Schuld und Entschuldigung (eA)
Culpability and Excuse (eA)
Die Lernenden prüfen die vierte Stufe: Schuld als persönliche Vorwerfbarkeit. Sie wiederholen die Altersgrenzen (§ 19 StGB, §§ 1, 3, 105 JGG), prüfen Herrn Brandls Einwand „Ich war betrunken“ an § 20 und lernen § 323a als Auffangtat kennen. Dann unterscheiden sie Rechtfertigung und Entschuldigung: Notwehrüberschreitung aus Furcht (§ 33) und entschuldigender Notstand (§ 35) lassen die Tat rechtswidrig, nur die Strafe entfällt. Verdrängt wird „Wer betrunken war, wird nicht bestraft“. Ziel: Ordnungswidrigkeit und Straftat, die schuldunabhängigen Maßregeln dieses Kurses.
Wer schuldhaft handeln kann
Die vierte Stufe fragt nicht mehr nach der Tat, sondern nach dem Menschen: Kann man sie ihm persönlich vorwerfen? Schuld ist Vorwerfbarkeit, und sie setzt zuerst voraus, dass jemand überhaupt schuldfähig ist. Kurs 1 hat die Altersgrenzen gezogen: Wer bei der Tat noch nicht 14 ist, ist schuldunfähig (§ 19 StGB); Jugendliche zwischen 14 und 17 sind verantwortlich, wenn sie reif genug sind (§ 3 JGG); für Heranwachsende zwischen 18 und 20 entscheidet das Gericht, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht gilt (§ 105 JGG). Tarik (23) und Herr Brandl (34) sind Erwachsene. Nele ist 19 – wäre ihr Stein nicht gerechtfertigt gewesen, hätte ein Jugendgericht über sie entschieden.
„Ich war betrunken“
Auch ein Erwachsener kann schuldunfähig sein. § 20: „Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“ Ein schwerer Rausch kann eine solche Störung sein. Eine feste Promillegrenze gibt es nicht; die Blutalkoholkonzentration ist nach dem BGH nur ein Anzeichen neben dem Verhalten des Täters (BGHSt 43, 66). Ab etwa 3 Promille ziehen die Gerichte die Schuldunfähigkeit ernsthaft in Betracht. Herr Brandl hatte 1,6 Promille, hat gezielt zugeschlagen und ist danach Auto gefahren: Er war schuldfähig.
Und wäre er es nicht gewesen? „Wer betrunken war, wird nicht bestraft“ stimmt auch dann nicht. § 323a bestraft, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen Rausch versetzt und darin eine rechtswidrige Tat begeht, für die er wegen des Rausches nicht bestraft werden kann – mit bis zu fünf Jahren, aber nie schwerer als die Rauschtat selbst. Bestraft wird dann der Vollrausch, nicht der Schlag. Prüfe beide Fälle in der Figur.
Entschuldigt, aber nicht erlaubt
Auch wer schuldfähig ist, kann entschuldigt sein. Hätte Tarik in Panik
mit voller Kraft zugeschlagen, obwohl ein Stoß gereicht hätte, wäre das
nicht mehr erforderlich gewesen: keine Notwehr, die Tat rechtswidrig.
§ 33 aber sagt: „Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus
Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.“ Aus Furcht
ja, aus Wut nicht. Der zweite Entschuldigungsgrund ist der
Der Unterschied zur Rechtfertigung ist mehr als ein Wort. Eine gerechtfertigte Tat ist erlaubt: Gegen Tariks Stoß durfte Brandl sich nicht wehren. Eine entschuldigte Tat bleibt rechtswidrig, das Recht verzichtet nur auf den Vorwurf; gegen sie ist Notwehr möglich. Ordne die Fälle.
- Gerechtfertigt (nicht rechtswidrig)
- Rechtswidrig, aber entschuldigt
- Rechtswidrig und schuldhaft
- Tarik schlägt in Panik mit voller Kraft zu, obwohl ein Stoß gereicht hätte
- Nele schlägt die Scheibe ein, um den Hund in der Hitze zu retten
- Tarik schlägt aus Wut weiter zu, als Brandl schon am Boden liegt
- Tarik stößt Brandl weg, der zum zweiten Schlag ausholt
- Nele schlägt die Scheibe ein, obwohl Herr Wendt am Eisstand steht und sich schon umdreht
- Zwei Schiffbrüchige, ein Brett, das nur einen trägt: Einer stößt den anderen herunter (Lehrbuchfall)
Für Herrn Brandl greift nichts davon. Er ist mit 1,6 Promille schuldfähig, nicht entschuldigt, und hat sich nach § 223 strafbar gemacht. Für Tarik steht dasselbe Ergebnis wegen der Busfahrt im Raum, und er hält dagegen, das sei „doch nur eine Ordnungswidrigkeit“.
Voraussetzungen (1)
Ermöglicht (2)
Ein 13-Jähriger schlägt einen Mitschüler absichtlich und verletzt ihn. An welcher Stufe scheitert die Strafbarkeit?
Wäre Neles Stein nicht gerechtfertigt gewesen, hätte das Gericht prüfen müssen, ob für die 19-Jährige Jugendstrafrecht gilt.
Ab 3,0 Promille ist ein Täter nach § 20 StGB immer schuldunfähig.
Brandl hatte 3,1 Promille, und seine Schuldunfähigkeit ist nicht auszuschließen. Was gilt für seinen Schlag?
Die Strafe nach § 323a darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.
Norm finden: Jemand ist bei einer Tat so betrunken, dass er schuldunfähig ist. Welche Vorschrift macht ihn trotzdem strafbar?
Zwei Schiffbrüchige, ein Rettungsring, der nur einen trägt. A will ihn B wegreißen; § 35 würde A entschuldigen. Darf B den Ring festhalten und A wegstoßen?
Der entschuldigende Notstand (§ 35) verlangt, dass das gerettete Interesse das geopferte wesentlich überwiegt.
Für welches Ziel kann § 35 eine rechtswidrige Tat entschuldigen?
Schuld bedeutet im Strafrecht persönliche ___.
Wer sich betrinkt und im Rausch schuldunfähig eine Tat begeht, wird nach § 323a wegen ___ bestraft.
Eine entschuldigte Tat bleibt ___; das Recht verzichtet nur auf den persönlichen Vorwurf.
Wer die Gefahr selbst verursacht hat, kann sich nach § 35 in der Regel nicht entschuldigen: Ihm ist zuzumuten, sie ___.
Eine Frau (40) schlägt in einer akuten Psychose einen Passanten, weil Stimmen es ihr befehlen. Ein Gutachter bestätigt: Sie konnte das Unrecht nicht einsehen. Ist sie nach § 223 strafbar?
Herr P. betrinkt sich und zerkratzt im Vollrausch ein fremdes Auto (§ 303: bis zu zwei Jahre). Ein Gutachter hält ihn für schuldunfähig. Welche Höchststrafe droht ihm nach § 323a?
Lisa wird nachts von einem Mann am Arm gepackt. Aus Furcht schlägt sie ihm ihre Thermosflasche an den Kopf, obwohl Losreißen und Wegrennen sicher gereicht hätten. Ist sie strafbar?
Nach einem Bootsunglück treiben zwei Menschen im See; der einzige Rettungsring trägt nur einen. A reißt ihn B weg, um nicht zu ertrinken. Wie ist A's Tat zu bewerten?
Forum: „Mein Freund hat mit 3,2 Promille das Glasdach einer Bushaltestelle eingeschlagen. Sein Anwalt sagt, er war schuldunfähig, also passiert nichts. Stimmt das?“ Antworte in einem kurzen Gutachten (sechs bis zehn Sätze): Prüfe § 303 StGB mit dem Schwerpunkt auf der Schuld und dann § 323a.