Fall: Der Ball in der Scheibe

Case: The Ball Through the Pane

Wirtschaft und Recht Klasse 9 13 Aufgaben
RechtHaftung

Ein ausgearbeiteter Fall mit zwei Ansprüchen und einer Strafbarkeitsfrage: Ben (9) schießt trotz Verbot den Ball durch Herrn Albrechts Scheibe (300 €). Die Lernenden sagen jeden Schritt voraus und prüfen § 823 Abs. 1 BGB gegen Ben (Verschulden, Verantwortlichkeit nach § 828 Abs. 3 im Norm-Check gegen zwei Varianten), § 832 BGB gegen die Mutter (Aufsichtspflicht eines Neunjährigen) und § 303 StGB (Vorsatz, § 19 StGB). Verdrängt werden „Eltern haften für ihre Kinder“, „Kinder haften nie“ und „Schaden heißt Strafe“. Bringt Kurs 1 im Gutachten zurück (Stand 2026).

Der Fall und zwei Obersätze

Dienstagnachmittag im Garten der Hoffmanns. Ben (9) hat zwei Jacken als Tor auf den Rasen gelegt, direkt vor dem Zaun, hinter dem Herrn Albrechts Wintergarten liegt. Seine Mutter hat es ihm oft gesagt: „Schieß nie in Richtung Wintergarten!“ Sie ist in der Küche und schaut etwa jede halbe Stunde hinaus. Ben zieht ab, der Ball geht übers Tor, über den Zaun und durch die Scheibe. Das neue Glas kostet 300 €.

Herr Albrecht will 300 € – von Ben und von seiner Mutter. Das sind zwei Ansprüche mit zwei Anspruchsgrundlagen. Der erste Obersatz:

Herr Albrecht könnte gegen Ben einen Anspruch auf Schadensersatz von 300 € aus § 823 Abs. 1 BGB haben.

Ob Ben außerdem bestraft wird, ist eine dritte Frage und kommt zum Schluss. Bevor du weiterliest: Welches Merkmal des § 823 Abs. 1 prüft man zuerst?

Schritt 1: Eigentum verletzt – widerrechtlich

Zuerst die Verletzung: Ben müsste das Eigentum eines anderen verletzt haben. Die Scheibe gehört Herrn Albrecht und ist zerbrochen – eine Eigentumsverletzung. Verursacht hat sie Bens Schuss. Ein Recht, fremde Scheiben zu zerschießen, hatte Ben nicht; also war die Verletzung widerrechtlich. Diese Merkmale sind offensichtlich, deshalb genügt hier je ein Satz.

Spannend wird der nächste Schritt. Ben wollte die Scheibe nicht treffen. Sag voraus: Fehlt deshalb das Verschulden?

Schritt 2: Verschulden – und ist Ben schon verantwortlich?

Ben müsste vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Vorsatz scheidet aus, er wollte aufs Tor. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Ben kannte das Verbot und wusste, dass ein Schuss danebengehen kann. Also hat er fahrlässig gehandelt.

Bei einem Kind folgt ein weiterer Schritt: Ben müsste für den Schaden verantwortlich sein (§ 828 BGB, Kurs 1). Er ist älter als sieben. Die Sonderregel für Sieben- bis Neunjährige gilt nur bei Unfällen mit Autos oder Bahnen – hier ging es um einen Ball. Es bleibt § 828 Abs. 3: Ben haftet, wenn er die nötige Einsicht hatte. Ein Neunjähriger, dem man das Verbot erklärt hat, sieht ein, dass er eine zerschossene Scheibe ersetzen muss. Prüfe Bens Fall und zwei Varianten:

Entscheide bei jedem Merkmal, ob es erfüllt ist, und drücke „Prüfen“: Welches Merkmal fällt bei Emil (6) weg, welches auf dem Bolzplatz?

Bei Emil scheitert es am Alter, auf dem Bolzplatz am Verschulden. Bei Ben sind alle Merkmale erfüllt. Welche Rechtsfolge tritt ein – und in welcher Höhe? Sag es voraus.

Ergebnis gegen Ben

Ben schuldet Schadensersatz: den Zustand herzustellen, der ohne den Schuss bestünde, oder den nötigen Geldbetrag (§ 249 BGB) – 300 € für das Glas, nicht mehr.

Somit hat Herr Albrecht gegen Ben einen Anspruch auf Schadensersatz von 300 € aus § 823 Abs. 1 BGB.

Dass Ben keine 300 € hat, ändert am Anspruch nichts; oft zahlt die Haftpflichtversicherung der Familie. Bleibt der zweite Anspruch. Sag voraus: Muss auch Bens Mutter zahlen?

Der zweite Anspruch: die Mutter (§ 832 BGB)

Herr Albrecht könnte gegen Bens Mutter einen Anspruch auf 300 € aus § 832 Abs. 1 BGB haben. Sie ist als Mutter kraft Gesetzes zur Aufsicht über Ben verpflichtet (§ 1631 Abs. 1 BGB), und Ben hat Herrn Albrecht widerrechtlich geschädigt. Die Ersatzpflicht tritt aber nicht ein, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht genügt hat. Wie viel Aufsicht nötig ist, hängt vom Alter ab. Einen Neunjährigen darf man im eigenen Garten allein spielen lassen, wenn man ihm die Gefahren erklärt und regelmäßig nachsieht – genau das hat die Mutter getan. Also hat sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, und ein Anspruch aus § 832 Abs. 1 BGB besteht nicht.

Und strafrechtlich?

„Das ist Sachbeschädigung!“, hat Herr Albrecht gerufen. Strafbar nach § 303 StGB ist, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt – aber nur mit Vorsatz (§ 15 StGB). Ben wollte aufs Tor schießen, nicht auf die Scheibe: kein Vorsatz. Und selbst mit Vorsatz wäre er mit neun Jahren schuldunfähig (§ 19 StGB). Ben hat sich nicht strafbar gemacht.

Das ganze Ergebnis in drei Sätzen: Ben schuldet Herrn Albrecht 300 €. Die Mutter schuldet nichts. Bestraft wird niemand. Herr Albrechts „von euch!“ trifft also nur Ben, und eine Anzeige liefe ins Leere. Im nächsten Fall geht es wieder um einen Kauf – diesmal um einen, der schiefgeht.

Leicht
Multiple Choice #1 25s â–¶ Testen

Obersatz: Albrecht gegen Ben auf 300 € aus § 823 Abs. 1 BGB. Welche Frage prüft man zuerst?

  • â—Ź Hat Ben das Eigentum eines anderen verletzt?
  • â—‹ Wollte Ben die Scheibe treffen?
  • â—‹ Ist Ben schon 14 Jahre alt?
Zuerst die Verletzung eines Rechtsguts durch Bens Handlung, dann die Widerrechtlichkeit, dann das Verschulden und die Verantwortlichkeit (§ 828 BGB). Ob Ben die Scheibe treffen wollte, ist eine Frage des Verschuldens; die Grenze 14 gehört ins Strafrecht.
Wahr / Falsch #2 20s â–¶ Testen

Weil Ben die Scheibe nicht treffen wollte, fehlt im Fall Fensterscheibe das Verschulden.

âś“ Falsch
Falsch. Es fehlt nur der Vorsatz. § 823 Abs. 1 BGB lässt Fahrlässigkeit genügen: Ben kannte das Verbot und wusste, dass ein Schuss danebengehen kann – er hat die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen (§ 276 Abs. 2 BGB).
Wahr / Falsch #3 15s â–¶ Testen

Bens Mutter muss Herrn Albrecht die 300 € schon deshalb zahlen, weil sie Bens Mutter ist.

âś“ Falsch
Falsch – das ist der Warnschild-Irrtum „Eltern haften für ihre Kinder“. Nach § 832 Abs. 1 BGB haften Eltern nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und der Schaden bei gehöriger Aufsicht nicht entstanden wäre.
Mittel
Multiple Choice #1 30s â–¶ Testen

Welcher zweite Obersatz passt zum Fall Fensterscheibe?

  • â—Ź Herr Albrecht könnte gegen Bens Mutter einen Anspruch auf 300 € aus § 832 Abs. 1 BGB haben.
  • â—‹ Herr Albrecht könnte gegen Bens Mutter einen Anspruch auf 300 € aus § 823 Abs. 1 BGB haben.
  • â—‹ Bens Mutter könnte sich nach § 303 StGB strafbar gemacht haben.
Die Mutter hat nicht geschossen; § 823 Abs. 1 verlangt eine eigene Verletzungshandlung. Für Aufsichtspflichtige gibt es § 832 Abs. 1 BGB. Eine Strafbarkeit der Mutter ist kein Anspruch und hier fernliegend.
Multiple Choice #2 20s â–¶ Testen

Wer trotz Verbot Richtung Wintergarten schießt und die Scheibe trifft – wer haftet Herrn Albrecht NICHT nach § 823 Abs. 1 BGB?

  • â—Ź Emil, 6 Jahre
  • â—‹ Ben, 9 Jahre
  • â—‹ Nele, 15 Jahre
Wer noch nicht sieben ist, ist für einen Schaden nicht verantwortlich (§ 828 Abs. 1 BGB). Ben und Nele haften, wenn sie die nötige Einsicht hatten (§ 828 Abs. 3 BGB) – bei einem erklärten Verbot ist das so.
Wahr / Falsch #3 20s â–¶ Testen

Weil Ben erst neun ist, haftet er nach § 828 Abs. 2 BGB nicht für die Scheibe.

âś“ Falsch
Falsch. § 828 Abs. 2 BGB schützt Sieben- bis Neunjährige nur bei Unfällen mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienen- oder Schwebebahn. Ein Ball im Garten ist kein solcher Unfall; es bleibt bei § 828 Abs. 3 (Einsicht).
Zahleneingabe #4 20s â–¶ Testen

Herr Albrecht verlangt von Ben 500 €: 300 € für das neue Glas und 200 € „als Denkzettel“. Wie viel Euro schuldet Ben aus § 823 Abs. 1 BGB?

âś“ Antwort: 300
Schadensersatz gleicht nur den Schaden aus (§ 249 BGB): den Zustand ohne den Schuss, hier 300 € für das Glas. Ein „Denkzettel“ wäre eine Strafe – die gibt es im Zivilrecht nicht.
Wahr / Falsch #5 20s â–¶ Testen

Hätte Ben (9) die Scheibe absichtlich getroffen, könnte er nach § 303 StGB bestraft werden.

âś“ Falsch
Falsch. Mit Absicht wäre der Vorsatz zwar da, aber wer bei der Tat noch nicht 14 ist, ist schuldunfähig (§ 19 StGB). Für den Schaden haften würde Ben trotzdem – das ist das Zivilrecht.
Schwer
Multiple Choice #1 40s â–¶ Testen

In welchem Fall haftet die Mutter eines Neunjährigen nach § 832 Abs. 1 BGB für eine zerschossene Scheibe?

  • â—Ź Sie lässt ihn einen ganzen Nachmittag ungefragt zwischen geparkten Autos und Schaufenstern kicken.
  • â—‹ Sie verbietet ihm, Richtung Wintergarten zu schieĂźen, und schaut jede halbe Stunde nach.
  • â—‹ Sie ist bei der Arbeit; sein Vater passt im Garten auf und spielt mit.
Wie viel Aufsicht nötig ist, hängt von Alter und Ort ab. Ein Neunjähriger im eigenen Garten mit klarem Verbot und regelmäßigem Nachsehen ist ausreichend beaufsichtigt; ebenso, wenn der Vater dabei ist. Wer ihn ohne jede Anweisung zwischen Autos und Fenstern spielen lässt, verletzt die Aufsichtspflicht.
Multiple Choice #2 40s â–¶ Testen

Variante: Nele (15) wirft aus Wut absichtlich einen Stein durch Herrn Albrechts Scheibe. Was folgt?

  • â—Ź Sie schuldet 300 € nach § 823 Abs. 1 BGB und kann nach § 303 StGB bestraft werden.
  • â—‹ Sie schuldet 300 €, bestraft werden kann sie aber erst ab 18.
  • â—‹ Sie kann bestraft werden; die 300 € zahlt ihre Mutter.
Zwei getrennte Prüfungen: Zivilrechtlich haftet Nele selbst (§ 823 Abs. 1, § 828 Abs. 3 BGB). Strafrechtlich handelt sie vorsätzlich und ist mit 15 strafmündig (§ 19 StGB; Jugendstrafrecht nach dem JGG). 18 ist die Grenze der Volljährigkeit, nicht der Strafmündigkeit; die Mutter haftet nur bei verletzter Aufsicht.
KI-bewertete Frage #3 220s â–¶ Testen

Ben (9) schießt im Garten trotz des Verbots seiner Mutter Richtung Wintergarten; der Ball zerbricht Herrn Albrechts Scheibe. Fahrlässigkeit ist schon bejaht. Prüfe in zwei bis vier Sätzen im Gutachtenstil nur den nächsten Schritt: Ist Ben nach § 828 BGB für den Schaden verantwortlich?

✓ Antwort: Ben müsste für den Schaden verantwortlich sein. Er ist neun, also nicht nach § 828 Abs. 1 BGB ausgeschlossen; § 828 Abs. 2 gilt nur für Unfälle mit Kraftfahrzeugen oder Bahnen und passt hier nicht. Nach § 828 Abs. 3 haftet er, wenn er die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit nötige Einsicht hatte; ein Neunjähriger, dem das Verbot erklärt wurde, versteht, dass er eine zerschossene Scheibe ersetzen muss. Also ist Ben verantwortlich.
§ 828 BGB in drei Stufen: unter 7 nie; 7 bis 9 nicht bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen; bis 18 nur mit Einsicht. Ben ist neun, es ging um einen Ball, und er kannte das Verbot.
KI-bewertete Frage #4 240s â–¶ Testen

Herr Albrecht verlangt die 300 € auch von Bens Mutter. Sie hatte Ben (9) verboten, Richtung Wintergarten zu schießen, und schaute etwa jede halbe Stunde aus der Küche in den Garten. Prüfe in drei bis fünf Sätzen im Gutachtenstil, ob Herr Albrecht gegen sie einen Anspruch aus § 832 Abs. 1 BGB hat, und schreibe das Ergebnis.

✓ Antwort: Herr Albrecht könnte gegen Bens Mutter einen Anspruch auf 300 € aus § 832 Abs. 1 BGB haben. Als Mutter ist sie kraft Gesetzes zur Aufsicht über Ben verpflichtet, und Ben hat Herrn Albrecht widerrechtlich einen Schaden zugefügt. Die Ersatzpflicht entfällt aber, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht genügt hat. Einen Neunjährigen darf man im eigenen Garten allein spielen lassen, wenn man die Gefahr erklärt und regelmäßig nachsieht; das hat sie getan. Somit hat Herr Albrecht gegen Bens Mutter keinen Anspruch aus § 832 Abs. 1 BGB.
§ 832 Abs. 1 Satz 2 BGB: Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die Aufsichtspflichtige ihrer Pflicht genügt hat. Für einen Neunjährigen mit klarem Verbot und regelmäßigem Nachsehen ist das der Fall.
KI-bewertete Frage #5 300s â–¶ Testen

Variante: Bens Freund Emil (6) schießt trotz Verbot den Ball durch Herrn Albrechts Scheibe (300 €). Schreibe ein kurzes Gutachten (vier bis sechs Sätze): Hat Herr Albrecht gegen Emil einen Anspruch auf 300 € aus § 823 Abs. 1 BGB?

✓ Antwort: Herr Albrecht könnte gegen Emil einen Anspruch auf 300 € aus § 823 Abs. 1 BGB haben. Emil hat durch seinen Schuss Herrn Albrechts Eigentum, die Scheibe, widerrechtlich verletzt. Da er das Verbot kannte, hat er auch die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen. Er müsste aber für den Schaden verantwortlich sein. Wer das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist nach § 828 Abs. 1 BGB nicht verantwortlich; Emil ist sechs. Somit hat Herr Albrecht gegen Emil keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.
Unter sieben endet die Prüfung bei § 828 Abs. 1 BGB, egal was Emil wusste. Ob dann seine Eltern nach § 832 BGB haften, ist ein eigener Anspruch mit eigenem Obersatz.