Verschuldens- oder Gefährdungshaftung (eA)
Die Schäferin haftet für ihren Hütehund nach § 833 S. 2 BGB. Was verlangt diese Norm vom Verschulden?
Erklärung: Vermutetes Verschulden: Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn sie die erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch so entstanden wäre. Sie muss das zeigen, nicht das Opfer das Gegenteil. Stand 2026.
§ 7 I StVG ist eine Verschuldenshaftung: Der Halter haftet, wenn ihm ein Fehler nachgewiesen wird.
Erklärung: Falsch. § 7 I StVG ist Gefährdungshaftung: Der Halter haftet ohne Verschulden für die Betriebsgefahr; nur höhere Gewalt befreit ihn. Stand 2026.
Eine Haftung, die kein Verschulden verlangt – wie § 833 S. 1 BGB und § 7 I StVG –, heißt ___.
Erklärung: Gefährdungshaftung: Gehaftet wird für die Gefahr einer erlaubten Sache, nicht für einen Fehler. Das Gegenstück ist die Verschuldenshaftung des § 823 I. Stand 2026.
Herr Bauer (60) will Ersatz für seinen beschädigten Gartenzaun und hat drei mögliche Gegner: den Nachbarn, der beim Heckeschneiden unachtsam war (§ 823 I), die Halterin des Familienhunds, der den Zaun ansprang (§ 833 S. 1), und den Halter des Autos, das dagegenrollte (§ 7 I StVG). Bei welchem Anspruch muss Herr Bauer ein Verschulden nachweisen?
Erklärung: § 823 I ist Verschuldenshaftung: Herr Bauer muss die Unachtsamkeit zeigen. § 833 S. 1 (Luxustier) und § 7 I StVG fragen nicht nach Verschulden. Stand 2026.
Herr Kaya schreibt: „Ich habe nichts falsch gemacht. Warum soll ich nach § 7 StVG zahlen?“ Welche Antwort entspricht dem Gesetz?
Erklärung: Gefährdungshaftung knüpft an die erlaubte Gefahr an: Nutzen und Beherrschung liegen beim Halter, das Opfer könnte Verschulden oft nicht beweisen, die Versicherung verteilt den Schaden. Mit Strafe hat sie nichts zu tun; „jeder Beteiligte“ zahlt auch nicht – Mia etwa nicht. Stand 2026.
Die Gefährdungshaftung ist eine Strafe für gefährliches Verhalten.
Erklärung: Falsch. Wer ein Auto oder einen Hund hält, handelt erlaubt. Die Haftung gleicht den Schaden aus, den diese erlaubte Gefahr anrichtet – wie jeder Schadensersatz keine Strafe. Stand 2026.
Autofahren ist zugelassen, obwohl es gefährlich ist. Die Halterhaftung knüpft deshalb an eine ___ Gefahr an.
Erklärung: Erlaubte Gefahr: Die Rechtsordnung lässt Autos und Tiere zu, weil sie nützen; wer die Gefahr für sich nutzt, trägt ihr Risiko. Stand 2026.
Gedankenexperiment: Ein Gesetzentwurf will Firmen, die Lastenräder verleihen, für Unfälle mit ihren Rädern ohne Verschulden haften lassen. Welches Argument stützt den Entwurf im Sinne der Gefährdungshaftung?
Erklärung: Das sind die Gründe der Gefährdungshaftung: Nutzen, Beherrschung der Gefahrenquelle, Versicherbarkeit. Wer „meistens schuld“ ist, beträfe die Verschuldenshaftung; Abschreckung durch Strafe ist kein Zweck des Schadensersatzes. Stand 2026.
Wer rechtmäßig handelt, kann trotzdem verpflichtet sein, einem anderen den Schaden zu ersetzen.
Erklärung: Richtig. § 904 S. 2 gibt Ersatz für das erlaubte Opfer einer fremden Sache, § 7 I StVG für die erlaubte Gefahr des Autos. Beide setzen kein Unrecht voraus. Stand 2026.
Herr Kaya handelte nach § 904 S. 1 rechtmäßig. Aus welchen Normen muss er Herrn Gruber trotzdem Ersatz leisten?
Erklärung: § 823 I scheitert an der Rechtswidrigkeit. § 904 S. 2 und § 7 I StVG knüpfen nicht an ein Unrecht an, sondern an das erlaubte Opfer und die erlaubte Gefahr. Stand 2026.
§ 823 I verlangt ein Unrecht. § 904 S. 2 und § 7 I StVG lassen dagegen auch zahlen, wer ___ gehandelt hat.
Erklärung: Rechtmäßig: Ersatzpflicht ohne Unrecht. Die Rechtswidrigkeit ist ein Schritt von § 823 I, kein Merkmal jeder Haftung. Stand 2026.
Kai (35) weicht mit seinem Auto einem Kind aus, das auf die Straße läuft, und beschädigt dabei das abgestellte Fahrrad eines Passanten. Das Ausweichen war gerechtfertigt. Muss jemand das Fahrrad ersetzen?
Erklärung: § 823 I scheitert an der Rechtswidrigkeit (§ 904 S. 1). Bei dem Betrieb von Kais Auto wurde aber eine Sache beschädigt: § 7 I StVG, ohne Verschulden und ohne Unrecht; daneben § 904 S. 2. Stand 2026.
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Erörtere in acht bis zwölf Sätzen, ob die Ausnahme des § 833 S. 2 BGB für Nutztiere einen gerechten Interessenausgleich schafft. Nenne die Regel, die Interessen beider Seiten, mindestens zwei Argumente dafür und zwei dagegen, und schließe mit einem Fazit, das aus deinen Argumenten folgt.
Erklärung: Erörtern: Regel, Interessen, Argumente beider Seiten, Fazit aus den Argumenten. Jedes begründete Fazit ist vertretbar. Stand 2026.
Frage beantworten
Forum: „Mein Pferd (ich reite nur zum Spaß) hat sich auf der Weide losgerissen, obwohl der Zaun in Ordnung war, und ist auf die Straße gelaufen. Ein Autofahrer ist ausgewichen und hat die Hecke meines Nachbarn umgefahren, 900 €. Der Nachbar will das Geld von mir und vom Autofahrer. Ich habe doch nichts falsch gemacht!“ Antworte in acht bis zwölf Sätzen: Prüfe kurz die Ansprüche des Nachbarn gegen die Pferdehalterin und gegen den Autofahrer und ordne jede Norm als Verschuldens- oder Gefährdungshaftung ein.
Erklärung: Zwei Gegner, zwei Gefährdungshaftungen: § 833 S. 1 gegen die Halterin, § 7 I StVG gegen den Halter; § 823 I scheitert jeweils. Stand 2026.
Norm finden: Ein Fahrer, der nicht Halter ist, will zeigen, dass der Unfall nicht auf seinem Verschulden beruht. Welche Vorschrift gibt ihm diese Möglichkeit?
Erklärung: § 18 I S. 2 StVG: Die Ersatzpflicht des Fahrers ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht ist – vermutetes Verschulden. § 7 I und § 833 S. 1 lassen keine solche Entlastung zu. Stand 2026.