Recht am eigenen Bild
Bei welchem Foto braucht man die Einwilligung der abgebildeten Person?
Erklärung: § 22 KUG verlangt die Einwilligung für das Verbreiten und öffentliche Zeigen eines Bildnisses – also eines Bildes, auf dem jemand erkennbar ist. Ein Foto, das man für sich behält, wird nicht verbreitet; auf dem Schulgebäude ist niemand erkennbar. Stand 2026.
Lia (14) schickt ein Foto ihrer Freundin beim Sport in eine WhatsApp-Gruppe mit 12 Leuten. Weil die Gruppe privat ist, braucht sie keine Einwilligung.
Erklärung: Falsch. Wer ein Bild an eine Gruppe schickt, gibt es aus der Hand – das ist Verbreiten im Sinne von § 22 KUG. Lia braucht die Einwilligung ihrer Freundin. Stand 2026.
„Bildnisse dürfen nur mit ___ des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ (§ 22 KUG)
Erklärung: § 22 Satz 1 KUG: Ohne Einwilligung der abgebildeten Person darf ihr Bildnis weder verbreitet noch öffentlich gezeigt werden.
Tarek (16) hat beim Schulkonzert seinen Freund Max am Schlagzeug gefilmt. Max möchte nicht, dass das Video online geht. Darf Tarek es auf YouTube stellen?
Erklärung: Tarek hat zwar das Urheberrecht am Video, aber Max hat das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) – zwei verschiedene Rechte. Ein Schulkonzert ist keine Versammlung im Sinne von § 23 KUG, und Max steht im Mittelpunkt. Ohne Max’ Einwilligung kein Upload. Stand 2026.
Nora (13) macht im Klassen-Videocall einen Screenshot, auf dem ihr Lehrer gähnt, und postet ihn öffentlich auf ihrem Kanal. Durfte sie das?
Erklärung: Bildnis ist jedes Bild, auf dem jemand erkennbar ist – auch ein Screenshot. Ein gähnender Lehrer im Unterricht ist kein Ereignis der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Also gilt § 22 KUG: keine Veröffentlichung ohne Einwilligung. Stand 2026.
Welches Foto darf man ohne Einwilligung der abgebildeten Person posten?
Erklärung: Ist eine Person nur Beiwerk neben einem Ort, braucht man keine Einwilligung (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG). Steht sie im Mittelpunkt, gilt wieder § 22 – und ein Sturz verletzt zusätzlich ihr berechtigtes Interesse (§ 23 Abs. 2). Stand 2026.
Elif (16) filmt eine Demonstration mit Hunderten Teilnehmenden – den ganzen Zug – und postet das Video. Sie braucht dafür nicht die Einwilligung jeder einzelnen Person.
Erklärung: Richtig. Bilder von Versammlungen dürfen ohne Einwilligung verbreitet werden (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG), solange sie das Geschehen zeigen und nicht eine einzelne Person herausgreifen. Stand 2026.
Erscheint eine Person auf einem Foto nur neben einer Landschaft oder einem Ort, ist sie nach § 23 KUG bloßes ___.
Erklärung: § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG: Bilder, auf denen Personen „nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen“, dürfen ohne Einwilligung verbreitet werden.
Felix (15) fotografiert die Bürgermeisterin, als sie auf dem Stadtfest eine Rede hält. Abends fotografiert er sie beim privaten Essen mit ihrer Familie im Restaurant. Er postet beide Fotos. Welches Foto ist ohne ihre Einwilligung erlaubt?
Erklärung: Die Rede auf dem Stadtfest gehört zur Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Beim privaten Essen ist sie nicht im Amt; dort verletzt das Foto ihr berechtigtes Interesse (§ 23 Abs. 2 KUG). Bekannt sein allein macht nicht jedes Foto erlaubt. Stand 2026.
Die Schule will ein Foto von Jakob (16) auf ihre Homepage stellen. Wer muss einwilligen?
Erklärung: Mit 16 ist Jakob in der Regel einsichtsfähig, also muss er selbst einwilligen. Weil er minderjährig ist, willigen die Eltern zusätzlich ein. Ab 18 entscheidet er allein. Stand 2026.
Für ein Foto der sechsjährigen Emma auf der Website des Sportvereins reicht Emmas eigenes „Ja“.
Erklärung: Falsch. Ein sechsjähriges Kind kann die Folgen einer Veröffentlichung noch nicht überblicken; einwilligen müssen die Eltern. Emma sollte trotzdem gefragt werden. Stand 2026.
Ab etwa welchem Alter müssen Jugendliche in der Regel selbst in die Veröffentlichung ihres Fotos einwilligen (zusätzlich zu den Eltern)?
Erklärung: Ab etwa 14 Jahren gelten Jugendliche in der Regel als einsichtsfähig – ein Richtwert aus der Praxis von Gerichten und Datenschutzbehörden, kein Paragraf. Bis 18 willigen die Eltern zusätzlich ein.
Mira (17) hat ihrer Freundin erlaubt, ein gemeinsames Foto zu posten. Eine Woche später schreibt sie: „Bitte nimm mich da raus.“ Was muss die Freundin tun?
Erklärung: Eine Einwilligung kann für die Zukunft widerrufen werden (so ausdrücklich Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Mira ist mit 17 einsichtsfähig und kann das selbst erklären. Stand 2026.
Frage beantworten
Moritz (14) filmt im Sportunterricht, wie Jana (14) beim Bockspringen hängen bleibt, und schickt das Video ungefragt in die Gruppe „8a“ mit 28 Mitgliedern. Prüfe in zwei bis vier Sätzen, ob Moritz das Video verbreiten durfte.
Erklärung: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung verbreitet werden (§ 22 KUG); das Schicken an eine Gruppe ist Verbreiten. Keine Ausnahme des § 23 KUG passt. Stand 2026.