Vorsatz und Absicht

Intent and Purpose

Wirtschaft und Recht Klasse 13 17 Aufgaben
RechtKerncurriculum

Die Lernenden prüfen den subjektiven Tatbestand: Vorsatz als Wissen und Wollen der Tatumstände (§ 15 StGB: strafbar ist nur Vorsatz, Fahrlässigkeit nur, wo das Gesetz es sagt), seine drei Formen und die Grenze zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit. An Tariks Busfahrt ohne Fahrschein lernen sie die besondere Absicht als geschriebenes Merkmal kennen und prüfen § 263 neben § 265a StGB: Betrug scheitert an der Täuschung. Verdrängt werden „Vorsatz heißt: geplant“ und „Schwarzfahren ist Betrug“. Ziel: Notwehr und Notstand (der Verteidigungswille) und der Fall „Der Nachtbus“ in Kurs 13.

Wissen und Wollen

Der zweite Schritt ist der subjektive Tatbestand. § 15 StGB: „Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.“ Was Vorsatz ist, sagt das Gesetz nicht. Die Rechtsprechung definiert ihn als Wissen und Wollen der Tatumstände: Der Täter kennt die Merkmale des objektiven Tatbestands und will sie verwirklichen. Wer einen dieser Umstände nicht kennt, handelt nach § 16 nicht vorsätzlich. Herr Brandl wusste, dass er einen Menschen ins Gesicht schlägt, und er wollte es.

Hätte er beim Schimpfen nur mit den Armen gefuchtelt und Nele dabei getroffen, ohne sie berühren zu wollen, wäre die Außenseite dieselbe, aber der zweite Schritt fiele. Für die fahrlässige Körperverletzung droht das Gesetz eine eigene Strafe an, ausdrücklich, wie § 15 es verlangt: § 229. Das wäre eine andere Norm mit eigener Prüfung. Prüfe beide Fälle in der Figur.

Wähle den Fall „Gefuchtelt“ und prüfe Stufe für Stufe: Welches Merkmal fällt – und welche Stufen werden gar nicht mehr erreicht?

Absicht, Wissen, Inkaufnehmen

Vorsatz hat drei Formen. Mit Absicht handelt, wem es auf den Erfolg ankommt – Brandl wollte Nele wehtun. Mit direktem Vorsatz handelt, wer sicher weiß, dass der Erfolg eintritt, auch wenn er ihn nicht anstrebt. Mit bedingtem Vorsatz handelt, wer den Erfolg für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt, sich also damit abfindet. Die Grenze nach unten ist die schwierigste Stelle: Bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter den Erfolg ebenfalls für möglich hält, aber ernsthaft darauf vertraut, er werde nicht eintreten. Von außen unterscheiden sich die beiden nicht; die Gerichte schließen aus der Gefährlichkeit der Handlung und dem Verhalten des Täters darauf, welche Haltung er hatte.

Bei Brandl stellt sich die Frage nicht, er hat mit Absicht geschlagen. Die restlichen zwei Stufen sind hier in je einem Satz erledigt: Nele hatte ihn weder angegriffen noch bedroht, also greift kein Rechtfertigungsgrund; und mit 34 Jahren und 1,6 Promille war er angetrunken, aber nicht so, dass er nicht wusste, was er tat. Herr Brandl hat sich nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Die Fahrt ohne Fahrschein

Tarik ist im Nachtbus ohne Fahrschein mitgefahren. Naheliegend scheint Betrug, § 263: Er verlangt, dass der Täter einen Menschen täuscht, dieser sich irrt und deshalb über Vermögen verfügt, sodass ein Schaden entsteht – und im subjektiven Tatbestand neben dem Vorsatz die Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern. Tarik hat niemanden getäuscht. Er ist hinten eingestiegen, kein Mensch hat ihn gesehen, und wer nichts sieht, irrt sich nicht. Betrug scheitert am ersten Merkmal. Für genau diese Lücke gibt es § 265a Abs. 1: „Wer … die Beförderung durch ein Verkehrsmittel … in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.“

Hier steht neben dem Vorsatz eine besondere Absicht im Gesetz: Tarik muss fahren, um nicht zu zahlen. Ob er am Ende zahlt, ist gleich; es genügt die Absicht. Offen ist ein anderes Wort: Erschleicht, wer sich nur still in die letzte Reihe setzt? Der Wortlaut klingt nach List, und Teile der Literatur verlangen, dass eine Kontrolle umgangen wird. Der BGH hat 2009 anders entschieden: Es genügt, dass der Täter das Verkehrsmittel unberechtigt benutzt und sich dabei mit dem Anschein umgibt, er erfülle die Bedingungen des Betreibers (BGHSt 53, 122). Danach hat Tarik die Fahrt erschlichen. Vergleiche die beiden Normen in der Figur.

Prüfe Tariks Fahrt an beiden Normen: Welche Lampe bleibt aus – und was ändert sich, wenn er dem Fahrer einen alten Screenshot zeigt?

Hält Tarik dem Fahrer vorne den Screenshot seines Tickets vom Vormonat hin, täuscht er einen Menschen, und dann ist es Betrug. § 265a tritt dann nach seinem letzten Halbsatz zurück, weil § 263 schwerer bestraft. So aber bleibt § 265a: Tarik hat sich wegen Erschleichens von Leistungen strafbar gemacht. Er selbst hält das für „nur eine Ordnungswidrigkeit“. Und an derselben Haltestelle hat auch er jemanden verletzt.

Leicht
Multiple Choice #1 25s â–¶ Testen

Herr Brandl fuchtelt beim Schimpfen mit den Armen und trifft Nele, ohne sie berühren zu wollen. An welchem Prüfungsschritt scheitert § 223?

  • â—Ź Am subjektiven Tatbestand – er wollte sie nicht treffen
  • â—‹ An der Schuld – er war betrunken
  • â—‹ Am objektiven Tatbestand – Fuchteln ist keine Handlung
Handlung, Erfolg und Kausalität liegen vor. Es fehlt das Wollen: kein Vorsatz, also kein § 223. In Betracht kommt die fahrlässige Körperverletzung, § 229. Stand 2026.
Wahr / Falsch #2 15s â–¶ Testen

Nach § 15 StGB ist fahrlässiges Handeln immer strafbar, nur milder als vorsätzliches.

âś“ Falsch
Falsch. Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, fahrlässiges nur, wo das Gesetz es ausdrücklich mit Strafe bedroht – etwa § 229. Stand 2026.
Multiple Choice #3 25s â–¶ Testen

Brandl wirft eine leere Flasche in Richtung der Haltestelle, an der Nele steht. Er hält einen Treffer für möglich und denkt: „Dann trifft's sie halt.“ Welche Form liegt vor?

  • â—‹ Bewusste Fahrlässigkeit
  • â—‹ Absicht
  • â—Ź Bedingter Vorsatz
Er hält den Treffer für möglich und findet sich damit ab – er nimmt ihn billigend in Kauf. Bewusst fahrlässig wäre er, wenn er ernsthaft darauf vertraute, sie nicht zu treffen; Absicht, wenn es ihm aufs Treffen ankäme. Stand 2026.
Wahr / Falsch #4 15s â–¶ Testen

Wer einen Erfolg für möglich hält, aber ernsthaft darauf vertraut, er werde nicht eintreten, handelt mit bedingtem Vorsatz.

âś“ Falsch
Falsch. Das ist bewusste Fahrlässigkeit. Bedingter Vorsatz verlangt, dass der Täter den Erfolg billigend in Kauf nimmt. Stand 2026.
Multiple Choice #5 25s â–¶ Testen

Was muss Tarik nach § 265a im subjektiven Tatbestand über den Vorsatz hinaus haben?

  • â—‹ Die Absicht, den Fahrer zu täuschen
  • â—‹ Die Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern
  • â—Ź Die Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten
§ 265a schreibt die besondere Absicht selbst ins Gesetz: „in der Absicht …, das Entgelt nicht zu entrichten“. Die Bereicherungsabsicht ist das Merkmal des Betrugs, § 263; eine Täuschung verlangt § 265a nicht. Stand 2026.
Wahr / Falsch #6 15s â–¶ Testen

Für § 265a genügt die Absicht, nicht zu zahlen. Ob Tarik am Ende doch zahlt, ändert daran nichts.

âś“ Wahr
Richtig. Die besondere Absicht reicht ĂĽber den objektiven Tatbestand hinaus: Sie muss bei der Fahrt bestehen, erreicht werden muss ihr Ziel nicht. Stand 2026.
Wahr / Falsch #7 15s â–¶ Testen

Wer unbemerkt ohne Fahrschein im Bus mitfährt, begeht Betrug (§ 263 StGB).

âś“ Falsch
Falsch. Betrug verlangt, dass ein Mensch getäuscht wird und sich irrt. Wer unbemerkt mitfährt, täuscht niemanden; es bleibt § 265a. Stand 2026.
Multiple Choice #8 25s â–¶ Testen

Norm finden: Jemand fährt U-Bahn, ohne zu zahlen; niemand kontrolliert ihn. Welche Vorschrift ist einschlägig?

  • â—Ź § 265a StGB
  • â—‹ § 242 StGB
  • â—‹ § 263 StGB
§ 265a, Erschleichen von Leistungen. Betrug (§ 263) scheitert an der fehlenden Täuschung, Diebstahl (§ 242) an der fehlenden Sache: Eine Fahrt kann man nicht wegnehmen. Stand 2026.
Mittel
LĂĽckentext #1 20s â–¶ Testen

Die Rechtsprechung definiert Vorsatz als ___ und Wollen der Tatumstände.

âś“ Antwort: Wissen
Wissen und Wollen. Die Definition steht nicht im Gesetz; § 15 setzt den Begriff voraus. Stand 2026.
LĂĽckentext #2 20s â–¶ Testen

Mit bedingtem Vorsatz handelt, wer den Erfolg für möglich hält und ihn ___ in Kauf nimmt.

âś“ Antwort: billigend
Billigend in Kauf nehmen – die Formel des BGH. Im Gesetz steht weder sie noch das Wort „bedingter Vorsatz“. Stand 2026.
LĂĽckentext #3 20s â–¶ Testen

Eine Absicht, die eine Norm neben dem Vorsatz ausdrĂĽcklich verlangt, heiĂźt ___ Absicht.

âś“ Antwort: besondere
Besondere Absicht (oder überschießende Innentendenz): bei § 265a, § 263 und § 242. Der Name stammt aus der Lehre, nicht aus dem Gesetz. Stand 2026.
LĂĽckentext #4 20s â–¶ Testen

Nach dem BGH erschleicht eine Fahrt schon, wer sich mit dem ___ umgibt, ordnungsgemäß mitzufahren.

âś“ Antwort: Anschein
Anschein – BGHSt 53, 122 (2009). Teile der Literatur verlangen mehr, nämlich das Umgehen einer Kontrolle; der Wortlaut „erschleicht“ lässt beides zu. Stand 2026.
Schwer
Multiple Choice #1 35s â–¶ Testen

Tarik glaubt, sein Abo-Ticket gelte noch. Ohne dass er es weiß, ist die Abbuchung gescheitert und das Abo seit Ende Juli gekündigt. Er fährt Bus. Strafbar nach § 265a?

  • â—‹ Ja – Unwissenheit schĂĽtzt vor Strafe nicht
  • â—Ź Nein – er kennt einen Tatumstand nicht und handelt ohne Vorsatz (§ 16)
  • â—‹ Ja – objektiv fuhr er ohne gĂĽltigen Fahrschein
Wer einen Umstand des Tatbestands nicht kennt, handelt nicht vorsätzlich (§ 16) – und ohne Vorsatz gibt es auch keine Absicht, nicht zu zahlen. „Unwissenheit schützt nicht“ gilt für das Nichtkennen des Verbots, nicht für das Nichtkennen der Tatsachen. Stand 2026.
Multiple Choice #2 40s â–¶ Testen

Ein geübter Jongleur wirft auf einem Straßenfest brennende Fackeln knapp über die Köpfe der Zuschauer. Er weiß, dass eine jemanden treffen könnte, verlässt sich aber fest auf sein Können. Eine Fackel trifft einen Zuschauer. Wie handelte er?

  • â—‹ Mit Absicht – er hat die Fackel ja geworfen
  • â—‹ Mit bedingtem Vorsatz – er hielt den Treffer fĂĽr möglich
  • â—Ź Bewusst fahrlässig – in Betracht kommt § 229, nicht § 223
Er hielt den Treffer für möglich, vertraute aber ernsthaft darauf, dass nichts passiert: bewusste Fahrlässigkeit. Für Vorsatz müsste er sich mit dem Treffer abgefunden haben; gewollt war nur der Wurf. Stand 2026.
Multiple Choice #3 35s â–¶ Testen

Jana schlüpft ohne Karte durch einen Seiteneingang in ein Konzert. Sie sagt: „Mir ging es um die Band, nicht ums Geld.“ Hat sie die Absicht des § 265a?

  • â—‹ Nein – Absicht heiĂźt, dass es ihr nur ums Geld geht
  • â—‹ Nein – § 265a gilt nur fĂĽr Busse und Bahnen
  • â—Ź Ja – sie will hinein, ohne zu zahlen; dass sie auch die Band will, schadet nicht
§ 265a erfasst auch den „Zutritt zu einer Veranstaltung“. Absicht heißt, dass sie das Nichtzahlen anstrebt – auch als Mittel zu einem anderen Ziel. Ohne zu zahlen hineinzukommen war ihr Plan. Stand 2026.
Multiple Choice #4 35s â–¶ Testen

Tarik zeigt dem Fahrer vorne einen Screenshot des Tickets vom Vormonat; der Fahrer hält es für gültig und lässt ihn mitfahren. Welche Norm greift im Ergebnis?

  • â—Ź § 263 – § 265a tritt zurĂĽck
  • â—‹ Keine – der Fahrer hätte genauer hinsehen mĂĽssen
  • â—‹ Nur § 265a – Fahren ohne Fahrschein ist immer § 265a
Jetzt wird ein Mensch getäuscht, er irrt und lässt Tarik ohne Zahlung mitfahren: Betrug. § 265a gilt nur, „wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist“. Dass der Fahrer leichtgläubig war, schließt den Irrtum nicht aus. Stand 2026.
KI-bewertete Frage #5 360s â–¶ Testen

Forum: „Ich bin ohne Ticket S-Bahn gefahren und wurde kontrolliert. Der Kontrolleur meinte, das sei Betrug. Stimmt das?“ Antworte in einem kurzen Gutachten (sechs bis zehn Sätze): Prüfe § 263 und § 265a StGB und sag, welche Norm greift.

✓ Antwort: Der Fahrgast könnte sich wegen Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Dazu müsste er einen Menschen getäuscht haben, der sich deshalb irrt und über Vermögen verfügt. Beim Einsteigen hat ihn niemand kontrolliert; niemand hat sich geirrt und ihm die Fahrt gewährt. Betrug scheidet aus. Er könnte sich aber nach § 265a Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er die Beförderung erschlich. Nach dem BGH genügt, dass er unberechtigt mitfuhr und sich dabei mit dem Anschein umgab, ein zahlender Fahrgast zu sein. Er wusste, dass er kein Ticket hatte, und fuhr mit, um nicht zu zahlen – Vorsatz und die Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten, liegen vor. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich, er handelte schuldhaft. Er hat sich nach § 265a strafbar gemacht, nicht wegen Betrugs.
§ 263 scheitert an der Täuschung; § 265a greift mit der besonderen Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Stand 2026.