Unerlaubte Handlung – wer einen Schaden anrichtet
In welchem Fall ist ein Rechtsgut nach § 823 Abs. 1 BGB verletzt?
Erklärung: § 823 Abs. 1 BGB schützt Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und sonstige Rechte. Das zerrissene Buch verletzt Leas Eigentum. Ausgelacht zu werden oder ein Spiel zu verlieren ist ärgerlich, verletzt aber kein solches Rechtsgut.
Lea wird auf dem Schulhof angegriffen und schlägt dem Angreifer die Hand weg; dabei fällt seine Brille herunter und zerbricht. Lea muss die Brille nach § 823 Abs. 1 BGB ersetzen.
Erklärung: Falsch. Lea wehrt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ab – Notwehr (§ 227 BGB). Die Verletzung ist dann nicht widerrechtlich, und ohne dieses Merkmal gibt es keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.
Wer in Notwehr einen Angreifer verletzt, haftet nicht nach § 823 Abs. 1 BGB. Es fehlt das Merkmal der ___.
Erklärung: Notwehr ist ein Rechtfertigungsgrund (§ 227 BGB): Die Verletzung ist erlaubt, also nicht widerrechtlich – ein Tatbestandsmerkmal des § 823 Abs. 1 BGB fehlt.
Ben (16) leiht sich Leas Fahrrad und stellt es abgeschlossen vor den Supermarkt. Ein Unbekannter tritt das Hinterrad kaputt. Haftet Ben Lea nach § 823 Abs. 1 BGB?
Erklärung: § 823 Abs. 1 BGB verlangt eine Handlung des Schädigers, die die Verletzung verursacht hat. Ben hat das Rad ordentlich abgeschlossen; beschädigt hat es der Unbekannte. Dass jemand geschädigt ist, heißt nicht, dass jeder Beteiligte zahlen muss.
In welchem Fall handelt Mia fahrlässig?
Erklärung: Fahrlässig ist, wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB) – freihändig am Handy zu fahren ist genau das. Das absichtliche Zerkratzen ist Vorsatz; beim Reh fehlt jedes Verschulden.
Ben hat den Schaden nicht gewollt. Deshalb haftet er nach § 823 Abs. 1 BGB auf keinen Fall.
Erklärung: Falsch. § 823 Abs. 1 BGB verlangt Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Wer den Schaden nicht wollte, kann trotzdem fahrlässig gehandelt haben und haftet dann.
Wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, handelt ___ (§ 276 Abs. 2 BGB).
Erklärung: Das ist die gesetzliche Bestimmung der Fahrlässigkeit. Zusammen mit dem Vorsatz bildet sie das Verschulden, das § 823 Abs. 1 BGB verlangt.
Ben (16) wirft im Park eine Frisbee, obwohl direkt dahinter Leute picknicken. Die Frisbee trifft eine Frau am Kopf. Wie handelt Ben?
Erklärung: Vorsatz muss sich auf den Schaden beziehen, nicht auf das Werfen. Ben wollte niemanden treffen, hat aber die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen (§ 276 Abs. 2 BGB) – fahrlässig, und das genügt für § 823 Abs. 1 BGB.
Lukas zerbricht fahrlässig Mias Handydisplay. Die Reparatur kostet 120 €; Mia verlangt 300 €, „damit er es lernt“. Was schuldet Lukas?
Erklärung: Schadensersatz gleicht genau den Schaden aus (§ 249 BGB): die 120 € für die Reparatur. Ein Aufschlag „zum Lernen“ wäre eine Strafe, und die verhängt nur der Staat. Dass Lukas es nicht wollte, ändert nichts – Fahrlässigkeit genügt.
Schadensersatz nach § 823 BGB soll den Schädiger für sein Verhalten bestrafen.
Erklärung: Falsch. Schadensersatz gleicht aus, was der Geschädigte verloren hat (§ 249 BGB) – nicht mehr. Bestrafen ist Sache des Staates im Strafverfahren.
Wer nach § 823 Abs. 1 BGB haftet, muss den Zustand herstellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, oder das Geld dafür zahlen. Diese Rechtsfolge heißt ___.
Erklärung: Schadensersatz (§ 249 BGB): Herstellung des früheren Zustands oder der dafür nötige Geldbetrag – die Rechtsfolge des § 823 Abs. 1 BGB.
Ben zerbricht fahrlässig Leas Brille. Neu kostet sie 250 €; ein Optiker kann sie für 90 € reparieren. Lea will außerdem 50 € „für den Schreck“. Wie viel Euro schuldet Ben nach § 249 BGB?
Erklärung: Geschuldet ist der Betrag, der nötig ist, um den früheren Zustand herzustellen: die Reparatur für 90 €. Eine neue Brille wäre mehr als der Schaden, und für einen bloßen Schreck ohne Verletzung gibt es kein Schmerzensgeld (§ 253 BGB).
In welchem Fall haften die Eltern nach § 832 BGB?
Erklärung: Eltern haften nur bei verletzter Aufsichtspflicht. Einen Vierjährigen eine Stunde allein an der Straße zu lassen, verletzt sie. Einen 15-Jährigen allein heimgehen zu lassen, ist normal; und wer sein Kind an der Hand hält, hat genügend aufgepasst.
Das Baustellenschild „Eltern haften für ihre Kinder“ gibt die Rechtslage richtig und vollständig wieder.
Erklärung: Falsch. Nach § 832 BGB haften Eltern nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, und nicht, wenn der Schaden auch bei guter Aufsicht entstanden wäre. Das Schild soll abschrecken; eine pauschale Haftung gibt es nicht.
Eltern haften für einen Schaden ihres Kindes nur, wenn sie ihre ___ verletzt haben (§ 832 BGB).
Erklärung: § 832 BGB knüpft die Haftung an die verletzte Aufsichtspflicht. Wie viel Aufsicht nötig ist, hängt vom Alter und von der Lage ab.
Paul (8) fährt nach der Schule allein seinen gewohnten Heimweg mit dem Rad und streift dabei einen Gartenzaun. Der Eigentümer verlangt Geld von Pauls Eltern. Zu Recht?
Erklärung: § 832 BGB verlangt eine verletzte Aufsichtspflicht. Ein Achtjähriger darf einen geübten Weg allein fahren; die Eltern haben nichts versäumt. Dass das Kind kein Geld hat, macht die Eltern nicht haftbar.
Frage beantworten
Emres Mutter lässt Emre (6) eine Stunde allein im Hof spielen, ohne nach ihm zu sehen. Er ritzt mit einem Stein einen langen Strich in ein parkendes Auto; die Lackierung kostet 600 €. Prüfe in zwei bis vier Sätzen, ob der Autobesitzer die 600 € nach § 832 BGB von Emres Mutter verlangen kann.
Erklärung: § 832 BGB: Die Aufsichtspflichtige haftet für den widerrechtlichen Schaden des Kindes, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hat und der Schaden bei gehöriger Aufsicht nicht entstanden wäre. Bei einem Sechsjährigen, eine Stunde unbeobachtet zwischen Autos, ist die Pflicht verletzt.