Fall: Der Nachtbus (eA)

Case: The Night Bus (eA)

Wirtschaft und Recht Klasse 13 15 Aufgaben
RechtHaftung

Ein eA-Abiturfall in der Prüfungsform, nach der ISB-Beispielaufgabe: Tarik fragt im Forum, ob Fahren ohne Fahrschein wirklich strafbar ist und ob er dem Mann Schmerzensgeld zahlen muss, den er an der Haltestelle von Nele weggestoßen hat. Die Lernenden sagen jeden Schritt voraus, prüfen § 263 (scheitert an der Täuschung) und § 265a StGB als Tabelle mit Zeilenangaben, prüfen § 823 Abs. 1 BGB mit der Nothilfe nach § 227 BGB und beurteilen die Strafzumessung (§§ 46, 47 StGB). Verdrängt: „Schwarzfahren ist nur eine Ordnungswidrigkeit“ und „wer schwerer verletzt ist, bekommt Geld“. Bringt Kurse 9 und 12 als neuen Prüfungsfall zurück.

Die Aufgabe

Die letzte Aufgabe, auf erhöhtem Niveau, folgt dem Muster der ISB-Beispielaufgabe: eine Fahrt ohne Fahrschein, eine Abwehr, eine Forderung. Die Nacht ist die aus Kurs 12, gefragt wird anders.

M 1: Beitrag in einem Rechtsforum (Autorentext)

  1. Hallo Anwaltsteam,
  2. am Samstag, 1. August 2026, bin ich nach einem Konzert um 0:35 mit dem Nachtbus
  3. heimgefahren. Ich hatte keinen Fahrschein, bin hinten eingestiegen und habe mich in
  4. die letzte Reihe gesetzt. FĂĽr drei Stationen wollte ich nichts zahlen. Mit dem
  5. Fahrer habe ich nicht gesprochen. An der zweiten Haltestelle stiegen Kontrolleure zu;
  6. ich habe gleich gesagt, dass ich keinen Fahrschein habe. Es war das dritte Mal in
  7. diesem Jahr, und diesmal hat die Verkehrsgesellschaft Strafantrag gestellt.
  8. Um 0:55 haben meine Freundin Nele (19) und ich an der Haltestelle gewartet. Ein Mann,
  9. Herr Brandl, hat Nele beschimpft und ihr mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Als er
  10. zum zweiten Schlag ausholte, habe ich ihn mit beiden Händen weggestoßen. Er ist
  11. gestĂĽrzt und hat sich das Handgelenk gebrochen. Jetzt schreibt sein Anwalt, ich mĂĽsse
  12. ihm 2 400 € Schmerzensgeld und die Behandlungskosten zahlen.
  13. Zwei Fragen: Mache ich mich wirklich strafbar, wenn ich ohne Fahrschein fahre?
  14. Das ist doch nur eine Ordnungswidrigkeit. Und muss ich Herrn Brandl zahlen? Ich wollte
  15. doch nur Nele schĂĽtzen!
  16. Tarik (23)

Teilaufgaben

  • 4.1 PrĂĽfen Sie, ob sich Tarik nach §§ 263, 265a StGB strafbar gemacht hat (M 1, Z. 2–7)! (12 BE)
  • 4.2 Beantworten Sie die zweite Frage in M 1 (Z. 14 f.) juristisch fundiert! (12 BE)
  • 4.3 Beurteilen Sie unter BerĂĽcksichtigung der Strafzwecktheorien und des § 46 StGB, welche Strafe fĂĽr Tarik angemessen wäre (M 1, Z. 6 f.)! (10 BE)
Die Aufgabe: Material und Teilaufgaben

Bevor du weiterliest: An welchem Merkmal scheitert der Betrug?

Betrug oder Erschleichen?

Betrug nach § 263 StGB verlangt, dass jemand getäuscht wird und sich irrt. Tarik hat mit dem Fahrer nicht gesprochen (Z. 4 f.), und das bloße Einsteigen erklärt nicht, man habe einen Fahrschein. Den Kontrolleuren hat er die Wahrheit gesagt (Z. 6). Niemand wurde getäuscht, der Betrug scheitert am ersten Merkmal. Bleibt § 265a StGB, wieder als Tabelle. Diesmal stehen nur die Merkmale da; die Spalte „Sachverhalt“ füllst du:

TatbestandsmerkmalSachverhalt
Beförderung durch ein Verkehrsmittel…
Erschleicht…
Vorsatz…
Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten…
Rechtswidrigkeit und Schuld…
Strafantrag (§ 265a Abs. 3 i. V. m. § 248a)…
Deine Tabelle zu 4.1: Erschleichen von Leistungen, § 265a Abs. 1 StGB
Lösungsvorschlag zu 4.1 zeigen
TatbestandsmerkmalSachverhalt
Beförderung durch ein VerkehrsmittelFahrt mit dem Nachtbus (Z. 2 f.)
Erschleicht: unberechtigt mitgefahren, mit dem Anschein, ordnungsgemäß zu fahrenhinten eingestiegen, in die letzte Reihe gesetzt, ohne Fahrschein (Z. 3 f.)
Vorsatz„Ich hatte keinen Fahrschein“ (Z. 3)
Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten„Für drei Stationen wollte ich nichts zahlen.“ (Z. 4)
Rechtswidrigkeit und Schuldnichts dagegen ersichtlich
Strafantrag (§ 265a Abs. 3 i. V. m. § 248a)gestellt (Z. 7)
Lösungsvorschlag zu 4.1: Erschleichen von Leistungen, § 265a Abs. 1 StGB

Offen ist nur das Wort „erschleicht“. Nach dem Bundesgerichtshof genügt, dass jemand sich mit dem Anschein umgibt, ordnungsgemäß zu fahren (BGHSt 53, 122); ein Teil der Literatur verlangt, dass eine Kontrolle umgangen wird, und im Nachtbus gab es keine Sperre. Wer der Literatur folgt und das begründet, schreibt kein falsches Gutachten. Hier folgt die Lösung dem Bundesgerichtshof: Tarik hat sich nach § 265a Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Eine Ordnungswidrigkeit ist das nicht.

Bevor du weiterliest: Woran scheitert Herrn Brandls Forderung?

Muss Tarik zahlen?

Herr Brandl könnte gegen Tarik einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus § 823 Abs. 1 i. V. m. § 253 Abs. 2 BGB haben. Der Tatbestand ist schnell erfüllt: Tariks Stoß hat Brandls Körper verletzt, ohne ihn wäre Brandl nicht gestürzt (Z. 10 f.). Der Schwerpunkt liegt eine Stufe später. Widerrechtlich ist die Verletzung nicht, wenn sie durch Notwehr geboten war:

„(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“
— § 227 BGB

Brandl hatte Nele geschlagen und holte zum zweiten Schlag aus (Z. 9 f.): ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff, nicht auf Tarik, sondern auf „einen anderen“. Ein Stoß mit beiden Händen beendet einen ausholenden Angreifer sicher und ist das mildeste sichere Mittel. Dass Brandl schwerer verletzt ist als Nele, zählt nicht; die Notwehr wägt nicht ab. Und Tarik wollte Nele schützen (Z. 15). Prüfe die Stufen in der Figur.

Wähle einen Fall, entscheide jedes Merkmal und drücke „Prüfen“: Welche Stufe von § 823 scheitert – und was, wenn Tarik erst stößt, als Brandl schon geht?

Tariks Stoß war nicht widerrechtlich. Somit hat Herr Brandl gegen Tarik keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, und ohne ihn auch kein Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB. Die Antwort an Tarik schreibst du diesmal selbst.

Die Beurteilung

Aufgabe 4.3 fragt weder nach einem Anspruch noch nach der Strafbarkeit, sondern nach einer Strafe, die angemessen sein soll. Was sie verlangt, steht im Operator: Gründe aus den Strafzwecken und aus § 46 StGB, gewichtet, und ein Fazit. Wie bei Sophies Saal stehen hier nur die Kriterien. Der Rahmen: § 265a StGB droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an. Was verlangt die Generalprävention, wenn Schwarzfahren vielen als Bagatelle gilt (Z. 14)? Was die Spezialprävention bei jemandem, der es zum dritten Mal in diesem Jahr tut (Z. 6 f.)? Und was sagt § 46 Abs. 2 StGB zu seinem Vorleben und zu seinem Verhalten nach der Tat, als er den Kontrolleuren gleich die Wahrheit sagte (Z. 5 f.)? Dass er nicht zahlen wollte, zählt dabei nicht noch einmal, denn es ist schon Merkmal des Tatbestands (§ 46 Abs. 3 StGB). Die Gründe, ihre Gewichtung und das Fazit schreibst du selbst.

Vier Beiträge, vier Aufgaben, und jede begann mit derselben Frage: Wer will was von wem woraus, oder wer hat sich wonach strafbar gemacht? Drei Dinge verlangt die Prüfung, die diese Fälle nicht geübt haben. Die Zeit: Die Bewertungseinheiten zeigen, wie viel Raum eine Teilaufgabe verdient, und eingeteilt hast du ihn hier nicht. Die Treue zum Sachverhalt: nichts hineinlesen, was nicht dasteht, auch wenn es die Lösung bequemer machte. Und auf erhöhtem Niveau ein Strafrechtsgutachten mit mehr als einem Delikt oder mehr als einem Beteiligten. Üben lässt sich das an den Illustrierenden Prüfungsaufgaben des ISB mit ihren Lösungsvorschlägen, die das Staatsinstitut auf seinen Seiten (isb.bayern.de) veröffentlicht.

Leicht
Multiple Choice #1 25s â–¶ Testen

Woran scheitert in M 1 der Betrug nach § 263 StGB?

  • â—Ź Niemand wurde getäuscht und hat sich geirrt.
  • â—‹ Tarik wollte sich keinen Vermögensvorteil verschaffen.
  • â—‹ Der Verkehrsgesellschaft ist kein Schaden entstanden.
Tarik sprach mit dem Fahrer nicht (Z. 4 f.) und sagte den Kontrolleuren die Wahrheit (Z. 6). Das Einsteigen allein erklärt nicht, einen Fahrschein zu haben. Den Fahrpreis sparen wollte er durchaus.
Multiple Choice #2 20s â–¶ Testen

Welche Zeile in M 1 belegt die Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten?

  • â—Ź Z. 4: „FĂĽr drei Stationen wollte ich nichts zahlen.“
  • â—‹ Z. 6: „… dass ich keinen Fahrschein habe.“
  • â—‹ Z. 7: „… Strafantrag gestellt.“
Z. 4 zeigt, worauf es Tarik ankam: nicht zu zahlen. Z. 6 ist sein Geständnis gegenüber den Kontrolleuren, Z. 7 betrifft den Strafantrag.
Wahr / Falsch #3 15s â–¶ Testen

Fahren ohne Fahrschein ist seit 2026 keine Straftat mehr, sondern eine Ordnungswidrigkeit.

âś“ Falsch
Falsch. Wer ohne Fahrschein fährt, um nicht zu zahlen, erschleicht die Beförderung durch ein Verkehrsmittel und ist nach § 265a Abs. 1 StGB strafbar; eine Ordnungswidrigkeit ist das nicht.
Multiple Choice #4 25s â–¶ Testen

An welcher Stufe scheitert Herrn Brandls Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB?

  • â—Ź Rechtswidrigkeit: Tariks StoĂź war als Nothilfe geboten (§ 227).
  • â—‹ Tatbestand: Ein gebrochenes Handgelenk ist keine Verletzung des Körpers.
  • â—‹ Verschulden: Tarik wollte Brandl nicht verletzen.
Der Tatbestand ist erfĂĽllt (Z. 10 f.). Die Verletzung ist aber nicht widerrechtlich: Der zweite Schlag gegen Nele stand bevor, der StoĂź war das mildeste sichere Mittel, und Tarik wollte sie schĂĽtzen.
Mittel
Wahr / Falsch #1 20s â–¶ Testen

Wer in einen Bus einsteigt, erklärt damit stillschweigend, einen gültigen Fahrschein zu haben.

âś“ Falsch
Falsch. Der ISB-Lösungsvorschlag sagt es so: Dem bloßen Einstieg „wohnt nicht zugleich die Erklärung inne, im Besitz eines gültigen Fahrscheins zu sein“. Deshalb gibt es § 265a neben § 263.
Multiple Choice #2 25s â–¶ Testen

Welche Fahrt ist nach dem Bundesgerichtshof (BGHSt 53, 122) ein Erschleichen der Beförderung?

  • â—Ź Tarik steigt ohne Fahrschein hinten ein und setzt sich wie ein zahlender Fahrgast.
  • â—‹ Tarik fährt mit seiner gĂĽltigen Monatskarte, die er zu Hause vergessen hat.
  • â—‹ Tarik kauft beim Fahrer ein Ticket und zahlt es.
Nach dem BGH genügt, dass jemand unberechtigt mitfährt und sich mit dem Anschein umgibt, ordnungsgemäß zu fahren. Wer eine gültige Karte hat, ist berechtigt; wer zahlt, erschleicht nichts.
Multiple Choice #3 30s â–¶ Testen

Welcher Obersatz prĂĽft Teilaufgabe 4.2?

  • â—Ź Herr Brandl könnte gegen Tarik einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus § 823 Abs. 1 i. V. m. § 253 Abs. 2 BGB haben.
  • â—‹ Herr Brandl könnte gegen Tarik einen Anspruch auf Schmerzensgeld aus § 223 StGB haben.
  • â—‹ Tarik könnte gegen Herrn Brandl einen Anspruch aus § 227 BGB haben.
Brandl will Geld von Tarik: § 823 Abs. 1 gibt Schadensersatz, § 253 Abs. 2 auch für den Schmerz. Ein Strafgesetz ist keine Anspruchsgrundlage, und § 227 gibt keinen Anspruch, sondern nimmt der Verletzung die Widerrechtlichkeit.
Wahr / Falsch #4 20s â–¶ Testen

Weil Brandls Handgelenk gebrochen ist und Nele nur eine Prellung hat, war Tariks StoĂź nicht mehr durch Notwehr gedeckt.

âś“ Falsch
Falsch. Notwehr verlangt die erforderliche Verteidigung, keine Abwägung der Schäden: Der Stoß war das mildeste sichere Mittel. Dass der Angreifer schwerer verletzt wird, ist sein Risiko.
Multiple Choice #5 25s â–¶ Testen

Variante: Brandl hat zugeschlagen, dreht sich um und geht. Tarik läuft ihm nach und stößt ihn von hinten; Brandl bricht sich das Handgelenk. Was gilt?

  • â—Ź Brandl hat einen Anspruch aus § 823 Abs. 1, weil der Angriff nicht mehr gegenwärtig war.
  • â—‹ Kein Anspruch, weil Brandl vorher zugeschlagen hat.
  • â—‹ Kein Anspruch, weil Tarik Nele schĂĽtzen wollte.
Notwehr wehrt ab, sie vergilt nicht. Ein Angriff, der vorbei ist, ist nicht mehr gegenwärtig; der Stoß ist widerrechtlich, und Tarik handelte vorsätzlich.
LĂĽckentext #6 25s â–¶ Testen

Norm finden: Tarik stößt einen Angreifer von seiner Freundin weg und verletzt ihn. Die Norm des BGB, nach der diese Verletzung nicht widerrechtlich ist, ist § ___ BGB.

âś“ Antwort: 227
§ 227 BGB: „Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich“ – auch zur Abwehr eines Angriffs auf „einen anderen“. Im Strafrecht steht dieselbe Regel in § 32 StGB.
Schwer
Wahr / Falsch #1 25s â–¶ Testen

Weil die Fahrt nur ein paar Euro gekostet hätte, wird Tarik nur verfolgt, wenn ein Strafantrag gestellt ist oder die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

âś“ Wahr
Richtig. § 265a Abs. 3 StGB verweist auf § 248a: Bei geringem Wert wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält ein Einschreiten wegen des besonderen öffentlichen Interesses für geboten. Hier hat die Verkehrsgesellschaft den Antrag gestellt (Z. 7).
Multiple Choice #2 30s â–¶ Testen

Variante zu M 1: Tarik steigt vorne ein und zeigt dem Fahrer den Screenshot eines abgelaufenen Tickets; der Fahrer hält es für gültig. Was gilt?

  • â—Ź § 263 ist erfĂĽllt; § 265a tritt nach seiner Subsidiaritätsklausel zurĂĽck.
  • â—‹ Nur § 265a ist erfĂĽllt, weil es um eine Beförderung geht.
  • â—‹ Keine Straftat, weil der Fahrer genauer hätte hinsehen mĂĽssen.
Jetzt wird ein Mensch getäuscht, irrt sich und lässt Tarik ohne Zahlung mitfahren: Betrug. § 265a gilt nur, „wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist“. Leichtgläubigkeit des Getäuschten schließt Betrug nicht aus.
Multiple Choice #3 30s â–¶ Testen

Welcher Umstand darf nach § 46 Abs. 3 StGB nicht in Tariks Strafzumessung eingehen?

  • â—Ź dass er die Fahrt erschlichen hat, um nicht zu zahlen
  • â—‹ dass er den Kontrolleuren sofort die Wahrheit sagte
  • â—‹ eine Vorstrafe wegen desselben Delikts, falls er eine hätte
Erschleichen und die Absicht, nicht zu zahlen, sind schon Merkmale des § 265a; sie dürfen nicht noch einmal strafschärfend zählen. Das Verhalten nach der Tat und das Vorleben nennt § 46 Abs. 2 ausdrücklich.
KI-bewertete Frage #4 720s â–¶ Testen

Tarik (23) ist am 1. August 2026 um 0:35 ohne Fahrschein Nachtbus gefahren: hinten eingestiegen, letzte Reihe, „für drei Stationen wollte ich nichts zahlen“, mit dem Fahrer nicht gesprochen; den Kontrolleuren sagte er die Wahrheit; die Verkehrsgesellschaft hat Strafantrag gestellt (M 1, Z. 2–7). Um 0:55 hat Herr Brandl Nele ins Gesicht geschlagen; als er zum zweiten Schlag ausholte, stieß Tarik ihn weg, Brandl brach sich das Handgelenk und verlangt 2 400 € Schmerzensgeld (Z. 8–12). Beantworte Tariks zwei Fragen als Antwort auf seinen Beitrag, juristisch fundiert, in acht bis zwölf Sätzen.

✓ Antwort: Lieber Tarik, ja, Sie haben sich strafbar gemacht, aber nicht wegen Betrugs. § 263 StGB verlangt, dass jemand getäuscht wird; Sie haben mit dem Fahrer nicht gesprochen, das Einsteigen allein erklärt nicht, einen Fahrschein zu haben, und den Kontrolleuren haben Sie die Wahrheit gesagt. Erfüllt ist aber § 265a Abs. 1 StGB: Sie haben die Beförderung durch ein Verkehrsmittel erschlichen, weil Sie ohne Berechtigung mitgefahren sind und sich dabei wie ein zahlender Fahrgast verhalten haben, und Sie wollten das Entgelt nicht entrichten. Der nötige Strafantrag ist gestellt. Eine Ordnungswidrigkeit ist das nicht; § 265a gilt unverändert. Herrn Brandl müssen Sie dagegen nichts zahlen. Zwar haben Sie seinen Körper verletzt, aber nicht widerrechtlich: Er griff Nele gegenwärtig und rechtswidrig an, und der Stoß war die erforderliche Verteidigung eines anderen nach § 227 BGB. Dass er schwerer verletzt ist als Nele, spielt keine Rolle. Ohne Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gibt es auch kein Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB.
Zwei Fragen, zwei Rechtsgebiete: Strafbarkeit nach § 265a statt § 263, und kein Schadensersatz, weil die Nothilfe nach § 227 BGB die Widerrechtlichkeit nimmt.
KI-bewertete Frage #5 600s â–¶ Testen

Beurteilen Sie unter Berücksichtigung der Strafzwecktheorien und des § 46 StGB, welche Strafe für Tarik angemessen wäre! Tarik ist 23, wurde in diesem Jahr zum dritten Mal ohne Fahrschein erwischt, die ersten beiden Male zahlte er nur das erhöhte Beförderungsentgelt; den Kontrolleuren sagte er sofort die Wahrheit (M 1, Z. 6 f.). Schreibe acht bis zwölf Sätze mit Gründen aus Vergeltung, General- und Spezialprävention und aus § 46, einer Gewichtung und einem Fazit.

✓ Antwort: Zu beurteilen ist, welche Strafe Tariks Schuld und den Zwecken der Strafe entspricht. Nach § 46 Abs. 1 StGB ist die Schuld die Grundlage; sie ist gering, denn es geht um den Fahrpreis für drei Stationen. Für ihn spricht, dass er den Kontrolleuren sofort die Wahrheit sagte (§ 46 Abs. 2: Verhalten nach der Tat). Gegen ihn spricht, dass es das dritte Mal in einem Jahr war: Das erhöhte Beförderungsentgelt hat ihn nicht abgehalten, aus Sicht der Spezialprävention braucht es eine spürbare Antwort. Die Generalprävention verlangt, dass die Regel für alle gilt, sonst fühlen sich zahlende Fahrgäste betrogen. Eine kurze Freiheitsstrafe kommt nach § 47 StGB nur ausnahmsweise in Betracht, und dafür ist das Unrecht zu gering. Am schwersten wiegt die geringe Schuld, die Wiederholung aber verlangt mehr als das Mindestmaß. Fazit: Angemessen ist eine Geldstrafe in einer mittleren Zahl von Tagessätzen.
Kein Gerüst im Lesetext: Schuld als Grundlage, Umstände nach § 46 Abs. 2, die Strafzwecke, Gewichtung, Fazit.