Rechtswidrigkeit und Rechtfertigung
Unlawfulness and Justification
Die Lernenden prüfen den vierten Schritt von § 823 I: Wer den Tatbestand erfüllt, handelt rechtswidrig, außer ein Rechtfertigungsgrund greift. Am Autofahrer, der Mia ausweicht und mit Absicht in Herrn Grubers Zaun fährt, unterscheiden sie Notwehr (§ 227, nur gegen den Angriff eines Menschen), Defensivnotstand (§ 228, gegen die Sache, von der die Gefahr ausgeht) und Aggressivnotstand (§ 904, gegen eine unbeteiligte Sache – erlaubt, aber mit Ersatz). Verdrängt werden „Notwehr gegen einen Hund“ und „rechtmäßig heißt: nichts zahlen“. Ziel: die Halterhaftung dieses Kurses und Notwehr und Notstand im Strafrecht (Kurs 12).
Mit Absicht in den Zaun
Herr Gruber will von Herrn Kaya 1 200 € für seinen Zaun, und auch er hat nur § 823 Abs. 1. Der Tatbestand ist schnell erfüllt: Das Eigentum ist verletzt, Herr Kaya hat gelenkt, ohne das Lenken stünde der Zaun noch. Sogar Vorsatz liegt vor, denn er wollte in den Zaun fahren. Und trotzdem sagt er, er zahle nichts.
Anders als Frau Sommer hat Herr Kaya den Zaun unmittelbar verletzt, mit
seinem eigenen Auto. Bei einer unmittelbaren Verletzung handelt
rechtswidrig, wer den Tatbestand erfĂĽllt: Der Tatbestand
indiziert die Rechtswidrigkeit. GeprĂĽft wird deshalb nicht, ob
das Verhalten „in Ordnung“ war, sondern nur, ob ein
Rechtfertigungsgrund greift. Der erste, der einem einfällt, ist
Gefahr von der Sache, Gefahr fĂĽr die Sache
FĂĽr Gefahren, hinter denen kein Angriff steht, hat das BGB zwei andere
Normen. Sie unterscheiden danach, woher die Gefahr kommt. Der
Der Zaun aber bedrohte niemanden. FĂĽr die unbeteiligte Sache gilt der
- § 227 Notwehr
- § 228 Defensivnotstand
- § 904 Aggressivnotstand
- Keine Rechtfertigung
- Mia tritt nach einem fremden Hund, der sie von sich aus anspringt
- Herr Kaya lenkt in Herrn Grubers Zaun, um Mia nicht zu ĂĽberfahren
- Herr Kaya schaut aufs Navi und kommt von der leeren StraĂźe ab, in den Zaun
- Ein Mann hetzt seinen Hund auf Mia; sie reiĂźt ihm die Leine aus der Hand
- Ein Passant nimmt den Feuerlöscher aus einem fremden, offenen Lieferwagen, um ein brennendes Auto zu löschen
Erlaubt – aber nicht umsonst
Bei Herrn Kaya liegt alles beisammen. Die Gefahr war gegenwärtig: Mia lag vor ihm auf der Fahrbahn. Bremsen allein hätte nicht gereicht. Und Mias Leben und Gesundheit wiegen unverhältnismäßig mehr als ein Holzzaun. Nach § 904 S. 1 muss Herr Gruber die Einwirkung dulden; Herr Kaya handelte nicht rechtswidrig, und der Anspruch aus § 823 Abs. 1 endet an der zweiten Stufe. Prüfe es in der Figur, auch für den Fall, dass niemand auf der Straße liegt.
Leer geht Herr Gruber trotzdem nicht aus. § 904 S. 2: „Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.“ Von wem, sagt die Norm nicht; nach herrschender Meinung von dem, der eingegriffen hat. Das Gesetz erlaubt Herrn Kaya, den fremden Zaun zu opfern, aber es lässt den Unbeteiligten nicht darauf sitzen. Beim Hund wäre es anders: Wer nach § 228 die gefährliche Sache beschädigt, zahlt nur, wenn er die Gefahr selbst verschuldet hat. Den Schaden trägt dann, wem die Gefahr gehört. Für Mias Rechnung hängt dagegen alles an einem Schritt, den Frau Sommer bestreitet: dem Verschulden.
Voraussetzungen (1)
Ermöglicht (1)
Herr Kaya hat Herrn Grubers Zaun mit Absicht beschädigt; der Tatbestand von § 823 I ist erfüllt. Was prüft das Gutachten im Schritt Rechtswidrigkeit?
Wer ein Rechtsgut unmittelbar verletzt und so den Tatbestand von § 823 I BGB erfüllt, handelt rechtswidrig, solange kein Rechtfertigungsgrund greift.
Wer einen frei laufenden Hund abwehrt, der ihn von sich aus anspringt, handelt in Notwehr nach § 227 BGB.
Am Spielplatz springt ein frei laufender Hund ein Kind an. Ein Vater (38) schlägt den Hund mit dem Regenschirm weg; der Hund wird leicht verletzt. Welche Norm rechtfertigt den Vater?
Um einen Schwimmer in Not zu retten, nimmt Ella ein fremdes Boot vom Steg; dabei wird es beschädigt. Das ist nach § 228 BGB gerechtfertigt.
Herr Kaya durfte nach § 904 S. 1 in Herrn Grubers Zaun lenken. Was bekommt Herr Gruber?
Norm finden: Ein Hund greift von sich aus an, und jemand verletzt ihn bei der Abwehr. Welche Vorschrift entscheidet, ob das rechtswidrig war?
Ist der Tatbestand von § 823 I durch eine unmittelbare Verletzung erfüllt, sagt man: Der Tatbestand ___ die Rechtswidrigkeit.
Notwehr nach § 227 BGB setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen ___ voraus.
Wer nach § 228 BGB eine gefährliche fremde Sache beschädigt, schuldet Ersatz nur, wenn er die Gefahr selbst ___ hat.
Nach § 904 S. 2 BGB kann der Eigentümer der unbeteiligten Sache ___ des ihm entstehenden Schadens verlangen.
Herr Kaya schaut aufs Navi und fährt in einen Zaun; niemand war in Gefahr. Er schreibt: „Das war keine böse Absicht – also nicht rechtswidrig.“ Stimmt das?
Herr Wolf (50) hetzt seinen Schäferhund auf den Radfahrer Ben (24). Ben schlägt den Hund mit der Luftpumpe weg; der Hund wird verletzt. Welche Norm rechtfertigt Ben?
Im Sturm droht ein morscher Ast vom Baum des Nachbarn auf Ellas (30) Auto zu brechen. Ella sägt ihn ab. Der Nachbar verlangt 150 € für den beschädigten Baum. Zu Recht?
Bei Hochwasser reißt Lena (21) zwei Latten aus dem Zaun eines Nachbarn, um ein Kind aus dem Bach zu ziehen. Der Nachbar will 200 € für den Zaun. Was gilt?
Forum: „Ein Kind ist mir vors Auto gerannt. Ich habe voll nach rechts gelenkt und bin in die Gartenmauer meiner Nachbarin gefahren – mit Absicht, sonst hätte ich das Kind erwischt. Jetzt will sie 2 000 € von mir, nach § 823 BGB. Muss ich zahlen?“ Antworte in einem kurzen Gutachten (sechs bis zehn Sätze): Prüfe § 823 I mit dem Schwerpunkt auf der Rechtswidrigkeit, und sag, ob die Nachbarin auf anderem Weg Geld bekommt.