Die Halterhaftung (eA)
The Vehicle Keeper's Liability (eA)
Die Lernenden prüfen § 7 I StVG: Wird beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt, haftet der Halter ohne Verschulden – und auch dann, wenn der Fahrer rechtmäßig gehandelt hat. An Herrn Grubers Zaun vergleichen sie § 823 I mit § 7 I StVG, unterscheiden Halter, Fahrer (§ 18 StVG) und Pflichtversicherung und grenzen höhere Gewalt (§ 7 II) von der gewöhnlichen Betriebsgefahr ab. Verdrängt werden „der Fahrer konnte nichts dafür, also zahlt niemand“ und „ein Tier auf der Straße ist höhere Gewalt“. Ziel: die Abgrenzung von Verschuldens- und Gefährdungshaftung in diesem Kurs.
Wer zahlt den Zaun?
Herr Gruber will von Herrn Kaya 1 200 €. Aus § 823 Abs. 1 bekommt er nichts, weil Herr Kaya gerechtfertigt war. § 904 S. 2 gibt ihm einen Anspruch, aber mit einem offenen Schuldner: Wer zahlen muss, sagt die Norm nicht. Die herrschende Meinung nennt Herrn Kaya, andere Mia, der das Opfer des Zauns genützt hat. Für Schäden durch Autos gibt es eine eigene Norm, die den Schuldner selbst nennt und weder nach Verschulden noch nach Rechtswidrigkeit fragt, und sie steht nicht im BGB, sondern im Straßenverkehrsgesetz. § 7 Abs. 1 StVG: „Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“
Zerlegt: ein Kraftfahrzeug; ein verletzter Mensch oder eine beschädigte
Sache;
Fährt Herr Kaya aber das Auto seiner Schwester, fehlt ihm das Merkmal Halter – und nur dieses.
Halter, Fahrer, Versicherung
Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung nutzt und über es bestimmt, meist die Person, auf die es zugelassen ist. Im Fall der Schwester haftet also sie nach § 7 Abs. 1, ohne Verschulden, obwohl sie gar nicht dabei war. Den Fahrer erfasst § 18 Abs. 1 StVG, aber anders: Seine Haftung ist ausgeschlossen, „wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist“. Sein Verschulden wird vermutet, und er kann sich entlasten. Herr Kaya könnte das: Er hat nichts falsch gemacht.
Bezahlen wird in beiden Fällen jemand anderes. Jeder Halter muss für sein Auto eine Haftpflichtversicherung abschließen (§ 1 PflVG). Sie deckt die Haftung aus § 7 Abs. 1, und Herr Gruber kann seinen Anspruch direkt gegen sie richten (§ 115 Abs. 1 VVG).
Ein Hund ist keine höhere Gewalt
Herrn Kayas Versicherung versucht es mit dem einzigen Ausweg, den § 7
lässt. Abs. 2: „Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall
durch höhere Gewalt verursacht wird.“ Ein Hund, der plötzlich auf die
StraĂźe rennt, sei fĂĽr den Fahrer unvorhersehbar gewesen. Was
- Höhere Gewalt – der Halter haftet nicht
- Betriebsgefahr – der Halter haftet
- Ein Hund rennt auf die Fahrbahn, das Auto weicht in einen Zaun aus
- Ein Erdbeben reiĂźt die Fahrbahn auf, ein Auto stĂĽrzt in einen Vorgarten
- Ein Reifen platzt, das Auto schleudert gegen eine Laterne
- Ein Kind rennt zwischen parkenden Autos hervor
- Im Januar rutscht ein Auto auf Glatteis in eine Hecke
Der Ausweg führt nicht weiter. Ergebnis: Herr Gruber kann von Herrn Kaya als Halter 1 200 € verlangen, § 7 Abs. 1 StVG, und dessen Versicherung zahlt. Einen Abzug „neu für alt“ wie bei Mias Jacke gibt es nicht: Die Reparatur stellt den alten Zaun wieder her, wertvoller als vorher wird er nicht. Damit zahlen zwei Menschen, denen man vielleicht nichts vorwerfen kann. Warum lässt das Gesetz das zu?
Voraussetzungen (1)
Ermöglicht (1)
Herr Kaya war beim Ausweichen nach § 904 S. 1 gerechtfertigt und ohne Verschulden. Bekommt Herr Gruber die 1 200 € trotzdem nach § 7 I StVG?
Nach § 7 I StVG haftet der Halter auch dann, wenn der Fahrer gerechtfertigt und ohne Verschulden gehandelt hat.
Herr Kaya fährt das Auto seiner Schwester, das auf sie zugelassen ist, und weicht Mia in Herrn Grubers Zaun aus. Wer haftet Herrn Gruber nach § 7 I StVG?
Jeder Halter eines in Deutschland zugelassenen Autos muss eine Haftpflichtversicherung abschlieĂźen.
Auf der Autobahn platzt ein Reifen, das Auto schleudert gegen eine Lärmschutzwand. Der Halter beruft sich auf höhere Gewalt. Zu Recht?
Ein Hund, der plötzlich auf die Fahrbahn rennt, ist höhere Gewalt im Sinne von § 7 II StVG.
Norm finden: Welche Vorschrift lässt den Halter eines Autos für einen Unfallschaden ohne Verschulden haften?
§ 7 I StVG verlangt, dass der Schaden bei dem ___ eines Kraftfahrzeugs entstanden ist.
Der Fahrer, der nicht Halter ist, haftet nach § ___ StVG – sein Verschulden wird vermutet, er kann sich entlasten.
Die Haftung des Halters nach § 7 I StVG ist nur ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ___ Gewalt verursacht wird.
Ein Lieferwagen eines Paketdienstes weicht einem Radfahrer aus, der bei Rot über die Kreuzung fährt, und beschädigt ein Wartehäuschen der Stadtwerke. Der Fahrer hat alles richtig gemacht. Der Paketdienst schreibt: „Schuld ist der Radfahrer.“ Was gilt nach § 7 I StVG?
Jule (20) fährt mit dem Auto ihres Vaters, achtet nicht auf die Vorfahrt und beschädigt ein anderes Auto. Wer haftet dem Geschädigten nach dem StVG?
Bei Starkregen gerät ein Auto auf der Bundesstraße ins Aquaplaning und beschädigt einen Gartenzaun. Die Versicherung des Halters beruft sich auf höhere Gewalt. Was gilt?
Forum: „Mir ist auf der Landstraße ein Reh vors Auto gesprungen. Ich habe ausgewichen und bin in den Weidezaun eines Bauern gefahren, Schaden 700 €. Ich bin 80 gefahren, wie erlaubt. Der Bauer will Geld – aber ich kann doch nichts dafür, und ein Reh ist höhere Gewalt, oder?“ Antworte in einem kurzen Gutachten (sechs bis zehn Sätze) zu § 7 StVG.