Fall: Das Handy auf Raten
Case: The Phone on Instalments
Ein ausgearbeiteter Fall im Gutachtenstil: Nele (15) kauft ein Handy für 480 €, zahlt 240 € von angespartem Taschengeld, den Rest in Raten; die Mutter verweigert die Genehmigung. Hat der Händler einen Anspruch auf die restlichen 240 € aus § 433 Abs. 2 BGB? Die Lernenden sagen vor jedem Schritt voraus, was kommt (Einigung, §§ 106, 107, 110, 108, Ergebnis), und prüfen § 110 im Norm-Check an drei Varianten. Verdrängt wird „mit Taschengeld darf man alles“ (vollständig bewirkt fehlt bei Raten). Bringt Kurs 3 (Minderjährige und Verträge) im Gutachten zurück (Stand 2026).
Der Fall und der Obersatz
Samstag im Handyladen von Herrn Sommer. Nele (15) zeigt auf ein Handy für 480 €: „Ich nehme es – die Hälfte jetzt, den Rest in Raten?“ – „Abgemacht“, sagt Herr Sommer. Nele zahlt 240 € bar von ihrem angesparten Taschengeld; der Rest soll in sechs Monatsraten zu 40 € folgen. Ihre Mutter weiß nichts davon. Am Montag ruft sie Herrn Sommer an: „Mit einem Ratenkauf bin ich nicht einverstanden.“ Herr Sommer besteht auf seinen 240 €.
Wer will was von wem woraus? Herr Sommer will 240 € von Nele – der
Verkäufer den Kaufpreis vom Käufer. Der
Herr Sommer könnte gegen Nele einen Anspruch auf Zahlung von 240 € aus § 433 Abs. 2 BGB haben.
Dann mĂĽsste zwischen den beiden ein wirksamer Kaufvertrag bestehen. Bevor du weiterliest: Mit welcher Frage beginnt die PrĂĽfung des Vertrags?
Schritt 1: Haben sich die beiden geeinigt?
Ein Vertrag braucht zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Antrag und Annahme (Kurs 3). Das Preisschild war noch kein Antrag. Neles „Ich nehme es – die Hälfte jetzt, den Rest in Raten“ ist der Antrag, Herrn Sommers „Abgemacht“ die Annahme. Also haben sich Nele und Herr Sommer über einen Kauf für 480 € in Raten geeinigt.
Geeinigt heißt aber noch nicht wirksam. Das nächste
Schritt 2: Nele ist 15 – § 107 BGB
Nele müsste den Vertrag allein wirksam schließen können. Wer sieben, aber noch nicht 18 ist, ist beschränkt geschäftsfähig (§§ 2, 106 BGB). Nele ist 15, also beschränkt geschäftsfähig. Für eine Willenserklärung, die ihr nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, braucht sie die Einwilligung ihrer Eltern (§ 107 BGB). Ein Kauf bringt immer eine Pflicht, hier die Pflicht, 480 € zu zahlen – also keinen bloßen Vorteil. Eine Einwilligung hat die Mutter vorher nicht gegeben.
Ist der Vertrag damit erledigt? Noch nicht. Es gibt eine Norm, die gerade für Käufe mit Taschengeld gemacht ist. Bevor du weiterliest: Rettet sie Neles Kauf?
Schritt 3: Hilft der Taschengeldparagraph?
Nach § 110 BGB gilt ein Vertrag ohne Zustimmung als von Anfang an wirksam, wenn die Minderjährige ihre Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihr dafür oder zur freien Verfügung überlassen sind. Das Taschengeld ist Nele zur freien Verfügung überlassen. Bewirkt aber ist ihre Leistung erst, wenn der ganze Kaufpreis bezahlt ist. Von 480 € sind 240 € bezahlt; sechs Raten sind offen. Prüfe es selbst in der Figur unten – und an zwei Varianten, die je ein Merkmal kippen:
Die Hälfte zählt nicht zur Hälfte: Der Vertrag ist ein Ganzes, und § 110 verlangt, dass er vollständig erfüllt ist. Also hilft § 110 nicht. Wie steht der Vertrag nun da? Sag es voraus, bevor du weiterliest.
Schritt 4: In der Schwebe – und dann vorbei
Schließt eine Minderjährige ohne die nötige Einwilligung einen Vertrag, hängt seine Wirksamkeit von der Genehmigung der Eltern ab (§ 108 Abs. 1 BGB): Er ist schwebend unwirksam. Genehmigt die Mutter, gilt er; verweigert sie, ist er endgültig unwirksam. Neles Mutter hat Herrn Sommer am Montag gesagt, dass sie nicht einverstanden ist. Das ist eine Verweigerung. Also ist der Vertrag endgültig unwirksam – und eine Verweigerung kann man nicht zurücknehmen.
Ergebnis
Jetzt beantwortet das
Ein wirksamer Kaufvertrag besteht nicht. Somit hat Herr Sommer gegen Nele keinen Anspruch auf Zahlung von 240 € aus § 433 Abs. 2 BGB.
Was wird aus dem Handy und den 240 €? Beide haben etwas ohne rechtlichen Grund erlangt – Nele das Handy, Herr Sommer das Geld – und müssen es zurückgeben (§ 812 Abs. 1 BGB). Hätte Nele alles auf einmal aus ihrem Taschengeld bezahlt, sähe das Ergebnis anders aus; das zeigt der Norm-Check. Im nächsten Fall geht es nicht um einen Vertrag, sondern um einen Ball und eine Scheibe.
Voraussetzungen (2)
Welcher Obersatz passt zum Handy-Fall?
Für den Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB braucht es einen wirksamen Kaufvertrag. Welche Frage prüft man zuerst?
Welche zwei Erklärungen bilden im Handy-Fall die Einigung?
In welcher Stufe der Geschäftsfähigkeit steht Nele mit 15?
Welcher dieser Verträge bringt Nele (15) lediglich einen rechtlichen Vorteil?
Weil Nele 240 € von ihrem Taschengeld bezahlt hat, ist ihr Kaufvertrag nach § 110 BGB wirksam.
§ 107 verlangt eine Einwilligung, § 110 hilft nicht. Wie steht Neles Vertrag da, solange die Mutter noch nichts gesagt hat?
Nachdem Neles Mutter die Genehmigung verweigert hat, kann sie es sich eine Woche später anders überlegen und den Ratenkauf doch noch genehmigen.
Welcher Satz ist das richtige Ergebnis des Handy-Gutachtens?
In welcher Variante ist Neles Handykauf (480 €) ohne Zustimmung der Mutter wirksam?
Der Vertrag ist endgültig unwirksam. Woraus verlangt Nele ihre 240 € von Herrn Sommer zurück?
Nele (15) kauft ohne Wissen ihrer Mutter bei Herrn Sommer ein Handy für 480 €, zahlbar zur Hälfte sofort und zur Hälfte in Raten. Prüfe in zwei bis vier Sätzen im Gutachtenstil nur diesen Schritt: Kann Nele den Kaufvertrag nach §§ 106, 107 BGB ohne Einwilligung wirksam schließen?
Im Handy-Fall hat Nele (15) 240 € von ihrem angesparten Taschengeld bezahlt; 240 € sollen in sechs Raten folgen. Prüfe in zwei bis vier Sätzen im Gutachtenstil, ob der Vertrag nach § 110 BGB wirksam ist, und schreibe das Zwischenergebnis.
Variante: Nele (15) kauft im Schuhladen Sneaker für 90 € und bezahlt sie sofort vollständig mit dem Geburtstagsgeld ihrer Oma, das ihre Eltern ihr zur freien Verfügung gelassen haben. Am nächsten Tag gefallen ihr die Schuhe nicht mehr. Sie verlangt ihre 90 € zurück: „Ich bin 15, der Vertrag gilt nicht.“ Prüfe in einem kurzen Gutachten (vier bis sechs Sätze), ob Nele gegen den Laden einen Anspruch auf Rückzahlung der 90 € aus § 812 Abs. 1 BGB hat.