Rechtsfortentwicklung – das Recht und die neue Technik
In welchem Fall hält das Recht durch Auslegung einer alten Norm mit neuer Technik Schritt?
Erklärung: Kein Wort von § 905 wird geändert; das Gericht bezieht die alten, allgemeinen Worte auf den neuen Fall. Das neue Gesetz ist der Weg des Gesetzgebers, das neue Recht der Weg der richterlichen Rechtsfortbildung.
Weil das BGB von 1900 keine Drohnen kennt, kann ein Gericht ĂĽber einen Drohnenflug nicht nach dem BGB entscheiden.
Erklärung: Falsch. Das BGB ist allgemein formuliert: § 905 spricht von „Einwirkungen“ im Raum über dem Grundstück, egal durch welche Technik. Gerichte legen die alten Worte für neue Fälle aus.
Nach § 905 S. 2 BGB kann der Eigentümer Einwirkungen in großer Höhe nicht verbieten, wenn er an ihrer Ausschließung kein ___ hat.
Erklärung: „Interesse“ ist das offene Wort, das jedes Gericht für den neuen Fall entscheiden muss: Höhe, Lärm, Absturzgefahr, Kamera.
Ein Passagierflugzeug überfliegt den Huberhof in 10 000 Metern Höhe. Kann Max das nach § 905 BGB verbieten?
Erklärung: § 905 S. 1 gibt den Luftraum, Satz 2 begrenzt ihn: Wo der Eigentümer kein Interesse hat, darf er nicht verbieten. § 903 hilft nicht, denn hier regelt § 905 die Grenze des Eigentums am Grundstück genauer.
Lea will wissen, ob ihre 200-g-Drohne ohne Kamera über Nachbargärten fliegen darf. Welche Norm gibt ihr eine Antwort, ohne dass ein Gericht abwägen muss?
Erklärung: Die LuftVO zieht eine scharfe Linie: höchstens 250 g und keine Aufzeichnung – dann ist der Flug zulässig. § 905 hängt am offenen Wort „Interesse“, § 903 regelt die Befugnisse des Eigentümers allgemein.
Eine genaue Regel wie die 250-g-Grenze der LuftVO passt auf jeden denkbaren Fall und muss nie wieder geändert werden.
Erklärung: Falsch. Die scharfe Linie bringt Rechtssicherheit, aber sie altert mit der Technik: Wird eine Drohne leichter und trotzdem gefährlich, muss der Gesetzgeber die Regel anpassen. Die offene Norm passt sich an, ist aber schwerer vorherzusagen.
Eine genaue neue Regel mit scharfer Linie bringt vor allem Rechts___: Jeder weiĂź vorher, was gilt.
Erklärung: Rechtssicherheit – der Vorteil des neuen Gesetzes gegenüber der offenen, alten Norm. Ihr Preis ist, dass die Linie nicht jeden Einzelfall trifft.
Ein Hersteller bringt eine 240-g-Drohne mit hochauflösender Kamera auf den Markt. Was zeigt sie über die Regel der LuftVO?
Erklärung: Der Verordnungsgeber hat zwei Linien gezogen: höchstens 0,25 kg und keine Aufzeichnung oder Übertragung. Die leichte Kameradrohne braucht deshalb die Zustimmung des Eigentümers – eine scharfe Regel muss mit der Technik mitwachsen.
Welcher Flug über ein fremdes Wohngrundstück ist nach § 21h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO ohne Zustimmung des Eigentümers zulässig?
Erklärung: Ohne Zustimmung nur, wenn beides stimmt: höchstens 0,25 kg und keine Aufzeichnung oder Übertragung. Die 200-g-Drohne ist leicht genug, filmt aber.
Hätte Seidl die Kamera seiner 900-g-Drohne ausgeschaltet, hätte er ohne Max’ Zustimmung über den Huberhof fliegen dürfen.
Erklärung: Falsch. Die Ausnahme verlangt beides: höchstens 0,25 kg und keine Fähigkeit zur Aufzeichnung. Mit 900 g ist Seidls Drohne zu schwer – ohne Max’ ausdrückliche Zustimmung bleibt der Flug unzulässig.
Ăśber ein fremdes WohngrundstĂĽck darf eine Drohne mit Kamera nur fliegen, wenn der EigentĂĽmer (oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter) dem Ăśberflug ausdrĂĽcklich ___ hat.
Erklärung: § 21h Abs. 3 Nr. 7 Buchst. a LuftVO: ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten.
Eine Maklerin filmt das Haus von Familie Wolf mit einer 600-g-Drohne; Herr Wolf hat zugestimmt. Dabei fliegt sie auch ĂĽber den Garten des Nachbarn, der nicht gefragt wurde. Was gilt fĂĽr diesen Teil des Flugs?
Erklärung: Zustimmen muss der Eigentümer des Grundstücks, das überflogen wird. Herr Wolfs Ja gilt nur für seinen eigenen Garten. Ein beruflicher Zweck allein hilft nicht.
Welches Recht haben Gerichte entwickelt, ohne dass es in einem Gesetz steht?
Erklärung: Der Bundesgerichtshof hat es 1954 aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG entwickelt und als „sonstiges Recht“ in § 823 Abs. 1 BGB geschützt. Die anderen beiden stehen wörtlich im Gesetz.
Gerichte dürfen nur anwenden, was wörtlich im Gesetz steht; ein Recht, das in keinem Gesetz genannt ist, können sie nicht schützen.
Erklärung: Falsch. Die Gerichte sind an „Gesetz und Recht“ gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG) und dürfen Lücken schließen – so entstand das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Der Gesetzgeber kann sie mit einem neuen Gesetz korrigieren.
Als „sonstiges Recht“ in welchem Paragraphen des BGB hat der Bundesgerichtshof 1954 das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt?
Erklärung: § 823 Abs. 1 BGB nennt Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum „oder ein sonstiges Recht“. In dieses offene Ende hat der BGH das Persönlichkeitsrecht gestellt.
1955: Eine Firma druckt ohne Erlaubnis den privaten Brief eines Arztes in einer Werbeanzeige ab. Ein Gesetz, das genau diesen Fall regelt, gibt es nicht. Worauf kann sich der Arzt vor Gericht stĂĽtzen?
Erklärung: Seit 1954 schützen die Gerichte das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auch ohne Gesetz für den Einzelfall. Das Eigentum am Brief hilft nicht: Die Firma hat ihn nicht genommen, sondern seinen Inhalt veröffentlicht.
Frage beantworten
Forumsbeitrag von Nora (31): „Mein Nachbar fliegt fast jeden Abend mit seiner 700-g-Kameradrohne in etwa 20 Metern Höhe über unseren Garten. Er sagt: Das BGB ist von 1900 und kennt keine Drohnen, also kann mir keiner was. Stimmt das?“ Antworte Nora in fünf bis sieben Sätzen juristisch fundiert.
Erklärung: Auslegung einer alten Norm (§ 905), neues Gesetz (§ 21h LuftVO) und richterliche Rechtsfortbildung (Persönlichkeitsrecht) – drei Wege, ein Ergebnis.
Frage beantworten
Erörtere in sechs bis acht Sätzen: Soll eine neue Technik wie die Gesichtserkennung im öffentlichen Raum durch ein neues, genaues Gesetz geregelt werden, oder sollen die Gerichte die vorhandenen Normen auslegen und fortbilden? Schließe mit einem Fazit.
Erklärung: Die Erörterung wägt Rechtssicherheit und demokratische Entscheidung gegen Anpassungsfähigkeit und zieht ein Fazit.