Das Kleid ist weg – die Unmöglichkeit (eA)

The Dress Is Gone – Impossibility (eA)

Wirtschaft und Recht Klasse 13 14 Aufgaben
RechtVertragKerncurriculum

Die Lernenden prüfen, was nach dem Doppelverkauf von Lenas Kleid gilt: Frau Roth muss nicht mehr leisten (§ 275 I – ihr ist es unmöglich), Lena muss nicht mehr zahlen (§ 326 I), und weil Frau Roth den Kauf mit Lena vergessen hat, schuldet sie Schadensersatz statt der Leistung ohne Frist (§§ 280 I, III, 283): 340 € − 280 € = 60 €. Im Normvergleich sehen sie, dass ein Blitz nur den Schadensersatz nimmt. Für Sophies gestohlene Kasse gilt § 275 nie: Geld hat man zu haben – sie erörtern, warum das Gesetz dieses Risiko dem Zahlenden auferlegt. Verdrängt werden „bei Unmöglichkeit muss niemand mehr etwas“ und „wer nicht zahlen kann, wird frei“. Ziel: der Abiturfall „Der Abiball fällt aus“ (Kurs 13).

Was es nicht mehr gibt

Lumen konnte spät liefern, Frau Roth kann es gar nicht mehr. Das Kleid von 1962 hängt im Schrank einer anderen Kundin, die es behalten will, und ein zweites gibt es nicht. Geschuldet hat Frau Roth es aus einem Kaufvertrag (§ 433): Am 27. Juni haben sie und Lena sich über Kleid und Preis geeinigt, nur Übergabe und Zahlung sollten erst am 4. Juli folgen. Im Alltag sagt man „unmöglich“ auch zu dem, was nur sehr mühsam ist. Das BGB meint es wörtlich:

„Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.“
— § 275 Abs. 1 BGB

Für jedermann unmöglich wäre die Leistung, wenn das Kleid verbrannt wäre. Hier kann nur Frau Roth nicht mehr leisten, weil die Kundin es nicht herausgibt, und auch dieses Unvermögen genügt. Lena kann das Kleid also nicht mehr verlangen. Was nur unzumutbar teuer oder mühsam wäre, regelt das Gesetz getrennt: Dann darf der Schuldner die Leistung verweigern (§ 275 Abs. 2 und 3). Und Lenas 280 €? Im gegenseitigen Vertrag fällt mit der einen Leistung auch die andere weg:

„Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung …“
— § 326 Abs. 1 S. 1 BGB

Lena muss nicht zahlen. Hätte sie schon gezahlt, bekäme sie das Geld zurück (§ 326 Abs. 4). So weit stimmt der Satz „Bei Unmöglichkeit muss niemand mehr etwas“. Aber Lena hat für ihr neues Kleid 340 € bezahlt, 60 € mehr als vereinbart.

Wer zahlt die Differenz?

Geld statt des Kleides ist Schadensersatz statt der Leistung, und weil nicht mehr geleistet werden kann, steht er in § 283:

„Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen.“
— § 283 S. 1 BGB

Eine Frist verlangt § 283 nicht, sie wäre sinnlos, denn das Kleid kommt nicht wieder. Wohl aber die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1, also Vertretenmüssen. Frau Roth hat den Kauf mit Lena vergessen. Das ist fahrlässig, und entlasten kann sie sich nicht. Lena bekommt 340 € − 280 € = 60 €. Hätte dagegen ein Blitz den Laden samt Kleid zerstört, müsste Lena zwar nicht zahlen, bekäme aber nichts, denn den Blitz hat niemand zu vertreten. Vergleiche die beiden Rechtsfolgen in der Figur.

Wähle einen Fall, entscheide jedes Merkmal und drücke „Prüfen“: Welche Lampe leuchtet nach dem Blitz noch – und welche, wenn die Kundin das Kleid zurückbringt?

Geld hat man zu haben

Bleibt Sophies Frage. Die Kasse mit dem Geld für Kaltenecker ist gestohlen, Sophie trifft daran keine Schuld. Wird sie wie Frau Roth nach § 275 frei? Nein. Geld gibt es immer, eine Geldschuld kann nicht unmöglich werden, und wer nicht zahlen kann, hat das zu vertreten. Das steht so in keinem Paragrafen, die Juristen sagen dazu: Geld hat man zu haben. Es folgt aus dem System, aus § 276 Abs. 1 und daraus, dass § 275 für Geld nicht passt.

Dafür spricht, dass der Gläubiger nicht in die Kasse des Schuldners sehen kann. Könnte sich jeder auf Pech berufen, würde niemand mehr auf Rechnung liefern. Dagegen spricht, dass der Satz hart ist für jemanden, der ohne eigene Schuld bestohlen wurde. Das Gesetz fängt das an anderer Stelle auf, mit der Versicherung und notfalls mit dem Insolvenzrecht, nicht durch Befreiung vom Vertrag.

Drei Fragen hat dieser Kurs ausgelassen: ob Lena statt der 60 € den Erlös aus Frau Roths zweitem Verkauf verlangen könnte (§ 285), ob der 3. Juli für Sophie so wesentlich war, dass sie ohne Frist hätte zurücktreten können (§ 323 Abs. 2 Nr. 2), und dass sie ihre 600 € gegen Kalteneckers 4 200 € aufrechnen kann (§ 387). An ihrer Frage ändern sie nichts. Die 4 200 € schuldet Sophie, Kasse oder nicht: Geld hat man zu haben.

Leicht
Multiple Choice #1 20s ▶ Testen

Frau Roth hat Lenas Kleid an eine Kundin verkauft, die es behält. Was gilt jetzt zwischen Lena und Frau Roth?

  • ● Frau Roth muss nicht mehr liefern, Lena muss nicht mehr zahlen
  • ○ Frau Roth muss das Kleid zurückkaufen, sonst zahlt Lena nichts
  • ○ Lena muss die 280 € trotzdem zahlen, sie bekommt eben kein Kleid
Die Leistung ist Frau Roth unmöglich (§ 275 I), damit entfällt auch der Anspruch auf die Gegenleistung (§ 326 I 1). Ob Lena Schadensersatz bekommt, ist eine eigene Frage. Stand 2026.
Wahr / Falsch #2 15s ▶ Testen

Weil Frau Roth das Kleid nicht mehr liefern kann, muss Lena die 280 € trotzdem zahlen – sie hat den Kaufvertrag ja geschlossen.

✓ Falsch
Falsch. Im gegenseitigen Vertrag fällt mit der Leistung die Gegenleistung weg (§ 326 I 1). Hätte Lena schon gezahlt, bekäme sie das Geld zurück (§ 326 IV). Stand 2026.
Multiple Choice #3 25s ▶ Testen

Angenommen, ein Blitz hat die Kleiderei samt Kleid abgebrannt. Lena kauft für 340 € ein vergleichbares. Bekommt sie die 60 € von Frau Roth?

  • ● Nein – den Blitz hat Frau Roth nicht zu vertreten; Lena muss aber auch nicht zahlen
  • ○ Ja – Frau Roth kann nicht liefern, also haftet sie
  • ○ Ja – aber erst, wenn Lena ihr eine Frist gesetzt hat
§ 283 verlangt die Voraussetzungen des § 280 I, also Vertretenmüssen. Für den Blitz kann niemand etwas. § 326 I gilt trotzdem: Lena schuldet die 280 € nicht. Stand 2026.
Wahr / Falsch #4 15s ▶ Testen

Bevor Lena von Frau Roth Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann, muss sie ihr eine Frist zur Lieferung setzen.

✓ Falsch
Falsch. § 283 verlangt keine Frist: Das Kleid kommt nicht wieder, eine zweite Chance wäre sinnlos. Die Frist gehört zu § 281. Stand 2026.
Multiple Choice #5 20s ▶ Testen

Die Kasse mit den 3 900 € für Kaltenecker ist aus Sophies Auto gestohlen. Was gilt für ihre Zahlungspflicht?

  • ● Sie muss die 4 200 € trotzdem zahlen – Geld hat man zu haben
  • ○ Sie wird frei, weil ihr die Zahlung unmöglich ist (§ 275 I)
  • ○ Sie muss nur zahlen, was nach dem Diebstahl übrig ist
Eine Geldschuld wird nie unmöglich, und wer nicht zahlen kann, hat das zu vertreten. § 275 hilft Sophie nicht, auch ohne eigene Schuld am Diebstahl. Stand 2026.
Wahr / Falsch #6 15s ▶ Testen

Weil die Kasse gestohlen wurde und Sophie nichts dafür kann, ist sie Kaltenecker gegenüber von der Zahlung frei.

✓ Falsch
Falsch. Für Geldschulden gilt § 275 nicht: Geld gibt es immer, und die eigene Zahlungsfähigkeit hat jeder Schuldner zu vertreten. Stand 2026.
Mittel
Lückentext #1 20s ▶ Testen

§ 326 I 1: Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die ___.

✓ Antwort: Gegenleistung
Beide werden frei: Frau Roth von der Lieferung, Lena vom Kaufpreis. Stand 2026.
Multiple Choice #2 20s ▶ Testen

Norm finden: Frau Roth will wissen, ob sie Lena das Kleid noch verschaffen muss, obwohl die andere Kundin es behält. Welche Norm antwortet?

  • ○ § 326 Abs. 1 BGB
  • ○ § 283 BGB
  • ○ § 433 Abs. 1 BGB
  • ● § 275 Abs. 1 BGB
§ 275 I schließt den Anspruch auf die unmögliche Leistung aus. § 326 I betrifft Lenas Gegenleistung, § 283 den Schadensersatz, § 433 I begründet die Pflicht erst. Stand 2026.
Lückentext #3 20s ▶ Testen

Braucht der Schuldner nach § 275 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen – ohne Frist (§ ___ BGB).

✓ Antwort: 283
§ 283 S. 1, zitiert als §§ 280 I, III, 283. Bei einer Leistung, die noch möglich ist, wäre es § 281 mit Frist. Stand 2026.
Lückentext #4 15s ▶ Testen

Der ungeschriebene Grundsatz für Geldschulden lautet: Geld hat man zu ___.

✓ Antwort: haben
Der Satz steht in keinem Paragrafen; er folgt aus § 276 I und daraus, dass § 275 für Geld nicht passt. Im Abitur ist er Stoff für ein Für und Wider. Stand 2026.
Schwer
Multiple Choice #1 30s ▶ Testen

Angenommen, Lena hatte die 280 € schon am 27. Juni bezahlt. Was kann sie nach dem Doppelverkauf von Frau Roth verlangen, ohne einen Schaden nachzuweisen?

  • ○ Nichts – bezahlt ist bezahlt
  • ● Die 280 € zurück (§ 326 IV)
  • ○ Ein anderes Kleid aus dem Laden
Die Gegenleistung war nicht geschuldet (§ 326 I); was Lena trotzdem gezahlt hat, kann sie zurückfordern (§ 326 IV). Ein anderes Kleid schuldet Frau Roth nicht – verkauft war dieses eine. Stand 2026.
Lückentext #2 30s ▶ Testen

Vereinbart waren 280 € für das Kleid; Lena kauft nach dem Doppelverkauf ein vergleichbares für 340 € und zahlt Frau Roth nichts. Wie viel Euro Schadensersatz statt der Leistung kann sie verlangen? ___ €

✓ Antwort: 60
Lena soll so stehen, als hätte Frau Roth geliefert: Sie hätte 280 € gezahlt und ein Kleid gehabt; jetzt zahlt sie 340 €. Differenz 60 € (§§ 280 I, III, 283). Stand 2026.
Multiple Choice #3 30s ▶ Testen

Die restlichen 1 300 € Saalmiete muss Sophie bis Montag, 13. Juli, überweisen. Angenommen, ihr Arbeitgeber zahlt ihren Lohn zu spät, und sie kann erst am 20. Juli überweisen. Wird sie bis dahin frei oder entlastet?

  • ○ Ja – ohne Lohn ist ihr die Zahlung unmöglich (§ 275 I)
  • ○ Ja – sie kann nichts dafür (§ 286 IV)
  • ● Nein – Geld hat man zu haben; ab dem 14. Juli ist sie in Verzug
Fehlendes Geld macht weder unmöglich noch entlastet es: Der Termin stand im Kalender, Sophie ist ab dem 14. Juli ohne Mahnung in Verzug (§ 286 II Nr. 1) und schuldet Zinsen (§ 288 I). Stand 2026.
KI-bewertete Frage #4 480s ▶ Testen

Erörtere in sechs bis neun Sätzen das Für und Wider des Grundsatzes „Geld hat man zu haben“ am Fall von Sophies gestohlener Kasse. Nenne die Normen, auf die es ankommt, und schließe mit einem begründeten Fazit.

✓ Antwort: Sophie schuldet Kaltenecker 4 200 € (§ 433 II über § 650). Frei würde sie nach § 275 I nur, wenn ihr die Leistung unmöglich wäre; bei Geld ist das nie der Fall, und ihre Zahlungsfähigkeit hat sie zu vertreten, auch wenn sie am Diebstahl keine Schuld trifft. Für den Grundsatz spricht, dass der Gläubiger die Kasse des Schuldners nicht kennt und auf die Zahlung vertrauen muss; könnte sich jeder auf Pech berufen, würde niemand mehr auf Rechnung leisten. Er hält zudem die Vertragsrisiken gleich verteilt: Kaltenecker hat geliefert und trägt sein Risiko. Gegen ihn spricht, dass er Sophie für ein Unglück einstehen lässt, das sie nicht verhindern konnte. Diese Härte fängt das Recht aber anders auf, mit Versicherungen und notfalls mit dem Insolvenzrecht. Im Ergebnis überzeugt der Grundsatz: Er schützt das Vertrauen, auf dem jeder Kauf auf Rechnung beruht, und Sophie bleibt zur Zahlung verpflichtet.
Erörterung mit Normbezug (§ 275 I, § 276 I), Argumenten für (Vertrauen, Risikoverteilung) und gegen (Härte), Fazit. Eine andere Entscheidung zählt, wenn sie begründet ist. Stand 2026.