Fall: Das Handy auf Raten
Welcher Obersatz passt zum Handy-Fall?
Erklärung: Der Verkäufer will den Kaufpreis vom Käufer – aus § 433 Abs. 2 BGB. Käuferin ist Nele, nicht ihre Mutter: Die Mutter hat nichts gekauft, sie entscheidet nur über die Genehmigung. Im dritten Satz sind die Rollen vertauscht.
Für den Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB braucht es einen wirksamen Kaufvertrag. Welche Frage prüft man zuerst?
Erklärung: Ohne Einigung (Antrag und Annahme) gibt es gar keinen Vertrag; deshalb kommt sie zuerst. Mängel betreffen erst die Rechte des Käufers nach dem Kauf (Kurs 4), Strafbarkeit gehört nicht in die Prüfung eines Anspruchs.
Welche zwei Erklärungen bilden im Handy-Fall die Einigung?
Erklärung: Das Preisschild ist nur eine Aufforderung, ein Angebot abzugeben (Kurs 3). Neles Satz ist der Antrag, Sommers „Abgemacht“ die Annahme. Die Mutter ist nicht Vertragspartei; ihr Anruf betrifft die Genehmigung.
In welcher Stufe der Geschäftsfähigkeit steht Nele mit 15?
Erklärung: Wer das siebente Lebensjahr vollendet hat, aber noch nicht 18 ist, ist beschränkt geschäftsfähig (§§ 2, 106 BGB). Mit 15 liegt Nele genau dazwischen. Die Strafmündigkeit ab 14 ist eine andere Altersgrenze.
Welcher dieser Verträge bringt Nele (15) lediglich einen rechtlichen Vorteil?
Erklärung: Eine Schenkung ohne Bedingung gibt Nele etwas und verlangt nichts von ihr – lediglich rechtlicher Vorteil, wirksam ohne Einwilligung (§ 107 BGB). Jeder Kauf bringt eine Zahlungspflicht, auch für 1 €; ob er sich lohnt, zählt nicht.
Weil Nele 240 € von ihrem Taschengeld bezahlt hat, ist ihr Kaufvertrag nach § 110 BGB wirksam.
Erklärung: Falsch. § 110 BGB verlangt, dass die Minderjährige ihre Leistung vollständig bewirkt hat. Mit sechs offenen Raten ist der Kaufpreis nicht bezahlt; dass die 240 € aus dem Taschengeld stammen, genügt nicht.
In welcher Variante ist Neles Handykauf (480 €) ohne Zustimmung der Mutter wirksam?
Erklärung: § 110 BGB braucht beides: die Leistung vollständig bewirkt, und zwar mit Mitteln, die dafür oder zur freien Verfügung überlassen sind. Das Klassenfahrtgeld ist für einen anderen Zweck überlassen; bei Raten ist der Preis nicht vollständig bezahlt – auch wenn sie aus dem Taschengeld kommen sollen.
§ 107 verlangt eine Einwilligung, § 110 hilft nicht. Wie steht Neles Vertrag da, solange die Mutter noch nichts gesagt hat?
Erklärung: Ohne die nötige Einwilligung hängt die Wirksamkeit von der Genehmigung der Eltern ab (§ 108 Abs. 1 BGB): Der Vertrag ist schwebend unwirksam. Nichtig sind Verträge Geschäftsunfähiger (unter 7, § 105 BGB); wirksam bis zum Widerspruch ist er nie.
Nachdem Neles Mutter die Genehmigung verweigert hat, kann sie es sich eine Woche später anders überlegen und den Ratenkauf doch noch genehmigen.
Erklärung: Falsch. Mit der Verweigerung ist der schwebend unwirksame Vertrag endgültig unwirksam (§ 108 Abs. 1 BGB). Eine spätere Genehmigung geht ins Leere; wollen alle doch kaufen, müssen sie einen neuen Vertrag schließen.
Welcher Satz ist das richtige Ergebnis des Handy-Gutachtens?
Erklärung: Das Ergebnis beantwortet den Obersatz: Ohne wirksamen Vertrag kein Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB. Die Mutter ist nicht Käuferin und haftet nicht für den Preis; dass Nele das Handy hat, macht den Vertrag nicht wirksam – und „weil“ verrät den Urteilsstil.
Der Vertrag ist endgültig unwirksam. Woraus verlangt Nele ihre 240 € von Herrn Sommer zurück?
Erklärung: Herr Sommer hat die 240 € ohne rechtlichen Grund erlangt, weil der Vertrag unwirksam ist; er muss sie herausgeben (§ 812 Abs. 1 BGB), und Nele muss das Handy zurückgeben. § 433 setzt einen wirksamen Vertrag voraus; § 823 eine Rechtsgutverletzung, die niemand begangen hat.
Frage beantworten
Nele (15) kauft ohne Wissen ihrer Mutter bei Herrn Sommer ein Handy für 480 €, zahlbar zur Hälfte sofort und zur Hälfte in Raten. Prüfe in zwei bis vier Sätzen im Gutachtenstil nur diesen Schritt: Kann Nele den Kaufvertrag nach §§ 106, 107 BGB ohne Einwilligung wirksam schließen?
Erklärung: § 107 BGB fragt nicht, ob sich ein Geschäft lohnt, sondern ob es eine rechtliche Pflicht bringt. Jeder Kauf verpflichtet zur Zahlung – also braucht Nele die Einwilligung.
Frage beantworten
Im Handy-Fall hat Nele (15) 240 € von ihrem angesparten Taschengeld bezahlt; 240 € sollen in sechs Raten folgen. Prüfe in zwei bis vier Sätzen im Gutachtenstil, ob der Vertrag nach § 110 BGB wirksam ist, und schreibe das Zwischenergebnis.
Erklärung: § 110 BGB ist kein Freibrief für Taschengeld: Die Leistung muss vollständig bewirkt sein. Raten sind genau der Fall, in dem das fehlt.
Frage beantworten
Variante: Nele (15) kauft im Schuhladen Sneaker für 90 € und bezahlt sie sofort vollständig mit dem Geburtstagsgeld ihrer Oma, das ihre Eltern ihr zur freien Verfügung gelassen haben. Am nächsten Tag gefallen ihr die Schuhe nicht mehr. Sie verlangt ihre 90 € zurück: „Ich bin 15, der Vertrag gilt nicht.“ Prüfe in einem kurzen Gutachten (vier bis sechs Sätze), ob Nele gegen den Laden einen Anspruch auf Rückzahlung der 90 € aus § 812 Abs. 1 BGB hat.
Erklärung: Diesmal greift § 110 BGB: vollständig bezahlt, mit Geld zur freien Verfügung. Der Vertrag ist wirksam und damit der rechtliche Grund für die Zahlung. Nichtgefallen gibt im Laden kein Rückgaberecht.