Falsches Modell, keine Updates – die Systematik des Mangels
Wrong Model, No Updates – the System of Defects
Die Lernenden prüfen Janas Handy gegen alle Anforderungen, die § 434 und für Waren mit digitalen Elementen § 475b stellen: subjektiv (das bestellte Nova 8), objektiv (was bei solchen Handys üblich ist), Montage und Installation, Aktualisierung. Sie erkennen, dass das falsche Modell ein Sachmangel ist (§ 434 V) und dass ein fehlendes Update einer sein kann, obwohl es erst Monate nach der Lieferung fehlt (§ 475b II, IV Nr. 2) – und dass der Händler dafür einsteht, nicht nur der Hersteller. Verdrängt werden „falsches Modell ist kein Mangel“, „ein Mangel muss bei Übergabe da sein, immer“ und „für Updates ist der Hersteller zuständig“. Ziel: § 437 als Verweisung (nächster Abschnitt) und der Abiturfall „Das Handy ohne Updates“ (Kurs 13).
Kaputt ist es nicht
Das Nova 8 Lite, das am 11. August bei Jana ankommt, funktioniert
einwandfrei. Im Alltag heißt „Mangel“: Etwas ist kaputt. Hat das Lite also
keinen Mangel, und Jana hat einfach ein anderes Handy bekommen, über das sie
mit Phonora neu verhandeln muss? Das BGB misst eine Kaufsache nicht daran,
ob sie heil ist, sondern an Anforderungen. Aus Kurs 4 kennst du zwei davon:
die
Vereinbart war ein Nova 8 mit 256 GB. Für das Lite sagt das Gesetz ausdrücklich, was gilt:
„Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.“
— § 434 Abs. 5 BGB
Das falsche Modell ist also ein Sachmangel, auch wenn es heil ist. Jana hat die Rechte, die das Gesetz einem Käufer bei einem Mangel gibt.
Ein Handy ist mehr als Hardware
Im Mai 2027 ist am Nova 8 nichts kaputt und nichts vertauscht. Es bekommt
nur keine Sicherheitsupdates mehr. Bei der Lieferung am 20. August war es
einwandfrei, und nach § 434 kommt es auf diesen Zeitpunkt an, den
Gefahrübergang. Ein Handy ohne Betriebssystem funktioniert aber nicht; das
Gesetz nennt es eine Ware mit digitalen Elementen (§ 327a Abs. 3). Für sie
erweitert § 475b die Anforderungen: Neben die Montageanforderungen treten
Installationsanforderungen (Abs. 2), und zu den objektiven Anforderungen
gehört die
„Eine Ware mit digitalen Elementen entspricht den objektiven Anforderungen, wenn 1. sie den Anforderungen des § 434 Absatz 3 entspricht und 2. dem Verbraucher während des Zeitraums, den er aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann, Aktualisierungen bereitgestellt werden, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlich sind …“
— § 475b Abs. 4 BGB
Für die Updates zählt also nicht nur der Tag der Lieferung, sondern der ganze Zeitraum (§ 475b Abs. 2). Wie lang er ist, sagt das Gesetz nicht. Eine Lesart nimmt Phonoras AGB beim Wort: Sechs Monate seien vereinbart, acht Monate also mehr als genug. Die andere fragt nach Art und Zweck der Ware: Ein neues Handy für 549 € benutzt man Jahre, und ohne Sicherheitsupdates verweigern Banking-Apps den Dienst. Die zweite überzeugt, denn ob die AGB-Zeile überhaupt zählt, ist eine eigene Frage, und Art und Zweck sprechen für Jahre. Acht Monate sind zu kurz; wer mit guten Gründen eine andere Grenze zieht, liegt nicht falsch, wenn er sie begründet. Wie in Kurs 4 gilt dabei: Eine Abweichung, die vor dem Kauf eigens mitgeteilt und gesondert vereinbart wurde, ist kein Mangel (§ 476 Abs. 1 S. 2). Prüfe die Fälle in der Figur.
Phonora oder der Hersteller?
Phonora schreibt, für Updates sei der Hersteller zuständig. Der Hersteller ist aber nicht Janas Vertragspartner. § 475b gilt für jeden Kauf, „bei dem sich der Unternehmer verpflichtet, dass er oder ein Dritter die digitalen Elemente bereitstellt“ (Abs. 1); bei einem Handy ist das im Zweifel anzunehmen (§ 327a Abs. 3 S. 2). Wer die Updates technisch liefert, ist gleichgültig. Einstehen muss der Verkäufer, so wie er für einen defekten Akku einsteht, den er nicht gebaut hat. Das Nova 8 ohne Updates hat also einen Mangel, für den Phonora einsteht. Was Jana deshalb verlangen kann, steht nicht in § 434.
Voraussetzungen (1)
Ermöglicht (1)
Statt des bestellten Nova 8 bekommt Jana ein einwandfreies Nova 8 Lite. Was liegt vor?
Eine Sache ist schon dann mangelfrei, wenn sie den subjektiven Anforderungen entspricht, also so ist wie vereinbart.
Janas Nova 8 war am 20. August 2026 einwandfrei; ab April 2027 kommen keine Updates mehr. Auf welchen Zeitpunkt kommt es für den Mangel an?
Ein Smartphone ist eine Ware mit digitalen Elementen, weil es ohne sein Betriebssystem nicht funktioniert.
Phonora schreibt: „Für Updates ist der Hersteller zuständig.“ Von wem kann Jana die fehlenden Updates nach § 437 verlangen?
Gibt der Hersteller eine Garantie, ersetzt sie Janas Rechte gegen Phonora.
Liefert der Verkäufer eine andere als die geschuldete Sache, steht das nach § 434 Abs. 5 einem ___ gleich.
Für Waren mit digitalen Elementen ergänzt § 475b die Anforderungen des § 434 um die ___pflicht.
Nach § 475b Abs. 1 haftet der Unternehmer auch dann für die Updates, wenn nicht er selbst, sondern ein ___ wie der Hersteller sie bereitstellt.
Norm finden: Jana will wissen, ob fehlende Sicherheitsupdates ein Mangel ihres Handys sind. Welche Norm schlägst du neben § 434 auf?
Welche Lieferung an Jana wäre ein Sachmangel?
Phonora stellt im Mai 2027 ein Sicherheitsupdate bereit und weist Jana auf die Folgen hin, wenn sie es nicht installiert. Sie installiert es nicht; deshalb startet ihre Banking-App nicht. Hat das Handy deswegen einen Mangel, für den Phonora einsteht?
Jana kauft im Mai 2027 eine Navigations-App für 4,99 €, die nach einem Systemupdate abstürzt. Nach welchen Regeln richten sich ihre Rechte wegen der App?
Prüfe im Gutachtenstil in fünf bis acht Sätzen, ob Janas Nova 8 im Mai 2027 einen Sachmangel hat, weil keine Sicherheitsupdates mehr kommen. Setze den Schwerpunkt auf den Zeitraum, für den Jana Updates erwarten kann.