Strafe und Maßregel (eA)
Brandl: „Ich habe meine Strafe bekommen, den Führerschein dürfen sie mir nicht auch noch nehmen.“ Was übersieht er?
Erklärung: Das StGB ist zweispurig: Die Strafe antwortet auf die Schuld, die Maßregel der Besserung und Sicherung auf die Gefahr, die vom Täter ausgeht. Stand 2026.
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung setzt voraus, dass der Täter schuldhaft gehandelt hat.
Erklärung: Falsch. Maßregeln setzen eine rechtswidrige Tat und eine künftige Gefahr voraus, keine Schuld. § 63 trifft gerade Schuldunfähige. Stand 2026.
Weil das StGB neben der Strafe die Maßregeln der Besserung und Sicherung kennt, nennt man sein System ___.
Erklärung: Zweispurig: Strafe nach der Schuld, Maßregel nach der Gefahr. Das Wort steht nicht im Gesetz. Stand 2026.
Ein Mann wurde mehrfach wegen schwerer Gewalttaten verurteilt. Gutachter halten ihn für weiterhin hochgefährlich. Welche Art von Rechtsfolge zielt auf diese Gefahr?
Erklärung: Seine Strafe bemisst sich nach der Schuld und ist begrenzt. Die Gefahr, die danach bleibt, ist Sache der Maßregeln – hier der Sicherungsverwahrung (§§ 61, 66), unter strengen Voraussetzungen. Stand 2026.
Nach welcher Rechtsfolge darf Brandl nach drei Monaten ohne neue Fahrerlaubnis wieder fahren?
Erklärung: Das Fahrverbot ist eine Nebenstrafe von ein bis sechs Monaten; danach gilt die Fahrerlaubnis wieder. Nach der Entziehung ist sie erloschen – eine neue gibt es frühestens nach der Sperre. Stand 2026.
Wer wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316) verurteilt wird, ist nach § 69 Abs. 2 in der Regel zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet.
Erklärung: Richtig. § 69 Abs. 2 Nr. 2 nennt § 316 ausdrücklich als Regelfall; das Gericht entzieht dann die Fahrerlaubnis und setzt eine Sperre fest. Stand 2026.
Ab ___ Promille ist ein Autofahrer nach der Rechtsprechung absolut fahruntüchtig.
Erklärung: 1,1 Promille (BGHSt 37, 89). Die Zahl steht in keinem Gesetz; § 316 spricht nur davon, das Fahrzeug nicht sicher führen zu können. Stand 2026.
Eine nüchterne Autofahrerin ohne Vorstrafen übersieht beim Abbiegen einen Radfahrer, der sich das Bein bricht; sie wird nach § 229 verurteilt. Was ist für den Führerschein zu erwarten?
Erklärung: § 69 verlangt, dass sich aus der Tat die Ungeeignetheit ergibt. Die Regelfälle des Abs. 2 sind § 315c, § 315d, § 316, § 142 und § 323a, nicht § 229. Ein Fahrverbot als Nebenstrafe (§ 44) bleibt möglich. Stand 2026.
Norm finden: Welche Vorschrift erlaubt dem Strafgericht, einem betrunkenen Fahrer die Fahrerlaubnis zu entziehen?
Erklärung: § 69 regelt die Entziehung als Maßregel. § 44 ist das Fahrverbot, eine Nebenstrafe; § 316 ist die Straftat selbst. Stand 2026.
Ein Mann verletzt in einer Psychose einen Passanten schwer; er ist schuldunfähig, und es drohen weitere solche Taten. Was kann das Gericht anordnen?
Erklärung: Strafe setzt Schuld voraus und scheidet aus. Die Maßregel des § 63 knüpft an die rechtswidrige Tat und die Gefahr an – gerade für Schuldunfähige. Stand 2026.
Eine Maßregel darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der Taten und zur Gefahr außer Verhältnis steht.
Erklärung: Richtig, § 62. Weil die Maßregel nicht durch Schuld begrenzt ist, braucht sie diese eigene Grenze. Stand 2026.
Die Schuld begrenzt die Strafe. Die Maßregel begrenzt der Grundsatz der ___ (§ 62).
Erklärung: Verhältnismäßigkeit. § 62 trägt die Überschrift „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“; die Abwägung selbst muss das Gericht leisten. Stand 2026.
Brandl hatte bei der Heimfahrt 3,1 Promille; seine Schuldunfähigkeit ist nicht auszuschließen. Was kann das Gericht wegen der Fahrt anordnen?
Erklärung: § 69 gilt auch, wenn der Täter „nur deshalb nicht verurteilt“ wird, weil seine Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen ist. Strafbar bleibt er nach § 323a; aus § 316 kann er nicht bestraft werden. Stand 2026.
Frage beantworten
Forum: „Ich (35) bin mit 1,4 Promille gefahren. Das Gericht hat mir 50 Tagessätze gegeben UND die Fahrerlaubnis entzogen, mit einem Jahr Sperre. Das ist doch doppelte Bestrafung!“ Antworte juristisch fundiert (sechs bis zehn Sätze).
Erklärung: Zweispurigkeit: Strafe nach der Schuld (§ 46), Entziehung nach der Gefahr (§ 69, Regelfall bei § 316), Sperre nach § 69a, Grenze § 62. Stand 2026.