Fall: Das Foto im Klassenchat

Case: The Photo in the Class Chat

Wirtschaft und Recht Klasse 9 14 Aufgaben
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Ein ausgearbeiteter Fall mit zwei Prüfungen an einer Tat: Tim (14) postet ein Foto der in eine Pfütze gestürzten Nele (15) mit „Schlammsau“ in den Klassenchat. Die Lernenden sagen jeden Schritt voraus und prüfen Neles Anspruch auf Löschung und Unterlassung (analog § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 22 KUG: Bildnis, Verbreiten, Einwilligung, § 23 — im Norm-Check gegen zwei Varianten) und Tims Strafbarkeit (§ 185 StGB, § 19 StGB, § 3 JGG, Strafantrag). Verdrängt werden „unter 18 passiert nichts“, „ohne Verschulden kein Anspruch“ und „Strafe bringt Nele etwas“. Bringt Kurs 2 im Gutachten zurück (Stand 2026).

Der Fall: zwei Fragen an eine Tat

Freitag, Sportunterricht auf dem Außenplatz. Beim Lauf rutscht Nele (15) aus und landet in einer Pfütze. Tim (14) zückt sein Handy, fotografiert sie mit Schlamm im Gesicht und stellt das Foto in den Klassenchat der 9b mit 28 Mitgliedern, darunter: „Schlammsau“. Gefragt hat er niemanden. Nele will zweierlei: dass das Foto verschwindet und nie wieder auftaucht – und wissen, ob Tim dafür bestraft werden kann.

Das sind zwei getrennte Prüfungen, wie in Kurs 1: ein Anspruch im Zivilrecht (Nele gegen Tim) und eine Strafbarkeit im Strafrecht (der Staat gegen Tim). Zuerst der Anspruch. Nele will kein Geld, sondern Löschen und Unterlassen. Eine solche Rechtsfolge hat § 1004 Abs. 1 BGB – geschrieben für das Eigentum, von den Gerichten aber entsprechend („analog“) auf andere geschützte Rechte angewandt, auch auf das Recht am eigenen Bild aus § 22 KUG (Kurs 2). Der Obersatz:

Nele könnte gegen Tim einen Anspruch auf Löschung des Fotos und Unterlassung weiterer Verbreitung analog § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 22 KUG haben.

Dann müsste Tim Neles Recht am eigenen Bild verletzt haben. Bevor du weiterliest: Welches Merkmal des § 22 KUG prüfst du zuerst?

Schritt 1: Ein Bildnis – verbreitet

Das Foto mĂĽsste ein Bildnis sein. Ein Bildnis ist jedes Bild, auf dem eine Person erkennbar ist. Nele ist trotz des Schlamms deutlich zu erkennen. Also ist das Foto ein Bildnis.

Tim müsste es verbreitet haben. Verbreiten heißt, das Bild an andere weiterzugeben. Tim hat es an 28 Mitglieder geschickt, die es speichern und weiterleiten können. Also hat er es verbreitet. Das nächste Merkmal hängt wieder am Alter. Sag voraus: Wer hätte einwilligen müssen?

Schritt 2: Ohne Einwilligung, ohne Ausnahme

Verbreiten darf man ein Bildnis nur mit Einwilligung. Nele ist 15; bei Jugendlichen ab etwa 14 müssen sie selbst und die Eltern einwilligen (Kurs 2). Weder Nele noch ihre Eltern wurden gefragt. Bleiben die Ausnahmen des § 23 KUG: Nele ist kein Beiwerk neben einem Ort, sondern das Motiv; eine Sportstunde ist weder Zeitgeschichte noch eine Versammlung. Auch verletzt das Bild Neles berechtigtes Interesse (§ 23 Abs. 2 KUG). Prüfe Tims Post und zwei Varianten:

Entscheide bei jedem Merkmal, ob es erfüllt ist, und drücke „Prüfen“: An welchem Merkmal scheitert der Anspruch in den beiden Varianten?

Nur Tims Post erfĂĽllt alle vier Merkmale. Ist Tim mit 14 ĂĽberhaupt der Richtige fĂĽr einen Anspruch? Sag es voraus, bevor du weiterliest.

Ergebnis im Zivilrecht

Löschen und Unterlassen setzen kein Verschulden voraus; es kommt nur darauf an, dass die Verletzung andauert oder sich wiederholen kann. Wer ein Bild einmal ohne Einwilligung verbreitet hat, bei dem nehmen die Gerichte an, dass er es wieder tun könnte. Weil es auf Verschulden nicht ankommt, spielt auch Tims Alter hier keine Rolle.

Somit kann Nele von Tim verlangen, das Foto zu löschen und es nicht wieder zu verbreiten.

Bevor die Strafbarkeit folgt: Welche Norm schützt Nele vor dem Wort „Schlammsau“? Sag es voraus.

Strafrecht: Beleidigung (§ 185 StGB)

Tim könnte sich wegen Beleidigung nach § 185 StGB strafbar gemacht haben. Beleidigung ist die Kundgabe von Missachtung, meist durch ein herabsetzendes Werturteil (Kurs 2). „Schlammsau“ lässt sich nicht beweisen oder widerlegen, es setzt Nele nur herab: ein Werturteil, keine Tatsache. Tim hat es bewusst geschrieben, also vorsätzlich, und nichts erlaubte es ihm. Dass er es „nur als Spaß“ gemeint haben will, ist kein Merkmal. Das Posten des Fotos ist außerdem nach § 33 KUG strafbar. § 201a StGB dagegen greift nicht: Der Sportplatz ist kein gegen Einblick geschützter Raum, und eine Schülerin im Matsch ist nicht hilflos.

Mit 14 strafbar? – Ergebnis

Tim ist 14 und damit nicht mehr schuldunfähig (§ 19 StGB). Als Jugendlicher ist er verantwortlich, wenn er reif genug ist, das Unrecht einzusehen (§ 3 JGG) – bei einem Vierzehnjährigen, der weiß, was „Schlammsau“ bedeutet, ist das so. Verfolgt wird die Beleidigung nur auf Antrag (§ 194 StGB); Nele und ihre Eltern haben dafür drei Monate Zeit (§ 77b StGB).

Somit hat sich Tim wegen Beleidigung nach § 185 StGB strafbar gemacht; verfolgt wird sie auf Antrag, vor dem Jugendgericht.

Das Jugendgericht setzt auf Erziehung, etwa einen Kurs oder Arbeitsstunden (Kurs 1). Eine Strafe bringt Nele das Foto nicht aus dem Chat; dafür hat sie ihren eigenen Anspruch. Vier Fälle, ein Werkzeug: die richtige Norm, dann Merkmal für Merkmal im Gutachtenstil – beim Handy, beim Ball, beim Fahrrad und beim Foto.

Leicht
Multiple Choice #1 25s â–¶ Testen

Obersatz: Nele gegen Tim auf Löschung analog § 1004 BGB i. V. m. § 22 KUG. Welche Frage prüft man zuerst?

  • â—Ź Ist Nele auf dem Foto erkennbar?
  • â—‹ Ist Tim schon 14 Jahre alt?
  • â—‹ Ist „Schlammsau“ eine Beleidigung?
§ 22 KUG schützt Bildnisse – Bilder, auf denen eine Person erkennbar ist. Das ist das erste Merkmal. Tims Alter spielt für Löschen und Unterlassen keine Rolle; die Beleidigung gehört in die zweite, strafrechtliche Prüfung.
Wahr / Falsch #2 15s â–¶ Testen

Weil der Klassenchat nur 28 Mitglieder hat, hat Tim das Foto dort nicht verbreitet.

âś“ Falsch
Falsch. Verbreiten heißt, ein Bild an andere weiterzugeben. 28 Mitglieder können es speichern und weiterleiten; Tim hat es aus der Hand gegeben. „Der Chat ist privat“ ist ein Irrtum, den schon Kurs 2 geprüft hat.
Multiple Choice #3 20s â–¶ Testen

Welcher Kommentar unter dem Foto ist eine Beleidigung nach § 185 StGB?

  • â—Ź „Schlammsau“
  • â—‹ „Nele ist beim Lauf hingefallen.“
  • â—‹ „Nele hat beim Lauf abgekĂĽrzt.“
„Schlammsau“ ist ein herabsetzendes Werturteil – weder wahr noch falsch, nur Verachtung: Beleidigung (§ 185 StGB). Dass Nele hingefallen ist, ist eine wahre Tatsache. „Abgekürzt“ ist eine Tatsachenbehauptung; ist sie unwahr, geht es um üble Nachrede oder Verleumdung (§§ 186, 187 StGB).
Wahr / Falsch #4 20s â–¶ Testen

Tim sagt, „Schlammsau“ sei nur Spaß gewesen. Damit fehlt ein Merkmal des § 185 StGB.

âś“ Falsch
Falsch. „Nur Spaß“ ist kein Merkmal. Tim hat das Wort bewusst unter das Foto gesetzt und an 28 Leute verbreitet; es setzt Nele herab. Das genügt für den Vorsatz – ob er sich dabei amüsiert hat, ändert nichts.
Mittel
Multiple Choice #1 30s â–¶ Testen

Welche zwei Prüfungen braucht der Fall „Foto im Klassenchat“?

  • â—Ź Nele gegen Tim auf Löschung – und: Hat sich Tim strafbar gemacht?
  • â—‹ Nele gegen Tim auf Löschung – und: Nele gegen Tims Eltern auf eine Strafe
  • â—‹ Der Staat gegen Tim auf Löschung – und: Nele gegen Tim auf eine Strafe
Eine Tat, zwei Verfahren: Im Zivilrecht verlangt Nele selbst etwas von Tim – Löschen und Unterlassen. Ob Tim bestraft wird, prüft das Strafrecht; eine Strafe kann Nele nicht verlangen, auch nicht von Tims Eltern.
Multiple Choice #2 20s â–¶ Testen

Wer hätte einwilligen müssen, damit Tim das Foto von Nele (15) in den Chat stellen darf?

  • â—Ź Nele und ihre Eltern
  • â—‹ nur Neles Eltern
  • â—‹ nur Nele
Das KUG nennt kein Alter. Ab etwa 14 gelten Jugendliche in der Regel als einsichtsfähig; dann müssen sie selbst und zusätzlich die Eltern einwilligen (Kurs 2). Mit 15 braucht es also beide – gefragt hat Tim niemanden.
Wahr / Falsch #3 20s â–¶ Testen

Weil Tim erst 14 ist, kann Nele von ihm nicht verlangen, das Foto zu löschen.

âś“ Falsch
Falsch. Löschen und Unterlassen setzen kein Verschulden voraus; deshalb kommt es auch nicht auf Tims Alter an. Altersgrenzen wie § 828 BGB (Schadensersatz) oder § 19 StGB (Strafe) gehören zu anderen Fragen.
Multiple Choice #4 25s â–¶ Testen

Welcher Satz ist das Ergebnis der zivilrechtlichen PrĂĽfung?

  • â—Ź Somit kann Nele von Tim verlangen, das Foto zu löschen und nicht wieder zu verbreiten.
  • â—‹ Somit kann Nele verlangen, dass Tim bestraft wird.
  • â—‹ Somit kann Nele von Tim verlangen, das Foto zu löschen, weil er es gepostet hat.
Das Ergebnis beantwortet den Obersatz: Löschung und Unterlassung. Eine Strafe ist keine zivilrechtliche Rechtsfolge und kann nicht verlangt werden. „Weil er es gepostet hat“ hängt die Begründung an das Ergebnis – Urteilsstil.
Multiple Choice #5 25s â–¶ Testen

Welche Folge kann Tim (14) strafrechtlich treffen?

  • â—Ź Das Jugendgericht verpflichtet ihn zu einem sozialen Trainingskurs.
  • â—‹ Keine – unter 18 wird niemand bestraft.
  • â—‹ Er muss Nele 300 € Strafe zahlen.
Mit 14 ist Tim strafmündig (§ 19 StGB); als Jugendlicher kommt er vor das Jugendgericht, das auf Erziehung setzt (JGG) – etwa mit einem Kurs. 18 ist die Grenze der Volljährigkeit, nicht der Strafmündigkeit. Eine Strafe fließt nie an Nele.
Zahleneingabe #6 20s â–¶ Testen

Eine Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Wie viele Monate haben Nele und ihre Eltern dafür Zeit, ab dem Tag, an dem sie von Tat und Täter wissen?

âś“ Antwort: 3
Die Antragsfrist beträgt drei Monate (§ 77b Abs. 1 StGB); sie beginnt mit dem Tag, an dem die Berechtigten von der Tat und der Person des Täters erfahren (§ 77b Abs. 2). Den Antrag verlangt § 194 StGB.
Schwer
Multiple Choice #1 30s â–¶ Testen

In welcher Variante kann Nele von Tim NICHT nach § 22 KUG verlangen, das Foto zu löschen?

  • â—Ź Tim behält das Foto auf seinem Handy und zeigt es niemandem.
  • â—‹ Tim schickt das Foto nur an seinen besten Freund.
  • â—‹ Tim stellt das Foto in seinen Status, den 200 Kontakte sehen.
§ 22 KUG verbietet das Verbreiten und das öffentliche Zeigen, nicht schon das Fotografieren. Schon die Weitergabe an eine einzige Person ist Verbreiten; ein Status für 200 Kontakte erst recht.
KI-bewertete Frage #2 180s â–¶ Testen

Tim (14) hat ein Foto von Nele (15), auf dem sie erkennbar ist, ohne zu fragen in den Klassenchat gestellt. Prüfe in zwei bis vier Sätzen im Gutachtenstil nur das Merkmal „ohne Einwilligung“ des § 22 KUG.

âś“ Antwort: Tim mĂĽsste das Foto ohne die erforderliche Einwilligung verbreitet haben. Ein Bildnis darf nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden; bei Jugendlichen ab etwa 14 mĂĽssen sie selbst und ihre Eltern einwilligen. Tim hat weder Nele noch ihre Eltern gefragt. Also hat er das Foto ohne Einwilligung verbreitet.
Das Gesetz nennt kein Alter; die Praxis fragt nach der Einsichtsfähigkeit. Mit 15 willigen Nele und ihre Eltern ein – hier niemand.
KI-bewertete Frage #3 260s â–¶ Testen

Tim (14) schreibt unter das Foto der in eine Pfütze gestürzten Nele „Schlammsau“ und schickt es an 28 Mitschüler. Prüfe in drei bis fünf Sätzen im Gutachtenstil, ob sich Tim nach § 185 StGB strafbar gemacht hat, und gehe dabei auf sein Alter ein.

✓ Antwort: Tim könnte sich wegen Beleidigung nach § 185 StGB strafbar gemacht haben. Beleidigung ist die Kundgabe von Missachtung, etwa durch ein herabsetzendes Werturteil. „Schlammsau“ lässt sich nicht beweisen, sondern setzt Nele nur herab, und Tim hat es bewusst an 28 Mitschüler verbreitet; also handelte er vorsätzlich und ohne Rechtfertigung. Mit 14 ist er nicht schuldunfähig (§ 19 StGB) und als Jugendlicher verantwortlich, wenn er das Unrecht einsehen kann (§ 3 JGG), was hier der Fall ist. Somit hat sich Tim nach § 185 StGB strafbar gemacht; verfolgt wird die Tat auf Antrag.
Strafmündig ab 14 (§ 19 StGB), als Jugendlicher nach dem JGG mit Blick auf Reife und Erziehung. „Schlammsau“ ist ein Werturteil – Beleidigung, nicht üble Nachrede.
KI-bewertete Frage #4 300s â–¶ Testen

Variante: Nicht Tim, sondern Lea (13) postet das Schlamm-Foto von Nele (15) mit „Schlammsau“ in den Klassenchat. Prüfe in einem kurzen Gutachten (fünf bis sieben Sätze) beide Fragen: Kann Nele von Lea Löschung und Unterlassung verlangen? Hat sich Lea strafbar gemacht?

✓ Antwort: Nele könnte gegen Lea einen Anspruch auf Löschung und Unterlassung analog § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 22 KUG haben. Das Foto ist ein Bildnis, weil Nele erkennbar ist, und Lea hat es ohne Einwilligung von Nele und ihren Eltern an 28 Mitglieder verbreitet; eine Ausnahme nach § 23 KUG liegt nicht vor. Auf Verschulden und damit auf Leas Alter kommt es für Löschen und Unterlassen nicht an. Somit kann Nele von Lea verlangen, das Foto zu löschen und nicht wieder zu verbreiten. Lea könnte sich außerdem wegen Beleidigung nach § 185 StGB strafbar gemacht haben. Sie ist aber erst 13 und damit nach § 19 StGB schuldunfähig. Somit ist Lea nicht strafbar.
Zwei Prüfungen, zwei Altersfragen: Für Löschen und Unterlassen zählt das Alter nicht; für die Strafe ist 14 die Grenze (§ 19 StGB). Lea muss löschen, bestraft wird sie nicht.