Rechtswidrigkeit und Rechtfertigung
Herr Kaya hat Herrn Grubers Zaun mit Absicht beschädigt; der Tatbestand von § 823 I ist erfüllt. Was prüft das Gutachten im Schritt Rechtswidrigkeit?
Erklärung: Herr Kaya hat den Zaun unmittelbar verletzt; dann indiziert der erfüllte Tatbestand die Rechtswidrigkeit. Geprüft wird nur noch, ob ein Rechtfertigungsgrund sie ausschließt. Ob er es wollte, ist eine Frage des Verschuldens; ein allgemeines Urteil über sein Verhalten gehört nirgends hin. Stand 2026.
Wer ein Rechtsgut unmittelbar verletzt und so den Tatbestand von § 823 I BGB erfüllt, handelt rechtswidrig, solange kein Rechtfertigungsgrund greift.
Erklärung: Richtig. Bei einer unmittelbaren Verletzung indiziert der Tatbestand die Rechtswidrigkeit; Notwehr (§ 227) oder Notstand (§§ 228, 904) können sie ausschließen. Bei einer mittelbaren Verletzung – wie bei Frau Sommers frei laufendem Hund – muss zusätzlich eine Verkehrspflicht verletzt sein. Stand 2026.
Ist der Tatbestand von § 823 I durch eine unmittelbare Verletzung erfüllt, sagt man: Der Tatbestand ___ die Rechtswidrigkeit.
Erklärung: Indiziert: Er zeigt sie an, bis ein Rechtfertigungsgrund das Gegenteil ergibt. Deshalb prüft der Schritt nur Rechtfertigungsgründe. Stand 2026.
Herr Kaya schaut aufs Navi und fährt in einen Zaun; niemand war in Gefahr. Er schreibt: „Das war keine böse Absicht – also nicht rechtswidrig.“ Stimmt das?
Erklärung: Kein Rechtfertigungsgrund greift, also ist die Verletzung rechtswidrig. Ob er es wollte oder nur unachtsam war, entscheidet erst das Verschulden – und Fahrlässigkeit genügt. Stand 2026.
Wer einen frei laufenden Hund abwehrt, der ihn von sich aus anspringt, handelt in Notwehr nach § 227 BGB.
Erklärung: Falsch. Notwehr setzt einen Angriff voraus, und angreifen kann nur ein Mensch. Gegen den Hund, von dem die Gefahr ausgeht, rechtfertigt § 228. Stand 2026.
Notwehr nach § 227 BGB setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen ___ voraus.
Erklärung: Angriff: das Verhalten eines Menschen, das ein Rechtsgut bedroht. Ohne Angriff keine Notwehr – dann bleiben §§ 228 und 904. Stand 2026.
Herr Wolf (50) hetzt seinen Schäferhund auf den Radfahrer Ben (24). Ben schlägt den Hund mit der Luftpumpe weg; der Hund wird verletzt. Welche Norm rechtfertigt Ben?
Erklärung: Wer einen Hund auf jemanden hetzt, greift selbst an; der Hund ist das Mittel des Angriffs. Ben verteidigt sich gegen Herrn Wolf: Notwehr. § 228 gilt für den Hund, der von sich aus angreift. Stand 2026.
Am Spielplatz springt ein frei laufender Hund ein Kind an. Ein Vater (38) schlägt den Hund mit dem Regenschirm weg; der Hund wird leicht verletzt. Welche Norm rechtfertigt den Vater?
Erklärung: Die Gefahr geht vom Hund selbst aus, und er greift von sich aus an – kein Mensch, also keine Notwehr. Beschädigt wird die Sache, von der die Gefahr droht: § 228 (Tiere wie Sachen, § 90a). § 904 gilt für eine unbeteiligte Sache. Stand 2026.
Wer nach § 228 BGB eine gefährliche fremde Sache beschädigt, schuldet Ersatz nur, wenn er die Gefahr selbst ___ hat.
Erklärung: § 228 S. 2: „Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.“ Sonst trägt den Schaden, von wessen Sache die Gefahr ausging. Stand 2026.
Im Sturm droht ein morscher Ast vom Baum des Nachbarn auf Ellas (30) Auto zu brechen. Ella sägt ihn ab. Der Nachbar verlangt 150 € für den beschädigten Baum. Zu Recht?
Erklärung: Ella beschädigt die Sache, von der die Gefahr droht: Defensivnotstand, § 228. Das ist nicht rechtswidrig, also kein § 823 I, und Ersatz schuldet sie nur, wenn sie die Gefahr verschuldet hätte (S. 2). § 904 S. 2 gilt für unbeteiligte Sachen. Stand 2026.
Um einen Schwimmer in Not zu retten, nimmt Ella ein fremdes Boot vom Steg; dabei wird es beschädigt. Das ist nach § 228 BGB gerechtfertigt.
Erklärung: Falsch – gerechtfertigt ja, aber nach § 904. Vom Boot geht keine Gefahr aus; es ist eine unbeteiligte Sache. Deshalb kann der Eigentümer Ersatz verlangen (§ 904 S. 2). Stand 2026.
Herr Kaya durfte nach § 904 S. 1 in Herrn Grubers Zaun lenken. Was bekommt Herr Gruber?
Erklärung: § 904 S. 1 nimmt die Rechtswidrigkeit und damit § 823 I. S. 2 gibt dem Eigentümer der unbeteiligten Sache trotzdem Ersatz – nach h. M. von dem, der eingegriffen hat. Stand 2026.
Nach § 904 S. 2 BGB kann der Eigentümer der unbeteiligten Sache ___ des ihm entstehenden Schadens verlangen.
Erklärung: Ersatz: „Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.“ Die Einwirkung ist erlaubt, aber nicht umsonst. Stand 2026.
Bei Hochwasser reißt Lena (21) zwei Latten aus dem Zaun eines Nachbarn, um ein Kind aus dem Bach zu ziehen. Der Nachbar will 200 € für den Zaun. Was gilt?
Erklärung: Der Zaun ist unbeteiligt, das Leben des Kindes wiegt unverhältnismäßig mehr: § 904 S. 1, nicht rechtswidrig, kein § 823 I. Der Nachbar soll das Opfer aber nicht allein tragen: Ersatz nach § 904 S. 2. Stand 2026.
Norm finden: Ein Hund greift von sich aus an, und jemand verletzt ihn bei der Abwehr. Welche Vorschrift entscheidet, ob das rechtswidrig war?
Erklärung: § 228 rechtfertigt die Beschädigung der Sache – oder des Tiers, § 90a –, von der die Gefahr droht. § 227 braucht einen menschlichen Angriff, § 904 gilt für eine unbeteiligte Sache. Stand 2026.
Frage beantworten
Forum: „Ein Kind ist mir vors Auto gerannt. Ich habe voll nach rechts gelenkt und bin in die Gartenmauer meiner Nachbarin gefahren – mit Absicht, sonst hätte ich das Kind erwischt. Jetzt will sie 2 000 € von mir, nach § 823 BGB. Muss ich zahlen?“ Antworte in einem kurzen Gutachten (sechs bis zehn Sätze): Prüfe § 823 I mit dem Schwerpunkt auf der Rechtswidrigkeit, und sag, ob die Nachbarin auf anderem Weg Geld bekommt.
Erklärung: Schwerpunkt: Rechtswidrigkeit – Notwehr verneint, Aggressivnotstand (§ 904 S. 1) bejaht; Ersatz über § 904 S. 2. Stand 2026.