Fall: Das Foto im Klassenchat
Welche zwei Prüfungen braucht der Fall „Foto im Klassenchat“?
Erklärung: Eine Tat, zwei Verfahren: Im Zivilrecht verlangt Nele selbst etwas von Tim – Löschen und Unterlassen. Ob Tim bestraft wird, prüft das Strafrecht; eine Strafe kann Nele nicht verlangen, auch nicht von Tims Eltern.
Obersatz: Nele gegen Tim auf Löschung analog § 1004 BGB i. V. m. § 22 KUG. Welche Frage prüft man zuerst?
Erklärung: § 22 KUG schützt Bildnisse – Bilder, auf denen eine Person erkennbar ist. Das ist das erste Merkmal. Tims Alter spielt für Löschen und Unterlassen keine Rolle; die Beleidigung gehört in die zweite, strafrechtliche Prüfung.
Weil der Klassenchat nur 28 Mitglieder hat, hat Tim das Foto dort nicht verbreitet.
Erklärung: Falsch. Verbreiten heißt, ein Bild an andere weiterzugeben. 28 Mitglieder können es speichern und weiterleiten; Tim hat es aus der Hand gegeben. „Der Chat ist privat“ ist ein Irrtum, den schon Kurs 2 geprüft hat.
Wer hätte einwilligen müssen, damit Tim das Foto von Nele (15) in den Chat stellen darf?
Erklärung: Das KUG nennt kein Alter. Ab etwa 14 gelten Jugendliche in der Regel als einsichtsfähig; dann müssen sie selbst und zusätzlich die Eltern einwilligen (Kurs 2). Mit 15 braucht es also beide – gefragt hat Tim niemanden.
In welcher Variante kann Nele von Tim NICHT nach § 22 KUG verlangen, das Foto zu löschen?
Erklärung: § 22 KUG verbietet das Verbreiten und das öffentliche Zeigen, nicht schon das Fotografieren. Schon die Weitergabe an eine einzige Person ist Verbreiten; ein Status für 200 Kontakte erst recht.
Weil Tim erst 14 ist, kann Nele von ihm nicht verlangen, das Foto zu löschen.
Erklärung: Falsch. Löschen und Unterlassen setzen kein Verschulden voraus; deshalb kommt es auch nicht auf Tims Alter an. Altersgrenzen wie § 828 BGB (Schadensersatz) oder § 19 StGB (Strafe) gehören zu anderen Fragen.
Welcher Satz ist das Ergebnis der zivilrechtlichen PrĂĽfung?
Erklärung: Das Ergebnis beantwortet den Obersatz: Löschung und Unterlassung. Eine Strafe ist keine zivilrechtliche Rechtsfolge und kann nicht verlangt werden. „Weil er es gepostet hat“ hängt die Begründung an das Ergebnis – Urteilsstil.
Welcher Kommentar unter dem Foto ist eine Beleidigung nach § 185 StGB?
Erklärung: „Schlammsau“ ist ein herabsetzendes Werturteil – weder wahr noch falsch, nur Verachtung: Beleidigung (§ 185 StGB). Dass Nele hingefallen ist, ist eine wahre Tatsache. „Abgekürzt“ ist eine Tatsachenbehauptung; ist sie unwahr, geht es um üble Nachrede oder Verleumdung (§§ 186, 187 StGB).
Tim sagt, „Schlammsau“ sei nur Spaß gewesen. Damit fehlt ein Merkmal des § 185 StGB.
Erklärung: Falsch. „Nur Spaß“ ist kein Merkmal. Tim hat das Wort bewusst unter das Foto gesetzt und an 28 Leute verbreitet; es setzt Nele herab. Das genügt für den Vorsatz – ob er sich dabei amüsiert hat, ändert nichts.
Welche Folge kann Tim (14) strafrechtlich treffen?
Erklärung: Mit 14 ist Tim strafmündig (§ 19 StGB); als Jugendlicher kommt er vor das Jugendgericht, das auf Erziehung setzt (JGG) – etwa mit einem Kurs. 18 ist die Grenze der Volljährigkeit, nicht der Strafmündigkeit. Eine Strafe fließt nie an Nele.
Eine Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Wie viele Monate haben Nele und ihre Eltern dafür Zeit, ab dem Tag, an dem sie von Tat und Täter wissen?
Erklärung: Die Antragsfrist beträgt drei Monate (§ 77b Abs. 1 StGB); sie beginnt mit dem Tag, an dem die Berechtigten von der Tat und der Person des Täters erfahren (§ 77b Abs. 2). Den Antrag verlangt § 194 StGB.
Frage beantworten
Tim (14) hat ein Foto von Nele (15), auf dem sie erkennbar ist, ohne zu fragen in den Klassenchat gestellt. Prüfe in zwei bis vier Sätzen im Gutachtenstil nur das Merkmal „ohne Einwilligung“ des § 22 KUG.
Erklärung: Das Gesetz nennt kein Alter; die Praxis fragt nach der Einsichtsfähigkeit. Mit 15 willigen Nele und ihre Eltern ein – hier niemand.
Frage beantworten
Tim (14) schreibt unter das Foto der in eine Pfütze gestürzten Nele „Schlammsau“ und schickt es an 28 Mitschüler. Prüfe in drei bis fünf Sätzen im Gutachtenstil, ob sich Tim nach § 185 StGB strafbar gemacht hat, und gehe dabei auf sein Alter ein.
Erklärung: Strafmündig ab 14 (§ 19 StGB), als Jugendlicher nach dem JGG mit Blick auf Reife und Erziehung. „Schlammsau“ ist ein Werturteil – Beleidigung, nicht üble Nachrede.
Frage beantworten
Variante: Nicht Tim, sondern Lea (13) postet das Schlamm-Foto von Nele (15) mit „Schlammsau“ in den Klassenchat. Prüfe in einem kurzen Gutachten (fünf bis sieben Sätze) beide Fragen: Kann Nele von Lea Löschung und Unterlassung verlangen? Hat sich Lea strafbar gemacht?
Erklärung: Zwei Prüfungen, zwei Altersfragen: Für Löschen und Unterlassen zählt das Alter nicht; für die Strafe ist 14 die Grenze (§ 19 StGB). Lea muss löschen, bestraft wird sie nicht.