Rechtsfortentwicklung – das Recht und die neue Technik

How Law Develops – Law and New Technology

Wirtschaft und Recht Klasse 11 18 Aufgaben
RechtDigitalisierungKerncurriculum

Die Lernenden verfolgen an Georg Seidls Kameradrohne über dem Huberhof drei Wege, auf denen das Recht mit neuer Technik Schritt hält: Gerichte legen eine alte Norm neu aus (§ 905 BGB von 1900: Das Eigentum reicht in den Luftraum, soweit der Eigentümer ein Interesse hat), der Verordnungsgeber zieht eine neue, scharfe Linie (§ 21h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO: über Wohngrundstücken nur mit Zustimmung oder unter 250 g ohne Kamera), und Gerichte entwickeln ein Recht, das in keinem Gesetz steht (das allgemeine Persönlichkeitsrecht, BGH 1954). Sie wägen Rechtssicherheit gegen Anpassung ab. Verdrängt: „für neue Technik gibt es kein Recht“. Ziel: Auslegung und offene Merkmale in Kurs 7 und 9; die Erörterung neuer Regelungen in Kurs 13.

Ein Gesetz von 1900 und eine Drohne

Am Samstag, dem 19. September, steht Seidls Drohne 30 Meter über dem Huberhof: 900 Gramm, mit Kamera. „Die hat über meinem Hof nichts zu suchen“, sagt Max. Aber welches Gesetz sagt das? Das BGB ist seit dem 1. Januar 1900 in Kraft; seine Verfasser kannten weder Drohnen noch Flugzeuge. Für Grundstücke haben sie trotzdem eine Regel über den Luftraum geschrieben:

„Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.“
— § 905 BGB
Seitenansicht des Huberhofs: Über dem Grundstück steigt der Raum auf, auf den sich Max’ Eigentum erstreckt; je höher, desto schwächer sein Interesse. Seidls Kameradrohne in 30 m, die Drohne des Gutachters in 20 m und die Spielzeugdrohne in 15 m fliegen über dem Hof, eine Drohne in 30 m über der Straße daneben; ganz oben ein Verkehrsflugzeug in 10 000 m.Raum über dem Grundstück (S. 1)je höher, desto weniger Interesse10 000 m: kein Interesse (S. 2)10 m20 m30 m40 mStadelHausStraßeHuberhof (Max’ Grundstück)Seidl: 900 g, KameraGutachter, mit ZustimmungKind: 180 g, ohne Kameraüber derDorfstraße
§ 905 auf den Huberhof gelegt: Max’ Eigentum reicht in den Raum über seinem Grundstück, aber nur so hoch, wie er ein Interesse hat, Einwirkungen fernzuhalten. Drei Drohnen fliegen über dem Hof, eine daneben über der Straße.

Die Worte sind allgemein genug für etwas, das es 1900 noch nicht gab. Ein Gericht muss sie nur auf den neuen Fall beziehen: Hat Max ein Interesse daran, eine Kameradrohne in 30 Metern Höhe von seinem Hof fernzuhalten? Wohl ja – sie ist laut, sie kann abstürzen, und sie filmt. Dann kann er von Seidl verlangen, es zu unterlassen. Die Anspruchsgrundlage ist § 1004 Abs. 1 BGB: Max’ Eigentum wird beeinträchtigt, Seidl steuert die Drohne, und Max muss den Flug nicht dulden (§ 1004 Abs. 2) – ob er ihn dulden muss, entscheidet eben § 905 S. 2. Das ist der erste Weg, auf dem das Recht mit neuer Technik Schritt hält: die Auslegung einer alten Norm. Kein Wort wird geändert, aber das offene Wort „Interesse“ wird für jeden Fall neu entschieden.

Dem Bundesverkehrsministerium war das zu unsicher. Für Drohnen hat es deshalb eigene, genaue Regeln geschaffen – nicht als Gesetz des Parlaments, sondern als Rechtsverordnung, zu der das Luftverkehrsgesetz es ermächtigt (§ 32 LuftVG). Heute steht in der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO): Über einem Wohngrundstück darf eine Drohne nur fliegen, wenn der Eigentümer oder ein anderer Nutzungsberechtigter, etwa ein Mieter, ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn sie höchstens 250 g wiegt und nichts aufzeichnen oder übertragen kann (§ 21h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO). Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das ist der zweite Weg: eine neue Norm mit einer scharfen Linie. Vergleiche beide Normen in der Figur an vier Flügen über den Hof.

Wähle einen Flug, entscheide jedes Merkmal und drücke „Prüfen“: Bei welchem Flug geben § 905 BGB und die LuftVO verschiedene Antworten?

Bei Seidls Flug sagen beide Normen dasselbe: Max kann ihn verbieten, und er ist auch nach der LuftVO unzulässig. Auseinander gehen sie bei der Spielzeugdrohne von 180 Gramm ohne Kamera. Die LuftVO erlaubt sie, ohne dass jemand abwägen muss. Nach § 905 kommt es darauf an, ob Max ein Interesse hat, sie fernzuhalten – in 15 Metern Höhe über seinem Hof lässt sich das vertreten, man kann es aber auch verneinen, weil sie kaum stört. Ein Gericht muss sich entscheiden, und beide Antworten lassen sich gut begründen. Die scharfe Linie bringt Rechtssicherheit, passt aber nicht auf jeden Fall und muss mit der nächsten Technik wieder geändert werden. Die offene Norm passt sich an, aber vorher weiß niemand genau, was gilt.

Ein Recht, das in keinem Gesetz steht

Seidl hat nicht nur über den Hof geflogen, er hat gefilmt und das Video in die Dorfgruppe gestellt. Darauf sieht man Max’ Hof, seinen Garten, sein Küchenfenster. Das berührt nicht mehr nur sein Eigentum, sondern seine Privatsphäre. Im BGB von 1900 steht dazu nichts: § 823 Abs. 1 schützt „das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht“ – von einem Recht, in Ruhe gelassen zu werden, ist keine Rede.

Die Lücke hat kein Parlament geschlossen, sondern ein Gericht. 1954 druckte eine Zeitung das Schreiben eines Anwalts als Leserbrief ab, gegen seinen Willen. Der Bundesgerichtshof entschied: Aus der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) und der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) folgt ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, und es ist ein „sonstiges Recht“ im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB. Das ist der dritte Weg, die richterliche Rechtsfortbildung: Ein Gericht entwickelt aus der Verfassung ein Recht, das in keinem Gesetz steht. 2015 hat das Amtsgericht Potsdam es auf eine Kameradrohne angewandt, die ein Nachbar über einen Garten gesteuert hatte, und ihm den Flug untersagt. Max hat gegen Seidl also zwei Grundlagen: sein Eigentum und sein Persönlichkeitsrecht.

Wer soll das Recht weiterentwickeln – Gerichte, die schnell am Einzelfall entscheiden, aber nicht gewählt sind, oder das Parlament, das gewählt ist, aber langsam? Das Grundgesetz lässt beides zu: Die Gerichte sind „an Gesetz und Recht“ gebunden und dürfen Lücken füllen, und der Gesetzgeber kann sie jederzeit mit einem neuen Gesetz korrigieren. Ob das für Drohnen, Gesichtserkennung oder künstliche Intelligenz die richtige Arbeitsteilung ist, darüber lässt sich streiten. Vereinfacht blieb hier zweierlei: Wann ein Gesetz so ungerecht ist, dass es nicht mehr gilt, beantwortet die Radbruchsche Formel, und wie weit der Staat Eigentum begrenzen darf, prüfen Gerichte mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wie man einen Anspruch wie Max’ Unterlassungsanspruch Merkmal für Merkmal in einem Gutachten prüft, zeigt der nächste Kurs.

Leicht
Multiple Choice #1 25s â–¶ Testen

In welchem Fall hält das Recht durch Auslegung einer alten Norm mit neuer Technik Schritt?

  • â—Ź Ein Gericht entscheidet nach § 905 BGB von 1900, ob eine EigentĂĽmerin eine Drohne ĂĽber ihrem Garten verbieten kann.
  • â—‹ Der Bundestag beschlieĂźt ein neues Gesetz ĂĽber Lieferdrohnen.
  • â—‹ Der Bundesgerichtshof erkennt ein Recht an, das in keinem Gesetz steht.
Kein Wort von § 905 wird geändert; das Gericht bezieht die alten, allgemeinen Worte auf den neuen Fall. Das neue Gesetz ist der Weg des Gesetzgebers, das neue Recht der Weg der richterlichen Rechtsfortbildung.
Wahr / Falsch #2 15s â–¶ Testen

Weil das BGB von 1900 keine Drohnen kennt, kann ein Gericht ĂĽber einen Drohnenflug nicht nach dem BGB entscheiden.

âś“ Falsch
Falsch. Das BGB ist allgemein formuliert: § 905 spricht von „Einwirkungen“ im Raum über dem Grundstück, egal durch welche Technik. Gerichte legen die alten Worte für neue Fälle aus.
Multiple Choice #3 25s â–¶ Testen

Lea will wissen, ob ihre 200-g-Drohne ohne Kamera über Nachbargärten fliegen darf. Welche Norm gibt ihr eine Antwort, ohne dass ein Gericht abwägen muss?

  • â—Ź § 21h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO
  • â—‹ § 905 BGB
  • â—‹ § 903 BGB
Die LuftVO zieht eine scharfe Linie: höchstens 250 g und keine Aufzeichnung – dann ist der Flug zulässig. § 905 hängt am offenen Wort „Interesse“, § 903 regelt die Befugnisse des Eigentümers allgemein.
Wahr / Falsch #4 15s â–¶ Testen

Eine genaue Regel wie die 250-g-Grenze der LuftVO passt auf jeden denkbaren Fall und muss nie wieder geändert werden.

âś“ Falsch
Falsch. Die scharfe Linie bringt Rechtssicherheit, aber sie altert mit der Technik: Wird eine Drohne leichter und trotzdem gefährlich, muss der Gesetzgeber die Regel anpassen. Die offene Norm passt sich an, ist aber schwerer vorherzusagen.
Multiple Choice #5 20s â–¶ Testen

Welcher Flug über ein fremdes Wohngrundstück ist nach § 21h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO ohne Zustimmung des Eigentümers zulässig?

  • â—Ź Eine 180-g-Drohne ohne Kamera
  • â—‹ Eine 900-g-Drohne mit Kamera
  • â—‹ Eine 200-g-Drohne mit Kamera
Ohne Zustimmung nur, wenn beides stimmt: höchstens 0,25 kg und keine Aufzeichnung oder Übertragung. Die 200-g-Drohne ist leicht genug, filmt aber.
Wahr / Falsch #6 20s â–¶ Testen

Hätte Seidl die Kamera seiner 900-g-Drohne ausgeschaltet, hätte er ohne Max’ Zustimmung über den Huberhof fliegen dürfen.

âś“ Falsch
Falsch. Die Ausnahme verlangt beides: höchstens 0,25 kg und keine Fähigkeit zur Aufzeichnung. Mit 900 g ist Seidls Drohne zu schwer – ohne Max’ ausdrückliche Zustimmung bleibt der Flug unzulässig.
Multiple Choice #7 20s â–¶ Testen

Welches Recht haben Gerichte entwickelt, ohne dass es in einem Gesetz steht?

  • â—Ź Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
  • â—‹ Die Befugnisse des EigentĂĽmers nach § 903 BGB
  • â—‹ Die Unabhängigkeit der Richter nach Art. 97 GG
Der Bundesgerichtshof hat es 1954 aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG entwickelt und als „sonstiges Recht“ in § 823 Abs. 1 BGB geschützt. Die anderen beiden stehen wörtlich im Gesetz.
Wahr / Falsch #8 15s â–¶ Testen

Gerichte dürfen nur anwenden, was wörtlich im Gesetz steht; ein Recht, das in keinem Gesetz genannt ist, können sie nicht schützen.

âś“ Falsch
Falsch. Die Gerichte sind an „Gesetz und Recht“ gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG) und dürfen Lücken schließen – so entstand das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Der Gesetzgeber kann sie mit einem neuen Gesetz korrigieren.
Mittel
LĂĽckentext #1 20s â–¶ Testen

Nach § 905 S. 2 BGB kann der Eigentümer Einwirkungen in großer Höhe nicht verbieten, wenn er an ihrer Ausschließung kein ___ hat.

âś“ Antwort: Interesse
„Interesse“ ist das offene Wort, das jedes Gericht für den neuen Fall entscheiden muss: Höhe, Lärm, Absturzgefahr, Kamera.
LĂĽckentext #2 15s â–¶ Testen

Eine genaue neue Regel mit scharfer Linie bringt vor allem Rechts___: Jeder weiĂź vorher, was gilt.

âś“ Antwort: sicherheit
Rechtssicherheit – der Vorteil des neuen Gesetzes gegenüber der offenen, alten Norm. Ihr Preis ist, dass die Linie nicht jeden Einzelfall trifft.
LĂĽckentext #3 20s â–¶ Testen

Ăśber ein fremdes WohngrundstĂĽck darf eine Drohne mit Kamera nur fliegen, wenn der EigentĂĽmer (oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter) dem Ăśberflug ausdrĂĽcklich ___ hat.

âś“ Antwort: zugestimmt
§ 21h Abs. 3 Nr. 7 Buchst. a LuftVO: ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten.
Zahleneingabe #4 25s â–¶ Testen

Als „sonstiges Recht“ in welchem Paragraphen des BGB hat der Bundesgerichtshof 1954 das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt?

âś“ Antwort: 823
§ 823 Abs. 1 BGB nennt Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum „oder ein sonstiges Recht“. In dieses offene Ende hat der BGH das Persönlichkeitsrecht gestellt.
Schwer
Multiple Choice #1 25s â–¶ Testen

Ein Passagierflugzeug überfliegt den Huberhof in 10 000 Metern Höhe. Kann Max das nach § 905 BGB verbieten?

  • â—Ź Nein – in dieser Höhe hat er an der AusschlieĂźung kein Interesse.
  • â—‹ Ja – sein Eigentum reicht ohne Grenze in den Raum ĂĽber der Oberfläche.
  • â—‹ Ja – nach § 903 BGB darf er jeden von jeder Einwirkung ausschlieĂźen.
§ 905 S. 1 gibt den Luftraum, Satz 2 begrenzt ihn: Wo der Eigentümer kein Interesse hat, darf er nicht verbieten. § 903 hilft nicht, denn hier regelt § 905 die Grenze des Eigentums am Grundstück genauer.
Multiple Choice #2 25s â–¶ Testen

Ein Hersteller bringt eine 240-g-Drohne mit hochauflösender Kamera auf den Markt. Was zeigt sie über die Regel der LuftVO?

  • â—Ź Das Gewicht allein reicht nicht – deshalb verlangt die LuftVO zusätzlich, dass nichts aufgezeichnet werden kann.
  • â—‹ Sie darf ohne Zustimmung ĂĽber jedes WohngrundstĂĽck, weil sie unter 250 g wiegt.
  • â—‹ FĂĽr Drohnen mit Kamera gilt die LuftVO nicht.
Der Verordnungsgeber hat zwei Linien gezogen: höchstens 0,25 kg und keine Aufzeichnung oder Übertragung. Die leichte Kameradrohne braucht deshalb die Zustimmung des Eigentümers – eine scharfe Regel muss mit der Technik mitwachsen.
Multiple Choice #3 25s â–¶ Testen

Eine Maklerin filmt das Haus von Familie Wolf mit einer 600-g-Drohne; Herr Wolf hat zugestimmt. Dabei fliegt sie auch ĂĽber den Garten des Nachbarn, der nicht gefragt wurde. Was gilt fĂĽr diesen Teil des Flugs?

  • â—Ź Unzulässig, weil die Zustimmung des Nachbarn fehlt
  • â—‹ Zulässig, weil Herr Wolf zugestimmt hat
  • â—‹ Zulässig, weil die Maklerin beruflich fliegt
Zustimmen muss der EigentĂĽmer des GrundstĂĽcks, das ĂĽberflogen wird. Herr Wolfs Ja gilt nur fĂĽr seinen eigenen Garten. Ein beruflicher Zweck allein hilft nicht.
Multiple Choice #4 25s â–¶ Testen

1955: Eine Firma druckt ohne Erlaubnis den privaten Brief eines Arztes in einer Werbeanzeige ab. Ein Gesetz, das genau diesen Fall regelt, gibt es nicht. Worauf kann sich der Arzt vor Gericht stĂĽtzen?

  • â—Ź Auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 BGB
  • â—‹ Auf nichts – was nicht im Gesetz steht, ist erlaubt
  • â—‹ Auf § 903 BGB, weil ihm das Papier gehört
Seit 1954 schützen die Gerichte das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auch ohne Gesetz für den Einzelfall. Das Eigentum am Brief hilft nicht: Die Firma hat ihn nicht genommen, sondern seinen Inhalt veröffentlicht.
KI-bewertete Frage #5 300s â–¶ Testen

Forumsbeitrag von Nora (31): „Mein Nachbar fliegt fast jeden Abend mit seiner 700-g-Kameradrohne in etwa 20 Metern Höhe über unseren Garten. Er sagt: Das BGB ist von 1900 und kennt keine Drohnen, also kann mir keiner was. Stimmt das?“ Antworte Nora in fünf bis sieben Sätzen juristisch fundiert.

✓ Antwort: Das stimmt nicht – das Recht hat auf drei Wegen auf Drohnen reagiert. Nach § 905 BGB reicht Noras Eigentum in den Raum über dem Grundstück; sie kann Einwirkungen nur dann nicht verbieten, wenn sie an der Ausschließung kein Interesse hat. Bei einer Kameradrohne in 20 Metern Höhe hat sie ein solches Interesse, und nach § 1004 Abs. 1 BGB kann sie Unterlassung verlangen. Außerdem verbietet § 21h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO den Flug über ein Wohngrundstück ohne ihre ausdrückliche Zustimmung, weil die Drohne über 250 g wiegt und filmen kann; das ist eine Ordnungswidrigkeit. Schließlich verletzt das Filmen ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, das die Gerichte als sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 BGB schützen. Nora kann den Nachbarn also zur Unterlassung auffordern und notfalls vor dem Zivilgericht klagen.
Auslegung einer alten Norm (§ 905), neues Gesetz (§ 21h LuftVO) und richterliche Rechtsfortbildung (Persönlichkeitsrecht) – drei Wege, ein Ergebnis.
KI-bewertete Frage #6 300s â–¶ Testen

Erörtere in sechs bis acht Sätzen: Soll eine neue Technik wie die Gesichtserkennung im öffentlichen Raum durch ein neues, genaues Gesetz geregelt werden, oder sollen die Gerichte die vorhandenen Normen auslegen und fortbilden? Schließe mit einem Fazit.

✓ Antwort: Für ein neues Gesetz spricht die Rechtssicherheit: Bürger, Behörden und Unternehmen wissen vorher, was erlaubt ist, ohne auf ein Urteil zu warten. Zudem entscheidet bei einer so grundsätzlichen Frage besser das gewählte Parlament als ein einzelnes Gericht. Für die Gerichte spricht, dass sie schneller am Einzelfall reagieren und offene Normen wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Technik anpassen können; ein genaues Gesetz veraltet dagegen mit der nächsten Technik, wie die 250-g-Grenze für Drohnen zeigt. Das Grundgesetz lässt beides zu: Gerichte sind an Gesetz und Recht gebunden und dürfen Lücken füllen, der Gesetzgeber kann sie korrigieren. Fazit: Für die Grundsatzfrage, ob der Staat Gesichter im öffentlichen Raum erkennen darf, sollte das Parlament ein Gesetz machen; die Einzelfälle können die Gerichte auslegen.
Die Erörterung wägt Rechtssicherheit und demokratische Entscheidung gegen Anpassungsfähigkeit und zieht ein Fazit.