Urheberrecht – wem ein Werk gehört

Copyright – Who Owns a Work

Wirtschaft und Recht Klasse 8 16 Aufgaben
RechtUrheberrechtMedienKerncurriculum

Die Lernenden prüfen an Lenas Video, ob ein Song, ein Foto, eine Idee oder ein Allerweltssatz ein Werk ist (§ 2 Abs. 2 UrhG: persönliche geistige Schöpfung), und erfahren, dass der Schutz mit der Schöpfung von selbst entsteht – ohne ©-Zeichen, ohne Anmeldung – und bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers dauert (§§ 7, 64). Über die Verwertungsrechte (§§ 15–19a) sehen sie, warum „frei zugänglich“ nicht „frei nutzbar“ heißt. Verdrängt werden die belegten Irrtümer „im Netz ist alles frei“ und „ohne © kein Schutz“ (Palfrey et al. 2009; klicksafe/iRights.info 2016; EuGH Renckhoff 2018). Ziel: die Schranken im nächsten Abschnitt und die Abmahnung in Abschnitt 5 setzen dieses Ausschließlichkeitsrecht voraus.

Ist das ein Werk?

Lenas Video von der Klassenfahrt besteht aus vier Zutaten: ihren eigenen Szenen, einem Untertitel, dem Hit einer bekannten Sängerin und einem Skyline-Foto aus der Bildersuche. „Das stand doch alles frei im Netz“, sagt sie. Ob sie die Zutaten benutzen darf, hängt zuerst an einer Frage: Ist das überhaupt etwas, das jemandem gehört? Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt nur Werke, und es sagt in einem einzigen Satz, was eines ist:

„Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.“
— § 2 Abs. 2 UrhG

Darin stecken drei Merkmale. Persönlich: Ein Mensch hat es geschaffen. Es hat eine Form, die man sehen, hören oder lesen kann – eine Idee im Kopf genügt nicht. Und es ist individuell gestaltet, also nicht so alltäglich, dass jeder es genauso machen würde. Wie bei jeder Norm aus Kurs 1 gilt: Nur wenn alle Merkmale erfüllt sind, ist es ein Werk. Prüfe die vier Fälle aus Lenas Video in der Figur unten.

Wähle einen Fall, entscheide bei jedem der drei Merkmale, ob es erfüllt ist, und drücke „Prüfen“: Welcher der vier Fälle ist ein Werk?

Nur der Song erfüllt alle drei Merkmale. Lenas Idee „Berlin in 60 Sekunden“ hat noch keine Form, der Satz „Berlin ist eine große Stadt“ ist zu alltäglich, und das Affen-Selfie hat kein Mensch gemacht. Für Fotos gibt es eine Besonderheit: Auch ein schlichter Handy-Schnappschuss ohne jeden Kunstanspruch ist geschützt, als Lichtbild nach § 72 UrhG. Das Skyline-Foto gehört also auf jeden Fall jemandem.

Geschützt – ohne ©-Zeichen

Wem? Das Gesetz antwortet knapp: „Urheber ist der Schöpfer des Werkes“ (§ 7 UrhG). Der Urheber des Skyline-Fotos ist der Fotograf, der es aufgenommen hat, die Urheberin des Songs die Sängerin – und Lena selbst ist Urheberin ihrer Szenen.

Unter dem Foto stand kein ©-Zeichen, kein Name, kein „Alle Rechte vorbehalten“. Das ändert nichts. Der Schutz entsteht in Deutschland automatisch mit der Schöpfung: Niemand muss sein Werk anmelden oder kennzeichnen. Er dauert lange – das Urheberrecht erlischt erst „siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers“ (§ 64 UrhG), gezählt ab dem Ende des Todesjahres (§ 69 UrhG). Lebt die Sängerin noch sechzig Jahre, ist ihr Song also rund 130 Jahre lang geschützt. Erst danach ist ein Werk gemeinfrei, wie die Sinfonien Beethovens, der 1827 starb.

Frei zugänglich ist nicht frei nutzbar

Was genau gehört dem Urheber? Das Gesetz gibt ihm ausschließliche Verwertungsrechte (§ 15 UrhG): Nur er darf das Werk vervielfältigen, also Kopien herstellen (§ 16), es verbreiten (§ 17) und es öffentlich zugänglich machen, also so ins Netz stellen, dass jeder es abrufen kann (§ 19a). Wer das ohne seine Erlaubnis tut, verletzt das Urheberrecht.

Lena hat das Foto heruntergeladen (eine Kopie) und auf ihrem öffentlichen Kanal hochgeladen (öffentlich zugänglich gemacht). Dass der Fotograf es selbst frei ins Netz gestellt hatte, erlaubt ihr das nicht: Der Fotograf hat sein Bild auf seiner Seite gezeigt, nicht auf ihrem Kanal. Genau so entschied 2018 der Europäische Gerichtshof im Fall einer Schülerin aus Nordrhein-Westfalen, die ein frei abrufbares Foto der Stadt Córdoba in ihr Referat setzte, das dann auf der Schulhomepage landete. Gibt es also gar keinen Weg, fremde Werke zu nutzen? Doch – aber nur die Wege, die das Gesetz selbst öffnet.

Leicht
Multiple Choice #1 20s â–¶ Testen

Welches davon ist ein Werk im Sinne des Urheberrechts?

  • â—Ź Ein Gedicht, das Mia (13) ĂĽber ihren Hund geschrieben hat
  • â—‹ Mias Plan, irgendwann ein Gedicht ĂĽber ihren Hund zu schreiben
  • â—‹ Mias Satz „Mein Hund heiĂźt Bello.“
Ein Werk ist eine persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG): von einem Menschen, in wahrnehmbarer Form, individuell gestaltet. Das geschriebene Gedicht erfüllt alle drei Merkmale. Der Plan ist nur eine Idee ohne Form, der Satz über den Namen ist alltäglich. Stand 2026.
Wahr / Falsch #2 15s â–¶ Testen

Tom (14) erzählt seinem Freund die Idee für ein Handyspiel, in dem man als Pizza durch Rom rollt. Die Idee ist als Werk geschützt.

âś“ Falsch
Falsch. Eine Idee hat noch keine wahrnehmbare Form; das Urheberrecht schützt erst die ausgeführte Gestaltung – etwa Toms programmiertes Spiel oder seine gezeichneten Figuren (§ 2 Abs. 2 UrhG). Stand 2026.
Multiple Choice #3 20s â–¶ Testen

Jonas (15) schreibt einen Rap und lädt ihn auf YouTube hoch. Seit wann ist der Rap geschützt?

  • â—Ź Seit er ihn geschrieben hat
  • â—‹ Seit er ihn beim Patentamt angemeldet hat
  • â—‹ Seit er „© Jonas“ unter das Video geschrieben hat
Der Schutz entsteht mit der Schöpfung, ohne Anmeldung und ohne Vermerk: Urheber ist der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG). Ein ©-Zeichen ist nur ein Hinweis, keine Voraussetzung. Stand 2026.
Wahr / Falsch #4 15s â–¶ Testen

Unter einem Foto auf einer Reiseseite steht weder ein Name noch ein ©-Zeichen. Also darf jeder das Foto auf seinem Kanal verwenden.

âś“ Falsch
Falsch. Jedes Foto ist geschützt, ob gekennzeichnet oder nicht (§§ 7, 72 UrhG). Ein fehlender Hinweis heißt nur, dass man den Urheber erst finden und fragen muss. Stand 2026.
Multiple Choice #5 20s â–¶ Testen

Welches Werk ist im Jahr 2026 gemeinfrei?

  • â—Ź Ein Gedicht von Johann Wolfgang von Goethe (gestorben 1832)
  • â—‹ Ein Roman von Michael Ende (gestorben 1995)
  • â—‹ Ein Song einer Sängerin, die 1990 geboren ist
Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Goethes Werke sind seit 1903 frei. Michael Endes Romane bleiben bis Ende 2065 geschützt – „alt“ oder „berühmt“ reicht nicht, es zählt das Todesjahr. Stand 2026.
Multiple Choice #6 20s â–¶ Testen

Ben (14) findet auf der Website einer Fotografin ein Foto vom Eiffelturm. Was davon darf er ohne Erlaubnis?

  • â—Ź Das Foto auf ihrer Website anschauen
  • â—‹ Das Foto auf seinem öffentlichen Kanal hochladen
  • â—‹ Das Foto als Poster drucken und auf dem Schulfest verkaufen
Anschauen ist keine Verwertung. Hochladen ist öffentliches Zugänglichmachen (§ 19a UrhG), Drucken und Verkaufen ist Vervielfältigen und Verbreiten (§§ 16, 17 UrhG) – beides steht nur der Fotografin zu (§ 15 UrhG). Stand 2026.
Wahr / Falsch #7 20s â–¶ Testen

Ein Song ist auf YouTube frei abrufbar. Deshalb darfst du ihn als Datei unter dein öffentliches Video legen.

âś“ Falsch
Falsch. Frei abrufbar heißt nicht frei nutzbar: Wer den Song unter sein eigenes öffentliches Video legt, vervielfältigt ihn und macht ihn öffentlich zugänglich (§§ 16, 19a UrhG) – dafür braucht er eine Erlaubnis. (Wählst du den Song in der Musikbibliothek einer App, hat oft die Plattform die Lizenz.) Stand 2026.
Mittel
LĂĽckentext #1 20s â–¶ Testen

Nach § 2 Abs. 2 UrhG sind Werke nur persönliche geistige ___.

✓ Antwort: Schöpfungen
„Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.“ (§ 2 Abs. 2 UrhG) – geschaffen von einem Menschen, in einer Form, individuell gestaltet.
LĂĽckentext #2 15s â–¶ Testen

„Urheber ist der ___ des Werkes.“ (§ 7 UrhG)

✓ Antwort: Schöpfer
§ 7 UrhG: „Urheber ist der Schöpfer des Werkes.“ Wer ein Werk schafft, hat das Urheberrecht von selbst – ohne Anmeldung.
Zahleneingabe #3 15s â–¶ Testen

Wie viele Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt das Urheberrecht?

âś“ Antwort: 70
§ 64 UrhG: „Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.“ Gezählt wird ab dem Ende des Todesjahres (§ 69 UrhG).
LĂĽckentext #4 20s â–¶ Testen

Wer ein Foto so ins Netz stellt, dass jeder es abrufen kann, macht es öffentlich ___ (§ 19a UrhG).

✓ Antwort: zugänglich
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) ist eines der Verwertungsrechte, die nur dem Urheber zustehen (§ 15 Abs. 2 UrhG).
Schwer
Multiple Choice #1 30s â–¶ Testen

Ella (13) knipst ohne nachzudenken ein Handyfoto vom Schulhof. Ihre Freundin postet es ungefragt auf ihrem öffentlichen Kanal. Ist Ellas Foto geschützt?

  • â—Ź Ja – als Lichtbild, auch ohne jeden Kunstanspruch
  • â—‹ Nein – ein Schnappschuss ist nicht individuell genug
  • â—‹ Nur, wenn das Foto kĂĽnstlerisch gelungen ist
Fotos sind doppelt abgesichert: Ein gestaltetes Foto ist ein Werk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG), jedes andere Foto ist als Lichtbild geschützt (§ 72 UrhG) – auch ein schneller Schnappschuss. Ellas Freundin braucht Ellas Erlaubnis. Stand 2026.
Multiple Choice #2 30s â–¶ Testen

Mila (16) zeichnet einen Comic für die Schülerzeitung. Die Redaktion druckt ihn ohne ihren Namen und sagt später, der Comic gehöre jetzt der Schülerzeitung. Wer ist Urheberin des Comics?

  • â—Ź Mila
  • â—‹ Die SchĂĽlerzeitung
  • â—‹ Niemand, weil kein © am Comic steht
Urheberin ist, wer das Werk geschaffen hat (§ 7 UrhG) – das bleibt Mila für immer, denn das Urheberrecht selbst kann man – außer durch Vererben – nicht übertragen (§ 29 UrhG). Die Schülerzeitung kann höchstens ein Nutzungsrecht haben, wenn Mila es ihr eingeräumt hat. Stand 2026.
Zahleneingabe #3 40s â–¶ Testen

Der Maler Franz Marc starb 1916. Seit dem 1. Januar welchen Jahres sind seine Bilder gemeinfrei?

âś“ Antwort: 1987
Die 70 Jahre (§ 64 UrhG) beginnen mit dem Ablauf des Todesjahres (§ 69 UrhG): Ende 1916 + 70 Jahre = Ende 1986. Ab dem 1. Januar 1987 sind Marcs Bilder gemeinfrei. 1986 wäre ein Jahr zu früh. Stand 2026.
Multiple Choice #4 30s â–¶ Testen

Karla (15) stellt einen aktuellen Roman als PDF vollständig auf ihre öffentliche Website, „damit alle ihn lesen können“. Sie nennt die Autorin und verdient kein Geld damit. Verletzt sie das Urheberrecht?

  • â—Ź Ja – sie macht den Roman ohne Erlaubnis öffentlich zugänglich
  • â—‹ Nein – sie nennt ja die Autorin
  • â—‹ Nein – sie verdient kein Geld damit
Das Hochladen ist öffentliches Zugänglichmachen (§ 19a UrhG), und das darf nur die Autorin (§ 15 UrhG). Weder der Name der Autorin noch der fehlende Gewinn ist eine Erlaubnis – beides kommt im Gesetz als Ausnahme nicht vor. Stand 2026.
KI-bewertete Frage #5 180s â–¶ Testen

Paul (14) findet auf der Website einer Fotografin ein Foto vom Münchner Olympiaturm. Ein ©-Zeichen steht nicht darunter. Paul lädt das Foto herunter und stellt es als Titelbild auf seinen öffentlichen Kanal. Prüfe in zwei bis vier Sätzen, ob Paul das Urheberrecht der Fotografin verletzt.

✓ Antwort: Paul könnte das Urheberrecht der Fotografin verletzt haben. Das Foto ist geschützt – als Werk oder jedenfalls als Lichtbild (§§ 2, 72 UrhG) –, und der Schutz entsteht ohne ©-Zeichen; Urheberin ist die Fotografin (§ 7 UrhG). Paul hat das Foto ohne ihre Erlaubnis kopiert und auf seinem öffentlichen Kanal öffentlich zugänglich gemacht (§§ 16, 19a UrhG), obwohl diese Rechte nur ihr zustehen (§ 15 UrhG). Also verletzt Paul ihr Urheberrecht; dass das Foto frei abrufbar war, ändert daran nichts.
Fotos sind ohne ©-Zeichen geschützt (§§ 2, 72, 7 UrhG); Kopieren und öffentliches Zugänglichmachen stehen nur der Urheberin zu (§§ 15, 16, 19a UrhG). Frei abrufbar heißt nicht frei nutzbar. Stand 2026.