Der objektive Tatbestand

The Objective Elements of an Offence

Wirtschaft und Recht Klasse 13 14 Aufgaben
RechtKerncurriculum

Die Lernenden zerlegen die Frage „Hat sich Herr Brandl nach § 223 StGB strafbar gemacht?“ in die vier Prüfungsschritte objektiver Tatbestand, subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld und prüfen den ersten an seinem Faustschlag: Handlung, Erfolg und die ungeschriebene Kausalität, getestet mit der Formel der conditio sine qua non. Verdrängt wird „Strafbar ist, wer etwas Schlimmes getan hat“ – das Urteil über das Ganze statt der Prüfung Merkmal für Merkmal (Peterson- Badali & Abramovitch 1992). Ziel: der subjektive Tatbestand und jede weitere Prüfung dieses Kurses, die Fälle „Der Nachtbus“ in Kurs 13.

Hat sich Herr Brandl strafbar gemacht?

Um 0:55 schlägt Herr Brandl Nele mit der Faust ins Gesicht. „Wer zuschlägt, ist strafbar“, sagt das Gefühl, und hier hat es vermutlich recht. Aber es ist ein Urteil über das Ganze, und es hilft nicht weiter, sobald jemand Gründe hat: Tarik hat auch zugestoßen, Nele hat eine Scheibe eingeschlagen. Kurs 1 hat die Straftat in drei Stufen geprüft: Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld. Jetzt teilt sich die erste Stufe in zwei: der objektive Tatbestand – was von außen geschehen ist – und der subjektive – was der Täter dabei wusste und wollte. Das sind vier Schritte, in dieser Reihenfolge, und scheitert einer, ist die Prüfung zu Ende. Kein Paragraf schreibt diese Reihenfolge vor; sie ist die Form, in der Gerichte und Klausuren jede Straftat prüfen.

Oben die Nacht als Linie: 16:40 das Auto mit dem Hund in der Arcisstraße, 0:35 der Nachtbus, 0:55 die Haltestelle, 1:00 Herrn Brandls Auto. Darunter fünf Taten – Neles Stein, Tariks Fahrt, Brandls Schlag, Tariks Stoß, Brandls Heimfahrt –, und jede läuft durch dieselben vier Tore: objektiver Tatbestand, subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld. Am Ende steht bei jeder ein Fragezeichen.16:40Arcisstraße0:35Nachtbus0:55Haltestelle1:00Brandls AutoobjektiverTatbestandsubjektiverTatbestandRechts-widrigkeitSchuldNeles Stein16:40?Tariks Fahrt0:35?Brandls Schlag0:55?Tariks Stoß0:55?Brandls Heimfahrt1:00?Jede Tat muss durch alle vier Tore, in dieser Reihenfolge – erst dann ist sie strafbar.
Fünf Taten aus einer Nacht, vier Tore in fester Reihenfolge. An welchem Tor bleibt welche Tat hängen? Das beantworten die nächsten Abschnitte, ein Tor nach dem anderen.

Der Obersatz nennt Täter, Handlung und Norm: Herr Brandl könnte sich nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er Nele mit der Faust ins Gesicht schlug. § 223 Abs. 1 lautet: „Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Wie jede Norm ist das ein Wenn-dann, und vor dem „dann“ stehen die Tatbestandsmerkmale, die jetzt einzeln geprüft werden.

Handlung, Erfolg, Kausalität

Der objektive Tatbestand von § 223 fragt nach drei Dingen: Handlung, Erfolg und Kausalität. Die Handlung ist der Faustschlag, ein Tun. Der Erfolg ist, was die Norm beschreibt: Eine körperliche Misshandlung ist nach der Rechtsprechung eine üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt; eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen eines krankhaften Zustands. Der Schlag ins Gesicht ist das eine, die Prellung am Jochbein das andere. Das dritte Merkmal steht nicht im Text: dass gerade der Schlag die Prellung verursacht hat. Die Kausalität ist ein ungeschriebenes Merkmal jedes Delikts, das einen Erfolg verlangt. Prüfe die vier Stufen in der Figur.

Wähle einen Fall und entscheide Merkmal für Merkmal: An welcher Stufe bleibt die Prüfung stehen, wenn der Schlag Nele verfehlt?

Den Schlag wegdenken

Ob eine Handlung einen Erfolg verursacht hat, prüfen die Gerichte mit einer Formel, die seit dem Reichsgericht gilt, der conditio sine qua non: Kausal ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Denkt man Brandls Schlag weg, hat Nele keine Prellung; der Schlag ist kausal. Geht der Schlag dagegen daneben, gibt es keinen Erfolg, den er verursacht haben könnte: Der objektive Tatbestand von § 223 Abs. 1 ist nicht erfüllt, so sehr Brandl ausgeholt hat. Straflos wäre er trotzdem nicht, denn § 223 Abs. 2 bestraft schon den Versuch – aber das ist eine eigene Prüfung.

Für den Faustschlag aber steht fest: Handlung, Erfolg und Kausalität liegen vor, der objektive Tatbestand von § 223 ist erfüllt. Ob Brandl das auch wollte, entscheidet der zweite Schritt.

Leicht
Multiple Choice #1 25s â–¶ Testen

Herr Brandl wird nach § 223 StGB geprüft. In welcher Reihenfolge?

  • â—‹ Schuld – Rechtswidrigkeit – objektiver Tatbestand – subjektiver Tatbestand
  • â—Ź Objektiver Tatbestand – subjektiver Tatbestand – Rechtswidrigkeit – Schuld
  • â—‹ Subjektiver Tatbestand – objektiver Tatbestand – Schuld – Rechtswidrigkeit
Erst was von außen geschah, dann was der Täter wusste und wollte, dann ob ein Rechtfertigungsgrund greift, zuletzt die persönliche Schuld. Die Reihenfolge steht in keinem Paragrafen; sie ist die Form jeder strafrechtlichen Prüfung. Stand 2026.
Wahr / Falsch #2 15s â–¶ Testen

Scheitert bei der PrĂĽfung einer Straftat schon der objektive Tatbestand, prĂĽft man Rechtswidrigkeit und Schuld trotzdem noch.

âś“ Falsch
Falsch. Scheitert ein Schritt, ist die Prüfung dieser Norm zu Ende; die späteren Stufen werden nicht mehr erreicht. Stand 2026.
Multiple Choice #3 25s â–¶ Testen

Welcher Umstand gehört zum objektiven Tatbestand von Brandls Körperverletzung?

  • â—Ź Nele hat eine Prellung am Jochbein
  • â—‹ Brandl wollte Nele treffen
  • â—‹ Nele hatte Brandl nicht angegriffen
Die Prellung ist der Erfolg – von außen sichtbar. Was Brandl wollte, gehört in den subjektiven Tatbestand; dass Nele ihn nicht angriff, in die Rechtswidrigkeit. Stand 2026.
Wahr / Falsch #4 15s â–¶ Testen

Der Erfolg einer Körperverletzung (§ 223 StGB) kann schon in einem kräftigen Schlag ins Gesicht liegen, auch wenn keine Verletzung bleibt.

âś“ Wahr
Richtig. § 223 kennt zwei Erfolge: die körperliche Misshandlung – eine üble, unangemessene Behandlung, die das Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt – und die Gesundheitsschädigung. Ein kräftiger Schlag ins Gesicht ist schon das Erste. Stand 2026.
Multiple Choice #5 25s â–¶ Testen

Man denkt Brandls Schlag weg. Nele hätte trotzdem eine Prellung, weil sie im Gedränge am Einlass gestoßen wurde. Was folgt daraus?

  • â—Ź Der Schlag ist fĂĽr diese Prellung nicht kausal
  • â—‹ Brandl fehlt der Vorsatz
  • â—‹ Der Schlag ist kausal, weil Brandl zugeschlagen hat
Bleibt der Erfolg, wenn man die Handlung wegdenkt, ist sie nicht seine Ursache (conditio sine qua non). Ob Brandl treffen wollte, ist eine andere Frage. Stand 2026.
Wahr / Falsch #6 15s â–¶ Testen

§ 223 StGB nennt die Kausalität ausdrücklich als Tatbestandsmerkmal.

âś“ Falsch
Falsch. § 223 sagt nur „mißhandelt oder … schädigt“. Dass die Handlung den Erfolg verursacht haben muss, ist ein ungeschriebenes Merkmal jedes Erfolgsdelikts. Stand 2026.
Multiple Choice #7 25s â–¶ Testen

Norm finden: Jemand verletzt einen anderen absichtlich am Körper. Welche Vorschrift beschreibt die Straftat?

  • â—‹ § 303 StGB
  • â—Ź § 223 StGB
  • â—‹ § 823 Abs. 1 BGB
§ 223 StGB ist die Körperverletzung. § 823 Abs. 1 BGB ist der zivilrechtliche Anspruch auf Schadensersatz – eine Tat, zwei Verfahren; § 303 betrifft Sachen, nicht Menschen. Stand 2026.
Mittel
LĂĽckentext #1 20s â–¶ Testen

Die PrĂĽfung einer Straftat beginnt mit dem ___ Tatbestand.

âś“ Antwort: objektiven
Mit dem objektiven Tatbestand: Handlung, Erfolg, Kausalität. Erst danach kommt der subjektive Tatbestand. Stand 2026.
LĂĽckentext #2 20s â–¶ Testen

Die Gerichte definieren die körperliche Misshandlung als üble, unangemessene ___, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt.

âś“ Antwort: Behandlung
Behandlung. Die Definition steht nicht im Gesetz, sie stammt aus der Rechtsprechung – im offenen Gesetzbuch findest du sie nicht. Stand 2026.
LĂĽckentext #3 20s â–¶ Testen

Kausal ist jede Handlung, die nicht ___ werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.

âś“ Antwort: hinweggedacht
Hinweggedacht – die Formel der conditio sine qua non, seit dem Reichsgericht ständige Rechtsprechung. Im Gesetz steht sie nicht. Stand 2026.
Schwer
Multiple Choice #1 35s â–¶ Testen

Lena (25) sprüht ihr Kürzel auf eine fremde Hauswand (§ 303 Abs. 2 StGB). Sie sagt: „Ich wusste nicht, dass das verboten ist.“ In welchen Prüfungsschritt gehört ihr Einwand?

  • â—‹ In den objektiven Tatbestand
  • â—‹ In den subjektiven Tatbestand
  • â—Ź In die Schuld
Sie wusste, dass die Wand fremd ist und sie sie verändert – der Vorsatz ist da. Dass sie das Verbot nicht kannte, betrifft die Einsicht, Unrecht zu tun: eine Frage der Schuld (§ 17, Verbotsirrtum), und wer es hätte wissen können, bleibt strafbar. Stand 2026.
Multiple Choice #2 30s â–¶ Testen

Eine Frau stößt einen Radfahrer absichtlich vom Rad; er schürft sich das Knie auf. Welches Merkmal des objektiven Tatbestands von § 223 ist die Schürfwunde?

  • â—‹ Die Handlung
  • â—‹ Die Kausalität
  • â—Ź Der Erfolg
Die Handlung ist der Stoß, der Erfolg die Gesundheitsschädigung am Knie, die Kausalität die Verbindung zwischen beiden. Stand 2026.
Multiple Choice #3 35s â–¶ Testen

Herr K. verkauft Brandl am Konzertabend fünf Bier. Ohne das Bier hätte Brandl vielleicht nicht zugeschlagen. Hat sich K. wegen Körperverletzung strafbar gemacht?

  • â—‹ Ja – wer eine Ursache setzt, ist strafbar
  • â—‹ Nein – Kausalität gibt es nur bei Schlägen
  • â—Ź Nein – selbst wenn der Verkauf kausal wäre, fehlt K. der Vorsatz
Die Formel ist weit: Viele Bedingungen eines Erfolgs sind kausal. Die Strafbarkeit filtern erst die nächsten Stufen – K. wusste nichts von einem Schlag und wollte ihn nicht. Stand 2026.
KI-bewertete Frage #4 360s â–¶ Testen

Forum: „Mein Mitbewohner hat mir im Streit mit der Faust auf den Oberarm geschlagen, jetzt habe ich einen großen blauen Fleck. Ist das überhaupt eine Straftat?“ Prüfe in einem kurzen Gutachten (fünf bis acht Sätze) den objektiven Tatbestand von § 223 Abs. 1 StGB: Obersatz, Handlung, Erfolg, Kausalität mit der Formel, Zwischenergebnis.

✓ Antwort: Der Mitbewohner könnte sich nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er mir mit der Faust auf den Oberarm schlug. Dann müsste zunächst der objektive Tatbestand erfüllt sein. Die Handlung ist der Faustschlag. Der Erfolg liegt in einer körperlichen Misshandlung – der Schlag ist eine üble, unangemessene Behandlung, die das Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt – und im Bluterguss als Gesundheitsschädigung. Denkt man den Schlag weg, entfiele der Bluterguss; der Schlag ist kausal. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Zu prüfen bleiben Vorsatz, Rechtswidrigkeit und Schuld.
Objektiver Tatbestand: Handlung, Erfolg (beide Varianten des § 223), Kausalität nach der conditio sine qua non. Stand 2026.