Zu spät – der Verzug
Ab welchem Tag ist Lumen mit der Deko in Verzug?
Erklärung: Am 3. Juli darf Lumen noch liefern; danach ist die fällige Leistung ausgeblieben. Weil der Termin nach dem Kalender bestimmt war, braucht es keine Mahnung (§ 286 II Nr. 1). Stand 2026.
Sobald eine Lieferung zu spät ist, ist der Verkäufer in Verzug und schuldet Ersatz jedes Verspätungsschadens.
Erklärung: Falsch. Verzug verlangt Fälligkeit, eine Mahnung oder ihre Entbehrlichkeit und Vertretenmüssen (§ 286 I, II, IV). Erst dann gibt es Verzögerungsschaden (§ 280 II). Stand 2026.
Verzug nach § 286 I: fällige Leistung – ___ des Gläubigers nach der Fälligkeit (oder ein Grund, aus dem sie entbehrlich ist) – keine Leistung – Vertretenmüssen.
Erklärung: Die Mahnung ist die klare Aufforderung zu leisten. § 286 II zählt auf, wann es ihrer nicht bedarf. Stand 2026.
Norm finden: Sophie will wissen, ob Lumen am 4. Juli schon in Verzug war. Welche Norm schlägst du auf?
Erklärung: § 286 regelt die Merkmale des Verzugs. § 323 ist der Rücktritt, § 280 III der Schadensersatz statt der Leistung, § 288 die Zinsen einer Geldschuld. Stand 2026.
Lumen schreibt: „Der Hersteller hatte einen Lieferengpass – dafür können wir nichts.“ War Lumen am 4. Juli trotzdem in Verzug?
Erklärung: § 286 IV entlastet nur bei einem Umstand, den der Schuldner nicht zu vertreten hat. Ein Verkäufer von Gattungsware übernimmt in der Regel das Beschaffungsrisiko (§ 276 I 1); er muss notfalls anderswo und teurer besorgen. Hier spricht nichts für eine bloße Vorratsschuld oder einen Vorbehalt der eigenen Belieferung. Stand 2026.
Bei welcher Zusage wäre Lumen ohne Mahnung in Verzug geraten?
Erklärung: Nur ein Termin, den man im Kalender ablesen kann, macht die Mahnung entbehrlich (§ 286 II Nr. 1). „Etwa“ und „so schnell wie möglich“ sind keine Kalenderzeit. Stand 2026.
Hätte Lumen nur „Lieferung in etwa vier Wochen“ zugesagt, wäre Lumen am 4. Juli auch ohne Mahnung in Verzug gewesen.
Erklärung: Falsch. „In etwa vier Wochen“ lässt sich nicht nach dem Kalender bestimmen. Dann braucht es eine Mahnung – die erste war Sophies E-Mail vom 6. Juli. Stand 2026.
§ 286 II Nr. 1: Der Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem ___ bestimmt ist.
Erklärung: „Spätestens Freitag, 3. Juli“ ist eine solche Zeit. Wer sie zusagt, weiß ohne Erinnerung, wann er leisten muss. Stand 2026.
Angenommen, Lumen hatte nur „Lieferung in etwa vier Wochen“ versprochen. Das Komitee mietet am 4. Juli Ersatz für 210 €, Sophie mahnt am 6. Juli. Bekommt sie die 210 € als Verzögerungsschaden?
Erklärung: Ohne Kalendertermin beginnt der Verzug erst mit der Mahnung (§ 286 I). Ersetzt wird nur, was durch den Verzug entsteht; die Miete fiel davor an. Stand 2026.
Welcher dieser Beträge ist Sophies Verzögerungsschaden nach §§ 280 I, II, 286?
Erklärung: Die Miete ist entstanden, weil Lumen in Verzug war; die Deko blieb zunächst geschuldet. Die 640 € gibt der Rücktritt zurück, eine neu gekaufte Deko wäre Schadensersatz statt der Leistung. Stand 2026.
Für die 210 € genügt § 280 I allein: Lumen hat seine Pflicht verletzt, pünktlich zu liefern.
Erklärung: Falsch. Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung gibt es nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 (§ 280 II) – also nur, wenn Lumen in Verzug war. Stand 2026.
§ 280 II: Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § ___ verlangen.
Erklärung: § 286 ist der Verzug. § 280 II ist damit die Brücke vom Grundtatbestand zum Verzögerungsschaden. Stand 2026.
Kalteneckers 4 200 € waren 14 Tage nach dem Ball zu zahlen. Sophie zahlt erst Ende August. Was kann Kaltenecker für die Verspätung verlangen?
Erklärung: Die Zahlungszeit lässt sich vom Ball an nach dem Kalender berechnen (§ 286 II Nr. 2); ab da ist Sophie ohne Mahnung in Verzug. Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen (§ 288 I). Einen Strafzuschlag kennt das Gesetz nicht. Stand 2026.
Frage beantworten
Prüfe im Gutachtenstil in fünf bis acht Sätzen, ob Sophie von Lumen die 210 € für die Ersatzdeko nach §§ 280 I, II, 286 verlangen kann. Setze den Schwerpunkt auf den Verzug.
Erklärung: Gutachten mit Schwerpunkt Verzug: Fälligkeit, Mahnung entbehrlich nach § 286 II Nr. 1, Vertretenmüssen und Beschaffungsrisiko, Schaden im Verzug. Stand 2026.