Das Kleid ist weg – die Unmöglichkeit (eA)
The Dress Is Gone – Impossibility (eA)
Die Lernenden prüfen, was nach dem Doppelverkauf von Lenas Kleid gilt: Frau Roth muss nicht mehr leisten (§ 275 I – ihr ist es unmöglich), Lena muss nicht mehr zahlen (§ 326 I), und weil Frau Roth den Kauf mit Lena vergessen hat, schuldet sie Schadensersatz statt der Leistung ohne Frist (§§ 280 I, III, 283): 340 € − 280 € = 60 €. Im Normvergleich sehen sie, dass ein Blitz nur den Schadensersatz nimmt. Für Sophies gestohlene Kasse gilt § 275 nie: Geld hat man zu haben – sie erörtern, warum das Gesetz dieses Risiko dem Zahlenden auferlegt. Verdrängt werden „bei Unmöglichkeit muss niemand mehr etwas“ und „wer nicht zahlen kann, wird frei“. Ziel: der Abiturfall „Der Abiball fällt aus“ (Kurs 13).
Was es nicht mehr gibt
Lumen konnte spät liefern, Frau Roth kann es gar nicht mehr. Das Kleid von 1962 hängt im Schrank einer anderen Kundin, die es behalten will, und ein zweites gibt es nicht. Geschuldet hat Frau Roth es aus einem Kaufvertrag (§ 433): Am 27. Juni haben sie und Lena sich über Kleid und Preis geeinigt, nur Übergabe und Zahlung sollten erst am 4. Juli folgen. Im Alltag sagt man „unmöglich“ auch zu dem, was nur sehr mühsam ist. Das BGB meint es wörtlich:
„Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.“
— § 275 Abs. 1 BGB
Für jedermann unmöglich wäre die Leistung, wenn das Kleid verbrannt wäre. Hier kann nur Frau Roth nicht mehr leisten, weil die Kundin es nicht herausgibt, und auch dieses Unvermögen genügt. Lena kann das Kleid also nicht mehr verlangen. Was nur unzumutbar teuer oder mühsam wäre, regelt das Gesetz getrennt: Dann darf der Schuldner die Leistung verweigern (§ 275 Abs. 2 und 3). Und Lenas 280 €? Im gegenseitigen Vertrag fällt mit der einen Leistung auch die andere weg:
„Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung …“
— § 326 Abs. 1 S. 1 BGB
Lena muss nicht zahlen. Hätte sie schon gezahlt, bekäme sie das Geld zurück (§ 326 Abs. 4). So weit stimmt der Satz „Bei Unmöglichkeit muss niemand mehr etwas“. Aber Lena hat für ihr neues Kleid 340 € bezahlt, 60 € mehr als vereinbart.
Wer zahlt die Differenz?
Geld statt des Kleides ist Schadensersatz statt der Leistung, und weil nicht mehr geleistet werden kann, steht er in § 283:
„Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen.“
— § 283 S. 1 BGB
Eine Frist verlangt § 283 nicht, sie wäre sinnlos, denn das Kleid kommt nicht wieder. Wohl aber die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1, also Vertretenmüssen. Frau Roth hat den Kauf mit Lena vergessen. Das ist fahrlässig, und entlasten kann sie sich nicht. Lena bekommt 340 € − 280 € = 60 €. Hätte dagegen ein Blitz den Laden samt Kleid zerstört, müsste Lena zwar nicht zahlen, bekäme aber nichts, denn den Blitz hat niemand zu vertreten. Vergleiche die beiden Rechtsfolgen in der Figur.
Geld hat man zu haben
Bleibt Sophies Frage. Die Kasse mit dem Geld für Kaltenecker ist gestohlen, Sophie trifft daran keine Schuld. Wird sie wie Frau Roth nach § 275 frei? Nein. Geld gibt es immer, eine Geldschuld kann nicht unmöglich werden, und wer nicht zahlen kann, hat das zu vertreten. Das steht so in keinem Paragrafen, die Juristen sagen dazu: Geld hat man zu haben. Es folgt aus dem System, aus § 276 Abs. 1 und daraus, dass § 275 für Geld nicht passt.
Dafür spricht, dass der Gläubiger nicht in die Kasse des Schuldners sehen kann. Könnte sich jeder auf Pech berufen, würde niemand mehr auf Rechnung liefern. Dagegen spricht, dass der Satz hart ist für jemanden, der ohne eigene Schuld bestohlen wurde. Das Gesetz fängt das an anderer Stelle auf, mit der Versicherung und notfalls mit dem Insolvenzrecht, nicht durch Befreiung vom Vertrag.
Drei Fragen hat dieser Kurs ausgelassen: ob Lena statt der 60 € den Erlös aus Frau Roths zweitem Verkauf verlangen könnte (§ 285), ob der 3. Juli für Sophie so wesentlich war, dass sie ohne Frist hätte zurücktreten können (§ 323 Abs. 2 Nr. 2), und dass sie ihre 600 € gegen Kalteneckers 4 200 € aufrechnen kann (§ 387). An ihrer Frage ändern sie nichts. Die 4 200 € schuldet Sophie, Kasse oder nicht: Geld hat man zu haben.
Voraussetzungen (1)
Ermöglicht (1)
Frau Roth hat Lenas Kleid an eine Kundin verkauft, die es behält. Was gilt jetzt zwischen Lena und Frau Roth?
Weil Frau Roth das Kleid nicht mehr liefern kann, muss Lena die 280 € trotzdem zahlen – sie hat den Kaufvertrag ja geschlossen.
Angenommen, ein Blitz hat die Kleiderei samt Kleid abgebrannt. Lena kauft für 340 € ein vergleichbares. Bekommt sie die 60 € von Frau Roth?
Bevor Lena von Frau Roth Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann, muss sie ihr eine Frist zur Lieferung setzen.
Die Kasse mit den 3 900 € für Kaltenecker ist aus Sophies Auto gestohlen. Was gilt für ihre Zahlungspflicht?
Weil die Kasse gestohlen wurde und Sophie nichts dafür kann, ist sie Kaltenecker gegenüber von der Zahlung frei.
§ 326 I 1: Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die ___.
Norm finden: Frau Roth will wissen, ob sie Lena das Kleid noch verschaffen muss, obwohl die andere Kundin es behält. Welche Norm antwortet?
Braucht der Schuldner nach § 275 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen – ohne Frist (§ ___ BGB).
Der ungeschriebene Grundsatz für Geldschulden lautet: Geld hat man zu ___.
Angenommen, Lena hatte die 280 € schon am 27. Juni bezahlt. Was kann sie nach dem Doppelverkauf von Frau Roth verlangen, ohne einen Schaden nachzuweisen?
Vereinbart waren 280 € für das Kleid; Lena kauft nach dem Doppelverkauf ein vergleichbares für 340 € und zahlt Frau Roth nichts. Wie viel Euro Schadensersatz statt der Leistung kann sie verlangen? ___ €
Die restlichen 1 300 € Saalmiete muss Sophie bis Montag, 13. Juli, überweisen. Angenommen, ihr Arbeitgeber zahlt ihren Lohn zu spät, und sie kann erst am 20. Juli überweisen. Wird sie bis dahin frei oder entlastet?
Erörtere in sechs bis neun Sätzen das Für und Wider des Grundsatzes „Geld hat man zu haben“ am Fall von Sophies gestohlener Kasse. Nenne die Normen, auf die es ankommt, und schließe mit einem begründeten Fazit.