Fall: Das Foto im Klassenchat
Case: The Photo in the Class Chat
Ein ausgearbeiteter Fall mit zwei Prüfungen an einer Tat: Tim (14) postet ein Foto der in eine Pfütze gestürzten Nele (15) mit „Schlammsau“ in den Klassenchat. Die Lernenden sagen jeden Schritt voraus und prüfen Neles Anspruch auf Löschung und Unterlassung (analog § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 22 KUG: Bildnis, Verbreiten, Einwilligung, § 23 — im Norm-Check gegen zwei Varianten) und Tims Strafbarkeit (§ 185 StGB, § 19 StGB, § 3 JGG, Strafantrag). Verdrängt werden „unter 18 passiert nichts“, „ohne Verschulden kein Anspruch“ und „Strafe bringt Nele etwas“. Bringt Kurs 2 im Gutachten zurück (Stand 2026).
Der Fall: zwei Fragen an eine Tat
Freitag, Sportunterricht auf dem Außenplatz. Beim Lauf rutscht Nele (15) aus und landet in einer Pfütze. Tim (14) zückt sein Handy, fotografiert sie mit Schlamm im Gesicht und stellt das Foto in den Klassenchat der 9b mit 28 Mitgliedern, darunter: „Schlammsau“. Gefragt hat er niemanden. Nele will zweierlei: dass das Foto verschwindet und nie wieder auftaucht – und wissen, ob Tim dafür bestraft werden kann.
Das sind zwei getrennte PrĂĽfungen, wie in Kurs 1: ein Anspruch im
Zivilrecht (Nele gegen Tim) und eine Strafbarkeit im Strafrecht (der
Staat gegen Tim). Zuerst der Anspruch. Nele will kein Geld, sondern
Löschen und Unterlassen. Eine solche Rechtsfolge hat § 1004 Abs. 1 BGB –
geschrieben fĂĽr das Eigentum, von den Gerichten aber entsprechend
(„analog“) auf andere geschützte Rechte angewandt, auch auf das Recht am
eigenen Bild aus § 22 KUG (Kurs 2). Der
Nele könnte gegen Tim einen Anspruch auf Löschung des Fotos und Unterlassung weiterer Verbreitung analog § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 22 KUG haben.
Dann müsste Tim Neles Recht am eigenen Bild verletzt haben. Bevor du weiterliest: Welches Merkmal des § 22 KUG prüfst du zuerst?
Schritt 1: Ein Bildnis – verbreitet
Das Foto mĂĽsste ein Bildnis sein. Ein Bildnis ist jedes Bild, auf dem eine Person erkennbar ist. Nele ist trotz des Schlamms deutlich zu erkennen. Also ist das Foto ein Bildnis.
Tim mĂĽsste es verbreitet haben. Verbreiten heiĂźt, das Bild an andere
weiterzugeben. Tim hat es an 28 Mitglieder geschickt, die es speichern und
weiterleiten können. Also hat er es verbreitet. Das nächste
Schritt 2: Ohne Einwilligung, ohne Ausnahme
Verbreiten darf man ein Bildnis nur mit Einwilligung. Nele ist 15; bei Jugendlichen ab etwa 14 müssen sie selbst und die Eltern einwilligen (Kurs 2). Weder Nele noch ihre Eltern wurden gefragt. Bleiben die Ausnahmen des § 23 KUG: Nele ist kein Beiwerk neben einem Ort, sondern das Motiv; eine Sportstunde ist weder Zeitgeschichte noch eine Versammlung. Auch verletzt das Bild Neles berechtigtes Interesse (§ 23 Abs. 2 KUG). Prüfe Tims Post und zwei Varianten:
Nur Tims Post erfĂĽllt alle vier Merkmale. Ist Tim mit 14 ĂĽberhaupt der Richtige fĂĽr einen Anspruch? Sag es voraus, bevor du weiterliest.
Ergebnis im Zivilrecht
Löschen und Unterlassen setzen kein Verschulden voraus; es kommt nur darauf an, dass die Verletzung andauert oder sich wiederholen kann. Wer ein Bild einmal ohne Einwilligung verbreitet hat, bei dem nehmen die Gerichte an, dass er es wieder tun könnte. Weil es auf Verschulden nicht ankommt, spielt auch Tims Alter hier keine Rolle.
Somit kann Nele von Tim verlangen, das Foto zu löschen und es nicht wieder zu verbreiten.
Bevor die Strafbarkeit folgt: Welche Norm schützt Nele vor dem Wort „Schlammsau“? Sag es voraus.
Strafrecht: Beleidigung (§ 185 StGB)
Tim könnte sich wegen Beleidigung nach § 185 StGB strafbar gemacht haben. Beleidigung ist die Kundgabe von Missachtung, meist durch ein herabsetzendes Werturteil (Kurs 2). „Schlammsau“ lässt sich nicht beweisen oder widerlegen, es setzt Nele nur herab: ein Werturteil, keine Tatsache. Tim hat es bewusst geschrieben, also vorsätzlich, und nichts erlaubte es ihm. Dass er es „nur als Spaß“ gemeint haben will, ist kein Merkmal. Das Posten des Fotos ist außerdem nach § 33 KUG strafbar. § 201a StGB dagegen greift nicht: Der Sportplatz ist kein gegen Einblick geschützter Raum, und eine Schülerin im Matsch ist nicht hilflos.
Mit 14 strafbar? – Ergebnis
Tim ist 14 und damit nicht mehr schuldunfähig (§ 19 StGB). Als Jugendlicher ist er verantwortlich, wenn er reif genug ist, das Unrecht einzusehen (§ 3 JGG) – bei einem Vierzehnjährigen, der weiß, was „Schlammsau“ bedeutet, ist das so. Verfolgt wird die Beleidigung nur auf Antrag (§ 194 StGB); Nele und ihre Eltern haben dafür drei Monate Zeit (§ 77b StGB).
Somit hat sich Tim wegen Beleidigung nach § 185 StGB strafbar gemacht; verfolgt wird sie auf Antrag, vor dem Jugendgericht.
Das Jugendgericht setzt auf Erziehung, etwa einen Kurs oder Arbeitsstunden (Kurs 1). Eine Strafe bringt Nele das Foto nicht aus dem Chat; dafür hat sie ihren eigenen Anspruch. Vier Fälle, ein Werkzeug: die richtige Norm, dann Merkmal für Merkmal im Gutachtenstil – beim Handy, beim Ball, beim Fahrrad und beim Foto.
Voraussetzungen (2)
Obersatz: Nele gegen Tim auf Löschung analog § 1004 BGB i. V. m. § 22 KUG. Welche Frage prüft man zuerst?
Weil der Klassenchat nur 28 Mitglieder hat, hat Tim das Foto dort nicht verbreitet.
Welcher Kommentar unter dem Foto ist eine Beleidigung nach § 185 StGB?
Tim sagt, „Schlammsau“ sei nur Spaß gewesen. Damit fehlt ein Merkmal des § 185 StGB.
Welche zwei Prüfungen braucht der Fall „Foto im Klassenchat“?
Wer hätte einwilligen müssen, damit Tim das Foto von Nele (15) in den Chat stellen darf?
Weil Tim erst 14 ist, kann Nele von ihm nicht verlangen, das Foto zu löschen.
Welcher Satz ist das Ergebnis der zivilrechtlichen PrĂĽfung?
Welche Folge kann Tim (14) strafrechtlich treffen?
Eine Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Wie viele Monate haben Nele und ihre Eltern dafür Zeit, ab dem Tag, an dem sie von Tat und Täter wissen?
In welcher Variante kann Nele von Tim NICHT nach § 22 KUG verlangen, das Foto zu löschen?
Tim (14) hat ein Foto von Nele (15), auf dem sie erkennbar ist, ohne zu fragen in den Klassenchat gestellt. Prüfe in zwei bis vier Sätzen im Gutachtenstil nur das Merkmal „ohne Einwilligung“ des § 22 KUG.
Tim (14) schreibt unter das Foto der in eine Pfütze gestürzten Nele „Schlammsau“ und schickt es an 28 Mitschüler. Prüfe in drei bis fünf Sätzen im Gutachtenstil, ob sich Tim nach § 185 StGB strafbar gemacht hat, und gehe dabei auf sein Alter ein.
Variante: Nicht Tim, sondern Lea (13) postet das Schlamm-Foto von Nele (15) mit „Schlammsau“ in den Klassenchat. Prüfe in einem kurzen Gutachten (fünf bis sieben Sätze) beide Fragen: Kann Nele von Lea Löschung und Unterlassung verlangen? Hat sich Lea strafbar gemacht?