Herr Albrecht gegen Emil einen Anspruch auf 300 € aus § 823 Abs. 1 BGB?
Erklärung: Unter sieben endet die Prüfung bei § 828 Abs. 1 BGB, egal was Emil wusste. Ob dann seine Eltern nach § 832 BGB haften, ist ein eigener Anspruch mit eigenem Obersatz.