Zu spät – der Verzug
Too Late – Default
Die Lernenden prüfen, ob Lumen am Samstag, dem 4. Juli, in Verzug war, als das Komitee die Ersatzdeko für 210 € mietete: fällig am 3. Juli, eine Mahnung entbehrlich, weil der Termin nach dem Kalender bestimmt war (§ 286 II Nr. 1), und der Lieferengpass beim Hersteller entlastet nicht (§ 286 IV; Beschaffungsrisiko). Sie sehen auf der Tagesachse, dass ohne Kalendertermin erst Sophies E-Mail vom 6. Juli den Verzug ausgelöst hätte, und im Normvergleich, dass Verzögerungsschaden (§§ 280 I, II, 286) und Rücktritt (§ 323) unabhängig voneinander sind. Verdrängt wird „nach dem Liefertermin gibt es automatisch Schadensersatz“. Ziel: der Verzug des Käufers mit dem Kaufpreis (§ 288) und die Abiturfälle in Kurs 13.
Fällig ist noch nicht in Verzug
Im Alltag ist Lumen am 4. Juli einfach „zu spät“. Für die 210 € reicht das nicht, denn § 280 Abs. 2 verlangt Verzug, und Verzug hat eigene Merkmale:
„(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. …
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, …“
— § 286 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB
Erstes Merkmal ist die Fälligkeit: Ab dem 3. Juli konnte Sophie die Deko verlangen. Zweites ist die Mahnung, eine klare Aufforderung zu leisten, nach der Fälligkeit. Gemahnt hat Sophie vor dem 4. Juli nicht. Sie musste aber auch nicht, denn „spätestens Freitag, 3. Juli“ ist eine Zeit nach dem Kalender. Wer einen solchen Termin zusagt, weiß ohne Erinnerung, wann er leisten muss. Lumen war also ab Samstag, dem 4. Juli, in Verzug, dem Tag, an dem das Komitee die Ersatzdeko mietete. Anders wäre es, wenn Lumen nur „Lieferung in etwa vier Wochen“ versprochen hätte. Das lässt sich nicht im Kalender ablesen, dann braucht es eine Mahnung. Die erste wäre Sophies E-Mail vom 6. Juli gewesen, und die Miete vom 4. Juli wäre vorher angefallen. Ziehe den Tag über die Achse.
Ein Engpass entschuldigt nicht
Lumen wendet ein, der Hersteller habe nicht liefern können. Darauf kommt es im dritten Merkmal an:
„Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.“
— § 286 Abs. 4 BGB
Lichterketten und LED-Kerzen gibt es bei vielen Herstellern und Händlern. Wer solche Ware ohne Einschränkung verkauft, übernimmt in der Regel das Beschaffungsrisiko (§ 276 Abs. 1 S. 1): Er muss sie am Markt besorgen, notfalls anderswo und teurer. Ob er das übernommen hat, ist eine Frage der Auslegung. Verspricht er nur Ware aus seinem eigenen Vorrat oder behält er sich die eigene Belieferung vor, trägt er weniger; dafür spricht bei Lumen nichts. Der Engpass entlastet Lumen nicht. Damit sind die 210 € Verzögerungsschaden nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286. Ob Sophie zurücktreten kann, ist eine andere Frage, denn § 323 fragt nach der Frist und nicht nach dem Verzug. Vergleiche die beiden Rechtsfolgen.
Für Geld gilt dasselbe, mit einem festen Schaden: Zahlt Sophie Kaltenecker zu spät, schuldet sie Verzugszinsen, fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1). Lumen konnte immerhin noch liefern, wenn auch zu spät. Bei Lenas Kleid ist das vorbei.
Voraussetzungen (1)
Ab welchem Tag ist Lumen mit der Deko in Verzug?
Sobald eine Lieferung zu spät ist, ist der Verkäufer in Verzug und schuldet Ersatz jedes Verspätungsschadens.
Bei welcher Zusage wäre Lumen ohne Mahnung in Verzug geraten?
Hätte Lumen nur „Lieferung in etwa vier Wochen“ zugesagt, wäre Lumen am 4. Juli auch ohne Mahnung in Verzug gewesen.
Welcher dieser Beträge ist Sophies Verzögerungsschaden nach §§ 280 I, II, 286?
Für die 210 € genügt § 280 I allein: Lumen hat seine Pflicht verletzt, pünktlich zu liefern.
Verzug nach § 286 I: fällige Leistung – ___ des Gläubigers nach der Fälligkeit (oder ein Grund, aus dem sie entbehrlich ist) – keine Leistung – Vertretenmüssen.
Norm finden: Sophie will wissen, ob Lumen am 4. Juli schon in Verzug war. Welche Norm schlägst du auf?
§ 286 II Nr. 1: Der Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem ___ bestimmt ist.
§ 280 II: Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § ___ verlangen.
Lumen schreibt: „Der Hersteller hatte einen Lieferengpass – dafür können wir nichts.“ War Lumen am 4. Juli trotzdem in Verzug?
Angenommen, Lumen hatte nur „Lieferung in etwa vier Wochen“ versprochen. Das Komitee mietet am 4. Juli Ersatz für 210 €, Sophie mahnt am 6. Juli. Bekommt sie die 210 € als Verzögerungsschaden?
Kalteneckers 4 200 € waren 14 Tage nach dem Ball zu zahlen. Sophie zahlt erst Ende August. Was kann Kaltenecker für die Verspätung verlangen?
Prüfe im Gutachtenstil in fünf bis acht Sätzen, ob Sophie von Lumen die 210 € für die Ersatzdeko nach §§ 280 I, II, 286 verlangen kann. Setze den Schwerpunkt auf den Verzug.