Notwehr und Notstand (eA)

Self-Defence and Necessity (eA)

Wirtschaft und Recht Klasse 13 14 Aufgaben
RechtKerncurriculum

Die Lernenden prüfen die Rechtswidrigkeit: Wer den Tatbestand erfüllt, handelt rechtswidrig, außer ein Rechtfertigungsgrund greift. An Tariks Stoß gegen den Angreifer an der Haltestelle prüfen sie die Notwehr (§ 32 StGB: gegenwärtiger rechtswidriger Angriff, erforderliche Verteidigung, Verteidigungswille), an Neles eingeschlagener Autoscheibe den rechtfertigenden Notstand (§ 34: gegenwärtige Gefahr, nicht anders abwendbar, Interessenabwägung). Verdrängt wird „Notwehr nur, wenn es verhältnismäßig ist“. Ziel: die Entschuldigungsgründe, die eine Tat rechtswidrig lassen, und der Fall „Der Nachtbus“ in Kurs 13.

Der StoĂź an der Haltestelle

Herr Brandl sagt: „Der Typ hat mir das Handgelenk gebrochen, der gehört auch bestraft.“ Also wird Tarik geprüft, nach derselben Norm. Der objektive Tatbestand von § 223 ist erfüllt: Der Stoß ist eine Handlung, das gebrochene Handgelenk eine Gesundheitsschädigung, und ohne den Stoß wäre Brandl nicht gestürzt. Auch der subjektive Tatbestand liegt vor: Schon der kräftige Stoß ist eine körperliche Misshandlung, und die wollte Tarik. Wer den Tatbestand erfüllt, handelt rechtswidrig – der Tatbestand indiziert die Rechtswidrigkeit. Geprüft wird jetzt nur noch, ob ein Rechtfertigungsgrund greift.

Der erste ist die Notwehr, § 32 StGB: „(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“ Zuerst die Notwehrlage. Ein Angriff ist die drohende Verletzung eines geschützten Interesses durch einen Menschen; gegenwärtig ist er, solange er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Brandl hat zugeschlagen und holt zum zweiten Schlag aus, ein Recht dazu hat er nicht. Dass Tarik nicht sich, sondern Nele verteidigt, ändert nichts: „von sich oder einem anderen“, die Nothilfe. Prüfe Tariks Stoß in der Figur.

Prüfe Tariks Stoß Stufe für Stufe: An welcher Stufe endet die Prüfung – und was ändert sich, wenn er den erhobenen Arm nicht gesehen hat?

Erforderlich heißt nicht verhältnismäßig

Dann die Notwehrhandlung. Erforderlich ist die Verteidigung, die den Angriff sofort und sicher beendet und unter mehreren gleich sicheren Mitteln das mildeste ist. Zureden hätte einen ausholenden Mann nicht sicher gestoppt; ein Stoß mit beiden Händen ist ein mildes Mittel. Dass Brandl sich dabei das Handgelenk bricht und schwerer verletzt ist als Nele, spielt keine Rolle. § 32 verlangt keine Güterabwägung: Wer angegriffen wird, muss nicht ausrechnen, ob sein Schaden größer wäre als der des Angreifers.

Das Wort „geboten“ setzt nur äußerste Grenzen, etwa bei einem krassen Missverhältnis oder einem erkennbar schuldlos handelnden Angreifer; Brandl stand sicher auf den Beinen und wusste, was er tat. Als ungeschriebenes Merkmal kommt der Verteidigungswille hinzu: Tarik muss handeln, um den Angriff abzuwehren, und genau das tat er. Tarik handelte nicht rechtswidrig, Brandls Vorwurf trifft ins Leere.

Der Hund im Auto

Herr Wendt sagt über Nele: „Sachbeschädigung ist Sachbeschädigung.“ § 303 Abs. 1: „Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird … bestraft.“ Die Scheibe ist fremd und zerstört, Nele hat es gewollt, der Tatbestand ist erfüllt. Notwehr scheidet aus: Die Hitze im Auto ist kein Angriff, kein Mensch greift hier an. Für Gefahren ohne Angreifer gilt der rechtfertigende Notstand des § 34: Wer „in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut“ handelt, um sie abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, „wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen … das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt“, und nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist.

Die Gefahr war gegenwärtig: Der Hund hob bei 31 °C in der Sonne kaum noch den Kopf. Sie war nicht anders abwendbar: zehn Minuten Suche nach dem Halter, die Streife zwanzig Minuten entfernt. Und in der Interessenabwägung steht das Leben eines Tiers, das der Staat nach Art. 20a GG schützt, gegen eine Scheibe für 380 €; es überwiegt wesentlich. Für Tariks Stoß dagegen hätte § 34 nicht gereicht: Brandls Gesundheit gegen Neles überwiegt nicht wesentlich. Genau deshalb gibt es die Notwehr, die nicht abwägt. Vergleiche die beiden Normen in der Figur.

Prüfe den Stoß und die Scheibe an beiden Normen: Welche Lampe leuchtet jeweils – und was, wenn Herr Wendt dreißig Meter weiter am Eisstand steht?

Nele hat nicht rechtswidrig gehandelt, Tarik auch nicht. Übrig bleibt Herr Brandl, dessen Tat alle drei bisherigen Stufen passiert hat. Sein letztes Wort ist „Ich war betrunken“, und es zielt auf die Stufe, die noch niemand geöffnet hat.

Leicht
Multiple Choice #1 25s â–¶ Testen

Welche Lage ist eine Notwehrlage nach § 32 StGB?

  • â—‹ Ein Hund springt eine Frau von sich aus an
  • â—Ź Ein Mann holt aus, um eine Frau zu schlagen
  • â—‹ Ein Mann hat eine Frau gestern beleidigt
Notwehr verlangt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff eines Menschen. Die Beleidigung von gestern ist vorbei, nicht gegenwärtig; ein Hund, der von sich aus angreift, ist kein Mensch – gegen ihn hilft § 34 (im Zivilrecht § 228 BGB). Stand 2026.
Wahr / Falsch #2 15s â–¶ Testen

Notwehr nach § 32 gibt es nur, wenn sich der Täter selbst verteidigt, nicht wenn er einen anderen verteidigt.

âś“ Falsch
Falsch. § 32 Abs. 2: „von sich oder einem anderen“. Wer einen anderen verteidigt, übt Nothilfe – wie Tarik für Nele. Stand 2026.
Multiple Choice #3 25s â–¶ Testen

Tariks Stoß bricht Brandl das Handgelenk – eine schwerere Verletzung als Neles Prellung. Was bedeutet das für die Notwehr?

  • â—Ź Nichts – § 32 verlangt keine GĂĽterabwägung
  • â—‹ Tarik hätte erst weglaufen mĂĽssen
  • â—‹ Die Notwehr entfällt, weil der Schaden größer ist als der abgewehrte
Erforderlich ist das mildeste gleich sichere Mittel – und das war der Stoß. Ob der Angreifer am Ende schwerer verletzt ist, wägt § 32 nicht ab. Die Abwägung gehört zum Notstand, § 34. Ausweichen oder Weglaufen muss niemand, der angegriffen wird – und Tarik verteidigte ohnehin Nele. Stand 2026.
Wahr / Falsch #4 15s â–¶ Testen

Erforderlich im Sinne von § 32 ist von mehreren gleich sicheren Abwehrmitteln das mildeste.

âś“ Wahr
Richtig. Das Mittel muss den Angriff sofort und sicher beenden; unter mehreren solchen ist das mildeste zu wählen. Ein unsicheres milderes Mittel muss der Angegriffene nicht wählen. Stand 2026.
Multiple Choice #5 25s â–¶ Testen

Nele schlägt die Scheibe ein, um den Hund zu retten. Warum hilft ihr § 34 und nicht § 32?

  • â—‹ § 32 schĂĽtzt nur Menschen, keine Tiere
  • â—‹ Der Hund gehört nicht ihr
  • â—Ź Kein Mensch greift an – es droht eine Gefahr ohne Angreifer
§ 32 setzt einen Angriff eines Menschen voraus; die Hitze ist keiner. § 34 genügt eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut, gleich woher. Dass der Hund einem anderen gehört, schadet bei keiner der beiden Normen: Beide erlauben, auch für andere zu handeln. Stand 2026.
Wahr / Falsch #6 15s â–¶ Testen

Rechtfertigender Notstand nach § 34 setzt einen Angriff eines Menschen voraus.

âś“ Falsch
Falsch. § 34 verlangt eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr – Hitze, Feuer, Sturm, ein Tier. Den Angriff eines Menschen verlangt § 32. Stand 2026.
Multiple Choice #7 25s â–¶ Testen

Norm finden: Ein Wanderer schlägt im Schneesturm das Fenster einer fremden Berghütte ein, um nicht zu erfrieren. Welche Vorschrift entscheidet im Strafrecht, ob das rechtswidrig war?

  • â—‹ § 32 StGB
  • â—Ź § 34 StGB
  • â—‹ § 904 BGB
Im Strafrecht § 34: Gefahr ohne Angreifer, Leben gegen ein Fenster. § 32 braucht einen Angriff; § 904 BGB ist das zivilrechtliche Gegenstück und entscheidet, ob der Eigentümer Ersatz bekommt. Stand 2026.
Mittel
LĂĽckentext #1 20s â–¶ Testen

Das ungeschriebene subjektive Merkmal der Notwehr heiĂźt ___.

âś“ Antwort: Verteidigungswille
Verteidigungswille: Der Täter muss handeln, um den Angriff abzuwehren. § 32 nennt ihn nicht; er ist das subjektive Gegenstück zur Notwehrlage. Stand 2026.
LĂĽckentext #2 20s â–¶ Testen

Anders als der Notstand nach § 34 verlangt die Notwehr keine Güter___.

✓ Antwort: abwägung
Güterabwägung. Der Grundsatz dahinter, der nirgends im Gesetz steht: Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen. Stand 2026.
LĂĽckentext #3 20s â–¶ Testen

In der Abwägung nach § 34 muss das geschützte Interesse das beeinträchtigte ___ überwiegen.

âś“ Antwort: wesentlich
Wesentlich. Ein knappes Überwiegen genügt nicht – deshalb rechtfertigt § 34 nie Leben gegen Leben oder Gesundheit gegen gleiche Gesundheit. Stand 2026.
Schwer
Multiple Choice #1 35s â–¶ Testen

Max stößt seinen Nachbarn aus Ärger über den Lärm vom Gartenzaun weg. Erst später erfährt er, dass der Nachbar gerade einen Stein nach ihm werfen wollte. Notwehr?

  • â—Ź Nein – ihm fehlte der Verteidigungswille
  • â—‹ Ja – die Notwehrlage bestand objektiv
  • â—‹ Ja – er war ja tatsächlich in Gefahr
Die Notwehrlage bestand, aber Max wusste nichts von ihr und wollte nichts abwehren. Ohne Verteidigungswillen keine Rechtfertigung durch § 32. Stand 2026.
Multiple Choice #2 40s â–¶ Testen

Ein Dieb rennt mit Annas Rucksack davon. Anna kann ihn nur noch aufhalten, indem sie ihm ein Bein stellt; er stĂĽrzt und bricht sich den Arm. Notwehr?

  • â—‹ Nein – ein Arm wiegt mehr als ein Rucksack
  • â—Ź Ja – der Angriff dauert an, und das Beinstellen ist das mildeste sichere Mittel
  • â—‹ Nein – mit der Wegnahme war der Angriff vorbei
Solange der Dieb mit der Beute flieht, ist der Angriff auf Annas Eigentum gegenwärtig. Ein milderes sicheres Mittel hatte sie nicht. Eine Abwägung Arm gegen Rucksack verlangt § 32 nicht; erst ein krasses Missverhältnis wäre nicht mehr „geboten“. Stand 2026.
Multiple Choice #3 40s â–¶ Testen

Lea bricht bei einem Hagelsturm das Schloss einer fremden, leeren Gartenhütte auf, um sich unterzustellen. Die offene, überdachte Bushaltestelle stand zehn Meter daneben. § 34?

  • â—Ź Nein – die Gefahr war anders abwendbar
  • â—‹ Ja – ihre Gesundheit wiegt mehr als ein Schloss
  • â—‹ Ja – Notstand rechtfertigt jede Rettung aus Gefahr
§ 34 verlangt eine „nicht anders abwendbare“ Gefahr. Mit der Haltestelle gab es ein Mittel ohne fremden Schaden. Auf die Abwägung kommt es dann nicht mehr an. Stand 2026.
KI-bewertete Frage #4 360s â–¶ Testen

Forum: „Ein Mann hat meine Freundin auf dem Heimweg zu Boden geschubst und wollte nach ihr treten. Ich habe ihn weggestoßen, er ist gestürzt und hat sich die Schulter ausgekugelt. Jetzt hat er mich angezeigt. Mache ich mich strafbar?“ Antworte in einem kurzen Gutachten (sechs bis zehn Sätze) zu § 223 StGB mit dem Schwerpunkt auf der Rechtswidrigkeit.

✓ Antwort: Der Schreiber könnte sich nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den Mann wegstieß. Der Stoß war eine körperliche Misshandlung, die ausgekugelte Schulter eine Gesundheitsschädigung, und ohne den Stoß wäre der Mann nicht gestürzt; den Stoß wollte er. Der Tatbestand ist erfüllt. Er könnte aber nach § 32 gerechtfertigt sein. Der bevorstehende Tritt gegen die Freundin war ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf einen anderen – Nothilfe ist erlaubt. Der Stoß war erforderlich: Er beendete den Angriff sicher, und ein milderes, gleich sicheres Mittel ist nicht ersichtlich. Dass die Verletzung des Angreifers schwerer wiegt, spielt keine Rolle, § 32 verlangt keine Güterabwägung. Der Schreiber wollte seine Freundin schützen. Er handelte in Notwehr, also nicht rechtswidrig, und hat sich nicht strafbar gemacht.
Schwerpunkt Rechtswidrigkeit: Notwehrlage (gegenwärtiger rechtswidriger Angriff, Nothilfe), erforderliche Verteidigung ohne Güterabwägung, Verteidigungswille. Stand 2026.