Schuld und Entschuldigung (eA)

Culpability and Excuse (eA)

Wirtschaft und Recht Klasse 13 18 Aufgaben
RechtKerncurriculum

Die Lernenden prüfen die vierte Stufe: Schuld als persönliche Vorwerfbarkeit. Sie wiederholen die Altersgrenzen (§ 19 StGB, §§ 1, 3, 105 JGG), prüfen Herrn Brandls Einwand „Ich war betrunken“ an § 20 und lernen § 323a als Auffangtat kennen. Dann unterscheiden sie Rechtfertigung und Entschuldigung: Notwehrüberschreitung aus Furcht (§ 33) und entschuldigender Notstand (§ 35) lassen die Tat rechtswidrig, nur die Strafe entfällt. Verdrängt wird „Wer betrunken war, wird nicht bestraft“. Ziel: Ordnungswidrigkeit und Straftat, die schuldunabhängigen Maßregeln dieses Kurses.

Wer schuldhaft handeln kann

Die vierte Stufe fragt nicht mehr nach der Tat, sondern nach dem Menschen: Kann man sie ihm persönlich vorwerfen? Schuld ist Vorwerfbarkeit, und sie setzt zuerst voraus, dass jemand überhaupt schuldfähig ist. Kurs 1 hat die Altersgrenzen gezogen: Wer bei der Tat noch nicht 14 ist, ist schuldunfähig (§ 19 StGB); Jugendliche zwischen 14 und 17 sind verantwortlich, wenn sie reif genug sind (§ 3 JGG); für Heranwachsende zwischen 18 und 20 entscheidet das Gericht, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht gilt (§ 105 JGG). Tarik (23) und Herr Brandl (34) sind Erwachsene. Nele ist 19 – wäre ihr Stein nicht gerechtfertigt gewesen, hätte ein Jugendgericht über sie entschieden.

Ziehe den Marker auf Nele, Tarik und Herrn Brandl: Für wen gilt welches Strafrecht – und ab welchem Alter ist überhaupt jemand schuldfähig?

„Ich war betrunken“

Auch ein Erwachsener kann schuldunfähig sein. § 20: „Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“ Ein schwerer Rausch kann eine solche Störung sein. Eine feste Promillegrenze gibt es nicht; die Blutalkoholkonzentration ist nach dem BGH nur ein Anzeichen neben dem Verhalten des Täters (BGHSt 43, 66). Ab etwa 3 Promille ziehen die Gerichte die Schuldunfähigkeit ernsthaft in Betracht. Herr Brandl hatte 1,6 Promille, hat gezielt zugeschlagen und ist danach Auto gefahren: Er war schuldfähig.

Und wäre er es nicht gewesen? „Wer betrunken war, wird nicht bestraft“ stimmt auch dann nicht. § 323a bestraft, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen Rausch versetzt und darin eine rechtswidrige Tat begeht, für die er wegen des Rausches nicht bestraft werden kann – mit bis zu fünf Jahren, aber nie schwerer als die Rauschtat selbst. Bestraft wird dann der Vollrausch, nicht der Schlag. Prüfe beide Fälle in der Figur.

Prüfe den Schlag mit 1,6 und mit 3,1 Promille und Tariks Schlag aus Panik: Welche Stufe fällt jeweils – und welche hält noch?

Entschuldigt, aber nicht erlaubt

Auch wer schuldfähig ist, kann entschuldigt sein. Hätte Tarik in Panik mit voller Kraft zugeschlagen, obwohl ein Stoß gereicht hätte, wäre das nicht mehr erforderlich gewesen: keine Notwehr, die Tat rechtswidrig. § 33 aber sagt: „Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.“ Aus Furcht ja, aus Wut nicht. Der zweite Entschuldigungsgrund ist der entschuldigende Notstand des § 35: Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld – es sei denn, ihm war zuzumuten, die Gefahr hinzunehmen. Anders als § 34 verlangt § 35 kein wesentliches Überwiegen; er greift gerade dort, wo Gleiches gegen Gleiches steht.

Der Unterschied zur Rechtfertigung ist mehr als ein Wort. Eine gerechtfertigte Tat ist erlaubt: Gegen Tariks Stoß durfte Brandl sich nicht wehren. Eine entschuldigte Tat bleibt rechtswidrig, das Recht verzichtet nur auf den Vorwurf; gegen sie ist Notwehr möglich. Ordne die Fälle.

  • Gerechtfertigt (nicht rechtswidrig)
  • Rechtswidrig, aber entschuldigt
  • Rechtswidrig und schuldhaft
  • Tarik schlägt in Panik mit voller Kraft zu, obwohl ein StoĂź gereicht hätte
  • Nele schlägt die Scheibe ein, um den Hund in der Hitze zu retten
  • Tarik schlägt aus Wut weiter zu, als Brandl schon am Boden liegt
  • Tarik stößt Brandl weg, der zum zweiten Schlag ausholt
  • Nele schlägt die Scheibe ein, obwohl Herr Wendt am Eisstand steht und sich schon umdreht
  • Zwei SchiffbrĂĽchige, ein Brett, das nur einen trägt: Einer stößt den anderen herunter (Lehrbuchfall)
Tippe einen Fall an und dann die Spalte: Ist die Tat erlaubt – oder nur nicht vorwerfbar?

Für Herrn Brandl greift nichts davon. Er ist mit 1,6 Promille schuldfähig, nicht entschuldigt, und hat sich nach § 223 strafbar gemacht. Für Tarik steht dasselbe Ergebnis wegen der Busfahrt im Raum, und er hält dagegen, das sei „doch nur eine Ordnungswidrigkeit“.

Leicht
Multiple Choice #1 25s â–¶ Testen

Ein 13-Jähriger schlägt einen Mitschüler absichtlich und verletzt ihn. An welcher Stufe scheitert die Strafbarkeit?

  • â—‹ Am Tatbestand – Kinder können keinen Vorsatz haben
  • â—‹ An der Rechtswidrigkeit – unter Kindern ist das erlaubt
  • â—Ź An der Schuld – er ist schuldunfähig (§ 19)
Tatbestand und Rechtswidrigkeit liegen vor; ein 13-Jähriger kann sehr wohl wissen und wollen. Aber wer bei der Tat noch nicht 14 ist, ist nach § 19 schuldunfähig. Stand 2026.
Wahr / Falsch #2 15s â–¶ Testen

Wäre Neles Stein nicht gerechtfertigt gewesen, hätte das Gericht prüfen müssen, ob für die 19-Jährige Jugendstrafrecht gilt.

âś“ Wahr
Richtig. Nele ist Heranwachsende (18 bis 20). Nach § 105 JGG gilt Jugendstrafrecht, wenn sie in ihrer Entwicklung noch einer Jugendlichen gleichstand oder die Tat eine typische Jugendverfehlung war. Stand 2026.
Wahr / Falsch #3 15s â–¶ Testen

Ab 3,0 Promille ist ein Täter nach § 20 StGB immer schuldunfähig.

âś“ Falsch
Falsch. Eine feste Grenze gibt es nicht; die Blutalkoholkonzentration ist nur ein Anzeichen neben dem Verhalten des Täters (BGHSt 43, 66). Ab etwa 3 Promille kommt Schuldunfähigkeit ernsthaft in Betracht. Stand 2026.
Multiple Choice #4 25s â–¶ Testen

Brandl hatte 3,1 Promille, und seine Schuldunfähigkeit ist nicht auszuschließen. Was gilt für seinen Schlag?

  • â—‹ Strafe nach § 223 – wer trinkt, ist selbst schuld
  • â—Ź Keine Strafe nach § 223, aber nach § 323a
  • â—‹ Völlig straflos – er war betrunken
Für den Schlag fehlt die Schuld. § 323a bestraft aber, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen Rausch versetzt und darin eine rechtswidrige Tat begeht. Stand 2026.
Wahr / Falsch #5 15s â–¶ Testen

Die Strafe nach § 323a darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.

âś“ Wahr
Richtig, § 323a Abs. 2. Höchstens fünf Jahre – und bei einer leichteren Rauschtat entsprechend weniger. Stand 2026.
Multiple Choice #6 25s â–¶ Testen

Norm finden: Jemand ist bei einer Tat so betrunken, dass er schuldunfähig ist. Welche Vorschrift macht ihn trotzdem strafbar?

  • â—‹ § 20 StGB
  • â—‹ § 21 StGB
  • â—Ź § 323a StGB
§ 323a, Vollrausch. § 20 ist der Grund, warum er für die Tat selbst nicht bestraft wird; § 21 betrifft nur die verminderte Schuldfähigkeit. Stand 2026.
Multiple Choice #7 25s â–¶ Testen

Zwei Schiffbrüchige, ein Rettungsring, der nur einen trägt. A will ihn B wegreißen; § 35 würde A entschuldigen. Darf B den Ring festhalten und A wegstoßen?

  • â—‹ Nein – B mĂĽsste abwägen, wessen Leben mehr wiegt
  • â—Ź Ja – A's Tat bliebe rechtswidrig, Notwehr gegen sie ist möglich
  • â—‹ Nein – gegen eine entschuldigte Tat gibt es keine Notwehr
§ 35 nimmt A nur den Vorwurf, nicht das Unrecht. A's Griff nach dem Ring ist ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf B – B darf sich nach § 32 wehren, ohne abzuwägen. Stand 2026.
Wahr / Falsch #8 15s â–¶ Testen

Der entschuldigende Notstand (§ 35) verlangt, dass das gerettete Interesse das geopferte wesentlich überwiegt.

âś“ Falsch
Falsch. Das verlangt § 34. § 35 greift gerade, wo Gleiches gegen Gleiches steht – etwa Leben gegen Leben –, und lässt die Tat rechtswidrig. Stand 2026.
Multiple Choice #9 25s â–¶ Testen

Für welches Ziel kann § 35 eine rechtswidrige Tat entschuldigen?

  • â—‹ Eine fremde Katze vor dem Ertrinken zu retten
  • â—Ź Das Leben der eigenen Schwester zu retten
  • â—‹ Das eigene Auto vor dem Brand zu retten
§ 35 schützt nur Leben, Leib oder Freiheit – des Täters, eines Angehörigen oder einer nahestehenden Person. Eigentum und Tiere fallen nicht darunter; für sie bleibt nur § 34. Stand 2026.
Mittel
LĂĽckentext #1 20s â–¶ Testen

Schuld bedeutet im Strafrecht persönliche ___.

âś“ Antwort: Vorwerfbarkeit
Vorwerfbarkeit: Kann man die Tat diesem Menschen vorwerfen? Das Gesetz definiert Schuld nicht; es nennt nur, wann sie fehlt (§§ 19, 20, 33, 35). Stand 2026.
LĂĽckentext #2 20s â–¶ Testen

Wer sich betrinkt und im Rausch schuldunfähig eine Tat begeht, wird nach § 323a wegen ___ bestraft.

âś“ Antwort: Vollrausch
Vollrausch. Bestraft wird das Sich-Betrinken, nicht die Rauschtat selbst – die ist nur die Bedingung der Strafbarkeit. Stand 2026.
LĂĽckentext #3 20s â–¶ Testen

Eine entschuldigte Tat bleibt ___; das Recht verzichtet nur auf den persönlichen Vorwurf.

âś“ Antwort: rechtswidrig
Rechtswidrig. Das unterscheidet die Entschuldigung (§§ 33, 35) von der Rechtfertigung (§§ 32, 34), die die Tat erlaubt. Stand 2026.
LĂĽckentext #4 20s â–¶ Testen

Wer die Gefahr selbst verursacht hat, kann sich nach § 35 in der Regel nicht entschuldigen: Ihm ist zuzumuten, sie ___.

âś“ Antwort: hinzunehmen
Hinzunehmen (§ 35 Abs. 1 Satz 2). Die Zumutbarkeit ist die Grenze des entschuldigenden Notstands; eine Strafmilderung bleibt möglich. Stand 2026.
Schwer
Multiple Choice #1 35s â–¶ Testen

Eine Frau (40) schlägt in einer akuten Psychose einen Passanten, weil Stimmen es ihr befehlen. Ein Gutachter bestätigt: Sie konnte das Unrecht nicht einsehen. Ist sie nach § 223 strafbar?

  • â—Ź Nein – sie handelt ohne Schuld (§ 20)
  • â—‹ Ja – Tatbestand und Rechtswidrigkeit sind erfĂĽllt
  • â—‹ Nein – sie handelt nicht rechtswidrig
Die Tat ist tatbestandsmäßig und rechtswidrig; es fehlt die Schuld, weil sie wegen einer krankhaften seelischen Störung das Unrecht nicht einsehen konnte. Stand 2026.
Multiple Choice #2 40s â–¶ Testen

Herr P. betrinkt sich und zerkratzt im Vollrausch ein fremdes Auto (§ 303: bis zu zwei Jahre). Ein Gutachter hält ihn für schuldunfähig. Welche Höchststrafe droht ihm nach § 323a?

  • â—‹ Keine – wer schuldunfähig war, ist straflos
  • â—‹ FĂĽnf Jahre – der Rahmen des § 323a
  • â—Ź Zwei Jahre – nie mehr als fĂĽr die Rauschtat
§ 323a droht bis zu fünf Jahre an, aber Abs. 2 deckelt die Strafe bei der Strafe der Rauschtat: Für die Sachbeschädigung sind es höchstens zwei Jahre. Stand 2026.
Multiple Choice #3 40s â–¶ Testen

Lisa wird nachts von einem Mann am Arm gepackt. Aus Furcht schlägt sie ihm ihre Thermosflasche an den Kopf, obwohl Losreißen und Wegrennen sicher gereicht hätten. Ist sie strafbar?

  • â—Ź Nein – nicht erforderlich, also rechtswidrig, aber nach § 33 nicht bestraft
  • â—‹ Ja – wer die Notwehr ĂĽberschreitet, ist immer strafbar
  • â—‹ Nein – in Notwehr ist jedes Mittel erlaubt
Ein milderes sicheres Mittel stand zur Verfügung: Die Notwehr deckt den Schlag nicht. Sie überschritt die Grenze aber aus Furcht – § 33 entschuldigt. Stand 2026.
Multiple Choice #4 40s â–¶ Testen

Nach einem Bootsunglück treiben zwei Menschen im See; der einzige Rettungsring trägt nur einen. A reißt ihn B weg, um nicht zu ertrinken. Wie ist A's Tat zu bewerten?

  • â—‹ Gerechtfertigt (§ 34) – er rettet sein Leben
  • â—‹ Strafbar – Leben gegen Leben ist nie entschuldigt
  • â—Ź Rechtswidrig, aber entschuldigt (§ 35)
Leben gegen Leben: Keines überwiegt wesentlich, § 34 rechtfertigt nicht. Aber A handelt in gegenwärtiger, nicht anders abwendbarer Lebensgefahr für sich selbst – § 35 entschuldigt. Stand 2026.
KI-bewertete Frage #5 360s â–¶ Testen

Forum: „Mein Freund hat mit 3,2 Promille das Glasdach einer Bushaltestelle eingeschlagen. Sein Anwalt sagt, er war schuldunfähig, also passiert nichts. Stimmt das?“ Antworte in einem kurzen Gutachten (sechs bis zehn Sätze): Prüfe § 303 StGB mit dem Schwerpunkt auf der Schuld und dann § 323a.

✓ Antwort: Der Freund könnte sich nach § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er das Glasdach einschlug. Das Dach ist für ihn eine fremde Sache, er hat sie zerstört und wollte es; ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich. Fraglich ist die Schuld. Nach § 20 handelt ohne Schuld, wer wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung unfähig ist, das Unrecht einzusehen oder danach zu handeln. Bei 3,2 Promille ist das nicht auszuschließen, eine feste Grenze gibt es aber nicht; entscheidend ist auch sein Verhalten. Kann die Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden, ist er nach § 303 nicht strafbar. Er hat sich aber vorsätzlich oder fahrlässig in einen Rausch versetzt und darin eine rechtswidrige Tat begangen: § 323a. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für § 303. Der Satz „Es passiert nichts“ stimmt also nicht.
Schwerpunkt Schuld (§ 20, keine feste Promillegrenze), dann § 323a als Auffangtat mit der Strafobergrenze der Rauschtat. Stand 2026.