Strafe und Maßregel (eA)

Punishment and Measures (eA)

Wirtschaft und Recht Klasse 13 14 Aufgaben
RechtKerncurriculum

Die Lernenden prüfen Herrn Brandls Einwand „Ich habe meine Strafe bekommen, den Führerschein dürfen sie mir nicht auch noch nehmen“: Die Strafe schaut zurück und bemisst sich nach der Schuld, die Maßregel der Besserung und Sicherung schaut nach vorn und fragt nach der Gefahr. Deshalb darf das Gericht nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis auch einem Schuldunfähigen entziehen, aber nur, wenn die Maßregel nicht außer Verhältnis steht (§ 62). Verdrängt wird „Führerschein weg ist eine Strafe“ (Fahrverbot § 44 gegen Entziehung § 69). Ziel: die Grenzen des staatlichen Strafens in der Radbruchschen Formel.

Der Führerschein

Nach dem Schlag ist Herr Brandl mit 1,6 Promille Auto gefahren. Damit war er absolut fahruntüchtig (BGHSt 37, 89): Trunkenheit im Verkehr nach § 316, ein Vergehen, für das er ebenfalls eine Strafe bekommt. Aus beiden Einzelstrafen bildet das Gericht eine Gesamtstrafe (§§ 53, 54): Es erhöht die höhere, ohne die Summe zu erreichen. Wie viel das genau ist, rechnet dieser Kurs nicht nach. Zugleich entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis. Brandl protestiert: „Ich habe meine Strafe bekommen. Den Führerschein dürfen sie mir nicht auch noch nehmen.“ Er hält die Entziehung für eine zweite Strafe für dieselbe Tat.

Das Strafgesetzbuch hat zwei Spuren. Die erste ist die Strafe: Sie setzt Schuld voraus, bemisst sich nach ihr und antwortet auf die Tat, die geschehen ist. Die zweite sind die Maßregeln der Besserung und Sicherung, die § 61 aufzählt: die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Sicherungsverwahrung, die Führungsaufsicht, die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot. Eine Maßregel fragt nicht, was der Täter verdient hat, sondern was von ihm in Zukunft droht.

Fahrverbot oder Entziehung

„Führerschein weg“ meint im Alltag zweierlei, im Gesetz sind es zwei verschiedene Rechtsfolgen. Das Fahrverbot nach § 44 ist eine Nebenstrafe: ein bis sechs Monate, danach darf der Täter wieder fahren. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 ist eine Maßregel: Das Gericht entzieht sie, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter „zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist“. Bei der Trunkenheit im Verkehr ist er das „in der Regel“ (§ 69 Abs. 2). Die Fahrerlaubnis erlischt, und eine neue darf frühestens nach einer Sperre erteilt werden, die das Gericht auf sechs Monate bis fünf Jahre festsetzt (§ 69a); bei Brandl sind es zehn Monate. Vergleiche die beiden Spuren in der Figur.

Prüfe die Heimfahrt an beiden Spuren: Welche Lampe bleibt an, wenn Brandl 3,1 Promille hatte – und welche geht aus, wenn er zu Fuß heimgegangen ist?

Auch ohne Schuld

Weil die Maßregel nach der Gefahr fragt, braucht sie keine Schuld. § 69 sagt es ausdrücklich: Die Fahrerlaubnis wird auch dem entzogen, der „nur deshalb nicht verurteilt wird, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist“. Hätte Brandl 3,1 Promille gehabt und wäre seine Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen, entfiele die Strafe aus § 316 – es bliebe der Vollrausch nach § 323a –, und die Entziehung bliebe auch.

Ohne Grenze ist auch die zweite Spur nicht. § 62: „Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.“ Strafe nach der Schuld, Maßregel nach der Gefahr, beide nur nach Gesetz. Tarik bestreitet genau das Letzte: Was, wenn das Gesetz selbst ungerecht ist?

Leicht
Multiple Choice #1 25s ▶ Testen

Brandl: „Ich habe meine Strafe bekommen, den Führerschein dürfen sie mir nicht auch noch nehmen.“ Was übersieht er?

  • ○ Für eine Tat darf es immer zwei Strafen geben
  • ○ Die Strafe war zu niedrig, deshalb kommt der Führerschein dazu
  • ● Die Entziehung ist keine Strafe, sondern eine Maßregel gegen künftige Gefahr
Das StGB ist zweispurig: Die Strafe antwortet auf die Schuld, die Maßregel der Besserung und Sicherung auf die Gefahr, die vom Täter ausgeht. Stand 2026.
Wahr / Falsch #2 15s ▶ Testen

Eine Maßregel der Besserung und Sicherung setzt voraus, dass der Täter schuldhaft gehandelt hat.

✓ Falsch
Falsch. Maßregeln setzen eine rechtswidrige Tat und eine künftige Gefahr voraus, keine Schuld. § 63 trifft gerade Schuldunfähige. Stand 2026.
Multiple Choice #3 25s ▶ Testen

Nach welcher Rechtsfolge darf Brandl nach drei Monaten ohne neue Fahrerlaubnis wieder fahren?

  • ● Nach einem Fahrverbot (§ 44)
  • ○ Nach der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69)
  • ○ Nach beiden
Das Fahrverbot ist eine Nebenstrafe von ein bis sechs Monaten; danach gilt die Fahrerlaubnis wieder. Nach der Entziehung ist sie erloschen – eine neue gibt es frühestens nach der Sperre. Stand 2026.
Wahr / Falsch #4 15s ▶ Testen

Wer wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316) verurteilt wird, ist nach § 69 Abs. 2 in der Regel zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet.

✓ Wahr
Richtig. § 69 Abs. 2 Nr. 2 nennt § 316 ausdrücklich als Regelfall; das Gericht entzieht dann die Fahrerlaubnis und setzt eine Sperre fest. Stand 2026.
Multiple Choice #5 25s ▶ Testen

Norm finden: Welche Vorschrift erlaubt dem Strafgericht, einem betrunkenen Fahrer die Fahrerlaubnis zu entziehen?

  • ● § 69 StGB
  • ○ § 44 StGB
  • ○ § 316 StGB
§ 69 regelt die Entziehung als Maßregel. § 44 ist das Fahrverbot, eine Nebenstrafe; § 316 ist die Straftat selbst. Stand 2026.
Multiple Choice #6 25s ▶ Testen

Ein Mann verletzt in einer Psychose einen Passanten schwer; er ist schuldunfähig, und es drohen weitere solche Taten. Was kann das Gericht anordnen?

  • ○ Nichts – ohne Schuld gibt es keine Rechtsfolge
  • ● Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63)
  • ○ Eine Freiheitsstrafe
Strafe setzt Schuld voraus und scheidet aus. Die Maßregel des § 63 knüpft an die rechtswidrige Tat und die Gefahr an – gerade für Schuldunfähige. Stand 2026.
Wahr / Falsch #7 15s ▶ Testen

Eine Maßregel darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der Taten und zur Gefahr außer Verhältnis steht.

✓ Wahr
Richtig, § 62. Weil die Maßregel nicht durch Schuld begrenzt ist, braucht sie diese eigene Grenze. Stand 2026.
Mittel
Lückentext #1 20s ▶ Testen

Weil das StGB neben der Strafe die Maßregeln der Besserung und Sicherung kennt, nennt man sein System ___.

✓ Antwort: zweispurig
Zweispurig: Strafe nach der Schuld, Maßregel nach der Gefahr. Das Wort steht nicht im Gesetz. Stand 2026.
Lückentext #2 20s ▶ Testen

Ab ___ Promille ist ein Autofahrer nach der Rechtsprechung absolut fahruntüchtig.

✓ Antwort: 1,1
1,1 Promille (BGHSt 37, 89). Die Zahl steht in keinem Gesetz; § 316 spricht nur davon, das Fahrzeug nicht sicher führen zu können. Stand 2026.
Lückentext #3 20s ▶ Testen

Die Schuld begrenzt die Strafe. Die Maßregel begrenzt der Grundsatz der ___ (§ 62).

✓ Antwort: Verhältnismäßigkeit
Verhältnismäßigkeit. § 62 trägt die Überschrift „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“; die Abwägung selbst muss das Gericht leisten. Stand 2026.
Schwer
Multiple Choice #1 40s ▶ Testen

Ein Mann wurde mehrfach wegen schwerer Gewalttaten verurteilt. Gutachter halten ihn für weiterhin hochgefährlich. Welche Art von Rechtsfolge zielt auf diese Gefahr?

  • ○ Eine höhere Strafe für die alten Taten
  • ● Eine Maßregel wie die Sicherungsverwahrung
  • ○ Ein Fahrverbot
Seine Strafe bemisst sich nach der Schuld und ist begrenzt. Die Gefahr, die danach bleibt, ist Sache der Maßregeln – hier der Sicherungsverwahrung (§§ 61, 66), unter strengen Voraussetzungen. Stand 2026.
Multiple Choice #2 40s ▶ Testen

Eine nüchterne Autofahrerin ohne Vorstrafen übersieht beim Abbiegen einen Radfahrer, der sich das Bein bricht; sie wird nach § 229 verurteilt. Was ist für den Führerschein zu erwarten?

  • ○ Entziehung – § 229 ist in § 69 Abs. 2 als Regelfall genannt
  • ○ Entziehung – jede Straftat im Straßenverkehr führt dazu
  • ● Keine Entziehung – ein einmaliger Fehler zeigt keine Ungeeignetheit; möglich ist ein Fahrverbot
§ 69 verlangt, dass sich aus der Tat die Ungeeignetheit ergibt. Die Regelfälle des Abs. 2 sind § 315c, § 315d, § 316, § 142 und § 323a, nicht § 229. Ein Fahrverbot als Nebenstrafe (§ 44) bleibt möglich. Stand 2026.
Multiple Choice #3 40s ▶ Testen

Brandl hatte bei der Heimfahrt 3,1 Promille; seine Schuldunfähigkeit ist nicht auszuschließen. Was kann das Gericht wegen der Fahrt anordnen?

  • ○ Eine Freiheitsstrafe nach § 316
  • ● Die Entziehung der Fahrerlaubnis – sie braucht keine Schuld
  • ○ Nichts – ohne Schuld keine Rechtsfolge
§ 69 gilt auch, wenn der Täter „nur deshalb nicht verurteilt“ wird, weil seine Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen ist. Strafbar bleibt er nach § 323a; aus § 316 kann er nicht bestraft werden. Stand 2026.
KI-bewertete Frage #4 360s ▶ Testen

Forum: „Ich (35) bin mit 1,4 Promille gefahren. Das Gericht hat mir 50 Tagessätze gegeben UND die Fahrerlaubnis entzogen, mit einem Jahr Sperre. Das ist doch doppelte Bestrafung!“ Antworte juristisch fundiert (sechs bis zehn Sätze).

✓ Antwort: Doppelte Bestrafung ist das nicht. Mit 1,4 Promille warst du absolut fahruntüchtig – die Grenze liegt bei 1,1 Promille –, damit hast du dich nach § 316 StGB strafbar gemacht. Für diese Schuld hat das Gericht die Strafe bemessen: 50 Tagessätze. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 ist keine Strafe, sondern eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie schaut nicht auf die Schuld, sondern auf die Gefahr: Aus der Tat ergibt sich, dass du zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet bist, und bei § 316 ist das nach § 69 Abs. 2 der Regelfall. Die Sperre von einem Jahr (§ 69a) legt fest, wann du frühestens eine neue Fahrerlaubnis bekommen kannst. Begrenzt ist die Maßregel durch die Verhältnismäßigkeit (§ 62). Das StGB ist zweispurig: Strafe und Maßregel stehen nebeneinander.
Zweispurigkeit: Strafe nach der Schuld (§ 46), Entziehung nach der Gefahr (§ 69, Regelfall bei § 316), Sperre nach § 69a, Grenze § 62. Stand 2026.