Falsches Modell, keine Updates – die Systematik des Mangels

Wrong Model, No Updates – the System of Defects

Wirtschaft und Recht Klasse 13 14 Aufgaben
RechtKaufvertragGewährleistungKerncurriculum

Die Lernenden prüfen Janas Handy gegen alle Anforderungen, die § 434 und für Waren mit digitalen Elementen § 475b stellen: subjektiv (das bestellte Nova 8), objektiv (was bei solchen Handys üblich ist), Montage und Installation, Aktualisierung. Sie erkennen, dass das falsche Modell ein Sachmangel ist (§ 434 V) und dass ein fehlendes Update einer sein kann, obwohl es erst Monate nach der Lieferung fehlt (§ 475b II, IV Nr. 2) – und dass der Händler dafür einsteht, nicht nur der Hersteller. Verdrängt werden „falsches Modell ist kein Mangel“, „ein Mangel muss bei Übergabe da sein, immer“ und „für Updates ist der Hersteller zuständig“. Ziel: § 437 als Verweisung (nächster Abschnitt) und der Abiturfall „Das Handy ohne Updates“ (Kurs 13).

Kaputt ist es nicht

Das Nova 8 Lite, das am 11. August bei Jana ankommt, funktioniert einwandfrei. Im Alltag heißt „Mangel“: Etwas ist kaputt. Hat das Lite also keinen Mangel, und Jana hat einfach ein anderes Handy bekommen, über das sie mit Phonora neu verhandeln muss? Das BGB misst eine Kaufsache nicht daran, ob sie heil ist, sondern an Anforderungen. Aus Kurs 4 kennst du zwei davon: die subjektiven Anforderungen, also das Vereinbarte, und die objektiven Anforderungen, also das bei solchen Sachen Übliche. Dazu kommen die Montageanforderungen. Mangelfrei ist eine Sache nur, wenn sie alle zugleich erfüllt (§ 434 Abs. 1).

Vereinbart war ein Nova 8 mit 256 GB. Für das Lite sagt das Gesetz ausdrücklich, was gilt:

„Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.“
— § 434 Abs. 5 BGB

Das falsche Modell ist also ein Sachmangel, auch wenn es heil ist. Jana hat die Rechte, die das Gesetz einem Käufer bei einem Mangel gibt.

Ein Handy ist mehr als Hardware

Im Mai 2027 ist am Nova 8 nichts kaputt und nichts vertauscht. Es bekommt nur keine Sicherheitsupdates mehr. Bei der Lieferung am 20. August war es einwandfrei, und nach § 434 kommt es auf diesen Zeitpunkt an, den Gefahrübergang. Ein Handy ohne Betriebssystem funktioniert aber nicht; das Gesetz nennt es eine Ware mit digitalen Elementen (§ 327a Abs. 3). Für sie erweitert § 475b die Anforderungen: Neben die Montageanforderungen treten Installationsanforderungen (Abs. 2), und zu den objektiven Anforderungen gehört die Aktualisierungspflicht:

„Eine Ware mit digitalen Elementen entspricht den objektiven Anforderungen, wenn 1. sie den Anforderungen des § 434 Absatz 3 entspricht und 2. dem Verbraucher während des Zeitraums, den er aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann, Aktualisierungen bereitgestellt werden, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlich sind …“
— § 475b Abs. 4 BGB

Für die Updates zählt also nicht nur der Tag der Lieferung, sondern der ganze Zeitraum (§ 475b Abs. 2). Wie lang er ist, sagt das Gesetz nicht. Eine Lesart nimmt Phonoras AGB beim Wort: Sechs Monate seien vereinbart, acht Monate also mehr als genug. Die andere fragt nach Art und Zweck der Ware: Ein neues Handy für 549 € benutzt man Jahre, und ohne Sicherheitsupdates verweigern Banking-Apps den Dienst. Die zweite überzeugt, denn ob die AGB-Zeile überhaupt zählt, ist eine eigene Frage, und Art und Zweck sprechen für Jahre. Acht Monate sind zu kurz; wer mit guten Gründen eine andere Grenze zieht, liegt nicht falsch, wenn er sie begründet. Wie in Kurs 4 gilt dabei: Eine Abweichung, die vor dem Kauf eigens mitgeteilt und gesondert vereinbart wurde, ist kein Mangel (§ 476 Abs. 1 S. 2). Prüfe die Fälle in der Figur.

Wähle einen Fall, entscheide jedes Merkmal und drücke „Prüfen“: Welches Merkmal fällt weg, wenn Jana ein bereitgestelltes Update nicht installiert – und welches, wenn das kurze Update eigens vereinbart war?

Phonora oder der Hersteller?

Phonora schreibt, für Updates sei der Hersteller zuständig. Der Hersteller ist aber nicht Janas Vertragspartner. § 475b gilt für jeden Kauf, „bei dem sich der Unternehmer verpflichtet, dass er oder ein Dritter die digitalen Elemente bereitstellt“ (Abs. 1); bei einem Handy ist das im Zweifel anzunehmen (§ 327a Abs. 3 S. 2). Wer die Updates technisch liefert, ist gleichgültig. Einstehen muss der Verkäufer, so wie er für einen defekten Akku einsteht, den er nicht gebaut hat. Das Nova 8 ohne Updates hat also einen Mangel, für den Phonora einsteht. Was Jana deshalb verlangen kann, steht nicht in § 434.

Leicht
Multiple Choice #1 20s ▶ Testen

Statt des bestellten Nova 8 bekommt Jana ein einwandfreies Nova 8 Lite. Was liegt vor?

  • ○ Kein Mangel – das Lite funktioniert ja
  • ● Ein Sachmangel – die Falschlieferung steht ihm gleich
  • ○ Ein neuer Vertrag über das Lite, den Jana annehmen kann
Gemessen wird an den Anforderungen, nicht daran, ob die Sache heil ist. Die Lieferung einer anderen als der geschuldeten Sache steht einem Sachmangel gleich (§ 434 V). Stand 2026.
Wahr / Falsch #2 15s ▶ Testen

Eine Sache ist schon dann mangelfrei, wenn sie den subjektiven Anforderungen entspricht, also so ist wie vereinbart.

✓ Falsch
Falsch. Mangelfrei ist sie nur, wenn sie die subjektiven, die objektiven und die Montageanforderungen zugleich erfüllt (§ 434 I), bei Waren mit digitalen Elementen auch Installation und Aktualisierung (§ 475b II). Stand 2026.
Multiple Choice #3 25s ▶ Testen

Janas Nova 8 war am 20. August 2026 einwandfrei; ab April 2027 kommen keine Updates mehr. Auf welchen Zeitpunkt kommt es für den Mangel an?

  • ○ Nur auf die Lieferung am 20. August 2026
  • ● Auf den ganzen Zeitraum, in dem Jana Updates erwarten kann
  • ○ Auf den Tag, an dem Jana sich beschwert
Bei der Aktualisierungspflicht zählt der Zeitraum nach § 475b III Nr. 2, IV Nr. 2, nicht nur der Gefahrübergang (§ 475b II). Stand 2026.
Wahr / Falsch #4 15s ▶ Testen

Ein Smartphone ist eine Ware mit digitalen Elementen, weil es ohne sein Betriebssystem nicht funktioniert.

✓ Wahr
Richtig. Waren mit digitalen Elementen sind Waren, die ihre Funktionen ohne die digitalen Produkte nicht erfüllen können (§ 327a III). Für sie gilt Kaufrecht mit § 475b. Stand 2026.
Multiple Choice #5 20s ▶ Testen

Phonora schreibt: „Für Updates ist der Hersteller zuständig.“ Von wem kann Jana die fehlenden Updates nach § 437 verlangen?

  • ○ Vom Hersteller, denn er programmiert sie
  • ● Von Phonora, ihrer Vertragspartnerin
  • ○ Von niemandem, Updates sind freiwillig
§ 475b gilt, wenn der Unternehmer sich verpflichtet, dass er oder ein Dritter die digitalen Elemente bereitstellt (Abs. 1); beim Handy wird das im Zweifel angenommen (§ 327a III 2). Einstehen muss der Verkäufer. Stand 2026.
Wahr / Falsch #6 15s ▶ Testen

Gibt der Hersteller eine Garantie, ersetzt sie Janas Rechte gegen Phonora.

✓ Falsch
Falsch. Eine Garantie ist ein zusätzliches, freiwilliges Versprechen (§ 443); die gesetzlichen Mängelrechte gegen den Verkäufer bleiben daneben bestehen. Stand 2026.
Mittel
Lückentext #1 20s ▶ Testen

Liefert der Verkäufer eine andere als die geschuldete Sache, steht das nach § 434 Abs. 5 einem ___ gleich.

✓ Antwort: Sachmangel
Die Falschlieferung (Aliud) ist ein Sachmangel; der Käufer hat die Rechte aus § 437. Stand 2026.
Lückentext #2 20s ▶ Testen

Für Waren mit digitalen Elementen ergänzt § 475b die Anforderungen des § 434 um die ___pflicht.

✓ Antwort: Aktualisierung
Die Aktualisierungspflicht: Updates, die zum Erhalt der Vertragsmäßigkeit nötig sind, für den Zeitraum, den der Verbraucher erwarten kann (§ 475b IV Nr. 2). Stand 2026.
Lückentext #3 20s ▶ Testen

Nach § 475b Abs. 1 haftet der Unternehmer auch dann für die Updates, wenn nicht er selbst, sondern ein ___ wie der Hersteller sie bereitstellt.

✓ Antwort: Dritter
„… dass er oder ein Dritter die digitalen Elemente bereitstellt“ (§ 475b I 1). Wer technisch liefert, ist gleich. Stand 2026.
Multiple Choice #4 20s ▶ Testen

Norm finden: Jana will wissen, ob fehlende Sicherheitsupdates ein Mangel ihres Handys sind. Welche Norm schlägst du neben § 434 auf?

  • ● § 475b BGB
  • ○ § 443 BGB
  • ○ § 437 BGB
  • ○ § 477 BGB
§ 475b regelt den Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen einschließlich der Aktualisierungspflicht. § 443 ist die Garantie, § 437 nennt die Rechte bei einem Mangel, § 477 die Beweislastumkehr. Stand 2026.
Schwer
Multiple Choice #1 30s ▶ Testen

Welche Lieferung an Jana wäre ein Sachmangel?

  • ○ Das bestellte Nova 8, das ihr nach zwei Wochen nicht mehr gefällt
  • ● Das bestellte Nova 8 in Silber statt in Graphit
  • ○ Das bestellte Nova 8, dessen Display sie im Oktober fallen lässt
Die Farbe war vereinbart: Silber verfehlt die subjektiven Anforderungen (§ 434 II). Nichtgefallen ist kein Mangel, und der Sturz geschah nach dem Gefahrübergang. Stand 2026.
Multiple Choice #2 35s ▶ Testen

Phonora stellt im Mai 2027 ein Sicherheitsupdate bereit und weist Jana auf die Folgen hin, wenn sie es nicht installiert. Sie installiert es nicht; deshalb startet ihre Banking-App nicht. Hat das Handy deswegen einen Mangel, für den Phonora einsteht?

  • ○ Ja – das Handy funktioniert nicht wie üblich
  • ● Nein – der Fehler beruht allein auf dem nicht installierten Update
  • ○ Ja – Updates sind immer Sache des Verkäufers
Installiert der Verbraucher ein bereitgestelltes Update nicht in angemessener Frist, obwohl er über Verfügbarkeit und Folgen informiert war, haftet der Unternehmer für den allein darauf beruhenden Mangel nicht (§ 475b V). Stand 2026.
Multiple Choice #3 35s ▶ Testen

Jana kauft im Mai 2027 eine Navigations-App für 4,99 €, die nach einem Systemupdate abstürzt. Nach welchen Regeln richten sich ihre Rechte wegen der App?

  • ○ Nach § 475b, wie beim Handy
  • ● Nach §§ 327 ff., den Regeln für digitale Produkte
  • ○ Nach gar keinen – eine App ist keine Ware
Das Handy funktioniert ohne die App; sie ist ein eigenes digitales Produkt. Dafür gelten §§ 327 ff. mit eigenen Rechten bis zur Vertragsbeendigung (§ 327m). § 475b betrifft nur die digitalen Elemente, ohne die die Ware nicht funktioniert (§ 327a III). Stand 2026.
KI-bewertete Frage #4 420s ▶ Testen

Prüfe im Gutachtenstil in fünf bis acht Sätzen, ob Janas Nova 8 im Mai 2027 einen Sachmangel hat, weil keine Sicherheitsupdates mehr kommen. Setze den Schwerpunkt auf den Zeitraum, für den Jana Updates erwarten kann.

✓ Antwort: Das Nova 8 könnte einen Sachmangel haben, weil es die objektiven Anforderungen des § 475b Abs. 4 nicht erfüllt. Ein Smartphone funktioniert ohne sein Betriebssystem nicht und ist daher eine Ware mit digitalen Elementen (§ 327a Abs. 3). Phonora muss deshalb die Updates bereitstellen, die zum Erhalt der Vertragsmäßigkeit nötig sind, und zwar während des Zeitraums, den Jana nach Art und Zweck der Ware erwarten kann (§ 475b Abs. 4 Nr. 2); es kommt auf diesen Zeitraum an, nicht nur auf die Lieferung (§ 475b Abs. 2). Fraglich ist, wie lang er ist. Für sechs Monate spricht Nr. 9 der AGB; auf diese Abweichung kann sich Phonora aber nicht berufen, weil Jana nicht eigens hingewiesen wurde und nichts gesondert vereinbart ist (§ 476 Abs. 1). Ein neues Handy für 549 € nutzt man mehrere Jahre, und ohne Sicherheitsupdates ist es bald nicht mehr sicher nutzbar; acht Monate bleiben dahinter zurück. Dass der Hersteller die Updates eingestellt hat, entlastet Phonora nicht, denn Phonora schuldet sie auch, wenn ein Dritter sie liefert (§ 475b Abs. 1). Das Nova 8 hat also einen Sachmangel.
Gutachten mit Schwerpunkt Aktualisierungszeitraum: Ware mit digitalen Elementen, § 475b IV Nr. 2 mit Abs. 2, Auslegung des Zeitraums, § 476 I gegen die AGB, Haftung des Verkäufers. Stand 2026.