Die Tierhalterhaftung (eA)
Frau Sommer hĂ€lt Bruno an der kurzen Leine fest; der Karabiner der neuen Leine bricht, Bruno rennt los, Mia stĂŒrzt. Frau Sommer war nicht fahrlĂ€ssig. Welche Norm gibt Mia trotzdem Schadensersatz?
ErklĂ€rung: § 823 I scheitert am Verschulden. § 833 S. 1 fragt danach nicht: Ein Tier hat einen Menschen verletzt und Sachen beschĂ€digt, Frau Sommer hĂ€lt es â sie haftet. GefĂ€hrdungshaftung. Stand 2026.
Anders als § 823 I verlangt § 833 S. 1 BGB beim Luxustier kein ___ des Halters.
ErklĂ€rung: Kein Verschulden: weder Vorsatz noch FahrlĂ€ssigkeit. Der Halter haftet fĂŒr die Gefahr, die von seinem Tier ausgeht. Stand 2026.
Das Reitpferd von Sara (23), die nur zum VergnĂŒgen reitet, keilt beim Ausritt aus und beschĂ€digt ein parkendes Auto. Sara hat alles richtig gemacht. Muss sie den Schaden ersetzen?
ErklÀrung: Ein Tier hat eine Sache beschÀdigt, Sara hÀlt es, und ein Freizeitpferd dient keinem Beruf: § 833 S. 1 ohne Entlastung. Dass sie sorgfÀltig war, spielt nur bei § 823 I eine Rolle. Stand 2026.
Ein Anspruch aus § 833 S. 1 BGB setzt voraus, dass das Tier den Verletzten berĂŒhrt hat.
ErklĂ€rung: Falsch. Es genĂŒgt, dass sich die Tiergefahr verwirklicht â das unberechenbare Verhalten des Tiers. Mia stĂŒrzte, weil sie vor Bruno bremste; berĂŒhrt hat er sie nicht. Stand 2026.
Dass sich das unberechenbare, eigene Verhalten eines Tiers verwirklicht, nennt man die ___.
ErklĂ€rung: Die Tiergefahr fĂŒllt das Wort âdurchâ in § 833 S. 1 aus. Sie steht nicht im Gesetz; sie ist die Auslegung der Rechtsprechung. Stand 2026.
Ein Pferd scheut auf dem Reitweg vor einer flatternden PlastiktĂŒte und springt zur Seite. Ein Radfahrer (30) weicht aus und stĂŒrzt, ohne das Pferd zu berĂŒhren. Ist er âdurch ein Tierâ verletzt?
ErklĂ€rung: Das Scheuen ist genau die unberechenbare Reaktion, fĂŒr die § 833 den Halter einstehen lĂ€sst. Dass ein Ă€uĂerer Reiz es auslöste, Ă€ndert daran nichts â Tiere reagieren auf Reize. Stand 2026.
Leon (19) fĂŒhrt Bruno fĂŒr 10 ⏠die Woche aus. Auf einem dieser GĂ€nge reiĂt Bruno sich los und bringt eine Radfahrerin zu Fall. Wer ist Halterin oder Halter im Sinne von § 833?
ErklĂ€rung: Halterin ist, wer das Tier im eigenen Interesse hĂ€lt, ĂŒber es bestimmt und die Kosten trĂ€gt â Frau Sommer. Leon hat die Aufsicht durch Vertrag ĂŒbernommen; er haftet daneben nach § 834, aber nur bei mangelnder Sorgfalt. Stand 2026.
Halter eines Hundes im Sinne von § 833 ist, wer ihn gerade an der Leine fĂŒhrt.
ErklĂ€rung: Falsch. Halter ist, wer das Tier im eigenen Interesse hĂ€lt und ĂŒber es bestimmt. Wer es nur gerade fĂŒhrt, ist allenfalls Aufseher (§ 834). Stand 2026.
Wer fĂŒr den Halter die Aufsicht ĂŒber ein Tier durch Vertrag ĂŒbernimmt, haftet nach § ___ BGB â mit der Möglichkeit, sich zu entlasten.
ErklĂ€rung: § 834: Der Tieraufseher haftet wie der Halter, auĂer er hat die erforderliche Sorgfalt beachtet oder der Schaden wĂ€re auch so entstanden. Stand 2026.
Tim (25) passt zwei Wochen lang unentgeltlich auf den Hund seiner Mutter auf, wĂ€hrend sie im Urlaub ist. Der Hund springt einen Jogger an, der stĂŒrzt. Wer haftet nach § 833 S. 1?
ErklÀrung: Halterin bleibt, wer das Tier auf Dauer im eigenen Interesse hÀlt; zwei Wochen Betreuung machen Tim nicht zum Halter. Dass sie verreist ist, befreit sie nicht ⠧ 833 S. 1 fragt nicht nach ihrem Verhalten. Stand 2026.
Der HĂŒtehund einer SchĂ€ferin, die ihn sorgfĂ€ltig beaufsichtigt, springt vor eine Radfahrerin; sie stĂŒrzt. Haftet die SchĂ€ferin nach § 833?
ErklĂ€rung: Der HĂŒtehund dient dem Beruf der SchĂ€ferin: § 833 S. 2. Sie hat sorgfĂ€ltig beaufsichtigt, die Ersatzpflicht tritt nicht ein. Bei einem Familienhund gĂ€be es diese Entlastung nicht. Stand 2026.
Frau Sommer kann sich nach § 833 S. 2 entlasten, wenn sie Bruno sorgfÀltig beaufsichtigt hat.
ErklĂ€rung: Falsch. Satz 2 gilt nur fĂŒr Haustiere, die dem Beruf, der ErwerbstĂ€tigkeit oder dem Unterhalt des Halters dienen. Bruno ist ein Familienhund â ein Luxustier, Satz 1 ohne Entlastung. Stand 2026.
Ein Haustier, das dem Beruf, der ErwerbstÀtigkeit oder dem Unterhalt des Halters dient, nennt man im Unterschied zum Luxustier ein ___.
ErklĂ€rung: Nutztier â fĂŒr sie gilt § 833 S. 2 mit vermutetem Verschulden und Entlastung. Das Wort steht nicht im Gesetz. Stand 2026.
Ein Schulpferd eines Reitstalls tritt wÀhrend der Reitstunde aus und verletzt eine Zuschauerin. Die Reitlehrerin hatte alles getan, was sorgfÀltige Aufsicht verlangt. Haftet der Reitstall nach § 833?
ErklÀrung: Mit dem Schulpferd verdient der Reitstall sein Geld: ErwerbstÀtigkeit, § 833 S. 2. Die Aufsicht war sorgfÀltig, also tritt die Ersatzpflicht nicht ein. Stand 2026.
Frage beantworten
Forum: âMax, der Golden Retriever meiner Nachbarin (ein Familienhund), hat sich an der Leine losgerissen, obwohl sie ihn mit beiden HĂ€nden festhielt. Er ist an mir hochgesprungen, mein Handy ist runtergefallen: Display 180 âŹ. Sie sagt: âIch hab ihn doch festgehalten, mich trifft keine Schuld.â Bekomme ich trotzdem Geld?â Antworte in einem kurzen Gutachten (sechs bis zehn SĂ€tze): PrĂŒfe § 823 I knapp und § 833 S. 1 ausfĂŒhrlich.
ErklÀrung: Schwerpunkt: § 833 S. 1 als Haftung ohne Verschulden; § 823 I scheitert, § 833 S. 2 greift beim Familienhund nicht. Stand 2026.
Norm finden: Das Freizeitpferd einer sorgfÀltigen Reiterin beschÀdigt ein parkendes Auto. Welche Vorschrift gibt dem Autobesitzer einen Anspruch, obwohl die Reiterin nichts falsch gemacht hat?
ErklÀrung: § 833 S. 1 ist die Anspruchsgrundlage gegen den Tierhalter, ohne Verschulden. § 823 I scheitert am Verschulden; § 228 ist ein Rechtfertigungsgrund, keine Anspruchsgrundlage. Stand 2026.