Das Kleid ist weg – die Unmöglichkeit (eA)
Frau Roth hat Lenas Kleid an eine Kundin verkauft, die es behält. Was gilt jetzt zwischen Lena und Frau Roth?
Erklärung: Die Leistung ist Frau Roth unmöglich (§ 275 I), damit entfällt auch der Anspruch auf die Gegenleistung (§ 326 I 1). Ob Lena Schadensersatz bekommt, ist eine eigene Frage. Stand 2026.
Weil Frau Roth das Kleid nicht mehr liefern kann, muss Lena die 280 € trotzdem zahlen – sie hat den Kaufvertrag ja geschlossen.
Erklärung: Falsch. Im gegenseitigen Vertrag fällt mit der Leistung die Gegenleistung weg (§ 326 I 1). Hätte Lena schon gezahlt, bekäme sie das Geld zurück (§ 326 IV). Stand 2026.
§ 326 I 1: Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die ___.
Erklärung: Beide werden frei: Frau Roth von der Lieferung, Lena vom Kaufpreis. Stand 2026.
Norm finden: Frau Roth will wissen, ob sie Lena das Kleid noch verschaffen muss, obwohl die andere Kundin es behält. Welche Norm antwortet?
Erklärung: § 275 I schließt den Anspruch auf die unmögliche Leistung aus. § 326 I betrifft Lenas Gegenleistung, § 283 den Schadensersatz, § 433 I begründet die Pflicht erst. Stand 2026.
Angenommen, Lena hatte die 280 € schon am 27. Juni bezahlt. Was kann sie nach dem Doppelverkauf von Frau Roth verlangen, ohne einen Schaden nachzuweisen?
Erklärung: Die Gegenleistung war nicht geschuldet (§ 326 I); was Lena trotzdem gezahlt hat, kann sie zurückfordern (§ 326 IV). Ein anderes Kleid schuldet Frau Roth nicht – verkauft war dieses eine. Stand 2026.
Angenommen, ein Blitz hat die Kleiderei samt Kleid abgebrannt. Lena kauft für 340 € ein vergleichbares. Bekommt sie die 60 € von Frau Roth?
Erklärung: § 283 verlangt die Voraussetzungen des § 280 I, also Vertretenmüssen. Für den Blitz kann niemand etwas. § 326 I gilt trotzdem: Lena schuldet die 280 € nicht. Stand 2026.
Bevor Lena von Frau Roth Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann, muss sie ihr eine Frist zur Lieferung setzen.
Erklärung: Falsch. § 283 verlangt keine Frist: Das Kleid kommt nicht wieder, eine zweite Chance wäre sinnlos. Die Frist gehört zu § 281. Stand 2026.
Braucht der Schuldner nach § 275 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen – ohne Frist (§ ___ BGB).
Erklärung: § 283 S. 1, zitiert als §§ 280 I, III, 283. Bei einer Leistung, die noch möglich ist, wäre es § 281 mit Frist. Stand 2026.
Vereinbart waren 280 € für das Kleid; Lena kauft nach dem Doppelverkauf ein vergleichbares für 340 € und zahlt Frau Roth nichts. Wie viel Euro Schadensersatz statt der Leistung kann sie verlangen? ___ €
Erklärung: Lena soll so stehen, als hätte Frau Roth geliefert: Sie hätte 280 € gezahlt und ein Kleid gehabt; jetzt zahlt sie 340 €. Differenz 60 € (§§ 280 I, III, 283). Stand 2026.
Die Kasse mit den 3 900 € für Kaltenecker ist aus Sophies Auto gestohlen. Was gilt für ihre Zahlungspflicht?
Erklärung: Eine Geldschuld wird nie unmöglich, und wer nicht zahlen kann, hat das zu vertreten. § 275 hilft Sophie nicht, auch ohne eigene Schuld am Diebstahl. Stand 2026.
Weil die Kasse gestohlen wurde und Sophie nichts dafĂĽr kann, ist sie Kaltenecker gegenĂĽber von der Zahlung frei.
Erklärung: Falsch. Für Geldschulden gilt § 275 nicht: Geld gibt es immer, und die eigene Zahlungsfähigkeit hat jeder Schuldner zu vertreten. Stand 2026.
Der ungeschriebene Grundsatz fĂĽr Geldschulden lautet: Geld hat man zu ___.
Erklärung: Der Satz steht in keinem Paragrafen; er folgt aus § 276 I und daraus, dass § 275 für Geld nicht passt. Im Abitur ist er Stoff für ein Für und Wider. Stand 2026.
Die restlichen 1 300 € Saalmiete muss Sophie bis Montag, 13. Juli, überweisen. Angenommen, ihr Arbeitgeber zahlt ihren Lohn zu spät, und sie kann erst am 20. Juli überweisen. Wird sie bis dahin frei oder entlastet?
Erklärung: Fehlendes Geld macht weder unmöglich noch entlastet es: Der Termin stand im Kalender, Sophie ist ab dem 14. Juli ohne Mahnung in Verzug (§ 286 II Nr. 1) und schuldet Zinsen (§ 288 I). Stand 2026.
Frage beantworten
Erörtere in sechs bis neun Sätzen das Für und Wider des Grundsatzes „Geld hat man zu haben“ am Fall von Sophies gestohlener Kasse. Nenne die Normen, auf die es ankommt, und schließe mit einem begründeten Fazit.
Erklärung: Erörterung mit Normbezug (§ 275 I, § 276 I), Argumenten für (Vertrauen, Risikoverteilung) und gegen (Härte), Fazit. Eine andere Entscheidung zählt, wenn sie begründet ist. Stand 2026.