Urheberrecht – wem ein Werk gehört
Welches davon ist ein Werk im Sinne des Urheberrechts?
Erklärung: Ein Werk ist eine persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG): von einem Menschen, in wahrnehmbarer Form, individuell gestaltet. Das geschriebene Gedicht erfüllt alle drei Merkmale. Der Plan ist nur eine Idee ohne Form, der Satz über den Namen ist alltäglich. Stand 2026.
Tom (14) erzählt seinem Freund die Idee für ein Handyspiel, in dem man als Pizza durch Rom rollt. Die Idee ist als Werk geschützt.
Erklärung: Falsch. Eine Idee hat noch keine wahrnehmbare Form; das Urheberrecht schützt erst die ausgeführte Gestaltung – etwa Toms programmiertes Spiel oder seine gezeichneten Figuren (§ 2 Abs. 2 UrhG). Stand 2026.
Nach § 2 Abs. 2 UrhG sind Werke nur persönliche geistige ___.
Erklärung: „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.“ (§ 2 Abs. 2 UrhG) – geschaffen von einem Menschen, in einer Form, individuell gestaltet.
Ella (13) knipst ohne nachzudenken ein Handyfoto vom Schulhof. Ihre Freundin postet es ungefragt auf ihrem öffentlichen Kanal. Ist Ellas Foto geschützt?
Erklärung: Fotos sind doppelt abgesichert: Ein gestaltetes Foto ist ein Werk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG), jedes andere Foto ist als Lichtbild geschützt (§ 72 UrhG) – auch ein schneller Schnappschuss. Ellas Freundin braucht Ellas Erlaubnis. Stand 2026.
Jonas (15) schreibt einen Rap und lädt ihn auf YouTube hoch. Seit wann ist der Rap geschützt?
Erklärung: Der Schutz entsteht mit der Schöpfung, ohne Anmeldung und ohne Vermerk: Urheber ist der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG). Ein ©-Zeichen ist nur ein Hinweis, keine Voraussetzung. Stand 2026.
Unter einem Foto auf einer Reiseseite steht weder ein Name noch ein ©-Zeichen. Also darf jeder das Foto auf seinem Kanal verwenden.
Erklärung: Falsch. Jedes Foto ist geschützt, ob gekennzeichnet oder nicht (§§ 7, 72 UrhG). Ein fehlender Hinweis heißt nur, dass man den Urheber erst finden und fragen muss. Stand 2026.
„Urheber ist der ___ des Werkes.“ (§ 7 UrhG)
Erklärung: § 7 UrhG: „Urheber ist der Schöpfer des Werkes.“ Wer ein Werk schafft, hat das Urheberrecht von selbst – ohne Anmeldung.
Mila (16) zeichnet einen Comic für die Schülerzeitung. Die Redaktion druckt ihn ohne ihren Namen und sagt später, der Comic gehöre jetzt der Schülerzeitung. Wer ist Urheberin des Comics?
Erklärung: Urheberin ist, wer das Werk geschaffen hat (§ 7 UrhG) – das bleibt Mila für immer, denn das Urheberrecht selbst kann man – außer durch Vererben – nicht übertragen (§ 29 UrhG). Die Schülerzeitung kann höchstens ein Nutzungsrecht haben, wenn Mila es ihr eingeräumt hat. Stand 2026.
Welches Werk ist im Jahr 2026 gemeinfrei?
Erklärung: Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Goethes Werke sind seit 1903 frei. Michael Endes Romane bleiben bis Ende 2065 geschützt – „alt“ oder „berühmt“ reicht nicht, es zählt das Todesjahr. Stand 2026.
Wie viele Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt das Urheberrecht?
Erklärung: § 64 UrhG: „Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.“ Gezählt wird ab dem Ende des Todesjahres (§ 69 UrhG).
Der Maler Franz Marc starb 1916. Seit dem 1. Januar welchen Jahres sind seine Bilder gemeinfrei?
Erklärung: Die 70 Jahre (§ 64 UrhG) beginnen mit dem Ablauf des Todesjahres (§ 69 UrhG): Ende 1916 + 70 Jahre = Ende 1986. Ab dem 1. Januar 1987 sind Marcs Bilder gemeinfrei. 1986 wäre ein Jahr zu früh. Stand 2026.
Ben (14) findet auf der Website einer Fotografin ein Foto vom Eiffelturm. Was davon darf er ohne Erlaubnis?
Erklärung: Anschauen ist keine Verwertung. Hochladen ist öffentliches Zugänglichmachen (§ 19a UrhG), Drucken und Verkaufen ist Vervielfältigen und Verbreiten (§§ 16, 17 UrhG) – beides steht nur der Fotografin zu (§ 15 UrhG). Stand 2026.
Ein Song ist auf YouTube frei abrufbar. Deshalb darfst du ihn als Datei unter dein öffentliches Video legen.
Erklärung: Falsch. Frei abrufbar heißt nicht frei nutzbar: Wer den Song unter sein eigenes öffentliches Video legt, vervielfältigt ihn und macht ihn öffentlich zugänglich (§§ 16, 19a UrhG) – dafür braucht er eine Erlaubnis. (Wählst du den Song in der Musikbibliothek einer App, hat oft die Plattform die Lizenz.) Stand 2026.
Wer ein Foto so ins Netz stellt, dass jeder es abrufen kann, macht es öffentlich ___ (§ 19a UrhG).
Erklärung: Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) ist eines der Verwertungsrechte, die nur dem Urheber zustehen (§ 15 Abs. 2 UrhG).
Karla (15) stellt einen aktuellen Roman als PDF vollständig auf ihre öffentliche Website, „damit alle ihn lesen können“. Sie nennt die Autorin und verdient kein Geld damit. Verletzt sie das Urheberrecht?
Erklärung: Das Hochladen ist öffentliches Zugänglichmachen (§ 19a UrhG), und das darf nur die Autorin (§ 15 UrhG). Weder der Name der Autorin noch der fehlende Gewinn ist eine Erlaubnis – beides kommt im Gesetz als Ausnahme nicht vor. Stand 2026.
Frage beantworten
Paul (14) findet auf der Website einer Fotografin ein Foto vom Münchner Olympiaturm. Ein ©-Zeichen steht nicht darunter. Paul lädt das Foto herunter und stellt es als Titelbild auf seinen öffentlichen Kanal. Prüfe in zwei bis vier Sätzen, ob Paul das Urheberrecht der Fotografin verletzt.
Erklärung: Fotos sind ohne ©-Zeichen geschützt (§§ 2, 72, 7 UrhG); Kopieren und öffentliches Zugänglichmachen stehen nur der Urheberin zu (§§ 15, 16, 19a UrhG). Frei abrufbar heißt nicht frei nutzbar. Stand 2026.