Rechtsfortentwicklung – das Recht und die neue Technik
How Law Develops – Law and New Technology
Die Lernenden verfolgen an Georg Seidls Kameradrohne über dem Huberhof drei Wege, auf denen das Recht mit neuer Technik Schritt hält: Gerichte legen eine alte Norm neu aus (§ 905 BGB von 1900: Das Eigentum reicht in den Luftraum, soweit der Eigentümer ein Interesse hat), der Verordnungsgeber zieht eine neue, scharfe Linie (§ 21h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO: über Wohngrundstücken nur mit Zustimmung oder unter 250 g ohne Kamera), und Gerichte entwickeln ein Recht, das in keinem Gesetz steht (das allgemeine Persönlichkeitsrecht, BGH 1954). Sie wägen Rechtssicherheit gegen Anpassung ab. Verdrängt: „für neue Technik gibt es kein Recht“. Ziel: Auslegung und offene Merkmale in Kurs 7 und 9; die Erörterung neuer Regelungen in Kurs 13.
Ein Gesetz von 1900 und eine Drohne
Am Samstag, dem 19. September, steht Seidls Drohne 30 Meter über dem Huberhof: 900 Gramm, mit Kamera. „Die hat über meinem Hof nichts zu suchen“, sagt Max. Aber welches Gesetz sagt das? Das BGB ist seit dem 1. Januar 1900 in Kraft; seine Verfasser kannten weder Drohnen noch Flugzeuge. Für Grundstücke haben sie trotzdem eine Regel über den Luftraum geschrieben:
„Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.“
— § 905 BGB
Die Worte sind allgemein genug fĂĽr etwas, das es 1900 noch nicht gab. Ein
Gericht muss sie nur auf den neuen Fall beziehen: Hat Max ein Interesse
daran, eine Kameradrohne in 30 Metern Höhe von seinem Hof fernzuhalten?
Wohl ja – sie ist laut, sie kann abstürzen, und sie filmt. Dann kann er
von Seidl verlangen, es zu unterlassen. Die Anspruchsgrundlage ist
§ 1004 Abs. 1 BGB: Max’ Eigentum wird beeinträchtigt, Seidl steuert die
Drohne, und Max muss den Flug nicht dulden (§ 1004 Abs. 2) – ob er ihn
dulden muss, entscheidet eben § 905 S. 2. Das ist der
erste Weg, auf dem das Recht mit neuer Technik Schritt hält: die
Dem Bundesverkehrsministerium war das zu unsicher. FĂĽr Drohnen hat es
deshalb eigene, genaue Regeln geschaffen – nicht als Gesetz des
Parlaments, sondern als Rechtsverordnung, zu der das Luftverkehrsgesetz
es ermächtigt (§ 32 LuftVG). Heute steht in der
Bei Seidls Flug sagen beide Normen dasselbe: Max kann ihn verbieten, und er ist auch nach der LuftVO unzulässig. Auseinander gehen sie bei der Spielzeugdrohne von 180 Gramm ohne Kamera. Die LuftVO erlaubt sie, ohne dass jemand abwägen muss. Nach § 905 kommt es darauf an, ob Max ein Interesse hat, sie fernzuhalten – in 15 Metern Höhe über seinem Hof lässt sich das vertreten, man kann es aber auch verneinen, weil sie kaum stört. Ein Gericht muss sich entscheiden, und beide Antworten lassen sich gut begründen. Die scharfe Linie bringt Rechtssicherheit, passt aber nicht auf jeden Fall und muss mit der nächsten Technik wieder geändert werden. Die offene Norm passt sich an, aber vorher weiß niemand genau, was gilt.
Ein Recht, das in keinem Gesetz steht
Seidl hat nicht nur über den Hof geflogen, er hat gefilmt und das Video in die Dorfgruppe gestellt. Darauf sieht man Max’ Hof, seinen Garten, sein Küchenfenster. Das berührt nicht mehr nur sein Eigentum, sondern seine Privatsphäre. Im BGB von 1900 steht dazu nichts: § 823 Abs. 1 schützt „das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht“ – von einem Recht, in Ruhe gelassen zu werden, ist keine Rede.
Die LĂĽcke hat kein Parlament geschlossen, sondern ein Gericht. 1954
druckte eine Zeitung das Schreiben eines Anwalts als Leserbrief ab, gegen
seinen Willen. Der Bundesgerichtshof entschied: Aus der WĂĽrde des Menschen
(Art. 1 Abs. 1 GG) und der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2
Abs. 1 GG) folgt ein allgemeines
Wer soll das Recht weiterentwickeln – Gerichte, die schnell am Einzelfall entscheiden, aber nicht gewählt sind, oder das Parlament, das gewählt ist, aber langsam? Das Grundgesetz lässt beides zu: Die Gerichte sind „an Gesetz und Recht“ gebunden und dürfen Lücken füllen, und der Gesetzgeber kann sie jederzeit mit einem neuen Gesetz korrigieren. Ob das für Drohnen, Gesichtserkennung oder künstliche Intelligenz die richtige Arbeitsteilung ist, darüber lässt sich streiten. Vereinfacht blieb hier zweierlei: Wann ein Gesetz so ungerecht ist, dass es nicht mehr gilt, beantwortet die Radbruchsche Formel, und wie weit der Staat Eigentum begrenzen darf, prüfen Gerichte mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wie man einen Anspruch wie Max’ Unterlassungsanspruch Merkmal für Merkmal in einem Gutachten prüft, zeigt der nächste Kurs.
In welchem Fall hält das Recht durch Auslegung einer alten Norm mit neuer Technik Schritt?
Weil das BGB von 1900 keine Drohnen kennt, kann ein Gericht ĂĽber einen Drohnenflug nicht nach dem BGB entscheiden.
Lea will wissen, ob ihre 200-g-Drohne ohne Kamera über Nachbargärten fliegen darf. Welche Norm gibt ihr eine Antwort, ohne dass ein Gericht abwägen muss?
Eine genaue Regel wie die 250-g-Grenze der LuftVO passt auf jeden denkbaren Fall und muss nie wieder geändert werden.
Welcher Flug über ein fremdes Wohngrundstück ist nach § 21h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO ohne Zustimmung des Eigentümers zulässig?
Hätte Seidl die Kamera seiner 900-g-Drohne ausgeschaltet, hätte er ohne Max’ Zustimmung über den Huberhof fliegen dürfen.
Welches Recht haben Gerichte entwickelt, ohne dass es in einem Gesetz steht?
Gerichte dürfen nur anwenden, was wörtlich im Gesetz steht; ein Recht, das in keinem Gesetz genannt ist, können sie nicht schützen.
Nach § 905 S. 2 BGB kann der Eigentümer Einwirkungen in großer Höhe nicht verbieten, wenn er an ihrer Ausschließung kein ___ hat.
Eine genaue neue Regel mit scharfer Linie bringt vor allem Rechts___: Jeder weiĂź vorher, was gilt.
Ăśber ein fremdes WohngrundstĂĽck darf eine Drohne mit Kamera nur fliegen, wenn der EigentĂĽmer (oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter) dem Ăśberflug ausdrĂĽcklich ___ hat.
Als „sonstiges Recht“ in welchem Paragraphen des BGB hat der Bundesgerichtshof 1954 das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt?
Ein Passagierflugzeug überfliegt den Huberhof in 10 000 Metern Höhe. Kann Max das nach § 905 BGB verbieten?
Ein Hersteller bringt eine 240-g-Drohne mit hochauflösender Kamera auf den Markt. Was zeigt sie über die Regel der LuftVO?
Eine Maklerin filmt das Haus von Familie Wolf mit einer 600-g-Drohne; Herr Wolf hat zugestimmt. Dabei fliegt sie auch ĂĽber den Garten des Nachbarn, der nicht gefragt wurde. Was gilt fĂĽr diesen Teil des Flugs?
1955: Eine Firma druckt ohne Erlaubnis den privaten Brief eines Arztes in einer Werbeanzeige ab. Ein Gesetz, das genau diesen Fall regelt, gibt es nicht. Worauf kann sich der Arzt vor Gericht stĂĽtzen?
Forumsbeitrag von Nora (31): „Mein Nachbar fliegt fast jeden Abend mit seiner 700-g-Kameradrohne in etwa 20 Metern Höhe über unseren Garten. Er sagt: Das BGB ist von 1900 und kennt keine Drohnen, also kann mir keiner was. Stimmt das?“ Antworte Nora in fünf bis sieben Sätzen juristisch fundiert.
Erörtere in sechs bis acht Sätzen: Soll eine neue Technik wie die Gesichtserkennung im öffentlichen Raum durch ein neues, genaues Gesetz geregelt werden, oder sollen die Gerichte die vorhandenen Normen auslegen und fortbilden? Schließe mit einem Fazit.