Fall: Das Handy auf Raten

Case: The Phone on Instalments

Wirtschaft und Recht Klasse 9 14 Aufgaben
RechtVertragGeschäftsfähigkeit

Ein ausgearbeiteter Fall im Gutachtenstil: Nele (15) kauft ein Handy für 480 €, zahlt 240 € von angespartem Taschengeld, den Rest in Raten; die Mutter verweigert die Genehmigung. Hat der Händler einen Anspruch auf die restlichen 240 € aus § 433 Abs. 2 BGB? Die Lernenden sagen vor jedem Schritt voraus, was kommt (Einigung, §§ 106, 107, 110, 108, Ergebnis), und prüfen § 110 im Norm-Check an drei Varianten. Verdrängt wird „mit Taschengeld darf man alles“ (vollständig bewirkt fehlt bei Raten). Bringt Kurs 3 (Minderjährige und Verträge) im Gutachten zurück (Stand 2026).

Der Fall und der Obersatz

Samstag im Handyladen von Herrn Sommer. Nele (15) zeigt auf ein Handy für 480 €: „Ich nehme es – die Hälfte jetzt, den Rest in Raten?“ – „Abgemacht“, sagt Herr Sommer. Nele zahlt 240 € bar von ihrem angesparten Taschengeld; der Rest soll in sechs Monatsraten zu 40 € folgen. Ihre Mutter weiß nichts davon. Am Montag ruft sie Herrn Sommer an: „Mit einem Ratenkauf bin ich nicht einverstanden.“ Herr Sommer besteht auf seinen 240 €.

Wer will was von wem woraus? Herr Sommer will 240 € von Nele – der Verkäufer den Kaufpreis vom Käufer. Der Obersatz lautet also:

Herr Sommer könnte gegen Nele einen Anspruch auf Zahlung von 240 € aus § 433 Abs. 2 BGB haben.

Dann mĂĽsste zwischen den beiden ein wirksamer Kaufvertrag bestehen. Bevor du weiterliest: Mit welcher Frage beginnt die PrĂĽfung des Vertrags?

Schritt 1: Haben sich die beiden geeinigt?

Ein Vertrag braucht zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Antrag und Annahme (Kurs 3). Das Preisschild war noch kein Antrag. Neles „Ich nehme es – die Hälfte jetzt, den Rest in Raten“ ist der Antrag, Herrn Sommers „Abgemacht“ die Annahme. Also haben sich Nele und Herr Sommer über einen Kauf für 480 € in Raten geeinigt.

Geeinigt heißt aber noch nicht wirksam. Das nächste Merkmal hängt an Neles Alter. Sag voraus: In welcher Stufe der Geschäftsfähigkeit steht sie?

Schritt 2: Nele ist 15 – § 107 BGB

Nele müsste den Vertrag allein wirksam schließen können. Wer sieben, aber noch nicht 18 ist, ist beschränkt geschäftsfähig (§§ 2, 106 BGB). Nele ist 15, also beschränkt geschäftsfähig. Für eine Willenserklärung, die ihr nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, braucht sie die Einwilligung ihrer Eltern (§ 107 BGB). Ein Kauf bringt immer eine Pflicht, hier die Pflicht, 480 € zu zahlen – also keinen bloßen Vorteil. Eine Einwilligung hat die Mutter vorher nicht gegeben.

Ist der Vertrag damit erledigt? Noch nicht. Es gibt eine Norm, die gerade für Käufe mit Taschengeld gemacht ist. Bevor du weiterliest: Rettet sie Neles Kauf?

Schritt 3: Hilft der Taschengeldparagraph?

Nach § 110 BGB gilt ein Vertrag ohne Zustimmung als von Anfang an wirksam, wenn die Minderjährige ihre Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihr dafür oder zur freien Verfügung überlassen sind. Das Taschengeld ist Nele zur freien Verfügung überlassen. Bewirkt aber ist ihre Leistung erst, wenn der ganze Kaufpreis bezahlt ist. Von 480 € sind 240 € bezahlt; sechs Raten sind offen. Prüfe es selbst in der Figur unten – und an zwei Varianten, die je ein Merkmal kippen:

Entscheide bei jedem Merkmal, ob es erfüllt ist, und drücke „Prüfen“: In welcher Variante gilt Neles Vertrag – und woran scheitert die Klassenfahrt-Variante?

Die Hälfte zählt nicht zur Hälfte: Der Vertrag ist ein Ganzes, und § 110 verlangt, dass er vollständig erfüllt ist. Also hilft § 110 nicht. Wie steht der Vertrag nun da? Sag es voraus, bevor du weiterliest.

Schritt 4: In der Schwebe – und dann vorbei

Schließt eine Minderjährige ohne die nötige Einwilligung einen Vertrag, hängt seine Wirksamkeit von der Genehmigung der Eltern ab (§ 108 Abs. 1 BGB): Er ist schwebend unwirksam. Genehmigt die Mutter, gilt er; verweigert sie, ist er endgültig unwirksam. Neles Mutter hat Herrn Sommer am Montag gesagt, dass sie nicht einverstanden ist. Das ist eine Verweigerung. Also ist der Vertrag endgültig unwirksam – und eine Verweigerung kann man nicht zurücknehmen.

Ergebnis

Jetzt beantwortet das Ergebnis die Frage des Obersatzes:

Ein wirksamer Kaufvertrag besteht nicht. Somit hat Herr Sommer gegen Nele keinen Anspruch auf Zahlung von 240 € aus § 433 Abs. 2 BGB.

Was wird aus dem Handy und den 240 €? Beide haben etwas ohne rechtlichen Grund erlangt – Nele das Handy, Herr Sommer das Geld – und müssen es zurückgeben (§ 812 Abs. 1 BGB). Hätte Nele alles auf einmal aus ihrem Taschengeld bezahlt, sähe das Ergebnis anders aus; das zeigt der Norm-Check. Im nächsten Fall geht es nicht um einen Vertrag, sondern um einen Ball und eine Scheibe.

Leicht
Multiple Choice #1 30s â–¶ Testen

Welcher Obersatz passt zum Handy-Fall?

  • â—Ź Herr Sommer könnte gegen Nele einen Anspruch auf Zahlung von 240 € aus § 433 Abs. 2 BGB haben.
  • â—‹ Herr Sommer könnte gegen Neles Mutter einen Anspruch auf Zahlung von 240 € aus § 433 Abs. 2 BGB haben.
  • â—‹ Nele könnte gegen Herrn Sommer einen Anspruch auf Zahlung von 240 € aus § 433 Abs. 2 BGB haben.
Der Verkäufer will den Kaufpreis vom Käufer – aus § 433 Abs. 2 BGB. Käuferin ist Nele, nicht ihre Mutter: Die Mutter hat nichts gekauft, sie entscheidet nur über die Genehmigung. Im dritten Satz sind die Rollen vertauscht.
Multiple Choice #2 25s â–¶ Testen

Für den Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB braucht es einen wirksamen Kaufvertrag. Welche Frage prüft man zuerst?

  • â—Ź Haben sich Nele und Herr Sommer ĂĽber den Kauf geeinigt?
  • â—‹ Ist das Handy frei von Mängeln?
  • â—‹ Hat sich Nele strafbar gemacht?
Ohne Einigung (Antrag und Annahme) gibt es gar keinen Vertrag; deshalb kommt sie zuerst. Mängel betreffen erst die Rechte des Käufers nach dem Kauf (Kurs 4), Strafbarkeit gehört nicht in die Prüfung eines Anspruchs.
Multiple Choice #3 30s â–¶ Testen

Welche zwei Erklärungen bilden im Handy-Fall die Einigung?

  • â—Ź Nele: „Ich nehme es, den Rest in Raten?“ – Sommer: „Abgemacht.“
  • â—‹ Preisschild „480 €“ – Nele: „Ich nehme es, den Rest in Raten?“
  • â—‹ Sommer: „Abgemacht.“ – Mutter: „Nicht einverstanden.“
Das Preisschild ist nur eine Aufforderung, ein Angebot abzugeben (Kurs 3). Neles Satz ist der Antrag, Sommers „Abgemacht“ die Annahme. Die Mutter ist nicht Vertragspartei; ihr Anruf betrifft die Genehmigung.
Multiple Choice #4 15s â–¶ Testen

In welcher Stufe der Geschäftsfähigkeit steht Nele mit 15?

  • â—Ź beschränkt geschäftsfähig
  • â—‹ voll geschäftsfähig
  • â—‹ geschäftsunfähig
Wer das siebente Lebensjahr vollendet hat, aber noch nicht 18 ist, ist beschränkt geschäftsfähig (§§ 2, 106 BGB). Mit 15 liegt Nele genau dazwischen. Die Strafmündigkeit ab 14 ist eine andere Altersgrenze.
Mittel
Multiple Choice #1 25s â–¶ Testen

Welcher dieser Verträge bringt Nele (15) lediglich einen rechtlichen Vorteil?

  • â—Ź Ihre Tante schenkt ihr eine HandyhĂĽlle.
  • â—‹ Herr Sommer verkauft ihr eine HandyhĂĽlle fĂĽr 1 €.
  • â—‹ Herr Sommer verkauft ihr das Handy, den Rest in Raten.
Eine Schenkung ohne Bedingung gibt Nele etwas und verlangt nichts von ihr – lediglich rechtlicher Vorteil, wirksam ohne Einwilligung (§ 107 BGB). Jeder Kauf bringt eine Zahlungspflicht, auch für 1 €; ob er sich lohnt, zählt nicht.
Wahr / Falsch #2 20s â–¶ Testen

Weil Nele 240 € von ihrem Taschengeld bezahlt hat, ist ihr Kaufvertrag nach § 110 BGB wirksam.

âś“ Falsch
Falsch. § 110 BGB verlangt, dass die Minderjährige ihre Leistung vollständig bewirkt hat. Mit sechs offenen Raten ist der Kaufpreis nicht bezahlt; dass die 240 € aus dem Taschengeld stammen, genügt nicht.
Multiple Choice #3 25s â–¶ Testen

§ 107 verlangt eine Einwilligung, § 110 hilft nicht. Wie steht Neles Vertrag da, solange die Mutter noch nichts gesagt hat?

  • â—Ź schwebend unwirksam
  • â—‹ von Anfang an nichtig
  • â—‹ wirksam, bis die Mutter widerspricht
Ohne die nötige Einwilligung hängt die Wirksamkeit von der Genehmigung der Eltern ab (§ 108 Abs. 1 BGB): Der Vertrag ist schwebend unwirksam. Nichtig sind Verträge Geschäftsunfähiger (unter 7, § 105 BGB); wirksam bis zum Widerspruch ist er nie.
Wahr / Falsch #4 20s â–¶ Testen

Nachdem Neles Mutter die Genehmigung verweigert hat, kann sie es sich eine Woche später anders überlegen und den Ratenkauf doch noch genehmigen.

âś“ Falsch
Falsch. Mit der Verweigerung ist der schwebend unwirksame Vertrag endgültig unwirksam (§ 108 Abs. 1 BGB). Eine spätere Genehmigung geht ins Leere; wollen alle doch kaufen, müssen sie einen neuen Vertrag schließen.
Multiple Choice #5 30s â–¶ Testen

Welcher Satz ist das richtige Ergebnis des Handy-Gutachtens?

  • â—Ź Somit hat Herr Sommer gegen Nele keinen Anspruch auf Zahlung von 240 € aus § 433 Abs. 2 BGB.
  • â—‹ Somit muss Neles Mutter Herrn Sommer die 240 € zahlen.
  • â—‹ Herr Sommer hat einen Anspruch auf 240 €, weil Nele das Handy schon hat.
Das Ergebnis beantwortet den Obersatz: Ohne wirksamen Vertrag kein Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB. Die Mutter ist nicht Käuferin und haftet nicht für den Preis; dass Nele das Handy hat, macht den Vertrag nicht wirksam – und „weil“ verrät den Urteilsstil.
Schwer
Multiple Choice #1 35s â–¶ Testen

In welcher Variante ist Neles Handykauf (480 €) ohne Zustimmung der Mutter wirksam?

  • â—Ź Nele zahlt die 480 € sofort von ihrem angesparten Taschengeld.
  • â—‹ Nele zahlt die 480 € sofort, mit dem Geld fĂĽr die Klassenfahrt.
  • â—‹ Nele zahlt 240 € Taschengeld sofort und den Rest in Raten von ihrem Taschengeld.
§ 110 BGB braucht beides: die Leistung vollständig bewirkt, und zwar mit Mitteln, die dafür oder zur freien Verfügung überlassen sind. Das Klassenfahrtgeld ist für einen anderen Zweck überlassen; bei Raten ist der Preis nicht vollständig bezahlt – auch wenn sie aus dem Taschengeld kommen sollen.
Multiple Choice #2 30s â–¶ Testen

Der Vertrag ist endgültig unwirksam. Woraus verlangt Nele ihre 240 € von Herrn Sommer zurück?

  • â—Ź § 812 Abs. 1 BGB
  • â—‹ § 433 Abs. 2 BGB
  • â—‹ § 823 Abs. 1 BGB
Herr Sommer hat die 240 € ohne rechtlichen Grund erlangt, weil der Vertrag unwirksam ist; er muss sie herausgeben (§ 812 Abs. 1 BGB), und Nele muss das Handy zurückgeben. § 433 setzt einen wirksamen Vertrag voraus; § 823 eine Rechtsgutverletzung, die niemand begangen hat.
KI-bewertete Frage #3 200s â–¶ Testen

Nele (15) kauft ohne Wissen ihrer Mutter bei Herrn Sommer ein Handy für 480 €, zahlbar zur Hälfte sofort und zur Hälfte in Raten. Prüfe in zwei bis vier Sätzen im Gutachtenstil nur diesen Schritt: Kann Nele den Kaufvertrag nach §§ 106, 107 BGB ohne Einwilligung wirksam schließen?

✓ Antwort: Nele müsste den Vertrag ohne Einwilligung wirksam schließen können. Als 15-Jährige ist sie beschränkt geschäftsfähig (§§ 2, 106 BGB) und braucht für eine Willenserklärung, die ihr nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, die Einwilligung ihrer Eltern (§ 107 BGB). Der Kauf verpflichtet sie, 480 € zu zahlen; er bringt ihr also nicht lediglich einen Vorteil. Ohne Einwilligung kann sie ihn daher nicht allein wirksam schließen.
§ 107 BGB fragt nicht, ob sich ein Geschäft lohnt, sondern ob es eine rechtliche Pflicht bringt. Jeder Kauf verpflichtet zur Zahlung – also braucht Nele die Einwilligung.
KI-bewertete Frage #4 200s â–¶ Testen

Im Handy-Fall hat Nele (15) 240 € von ihrem angesparten Taschengeld bezahlt; 240 € sollen in sechs Raten folgen. Prüfe in zwei bis vier Sätzen im Gutachtenstil, ob der Vertrag nach § 110 BGB wirksam ist, und schreibe das Zwischenergebnis.

✓ Antwort: Der Vertrag könnte nach § 110 BGB von Anfang an wirksam sein. Dazu müsste Nele die vertragsmäßige Leistung vollständig mit Mitteln bewirkt haben, die ihr zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen sind. Das Taschengeld ist ihr zwar zur freien Verfügung überlassen, bezahlt sind aber erst 240 € von 480 €, sechs Raten sind offen. Also ist die Leistung nicht bewirkt, und § 110 BGB macht den Vertrag nicht wirksam.
§ 110 BGB ist kein Freibrief für Taschengeld: Die Leistung muss vollständig bewirkt sein. Raten sind genau der Fall, in dem das fehlt.
KI-bewertete Frage #5 300s â–¶ Testen

Variante: Nele (15) kauft im Schuhladen Sneaker für 90 € und bezahlt sie sofort vollständig mit dem Geburtstagsgeld ihrer Oma, das ihre Eltern ihr zur freien Verfügung gelassen haben. Am nächsten Tag gefallen ihr die Schuhe nicht mehr. Sie verlangt ihre 90 € zurück: „Ich bin 15, der Vertrag gilt nicht.“ Prüfe in einem kurzen Gutachten (vier bis sechs Sätze), ob Nele gegen den Laden einen Anspruch auf Rückzahlung der 90 € aus § 812 Abs. 1 BGB hat.

✓ Antwort: Nele könnte gegen den Laden einen Anspruch auf Rückzahlung von 90 € aus § 812 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste der Laden das Geld ohne rechtlichen Grund erlangt haben, also ohne wirksamen Kaufvertrag. Nele und der Laden haben sich über den Kauf geeinigt. Als 15-Jährige ist Nele beschränkt geschäftsfähig und hätte nach § 107 BGB eine Einwilligung gebraucht. Nach § 110 BGB ist der Vertrag aber von Anfang an wirksam, weil sie den ganzen Preis mit Geld bezahlt hat, das ihr zur freien Verfügung überlassen war. Somit hat der Laden das Geld mit rechtlichem Grund erlangt, und Nele hat keinen Anspruch auf Rückzahlung.
Diesmal greift § 110 BGB: vollständig bezahlt, mit Geld zur freien Verfügung. Der Vertrag ist wirksam und damit der rechtliche Grund für die Zahlung. Nichtgefallen gibt im Laden kein Rückgaberecht.