Die Tierhalterhaftung (eA)
The Animal Keeper's Liability (eA)
Die Lernenden prüfen § 833 S. 1 BGB: Verletzt oder beschädigt ein Tier durch sein unberechenbares Verhalten einen Menschen oder eine Sache, haftet der Halter – ohne Verschulden. Im Normvergleich mit § 823 I sehen sie an Mias Sturz, dass der Anspruch auch dann steht, wenn Frau Sommer nichts falsch gemacht hat. Sie bestimmen den Halter und trennen Luxustiere (S. 1) von Nutztieren (S. 2: Entlastung möglich). Verdrängt werden „wer nichts dafür kann, muss nie zahlen“ und „ohne Biss kein Tierschaden“. Ziel: die Abgrenzung von Verschuldens- und Gefährdungshaftung in diesem Kurs und der Anspruchsaufbau in Kurs 13 (Abiturfälle).
Haftung ohne Schuld
Mia hat noch eine zweite Anspruchsgrundlage, und sie steht nur zehn Paragrafen weiter. § 833 S. 1 BGB: „Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“ Zerlegt: ein Tier; ein verletzter Mensch oder eine beschädigte Sache; verursacht „durch“ das Tier; und eine Halterin. Rechtsfolge: Ersatz des Schadens. Was fehlt, ist das Wort „vorsätzlich oder fahrlässig“.
„Durch ein Tier“ heißt nicht: Das Tier hat zugebissen. Gemeint ist die
Für Mia ist der Streit um Frau Sommers Sorgfalt damit entschieden, bevor er begonnen hat: Sie bekommt ihre 300 € in jeder Lesart. Eine Haftung, die nicht nach dem Verschulden fragt, heißt Gefährdungshaftung. Wer ein Tier hält, haftet für die Gefahr, die von ihm ausgeht – nicht für einen Fehler.
Wer hält Bruno?
Haften muss, „welcher das Tier hält“. Das ist nicht, wer gerade die Leine in der Hand hat. Halterin ist, wer das Tier im eigenen Interesse hält, über es bestimmt und seine Kosten trägt: Futter, Tierarzt, Hundesteuer. Bei Bruno ist das Frau Sommer.
Ändere eine Tatsache: Nicht Frau Sommer, sondern Leon (19) aus dem Nachbarhaus führt Bruno aus, für 10 € die Woche. Halterin bleibt Frau Sommer, und sie haftet nach § 833 S. 1 wie zuvor. Daneben haftet Leon nach § 834, weil er die Aufsicht durch Vertrag übernommen hat – aber nur, wenn er die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat. Für den Gassigeher gilt wieder das Verschulden, nur dass er sich entlasten muss.
Familienhund oder Hütehund?
§ 833 hat einen zweiten Satz. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, „wenn
der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der
Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt
ist“, und die Halterin bei der Beaufsichtigung die erforderliche Sorgfalt
beachtet hat oder der Schaden auch dann entstanden wäre. Für ein solches
- Satz 1 – Haftung ohne Entlastung
- Satz 2 – Entlastung möglich
- Der Hütehund einer Schäferin
- Bruno, der Labrador von Frau Sommer
- Ein Schulpferd, mit dem ein Reitstall Unterricht gibt
- Das Reitpferd einer Freizeitreiterin
- Eine Milchkuh auf einem Bauernhof
- Die Katze einer Familie
Hätte Bruno als Hütehund einer Schäferin gedient, die ihn sorgfältig beaufsichtigt, bekäme Mia nach § 833 nichts. Bruno aber ist ein Familienhund. Bleibt Herrn Grubers Zaun, und den hat ein Auto umgedrückt.
Voraussetzungen (1)
Ermöglicht (1)
Frau Sommer hält Bruno an der kurzen Leine fest; der Karabiner der neuen Leine bricht, Bruno rennt los, Mia stürzt. Frau Sommer war nicht fahrlässig. Welche Norm gibt Mia trotzdem Schadensersatz?
Ein Anspruch aus § 833 S. 1 BGB setzt voraus, dass das Tier den Verletzten berührt hat.
Leon (19) führt Bruno für 10 € die Woche aus. Auf einem dieser Gänge reißt Bruno sich los und bringt eine Radfahrerin zu Fall. Wer ist Halterin oder Halter im Sinne von § 833?
Halter eines Hundes im Sinne von § 833 ist, wer ihn gerade an der Leine führt.
Der Hütehund einer Schäferin, die ihn sorgfältig beaufsichtigt, springt vor eine Radfahrerin; sie stürzt. Haftet die Schäferin nach § 833?
Frau Sommer kann sich nach § 833 S. 2 entlasten, wenn sie Bruno sorgfältig beaufsichtigt hat.
Norm finden: Das Freizeitpferd einer sorgfältigen Reiterin beschädigt ein parkendes Auto. Welche Vorschrift gibt dem Autobesitzer einen Anspruch, obwohl die Reiterin nichts falsch gemacht hat?
Anders als § 823 I verlangt § 833 S. 1 BGB beim Luxustier kein ___ des Halters.
Dass sich das unberechenbare, eigene Verhalten eines Tiers verwirklicht, nennt man die ___.
Wer für den Halter die Aufsicht über ein Tier durch Vertrag übernimmt, haftet nach § ___ BGB – mit der Möglichkeit, sich zu entlasten.
Ein Haustier, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters dient, nennt man im Unterschied zum Luxustier ein ___.
Das Reitpferd von Sara (23), die nur zum Vergnügen reitet, keilt beim Ausritt aus und beschädigt ein parkendes Auto. Sara hat alles richtig gemacht. Muss sie den Schaden ersetzen?
Ein Pferd scheut auf dem Reitweg vor einer flatternden Plastiktüte und springt zur Seite. Ein Radfahrer (30) weicht aus und stürzt, ohne das Pferd zu berühren. Ist er „durch ein Tier“ verletzt?
Tim (25) passt zwei Wochen lang unentgeltlich auf den Hund seiner Mutter auf, während sie im Urlaub ist. Der Hund springt einen Jogger an, der stürzt. Wer haftet nach § 833 S. 1?
Ein Schulpferd eines Reitstalls tritt während der Reitstunde aus und verletzt eine Zuschauerin. Die Reitlehrerin hatte alles getan, was sorgfältige Aufsicht verlangt. Haftet der Reitstall nach § 833?
Forum: „Max, der Golden Retriever meiner Nachbarin (ein Familienhund), hat sich an der Leine losgerissen, obwohl sie ihn mit beiden Händen festhielt. Er ist an mir hochgesprungen, mein Handy ist runtergefallen: Display 180 €. Sie sagt: ‚Ich hab ihn doch festgehalten, mich trifft keine Schuld.‘ Bekomme ich trotzdem Geld?“ Antworte in einem kurzen Gutachten (sechs bis zehn Sätze): Prüfe § 823 I knapp und § 833 S. 1 ausführlich.