Rechtswidrigkeit und Rechtfertigung

Unlawfulness and Justification

Wirtschaft und Recht Klasse 12 16 Aufgaben
RechtHaftungKerncurriculum

Die Lernenden prüfen den vierten Schritt von § 823 I: Wer den Tatbestand erfüllt, handelt rechtswidrig, außer ein Rechtfertigungsgrund greift. Am Autofahrer, der Mia ausweicht und mit Absicht in Herrn Grubers Zaun fährt, unterscheiden sie Notwehr (§ 227, nur gegen den Angriff eines Menschen), Defensivnotstand (§ 228, gegen die Sache, von der die Gefahr ausgeht) und Aggressivnotstand (§ 904, gegen eine unbeteiligte Sache – erlaubt, aber mit Ersatz). Verdrängt werden „Notwehr gegen einen Hund“ und „rechtmäßig heißt: nichts zahlen“. Ziel: die Halterhaftung dieses Kurses und Notwehr und Notstand im Strafrecht (Kurs 12).

Mit Absicht in den Zaun

Herr Gruber will von Herrn Kaya 1 200 € für seinen Zaun, und auch er hat nur § 823 Abs. 1. Der Tatbestand ist schnell erfüllt: Das Eigentum ist verletzt, Herr Kaya hat gelenkt, ohne das Lenken stünde der Zaun noch. Sogar Vorsatz liegt vor, denn er wollte in den Zaun fahren. Und trotzdem sagt er, er zahle nichts.

Anders als Frau Sommer hat Herr Kaya den Zaun unmittelbar verletzt, mit seinem eigenen Auto. Bei einer unmittelbaren Verletzung handelt rechtswidrig, wer den Tatbestand erfüllt: Der Tatbestand indiziert die Rechtswidrigkeit. Geprüft wird deshalb nicht, ob das Verhalten „in Ordnung“ war, sondern nur, ob ein Rechtfertigungsgrund greift. Der erste, der einem einfällt, ist Notwehr. § 227 Abs. 2 BGB: „Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“ Ein Angriff ist das Verhalten eines Menschen. Mia greift niemanden an, Herr Gruber auch nicht, und Bruno ist kein Mensch. Notwehr scheitert am Angriff.

Gefahr von der Sache, Gefahr fĂĽr die Sache

Für Gefahren, hinter denen kein Angriff steht, hat das BGB zwei andere Normen. Sie unterscheiden danach, woher die Gefahr kommt. Der Defensivnotstand des § 228 erlaubt, eine fremde Sache zu beschädigen, „um eine durch sie drohende Gefahr“ abzuwenden – wenn das erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht. Tiere sind keine Sachen, werden aber wie Sachen behandelt (§ 90a). Hätte Herr Kaya Bruno angefahren, um Mia zu retten, wäre das § 228.

Der Zaun aber bedrohte niemanden. Für die unbeteiligte Sache gilt der Aggressivnotstand des § 904 S. 1: Der Eigentümer darf die Einwirkung nicht verbieten, „wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist“. Ordne die Fälle.

  • § 227 Notwehr
  • § 228 Defensivnotstand
  • § 904 Aggressivnotstand
  • Keine Rechtfertigung
  • Mia tritt nach einem fremden Hund, der sie von sich aus anspringt
  • Herr Kaya lenkt in Herrn Grubers Zaun, um Mia nicht zu ĂĽberfahren
  • Herr Kaya schaut aufs Navi und kommt von der leeren StraĂźe ab, in den Zaun
  • Ein Mann hetzt seinen Hund auf Mia; sie reiĂźt ihm die Leine aus der Hand
  • Ein Passant nimmt den Feuerlöscher aus einem fremden, offenen Lieferwagen, um ein brennendes Auto zu löschen
Tippe einen Fall an und dann die Norm: Woher kommt die Gefahr – von einem Menschen, von der beschädigten Sache oder von woanders?

Erlaubt – aber nicht umsonst

Bei Herrn Kaya liegt alles beisammen. Die Gefahr war gegenwärtig: Mia lag vor ihm auf der Fahrbahn. Bremsen allein hätte nicht gereicht. Und Mias Leben und Gesundheit wiegen unverhältnismäßig mehr als ein Holzzaun. Nach § 904 S. 1 muss Herr Gruber die Einwirkung dulden; Herr Kaya handelte nicht rechtswidrig, und der Anspruch aus § 823 Abs. 1 endet an der zweiten Stufe. Prüfe es in der Figur, auch für den Fall, dass niemand auf der Straße liegt.

Wähle einen Fall und prüfe Stufe für Stufe: Wo bleibt Herrn Grubers Anspruch stehen – und was ändert sich, wenn niemand auf der Straße liegt?

Leer geht Herr Gruber trotzdem nicht aus. § 904 S. 2: „Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.“ Von wem, sagt die Norm nicht; nach herrschender Meinung von dem, der eingegriffen hat. Das Gesetz erlaubt Herrn Kaya, den fremden Zaun zu opfern, aber es lässt den Unbeteiligten nicht darauf sitzen. Beim Hund wäre es anders: Wer nach § 228 die gefährliche Sache beschädigt, zahlt nur, wenn er die Gefahr selbst verschuldet hat. Den Schaden trägt dann, wem die Gefahr gehört. Für Mias Rechnung hängt dagegen alles an einem Schritt, den Frau Sommer bestreitet: dem Verschulden.

Leicht
Multiple Choice #1 25s â–¶ Testen

Herr Kaya hat Herrn Grubers Zaun mit Absicht beschädigt; der Tatbestand von § 823 I ist erfüllt. Was prüft das Gutachten im Schritt Rechtswidrigkeit?

  • â—Ź Nur, ob ein Rechtfertigungsgrund greift
  • â—‹ Ob Herr Kaya den Zaun beschädigen wollte
  • â—‹ Ob Herr Kaya sich sonst ordentlich verhalten hat
Herr Kaya hat den Zaun unmittelbar verletzt; dann indiziert der erfüllte Tatbestand die Rechtswidrigkeit. Geprüft wird nur noch, ob ein Rechtfertigungsgrund sie ausschließt. Ob er es wollte, ist eine Frage des Verschuldens; ein allgemeines Urteil über sein Verhalten gehört nirgends hin. Stand 2026.
Wahr / Falsch #2 15s â–¶ Testen

Wer ein Rechtsgut unmittelbar verletzt und so den Tatbestand von § 823 I BGB erfüllt, handelt rechtswidrig, solange kein Rechtfertigungsgrund greift.

âś“ Wahr
Richtig. Bei einer unmittelbaren Verletzung indiziert der Tatbestand die Rechtswidrigkeit; Notwehr (§ 227) oder Notstand (§§ 228, 904) können sie ausschließen. Bei einer mittelbaren Verletzung – wie bei Frau Sommers frei laufendem Hund – muss zusätzlich eine Verkehrspflicht verletzt sein. Stand 2026.
Wahr / Falsch #3 15s â–¶ Testen

Wer einen frei laufenden Hund abwehrt, der ihn von sich aus anspringt, handelt in Notwehr nach § 227 BGB.

âś“ Falsch
Falsch. Notwehr setzt einen Angriff voraus, und angreifen kann nur ein Mensch. Gegen den Hund, von dem die Gefahr ausgeht, rechtfertigt § 228. Stand 2026.
Multiple Choice #4 25s â–¶ Testen

Am Spielplatz springt ein frei laufender Hund ein Kind an. Ein Vater (38) schlägt den Hund mit dem Regenschirm weg; der Hund wird leicht verletzt. Welche Norm rechtfertigt den Vater?

  • â—Ź § 228 Defensivnotstand
  • â—‹ § 227 Notwehr
  • â—‹ § 904 Aggressivnotstand
Die Gefahr geht vom Hund selbst aus, und er greift von sich aus an – kein Mensch, also keine Notwehr. Beschädigt wird die Sache, von der die Gefahr droht: § 228 (Tiere wie Sachen, § 90a). § 904 gilt für eine unbeteiligte Sache. Stand 2026.
Wahr / Falsch #5 20s â–¶ Testen

Um einen Schwimmer in Not zu retten, nimmt Ella ein fremdes Boot vom Steg; dabei wird es beschädigt. Das ist nach § 228 BGB gerechtfertigt.

âś“ Falsch
Falsch – gerechtfertigt ja, aber nach § 904. Vom Boot geht keine Gefahr aus; es ist eine unbeteiligte Sache. Deshalb kann der Eigentümer Ersatz verlangen (§ 904 S. 2). Stand 2026.
Multiple Choice #6 25s â–¶ Testen

Herr Kaya durfte nach § 904 S. 1 in Herrn Grubers Zaun lenken. Was bekommt Herr Gruber?

  • â—Ź Ersatz nach § 904 S. 2
  • â—‹ Nichts – rechtmäßig heiĂźt ersatzfrei
  • â—‹ Ersatz nach § 823 I
§ 904 S. 1 nimmt die Rechtswidrigkeit und damit § 823 I. S. 2 gibt dem Eigentümer der unbeteiligten Sache trotzdem Ersatz – nach h. M. von dem, der eingegriffen hat. Stand 2026.
Multiple Choice #7 20s â–¶ Testen

Norm finden: Ein Hund greift von sich aus an, und jemand verletzt ihn bei der Abwehr. Welche Vorschrift entscheidet, ob das rechtswidrig war?

  • â—Ź § 228 BGB
  • â—‹ § 227 BGB
  • â—‹ § 904 BGB
§ 228 rechtfertigt die Beschädigung der Sache – oder des Tiers, § 90a –, von der die Gefahr droht. § 227 braucht einen menschlichen Angriff, § 904 gilt für eine unbeteiligte Sache. Stand 2026.
Mittel
LĂĽckentext #1 20s â–¶ Testen

Ist der Tatbestand von § 823 I durch eine unmittelbare Verletzung erfüllt, sagt man: Der Tatbestand ___ die Rechtswidrigkeit.

âś“ Antwort: indiziert
Indiziert: Er zeigt sie an, bis ein Rechtfertigungsgrund das Gegenteil ergibt. Deshalb prĂĽft der Schritt nur RechtfertigungsgrĂĽnde. Stand 2026.
LĂĽckentext #2 15s â–¶ Testen

Notwehr nach § 227 BGB setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen ___ voraus.

âś“ Antwort: Angriff
Angriff: das Verhalten eines Menschen, das ein Rechtsgut bedroht. Ohne Angriff keine Notwehr – dann bleiben §§ 228 und 904. Stand 2026.
LĂĽckentext #3 20s â–¶ Testen

Wer nach § 228 BGB eine gefährliche fremde Sache beschädigt, schuldet Ersatz nur, wenn er die Gefahr selbst ___ hat.

âś“ Antwort: verschuldet
§ 228 S. 2: „Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.“ Sonst trägt den Schaden, von wessen Sache die Gefahr ausging. Stand 2026.
LĂĽckentext #4 15s â–¶ Testen

Nach § 904 S. 2 BGB kann der Eigentümer der unbeteiligten Sache ___ des ihm entstehenden Schadens verlangen.

âś“ Antwort: Ersatz
Ersatz: „Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.“ Die Einwirkung ist erlaubt, aber nicht umsonst. Stand 2026.
Schwer
Multiple Choice #1 35s â–¶ Testen

Herr Kaya schaut aufs Navi und fährt in einen Zaun; niemand war in Gefahr. Er schreibt: „Das war keine böse Absicht – also nicht rechtswidrig.“ Stimmt das?

  • â—Ź Nein – rechtswidrig ist es; die Absicht ist eine Frage des Verschuldens
  • â—‹ Ja – ohne Absicht kein Unrecht
  • â—‹ Ja – aufs Navi zu schauen ist erlaubt
Kein Rechtfertigungsgrund greift, also ist die Verletzung rechtswidrig. Ob er es wollte oder nur unachtsam war, entscheidet erst das Verschulden – und Fahrlässigkeit genügt. Stand 2026.
Multiple Choice #2 35s â–¶ Testen

Herr Wolf (50) hetzt seinen Schäferhund auf den Radfahrer Ben (24). Ben schlägt den Hund mit der Luftpumpe weg; der Hund wird verletzt. Welche Norm rechtfertigt Ben?

  • â—Ź § 227 – Herr Wolf greift an, der Hund ist sein Werkzeug
  • â—‹ § 228 – die Gefahr geht vom Hund aus
  • â—‹ Keine – einen Hund darf man nicht verletzen
Wer einen Hund auf jemanden hetzt, greift selbst an; der Hund ist das Mittel des Angriffs. Ben verteidigt sich gegen Herrn Wolf: Notwehr. § 228 gilt für den Hund, der von sich aus angreift. Stand 2026.
Multiple Choice #3 40s â–¶ Testen

Im Sturm droht ein morscher Ast vom Baum des Nachbarn auf Ellas (30) Auto zu brechen. Ella sägt ihn ab. Der Nachbar verlangt 150 € für den beschädigten Baum. Zu Recht?

  • â—Ź Nein – § 228, die Gefahr ging vom Ast aus, und Ella hat sie nicht verschuldet
  • â—‹ Ja – § 904 S. 2, wer eine fremde Sache opfert, zahlt
  • â—‹ Ja – § 823 I, sie hat das Eigentum des Nachbarn verletzt
Ella beschädigt die Sache, von der die Gefahr droht: Defensivnotstand, § 228. Das ist nicht rechtswidrig, also kein § 823 I, und Ersatz schuldet sie nur, wenn sie die Gefahr verschuldet hätte (S. 2). § 904 S. 2 gilt für unbeteiligte Sachen. Stand 2026.
Multiple Choice #4 35s â–¶ Testen

Bei Hochwasser reißt Lena (21) zwei Latten aus dem Zaun eines Nachbarn, um ein Kind aus dem Bach zu ziehen. Der Nachbar will 200 € für den Zaun. Was gilt?

  • â—Ź Lena handelte rechtmäßig, schuldet aber 200 € nach § 904 S. 2
  • â—‹ Lena handelte rechtmäßig und schuldet deshalb nichts
  • â—‹ Lena schuldet 200 € nach § 823 I
Der Zaun ist unbeteiligt, das Leben des Kindes wiegt unverhältnismäßig mehr: § 904 S. 1, nicht rechtswidrig, kein § 823 I. Der Nachbar soll das Opfer aber nicht allein tragen: Ersatz nach § 904 S. 2. Stand 2026.
KI-bewertete Frage #5 360s â–¶ Testen

Forum: „Ein Kind ist mir vors Auto gerannt. Ich habe voll nach rechts gelenkt und bin in die Gartenmauer meiner Nachbarin gefahren – mit Absicht, sonst hätte ich das Kind erwischt. Jetzt will sie 2 000 € von mir, nach § 823 BGB. Muss ich zahlen?“ Antworte in einem kurzen Gutachten (sechs bis zehn Sätze): Prüfe § 823 I mit dem Schwerpunkt auf der Rechtswidrigkeit, und sag, ob die Nachbarin auf anderem Weg Geld bekommt.

✓ Antwort: Die Nachbarin könnte Schadensersatz nach § 823 I BGB verlangen. Ihr Eigentum, die Mauer, ist verletzt; der Fahrer hat sie durch sein Lenken beschädigt. Der Tatbestand indiziert die Rechtswidrigkeit, es sei denn, ein Rechtfertigungsgrund greift. Notwehr scheidet aus, denn das Kind greift niemanden an. In Betracht kommt § 904 S. 1: Die Einwirkung auf die Mauer war notwendig, um eine gegenwärtige Gefahr für das Kind abzuwenden, und der drohende Schaden – Leben und Gesundheit des Kindes – ist unverhältnismäßig größer als der Schaden an der Mauer. Die Mauer ist eine unbeteiligte Sache. Der Fahrer handelte also nicht rechtswidrig; ein Anspruch aus § 823 I besteht nicht. Die Nachbarin kann aber nach § 904 S. 2 Ersatz verlangen, nach herrschender Meinung vom Fahrer. Er muss die 2 000 € zahlen, nur nicht aus § 823 I.
Schwerpunkt: Rechtswidrigkeit – Notwehr verneint, Aggressivnotstand (§ 904 S. 1) bejaht; Ersatz über § 904 S. 2. Stand 2026.