Abiturfälle

60 Minuten · 6 Abschnitte

Vier Beiträge im Forum

Im schriftlichen Abitur in Wirtschaft und Recht liegt das Gesetz auf dem Tisch: das BGB, das Grundgesetz, die Bayerische Verfassung und auf dem erhöhten Niveau auch das StGB, ohne Kommentar. Ein Paragraf nachschlagen kann also jede und jeder. Geprüft wird, was nicht im Gesetz steht: welche Norm eine Frage beantwortet, in welcher Reihenfolge man prüft, was ein Merkmal bedeutet und wie man es am Sachverhalt zeigt.

Die Aufgaben sehen fast immer gleich aus. Jemand schreibt in ein Rechtsforum und fragt um Rat; der Beitrag ist das Material, Zeile für Zeile nummeriert. Darunter stehen Teilaufgaben, jede mit einem Verb, dem Operator – „Prüfen Sie …“, „Begründen Sie …“, „Erörtern Sie …“ – und mit ihren Bewertungseinheiten. Der Lösungsvorschlag des Staatsinstituts (ISB) setzt jede Prüfung als Tabelle: links das Tatbestandsmerkmal, rechts der Sachverhalt, mit Zeilenangabe.

Vier solche Beiträge stehen in diesem Kurs. Mia will ihr E-Bike zurück, das ihr Bruder verkauft hat. Sophie fragt, wer zahlt, nachdem der Saal für den Abiball ausgebrannt ist. Jana hat ein Handy, das keine Updates mehr bekommt. Und Tarik will wissen, ob Fahren ohne Fahrschein wirklich strafbar ist und ob er dem Mann zahlen muss, den er an der Haltestelle weggestoßen hat. Die Namen kennst du aus den Kursen 8 bis 12; die Fälle sind neu gestellt, so wie eine Prüfung sie stellt. Vorher kommen zwei Werkzeuge, die jede dieser Aufgaben braucht.

Der Anspruchsaufbau

„Das Geld ist weg“

Sonntag, 12. Juli 2026, der Morgen nach dem Abiball. Aus Sophies Auto ist die Kasse gestohlen worden, 3 900 € aus dem Abend. Davon wollte sie Kaltenecker bezahlen, der das Buffet geliefert hat: 120 Portionen zu je 35 €, also 4 200 €, fällig zwei Wochen nach dem Ball. Sophie schreibt ihm: „Das Geld ist weg. Dann kann ich auch nichts mehr schulden.“

Der erste Schritt ist aus Kurs 5 bekannt: Wer will was von wem woraus? Kaltenecker will 4 200 € von Sophie, und er stützt sich auf den Vertrag über das Buffet. Weil Kaltenecker das Essen selbst herstellt und liefert, nehmen wir wie in Kurs 10 einen Werklieferungsvertrag an, für den Kaufrecht gilt (§ 650 BGB); seine Anspruchsgrundlage ist dann § 433 Abs. 2 BGB i. V. m. § 650 BGB. Weil seine Aushilfe beim Ball auch ausschenkt, kann man den Vertrag ebenso als Werk- oder gemischten Vertrag lesen; dann trägt § 631 Abs. 1 BGB den Anspruch, und an den Stufen ändert sich nichts. Damit ist die Norm gefunden, aber nicht gesagt, dass Sophie heute zahlen muss. Ein Anspruch muss drei Hürden nehmen, und keine davon steht als Liste im Gesetz:

  • Er muss entstanden sein: Der Tatbestand der Anspruchsgrundlage ist erfĂĽllt.
  • Er darf nicht erloschen sein: Nichts hat ihn nachträglich beseitigt, etwa die ErfĂĽllung oder ein RĂĽcktritt.
  • Er muss durchsetzbar sein: Der Schuldner darf die Leistung nicht verweigern, etwa weil der Anspruch verjährt ist.

Bevor du weiterliest: An welcher Stufe könnte Sophies Satz ansetzen?

Drei Stufen

Entstanden ist der Anspruch mit dem Vertrag vom 3. März. Sophies Satz zielt auf die zweite Stufe, und dort hilft ihr der Diebstahl nicht:

„Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.“
— § 362 Abs. 1 BGB

ErfĂĽllt ist erst, wenn Kaltenecker das Geld hat; dann erlischt der Anspruch von selbst, auch wenn sich niemand darauf beruft. Was Sophie vorher verliert, verliert sie selbst.

Die dritte Stufe funktioniert anders. Ansprüche verjähren in der Regel in drei Jahren (§ 195 BGB), gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind und der Gläubiger von ihnen und dem Schuldner erfahren hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Kalteneckers Anspruch verjährt also mit dem 31. Dezember 2029. Danach besteht er weiter, aber Sophie ist „berechtigt, die Leistung zu verweigern“ (§ 214 Abs. 1 BGB). Ein solches Recht heißt Einrede: Es wirkt nur, wenn der Schuldner es geltend macht. Prüfe die drei Stufen in der Figur.

Wähle einen Fall, entscheide jedes Merkmal und drücke „Prüfen“: Welche Stufe scheitert, wenn Sophie am 20. Juli überweist – und welche, wenn Kaltenecker erst 2030 klagt?

Sophie schuldet die 4 200 € also weiter. Am selben Abend ist aber auch ihr etwas passiert, und dafür gibt es mehr als eine Anspruchsgrundlage.

Vertrag vor Delikt

Um 17:30 am Abend des Balls hat Tim, Kalteneckers Aushilfe, ein Tablett Bowle über Sophies Laptop gekippt; ein vergleichbarer kostet 600 €. Sophie will das Geld von Kaltenecker. Zwei Grundlagen kommen in Frage. Aus dem Vertrag: Kaltenecker hat die Pflicht verletzt, auf Sophies Sachen Rücksicht zu nehmen (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB), und Tims Ungeschick wird ihm wie eigenes zugerechnet, weil Tim für ihn den Vertrag erfüllt (§ 278 BGB, Kurs 10). Aus Delikt: Wer einen anderen „zu einer Verrichtung bestellt“, haftet für ihn nach § 831 Abs. 1 BGB, aber nicht, wenn er beweist, dass er ihn sorgfältig ausgewählt und angeleitet hat. Hat Kaltenecker Tim sorgfältig ausgesucht, scheitert § 831, und der Vertrag trägt trotzdem.

Deshalb prüft man in einer festen Reihenfolge: zuerst Ansprüche aus Vertrag, dann aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§ 985 und die Normen danach), dann aus Delikt, zuletzt aus Bereicherung. Ein Vertrag kann ändern, was danach kommt. Er kann eine Haftung verschärfen, wie hier § 278, und er kann einen Herausgabeanspruch sperren: Hätte Mia ihr Rad im Sommer von Jonas zurückverlangt, hätte Jonas aus dem Leihvertrag bis Oktober ein Recht zum Besitz gehabt, und § 985 wäre an § 986 BGB gescheitert (Kurs 8). Wer mit dem Delikt beginnt, übersieht das. Sortiere die Anspruchsgrundlagen aus den Kursen 8 bis 11.

  • 1. Vertrag
  • 2. EigentĂĽmer-Besitzer-Verhältnis
  • 3. Delikt
  • 4. Bereicherung
  • § 433 Abs. 2 i. V. m. § 650 BGB – Kaltenecker will 4 200 €.
  • §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 278 BGB – Sophie will 600 € fĂĽr den Laptop.
  • §§ 437 Nr. 2, 323 BGB – Jana tritt wegen des Handys zurĂĽck.
  • § 985 BGB – Mia verlangt das Rad von Lea.
  • § 833 S. 1 BGB – Mia will 300 € von Frau Sommer.
  • § 823 Abs. 1 BGB – Mia will von Jonas den Wert des Rads.
  • § 816 Abs. 1 S. 1 BGB – Mia will die 900 € von Jonas.
Ordne jede Anspruchsgrundlage einer Gruppe zu und drücke „Prüfen“: In welche Gruppe gehört § 816 – und warum steht § 985 vor § 823?

Mit den drei Stufen und dieser Reihenfolge ist der Aufbau jedes Falls vorgezeichnet. Ein Drittel der Punkte im Abitur fragt aber gar nicht, ob ein Anspruch besteht, sondern ob eine Regel gut ist.

Erörtern und urteilen

Prüfen oder erörtern

Zwei Teilaufgaben zur selben Norm, beide aus einer Prüfung, wie sie aussehen könnte. Die erste: „Prüfen Sie, ob Phonora beweisen muss, dass der Akku von Janas Handy bei der Lieferung in Ordnung war!“ Die zweite: „Erörtern Sie, ob die Vermutung des § 477 Abs. 1 BGB ein Jahr lang gelten sollte (M 1, M 2)!“ Beide drehen sich um die Regel aus Kurs 4: Zeigt sich beim Verbrauchsgüterkauf ein Mangel innerhalb eines Jahres, wird vermutet, dass er schon bei der Übergabe da war (§ 477 Abs. 1 BGB).

Die erste Aufgabe ist eine Prüfung: ein Anspruch oder eine Rechtsfolge, Merkmal für Merkmal, am Ende ein Ergebnis, das richtig oder falsch ist. Die zweite fragt nicht, was gilt, sondern ob es gut so ist. Wer erörtert, legt Gründe dafür und dagegen nebeneinander und urteilt am Ende selbst. Die Abituraufgaben nennen das auch „diskutieren“ oder „beurteilen“; ein falsches Ergebnis gibt es dabei nicht, wohl aber ein unbegründetes. Das Material zur zweiten Aufgabe:

M 1: Aus dem Blog des Phonora-Inhabers (Autorentext)

  1. Seit 2022 gilt: Zeigt sich ein Mangel im ersten Jahr, wird vermutet,
  2. dass er schon bei der Lieferung da war. Vorher waren es sechs Monate.
  3. Wer sein Handy nach zehn Monaten fallen lässt und „Mangel“ sagt,
  4. bekommt oft recht, weil wir das Gegenteil kaum beweisen können.
  5. Ein Gutachten kostet uns mehr als die Reparatur. Also reparieren wir,
  6. und am Ende zahlen alle Kunden ĂĽber den Preis mit.
  7. Kleine Händler trifft das härter als große Ketten.
  8. Ehrlich gesagt finde ich die Regel einfach unfair.

M 2: Eine Verbraucherberaterin (Autorentext)

  1. Viele Mängel zeigen sich nicht am ersten Tag: ein Akku, der nach acht
  2. Monaten schwächelt, eine Naht, die nach dem Winter reißt. Ob der Fehler
  3. von Anfang an angelegt war, kann die Käuferin nicht beweisen; der Händler
  4. kennt die Ware und den Hersteller und kann ein Gutachten beauftragen.
  5. Die Vermutung ist widerlegbar: Sturzspuren sprechen gegen sie.
  6. Die EU verlangt mindestens ein Jahr und erlaubt den Staaten zwei.
  7. Die meisten Handys werden heute online gekauft.
Material zur zweiten Teilaufgabe

Bevor du weiterliest: Welcher Satz aus M 1 ist kein Grund, sondern nur eine Meinung?

Kriterien zuerst

M 1, Z. 8 ist kein Grund: „einfach unfair“ sagt, was der Inhaber findet, nicht warum. Ein Argument braucht einen Maßstab, an dem man es messen kann, ein Kriterium. Für eine Beweisregel liegen drei nahe. Wer kann besser aufklären, ob der Fehler von Anfang an da war (Beweisnähe)? Was kostet die Regel, und wer trägt die Kosten? Lädt sie zum Missbrauch ein? Unter jedes Kriterium gehören die Sätze aus dem Material, mit Zeilenangabe: „Der Händler kennt die Ware und kann ein Gutachten beauftragen (M 2, Z. 3 f.)“ ist ein Argument für das Jahr; „Wer sein Handy fallen lässt, bekommt oft recht (M 1, Z. 3 f.)“ ist eines dagegen. Auch die Gegenrede gehört dazu: Gegen den Missbrauch spricht, dass die Vermutung widerlegbar ist (M 2, Z. 5). Sortiere die Sätze.

  • fĂĽr ein Jahr
  • gegen ein Jahr
  • kein Argument
  • Ob der Fehler von Anfang an angelegt war, kann die Käuferin nicht beweisen (M 2, Z. 2 f.).
  • Ein Akku schwächelt oft erst nach acht Monaten (M 2, Z. 1 f.).
  • Die Vermutung ist widerlegbar (M 2, Z. 5).
  • Wer sein Handy fallen lässt, bekommt oft recht (M 1, Z. 3 f.).
  • Am Ende zahlen alle Kunden ĂĽber den Preis mit (M 1, Z. 5 f.).
  • Kleine Händler trifft das härter als groĂźe Ketten (M 1, Z. 7).
  • Ich finde die Regel einfach unfair (M 1, Z. 8).
  • Die meisten Handys werden heute online gekauft (M 2, Z. 7).
Ordne jeden Satz zu und drücke „Prüfen“: Welche Sätze aus M 1 und M 2 sind gar kein Argument – und warum?

Gewichten und urteilen

Zwei Spalten mit Gründen sind noch keine Erörterung. Den Unterschied macht die Gewichtung: welches Kriterium hier schwerer wiegt, und warum. Für das Jahr spricht vor allem die Beweisnähe. Ein Fehler, der im Akku angelegt ist, lässt sich nur mit dem Wissen und dem Geld des Händlers aufklären; ohne die Vermutung trüge die Käuferin das Risiko für etwas, das sie nicht prüfen kann. Die Sorge vor Missbrauch wiegt weniger schwer, weil die Vermutung widerlegbar ist. Ernst zu nehmen sind die Kosten für kleine Händler, aber sie verteilen sich über den Preis auf alle Käufer, und gegen einen Mangel ihres Lieferanten können sich die Händler selbst wehren.

Am Ende steht das Fazit, die Antwort auf die Frage der Aufgabe. Es folgt aus der Gewichtung und bringt kein neues Argument: „Weil der Händler den Fehler besser aufklären kann und die Vermutung widerlegbar bleibt, ist ein Jahr angemessen.“ Wer die Kosten der kleinen Händler schwerer gewichtet und daraus sechs Monate ableitet, schreibt keine falsche Erörterung. Die Lösungsvorschläge des ISB sagen es so: „Eine alternative Argumentation ist denkbar. Ein schlüssiges Fazit wird erwartet.“ Welche dieser Fazits folgen aus der Abwägung?

  • folgt aus der Abwägung
  • bringt ein neues Argument
  • widerspricht der eigenen Gewichtung
  • Nach der Gewichtung oben: Weil der Händler besser aufklären kann und die Vermutung widerlegbar ist, ist ein Jahr angemessen.
  • Wer die Kosten der kleinen Händler am schwersten gewichtet: Weil sie die Kosten kaum tragen können, wären sechs Monate angemessener.
  • Ein Jahr ist richtig, zumal nur drei Prozent aller Handys zurĂĽckkommen.
  • Nach der Gewichtung oben: Die Beweisnähe wiegt am schwersten, deshalb sollten es sechs Monate sein.
Ordne jedes Fazit zu und drücke „Prüfen“: Welches Fazit folgt aus der Gewichtung, welches bringt ein neues Argument?

Ein Anspruch wird geprüft, eine Regel erörtert, und das Abitur verlangt beides in einer Aufgabe. Jetzt beides zusammen, an vier Aufgaben.

Fall: Das geliehene Rad

Die Aufgabe

Die erste Aufgabe stellt Mias Fall aus Kurs 8 neu, so wie eine PrĂĽfung ihn stellen wĂĽrde. Lies den Beitrag zweimal: einmal als Geschichte, dann mit der Frage, wer was von wem will.

M 1: Beitrag in einem Rechtsforum (Autorentext)

  1. Liebes Anwaltsteam,
  2. im Juni 2026 habe ich meinem Bruder Jonas (22) mein E-Bike geliehen,
  3. weil ich bis Oktober ein Praktikum in Hamburg hatte. Neu kostete es 3 000 €.
  4. Ohne mich zu fragen, hat Jonas es im September bei Kleinanzeigen angeboten
  5. („zwei Jahre alt, Neupreis 3 000 €, 950 € VB“).
  6. Am 22. September hat er es für 900 € an Lea (18) verkauft und ihr Rad,
  7. Schlüssel und Ladegerät gegeben: „Dann gehört es jetzt dir.“
  8. Lea hielt das Rad fĂĽr seins, weil er es fuhr. Nach einer Rechnung hat sie
  9. nicht gefragt; Jonas hatte auch keine. Gebrauchte E-Bikes dieser Art
  10. werden für 1 200 bis 1 600 € angeboten.
  11. Am 2. Oktober habe ich Lea geschrieben: „Das Rad gehört mir.“ Sie antwortet:
  12. „Ich habe 900 € bezahlt. Jetzt ist es meins.“
  13. Muss Lea mir mein Rad zurĂĽckgeben? Und wenn nicht: Was kann ich von Jonas
  14. verlangen? Er hat die 900 € noch.
  15. Mia (20)

Teilaufgaben

  • 1.1 PrĂĽfen Sie, ob Mia von Lea die Herausgabe des E-Bikes verlangen kann! (12 BE)
  • 1.2 Beantworten Sie die zweite Frage in M 1 (Z. 13 f.) juristisch fundiert! Anmerkung: AnsprĂĽche aus dem Leihvertrag sollen unberĂĽcksichtigt bleiben. (10 BE)
  • 1.3 Erörtern Sie, ob es angemessen ist, dass das Gesetz in einem Fall wie M 1 die Käuferin schĂĽtzt und nicht die EigentĂĽmerin! (8 BE)
Die Aufgabe: Material und Teilaufgaben

Bevor du weiterliest: Welche Anspruchsgrundlage prĂĽft 1.1, und an welchem Merkmal wird es schwierig?

Mia gegen Lea: der Obersatz

Mia will das Rad von Lea, und zwischen den beiden gibt es keinen Vertrag. Nach der Reihenfolge des Anspruchsaufbaus kommt also zuerst das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis:

Mia könnte gegen Lea einen Anspruch auf Herausgabe des E-Bikes aus § 985 BGB haben.

Dazu müsste Mia Eigentümerin und Lea Besitzerin sein, ohne ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB). Dass Lea das Rad hat, steht in M 1, Z. 6 f.; das genügt für den Besitz und braucht einen Satz im Urteilsstil. Alles hängt am Eigentum. Bevor du weiterliest: Wem gehört das Rad nach dem 22. September?

Wem gehört das Rad?

Ursprünglich gehörte das Rad Mia (Z. 2 f.). Verloren haben kann sie das Eigentum nur durch die Übereignung an Lea am 22. September. Der Lösungsvorschlag setzt diese Prüfung als Tabelle: links jedes Merkmal, rechts die Stelle im Material, die es belegt. Lege deine Tabelle zuerst selbst an und öffne dann den Lösungsvorschlag.

Lösungsvorschlag zu 1.1 zeigen
TatbestandsmerkmalSachverhalt
Einigung über den Übergang des Eigentums (§ 929 S. 1)„Dann gehört es jetzt dir.“ (Z. 7)
Übergabe (§ 929 S. 1)Rad, Schlüssel und Ladegerät an Lea (Z. 6 f.)
Jonas ist nicht Eigentümer; an seine Stelle tritt § 932Mia hat ihm das Rad nur geliehen (Z. 2)
Guter Glaube (§ 932 Abs. 2): nicht gewusst, nicht grob fahrlässig verkanntLea hielt das Rad für seins, weil er es fuhr (Z. 8); keine Rechnung (Z. 8 f.); 900 € bei 1 200 bis 1 600 € (Z. 6, 9 f.)
Nicht abhandengekommen (§ 935 Abs. 1)Mia hat Jonas das Rad selbst gegeben (Z. 2)
Lösungsvorschlag zu 1.1, der Kern: Ist Lea nach §§ 929 S. 1, 932 BGB Eigentümerin geworden?

Vier Zeilen sind schnell entschieden. Der Schwerpunkt ist der gute Glaube: War Lea grob fahrlässig, weil sie nicht nach einer Rechnung fragte? Grob fahrlässig ist, wer nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Gegen Lea spricht der fehlende Beleg; für sie spricht, dass Jonas Schlüssel und Ladegerät hatte und das Rad fuhr, und dass 900 € bei einem Wert von etwa 1 400 € knapp zwei Drittel sind, ein Kleinanzeigenpreis und kein Hehlerpreis. Lea war nicht grob fahrlässig.

PrĂĽfe die Kette in der Figur, auch fĂĽr zwei Varianten.

Wähle einen Fall und tippe an, wem das Rad gehört: Wem gehört es, wenn Jonas es aus Mias Keller genommen hätte – und wem, wenn er Lea gesagt hätte, dass es Mias ist?

Lea ist Eigentümerin geworden, Mia hat ihr Eigentum verloren. Somit hat Mia gegen Lea keinen Anspruch auf Herausgabe aus § 985 BGB. Bevor du weiterliest: Welche Anspruchsgrundlage gegen Jonas gibt Mia die 900 €?

Mia gegen Jonas

Im vollen Aufbau stünde der Leihvertrag vorn: Jonas kann das Rad nicht mehr zurückgeben. Die Anmerkung zu 1.2 nimmt ihn aus. Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis hilft gegen Jonas nicht: Als er das Rad am 22. September verkaufte, hatte er aus der Leihe noch ein Recht zum Besitz, und die Haftung nach §§ 989 f. BGB setzt voraus, dass dem Besitzer dieses Recht fehlt. Dass er das Rad heute nicht mehr hat, schließt nur § 985 aus. Es bleiben Delikt und Bereicherung.

Mia könnte gegen Jonas einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB haben. Jonas hat mit der Übereignung an Lea Mias Eigentum verletzt, denn erst sie hat es ihr genommen; ein Recht dazu hatte er nicht, und er handelte vorsätzlich: Er wusste, dass das Rad Mia gehört, und fragte sie nicht (Z. 2, 4). Herausgeben kann er das Rad nicht, weil es Lea gehört; also schuldet er Geld (§§ 249, 251 Abs. 1 BGB), und zwar den Wert, etwa 1 400 € (Z. 9 f.). Daneben könnte Mia nach § 816 Abs. 1 S. 1 BGB das „durch die Verfügung Erlangte“ verlangen: Jonas hat als Nichtberechtigter über das Rad verfügt, und die Verfügung ist Mia gegenüber wirksam, weil Lea nach § 932 Eigentum erworben hat. Erlangt hat er 900 € (Z. 6, 14).

Doppelt bekommt Mia nichts: Die 900 € sind in den 1 400 € enthalten. Mia kann von Jonas 1 400 € verlangen, aus § 823 Abs. 1 BGB; § 816 Abs. 1 S. 1 gibt ihr die 900 € auch ohne jedes Verschulden. Bevor du weiterliest: Ist es angemessen, dass Mia ihr Rad verliert und Lea es behält?

Die Erörterung

Aufgabe 1.3 ist keine PrĂĽfung mehr: Das Ergebnis steht, gefragt ist, ob es gut ist. Drei Kriterien liegen nahe. Erstens das Vertrauen im Handel: Wer gebraucht kauft, kann die Herkunft einer Sache kaum prĂĽfen, und der Besitz ist das sichtbare Zeichen des Eigentums. Zweitens, wer den falschen Schein veranlasst hat: Mia hat Jonas das Rad selbst gegeben (Z. 2). Drittens, ob die Verliererin aufgefangen wird: Mia bekommt Geld von Jonas (Z. 14), aber nur, wenn er zahlen kann.

für den Schutz der Käuferinfür den Schutz der Eigentümerin
Lea konnte nur sehen, was Jonas zeigte: Rad, Schlüssel, Ladegerät (Z. 6–8).Mia hat nichts falsch gemacht; sie hat ihrem Bruder vertraut (Z. 2).
Mia hat den Schein selbst gesetzt; wäre das Rad gestohlen worden, bliebe es ihres (§ 935).Das Eigentum ist durch Art. 14 GG geschützt; es geht ohne Mias Willen verloren.
Mia wird ausgeglichen: §§ 816, 823 gegen Jonas (Z. 14).Kann Jonas nicht zahlen, trägt Mia den Verlust allein.
Gründe dafür und dagegen, mit Zeilenangabe, wie im Lösungsvorschlag des ISB

Gewichtet entscheidet das zweite Kriterium. Zwei Menschen haben nichts falsch gemacht, und einer muss den Verlust tragen. Mia konnte wählen, wem sie das Rad anvertraut; Lea konnte nicht wissen, was zwischen den Geschwistern lief. Fazit: Es ist angemessen, dass das Gesetz hier Lea schützt, und gerade weil es bei Diebstahl umgekehrt entscheidet, zieht es die Grenze an der richtigen Stelle. Wer das Risiko, dass Jonas nicht zahlen kann, schwerer gewichtet, darf zum anderen Fazit kommen, wenn er es begründet.

Die Antwort an Mia

Zuletzt die Antwort auf den Beitrag. Sie beginnt mit dem Ergebnis, weil Mia eine Frage gestellt hat, begrĂĽndet nur das Strittige ausfĂĽhrlich und nennt jede Norm:

Liebe Mia, Lea muss Ihnen das Rad nicht zurückgeben. Zwar gehörte es Ihnen, aber Jonas hat es Lea übergeben und mit ihr den Übergang des Eigentums vereinbart (§ 929 S. 1 BGB). Lea durfte annehmen, dass es ihm gehört: Er fuhr es, hatte Schlüssel und Ladegerät, und 900 € sind für ein gebrauchtes E-Bike kein verdächtiger Preis. Damit ist sie nach § 932 BGB Eigentümerin geworden, und weil Sie Jonas das Rad freiwillig gegeben haben, hilft Ihnen § 935 BGB nicht. Einen Anspruch aus § 985 BGB haben Sie deshalb nicht. Von Jonas können Sie den Wert des Rads verlangen, etwa 1 400 €, als Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB, weil er Ihr Eigentum vorsätzlich verletzt hat; die 900 € aus dem Verkauf schuldet er Ihnen in jedem Fall nach § 816 Abs. 1 S. 1 BGB.

Zwischen Mia und Lea gab es keinen Vertrag, und das machte das Eigentum zur einzigen Frage. Im nächsten Fall gibt es einen Vertrag, und die Prüfung fragt, was von ihm übrig bleibt, wenn der Saal brennt.

Fall: Der Abiball fällt aus? (eA)

Die Aufgabe

Die zweite Aufgabe, auf erhöhtem Niveau, nimmt den Abiball aus Kurs 10 und ändert, wie Prüfungen es tun, einen Punkt: In ihr brennt es im Gasthof, drei Tage vor dem Ball.

M 1: Beitrag in einem Rechtsforum (Autorentext)

  1. Hallo zusammen,
  2. ich bin Vorsitzende unseres Abikomitees und habe am 12. Januar 2026 in meinem
  3. Namen mit Herrn Steiner, dem Wirt des Gasthofs „Alte Post“, einen Mietvertrag
  4. über seinen Saal geschlossen: Samstag, 11. Juli 2026, 18 bis 2 Uhr, für 1 800 €.
  5. 500 € habe ich gleich angezahlt, die restlichen 1 300 € sollten bis 13. Juli kommen.
  6. In der Nacht zum Mittwoch, 8. Juli, ist in der KĂĽche des Gasthofs ein Feuer
  7. ausgebrochen. Der Saal ist verruĂźt und bis September gesperrt.
  8. Herr Steiner schreibt: „Ich kann nichts dafür. Woher das Feuer kam, weiß nicht
  9. einmal die Feuerwehr. Die Anzahlung behalte ich, Vertrag ist Vertrag.“
  10. Wir haben in drei Tagen einen vergleichbaren Saal gefunden; er kostet 2 600 €.
  11. Muss ich Herrn Steiner die restlichen 1 300 € noch zahlen, und bekomme ich die
  12. 500 € zurück? Und muss er uns die 800 € ersetzen, die der neue Saal mehr kostet?
  13. Sophie (19)

Teilaufgaben

  • 2.1 PrĂĽfen Sie, ob Sophie die restlichen 1 300 € zahlen muss und die Anzahlung zurĂĽckverlangen kann (M 1, Z. 11 f.)! (10 BE)
  • 2.2 Beantworten Sie die zweite Frage in M 1 (Z. 12) juristisch fundiert! (12 BE)
  • 2.3 Erörtern Sie, ob es angemessen ist, dass Herr Steiner beweisen muss, das Feuer nicht zu vertreten zu haben (M 1, Z. 8 f.)! (8 BE)
Die Aufgabe: Material und Teilaufgaben

Bevor du weiterliest: An welcher Stufe des Anspruchsaufbaus scheitert Herrn Steiners „Vertrag ist Vertrag“?

Muss Sophie noch zahlen?

Herr Steiner könnte gegen Sophie einen Anspruch auf Zahlung der restlichen 1 300 € aus § 535 Abs. 2 BGB haben. Entstanden ist er mit dem Mietvertrag (Z. 2–5). Er könnte aber entfallen sein, und zwar nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB: Braucht der Schuldner nach § 275 nicht zu leisten, „entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung“. Steiner schuldet den Saal für einen Abend, die Leistung ist an den 11. Juli gebunden. An diesem Abend ist der Saal gesperrt (Z. 7), und nachholen lässt sich ein Abiball am 11. Juli nicht. Die Leistung ist für jedermann unmöglich, Steiner muss nach § 275 Abs. 1 BGB nicht leisten.

Damit entfällt Sophies Pflicht zur Miete, ganz von selbst; einen Rücktritt, den § 326 Abs. 5 erlaubte, braucht sie nicht zu erklären. Die schon gezahlten 500 € kann sie nach § 326 Abs. 4 i. V. m. § 346 Abs. 1 BGB zurückverlangen. „Vertrag ist Vertrag“ gilt, solange die Leistung möglich ist. Bevor du weiterliest: Welches Merkmal entscheidet, ob Sophie auch die 800 € bekommt?

Die 800 € als Lösungsskizze

Sophie will Geld anstelle des Saals, also Schadensersatz statt der Leistung. Weil Steiner nach § 275 nicht leisten muss, führt § 280 Abs. 3 zu § 283 S. 1 BGB. Der Lösungsvorschlag des ISB setzt genau diese Anspruchsgrundlage, an einem doppelt verkauften Schreibtisch, als Tabelle. Schreibe deine Tabelle zuerst selbst:

Lösungsskizze zu 2.2 zeigen
TatbestandsmerkmalSachverhalt
Schuldverhältnis (§ 280 Abs. 1 S. 1)Mietvertrag über den Saal für den 11. Juli (Z. 2–4)
Pflichtverletzung: Befreiung nach § 275 Abs. 1 (§ 283 S. 1)Saal verrußt und bis September gesperrt (Z. 6 f.)
Vertretenmüssen, vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2, § 276)„Woher das Feuer kam, weiß nicht einmal die Feuerwehr.“ (Z. 8 f.): Entlastung gelingt nicht
Schaden (§§ 249 ff.)vergleichbarer Saal für 2 600 € statt 1 800 € (Z. 10): 800 €
Lösungsskizze zu 2.2: Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 Abs. 1, 3, 283 S. 1 BGB

Drei Zeilen tragen sich fast selbst. Die dritte entscheidet den Fall, und sie entscheidet ihn gegen den, der auf seine Unschuld pocht: Nach § 280 Abs. 1 S. 2 muss nicht Sophie Steiners Verschulden beweisen, sondern Steiner, dass ihn keines trifft. „Ich kann nichts dafür“ ist eine Behauptung; dass niemand die Ursache kennt, geht zu seinen Lasten. Der Schaden ist, was Sophie mehr zahlt, als sie bei ordnungsgemäßer Leistung gezahlt hätte (§ 249 Abs. 1).

Vergleiche beide Normen in der Figur.

Wähle einen Fall, entscheide jedes Merkmal und drücke „Prüfen“: Welche Lampe geht aus, wenn feststeht, dass ein Blitz das Feuer ausgelöst hat?

Somit kann Sophie von Herrn Steiner 800 € als Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 Abs. 1, 3, 283 S. 1 BGB verlangen. Bevor du weiterliest: Welche Interessen stehen sich bei der Beweislast gegenüber?

Die Erörterung: nur die Kriterien

Aufgabe 2.3 fragt, ob die Vermutung den Wirt zu Recht belastet. Diesmal stehen hier nur die Kriterien. Wer kann aufklären, was in der Küche geschah? Küche, Personal und Geräte gehören zu Steiners Betrieb, Sophie hat keinen Einblick. Wer kann sich gegen das Risiko schützen? Ein Wirt kann sein Haus gegen Feuer versichern, ein Abikomitee seinen Ball kaum. Und ist es gerecht, dass ein Schuldner für einen Zufall einsteht, den er nur nicht beweisen kann (Z. 8 f.)? Die Gründe dazu, ihre Gewichtung und das Fazit schreibst du selbst.

Bei Sophie konnte niemand den Saal nutzen. Im nächsten Fall funktioniert alles, und trotzdem fragt Jana, ob ihr Handy mangelhaft ist.

Fall: Das Handy ohne Updates

Die Aufgabe

Die dritte Aufgabe stellt Janas Handykauf aus Kurs 11 neu. Teilaufgabe 3.3 gehört nur zum erhöhten Niveau; auf grundlegendem Niveau fehlt sie.

M 1: Beitrag in einem Rechtsforum (Autorentext)

  1. Hallo,
  2. am 2. August 2026 habe ich im Onlineshop von Phonora ein Nova 8 für 549 € bestellt,
  3. privat, für mich. Vor der Bestellung habe ich „AGB gelesen und akzeptiert“ angehakt,
  4. ohne sie zu lesen. In Nr. 9 steht: „Software-Updates stellen wir sechs Monate ab
  5. Lieferung bereit.“ Auf der Produktseite stand zu Updates nichts.
  6. Geliefert wurde das Handy am 20. August 2026. Das letzte Sicherheitsupdate kam am
  7. 14. April 2027; seit dem 3. Mai stellt der Hersteller keine Updates mehr bereit.
  8. Seitdem startet meine Banking-App nicht mehr: Das System sei „nicht mehr sicher“.
  9. Am 10. Mai habe ich Phonora gebeten, sich darum zu kĂĽmmern. Die Antwort:
  10. „Laut unseren AGB (Nr. 9) schulden wir sechs Monate Updates, und die haben Sie
  11. bekommen. Für Updates ist im Übrigen der Hersteller zuständig.“
  12. Kaputt ist das Handy ja nicht. Kann ich es trotzdem zurĂĽckgeben und
  13. mein Geld zurĂĽckverlangen?
  14. Jana (19)

Teilaufgaben

  • 3.1 BegrĂĽnden Sie, dass das Handy mangelhaft ist (M 1)! (8 BE)
  • 3.2 Beantworten Sie Janas Frage (M 1, Z. 12 f.) juristisch fundiert! (12 BE)
  • 3.3 (eA) PrĂĽfen Sie, ob Phonora sich auf Nr. 9 seiner AGB berufen kann! (8 BE)
  • 3.4 Stellen Sie dar, welche Absicht der Gesetzgeber verfolgt, wenn der Verkäufer fĂĽr Updates einstehen muss, die nur der Hersteller liefern kann, und erörtern Sie, ob das angemessen ist (M 1, Z. 11)! (10 BE)
Die Aufgabe: Material und Teilaufgaben

„Begründen“ gibt das Ergebnis vor: Das Handy ist mangelhaft, zu zeigen ist, warum. Bevor du weiterliest: Welche Norm macht ein Handy mangelhaft, an dem nichts kaputt ist?

Ein Mangel, obwohl nichts kaputt ist

Im Alltag ist mangelhaft, was kaputt ist. Das BGB fragt, ob die Sache den Anforderungen entspricht, und bei einem Handy gehören die Updates dazu. Ohne Betriebssystem erfüllt es seine Funktionen nicht; es ist eine Ware mit digitalen Elementen (§ 327a Abs. 3 BGB). Jana kauft privat bei einem Händler (Z. 2 f.), ein Verbrauchsgüterkauf. Für ihn verlangt § 475b Abs. 4 Nr. 2 BGB Updates für den Zeitraum, den die Käuferin nach Art und Zweck der Ware erwarten kann. Ein neues Handy für 549 € benutzt man Jahre; die Updates endeten nach 237 Tagen (Z. 6 f.), und die Banking-App startet nicht mehr (Z. 8).

Zwei Einwände aus Phonoras Antwort tragen nicht. Nr. 9 der AGB (Z. 4 f.) ist zwar eine Vereinbarung über die Updates, und sechs Monate hat Jana bekommen. Unter die objektiven Anforderungen darf ein Händler aber nur gehen, wenn er die Käuferin vor dem Kauf eigens darauf hinweist und die Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbart wird (§ 476 Abs. 1 S. 2 BGB); ein angehaktes Kästchen und eine Produktseite ohne Hinweis (Z. 3–5) leisten das nicht. Und dass „der Hersteller zuständig“ sei (Z. 11), ändert nichts: § 475b Abs. 1 gilt, wenn der Unternehmer verspricht, dass „er oder ein Dritter“ die digitalen Elemente bereitstellt. Das Handy ist mangelhaft. Bevor du weiterliest: Muss Jana Phonora vor dem Rücktritt eine Frist setzen?

ZurĂĽck ohne Frist

Jana könnte gegen Phonora einen Anspruch auf Rückzahlung von 549 € aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB haben. Normalerweise darf sie erst zurücktreten, wenn eine Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist. Beim Verbrauchsgüterkauf entfällt die Frist, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung verweigert hat (§ 475d Abs. 1 Nr. 4 BGB). Diesmal stehen die Merkmale da, und die entscheidenden Zellen füllst du selbst:

TatbestandsmerkmalSachverhalt
Kaufvertrag (§ 433)Bestellung des Nova 8 für 549 € (Z. 2)
Mangel (§§ 434, 475b)… (Z. …)
Frist entbehrlich: Nacherfüllung verweigert (§ 475d Abs. 1 Nr. 4)… (Z. …)
Mangel nicht unerheblich (§ 323 Abs. 5 S. 2)… (Z. …)
Rücktrittserklärung (§ 349)…
Deine Tabelle zu 3.2: Rücktritt aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 475d Abs. 1 Nr. 4 BGB
Lösungsvorschlag zu 3.2 zeigen
TatbestandsmerkmalSachverhalt
Kaufvertrag (§ 433)Bestellung des Nova 8 für 549 € (Z. 2)
Mangel (§§ 434, 475b)Updates nach 237 Tagen beendet (Z. 6 f.); siehe 3.1
Frist entbehrlich: Nacherfüllung verweigert (§ 475d Abs. 1 Nr. 4)„Für Updates ist im Übrigen der Hersteller zuständig.“ (Z. 10 f.)
Mangel nicht unerheblich (§ 323 Abs. 5 S. 2)Banking-App startet nicht, das System gilt als unsicher (Z. 8)
Rücktrittserklärung (§ 349)steht noch aus: Jana muss den Rücktritt Phonora gegenüber erklären
Lösungsvorschlag zu 3.2: Rücktritt aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 475d Abs. 1 Nr. 4 BGB

Der Schwerpunkt ist die dritte Zeile. Phonora schreibt nicht „wir liefern später“, sondern, dass es nichts schulde. Wer seine Pflicht so bestreitet, verweigert die Nacherfüllung, und eine Frist wäre bloße Förmelei.

Baue die Kette in der Figur, auch fĂĽr zwei Varianten.

Wähle einen Fall, hänge die passenden Glieder an und drücke „Prüfen“: Welches Glied der Kette fehlt, wenn Phonora antwortet „Wir prüfen das“?

Jana kann also zurücktreten, sobald sie es Phonora gegenüber erklärt. Dann bekommt sie die 549 € zurück und gibt das Handy zurück; die Rücksendung zahlt Phonora (§ 475 Abs. 7 BGB). Für die Monate der Nutzung kann Phonora Wertersatz verlangen (§ 346 BGB), dessen Höhe wir hier beiseitelassen. Kaputt muss ein Handy dafür nicht sein.

eA: Nr. 9 der AGB

Aufgabe 3.3 prüft die Klausel selbst, in zwei Schritten. Einbezogen ist sie: Phonora hat vor der Bestellung auf seine AGB hingewiesen, Jana konnte sie lesen und hat zugestimmt (Z. 3 f., § 305 Abs. 2 BGB); dass sie sie nicht gelesen hat, ändert nichts. Berufen kann Phonora sich trotzdem nicht. Auf eine Vereinbarung, die vor der Mitteilung des Mangels zum Nachteil der Verbraucherin von § 475b abweicht, kann sich der Unternehmer nicht berufen (§ 476 Abs. 1 S. 1 BGB), und als AGB widerspricht Nr. 9 dem Grundgedanken des § 475b (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). An die Stelle der Klausel tritt das Gesetz (§ 306 Abs. 2 BGB).

Die Erörterung: nur die Frage

Aufgabe 3.4 verlangt zuerst eine Darstellung: Jana hat einen Vertrag mit Phonora, nicht mit dem Hersteller, und der Gesetzgeber gibt ihr einen Ansprechpartner, den sie kennt und erreichen kann. Phonora kann bei seinem Lieferanten Rückgriff nehmen; § 445a Abs. 1 BGB erfasst ausdrücklich auch die verletzte Aktualisierungspflicht. Ob das angemessen ist, ist die Frage der Erörterung. Kriterien, Gründe, Gewichtung und Fazit sind diesmal ganz deine.

Drei Fälle des Zivilrechts sind gelöst. Der letzte Beitrag stellt eine Frage des Strafrechts und eine des Zivilrechts, beide aus einer Nacht.

Fall: Der Nachtbus (eA)

Die Aufgabe

Die letzte Aufgabe, auf erhöhtem Niveau, folgt dem Muster der ISB-Beispielaufgabe: eine Fahrt ohne Fahrschein, eine Abwehr, eine Forderung. Die Nacht ist die aus Kurs 12, gefragt wird anders.

M 1: Beitrag in einem Rechtsforum (Autorentext)

  1. Hallo Anwaltsteam,
  2. am Samstag, 1. August 2026, bin ich nach einem Konzert um 0:35 mit dem Nachtbus
  3. heimgefahren. Ich hatte keinen Fahrschein, bin hinten eingestiegen und habe mich in
  4. die letzte Reihe gesetzt. FĂĽr drei Stationen wollte ich nichts zahlen. Mit dem
  5. Fahrer habe ich nicht gesprochen. An der zweiten Haltestelle stiegen Kontrolleure zu;
  6. ich habe gleich gesagt, dass ich keinen Fahrschein habe. Es war das dritte Mal in
  7. diesem Jahr, und diesmal hat die Verkehrsgesellschaft Strafantrag gestellt.
  8. Um 0:55 haben meine Freundin Nele (19) und ich an der Haltestelle gewartet. Ein Mann,
  9. Herr Brandl, hat Nele beschimpft und ihr mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Als er
  10. zum zweiten Schlag ausholte, habe ich ihn mit beiden Händen weggestoßen. Er ist
  11. gestĂĽrzt und hat sich das Handgelenk gebrochen. Jetzt schreibt sein Anwalt, ich mĂĽsse
  12. ihm 2 400 € Schmerzensgeld und die Behandlungskosten zahlen.
  13. Zwei Fragen: Mache ich mich wirklich strafbar, wenn ich ohne Fahrschein fahre?
  14. Das ist doch nur eine Ordnungswidrigkeit. Und muss ich Herrn Brandl zahlen? Ich wollte
  15. doch nur Nele schĂĽtzen!
  16. Tarik (23)

Teilaufgaben

  • 4.1 PrĂĽfen Sie, ob sich Tarik nach §§ 263, 265a StGB strafbar gemacht hat (M 1, Z. 2–7)! (12 BE)
  • 4.2 Beantworten Sie die zweite Frage in M 1 (Z. 14 f.) juristisch fundiert! (12 BE)
  • 4.3 Beurteilen Sie unter BerĂĽcksichtigung der Strafzwecktheorien und des § 46 StGB, welche Strafe fĂĽr Tarik angemessen wäre (M 1, Z. 6 f.)! (10 BE)
Die Aufgabe: Material und Teilaufgaben

Bevor du weiterliest: An welchem Merkmal scheitert der Betrug?

Betrug oder Erschleichen?

Betrug nach § 263 StGB verlangt, dass jemand getäuscht wird und sich irrt. Tarik hat mit dem Fahrer nicht gesprochen (Z. 4 f.), und das bloße Einsteigen erklärt nicht, man habe einen Fahrschein. Den Kontrolleuren hat er die Wahrheit gesagt (Z. 6). Niemand wurde getäuscht, der Betrug scheitert am ersten Merkmal. Bleibt § 265a StGB, wieder als Tabelle. Diesmal stehen nur die Merkmale da; die Spalte „Sachverhalt“ füllst du:

TatbestandsmerkmalSachverhalt
Beförderung durch ein Verkehrsmittel…
Erschleicht…
Vorsatz…
Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten…
Rechtswidrigkeit und Schuld…
Strafantrag (§ 265a Abs. 3 i. V. m. § 248a)…
Deine Tabelle zu 4.1: Erschleichen von Leistungen, § 265a Abs. 1 StGB
Lösungsvorschlag zu 4.1 zeigen
TatbestandsmerkmalSachverhalt
Beförderung durch ein VerkehrsmittelFahrt mit dem Nachtbus (Z. 2 f.)
Erschleicht: unberechtigt mitgefahren, mit dem Anschein, ordnungsgemäß zu fahrenhinten eingestiegen, in die letzte Reihe gesetzt, ohne Fahrschein (Z. 3 f.)
Vorsatz„Ich hatte keinen Fahrschein“ (Z. 3)
Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten„Für drei Stationen wollte ich nichts zahlen.“ (Z. 4)
Rechtswidrigkeit und Schuldnichts dagegen ersichtlich
Strafantrag (§ 265a Abs. 3 i. V. m. § 248a)gestellt (Z. 7)
Lösungsvorschlag zu 4.1: Erschleichen von Leistungen, § 265a Abs. 1 StGB

Offen ist nur das Wort „erschleicht“. Nach dem Bundesgerichtshof genügt, dass jemand sich mit dem Anschein umgibt, ordnungsgemäß zu fahren (BGHSt 53, 122); ein Teil der Literatur verlangt, dass eine Kontrolle umgangen wird, und im Nachtbus gab es keine Sperre. Wer der Literatur folgt und das begründet, schreibt kein falsches Gutachten. Hier folgt die Lösung dem Bundesgerichtshof: Tarik hat sich nach § 265a Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Eine Ordnungswidrigkeit ist das nicht.

Bevor du weiterliest: Woran scheitert Herrn Brandls Forderung?

Muss Tarik zahlen?

Herr Brandl könnte gegen Tarik einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus § 823 Abs. 1 i. V. m. § 253 Abs. 2 BGB haben. Der Tatbestand ist schnell erfüllt: Tariks Stoß hat Brandls Körper verletzt, ohne ihn wäre Brandl nicht gestürzt (Z. 10 f.). Der Schwerpunkt liegt eine Stufe später. Widerrechtlich ist die Verletzung nicht, wenn sie durch Notwehr geboten war:

„(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“
— § 227 BGB

Brandl hatte Nele geschlagen und holte zum zweiten Schlag aus (Z. 9 f.): ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff, nicht auf Tarik, sondern auf „einen anderen“. Ein Stoß mit beiden Händen beendet einen ausholenden Angreifer sicher und ist das mildeste sichere Mittel. Dass Brandl schwerer verletzt ist als Nele, zählt nicht; die Notwehr wägt nicht ab. Und Tarik wollte Nele schützen (Z. 15). Prüfe die Stufen in der Figur.

Wähle einen Fall, entscheide jedes Merkmal und drücke „Prüfen“: Welche Stufe von § 823 scheitert – und was, wenn Tarik erst stößt, als Brandl schon geht?

Tariks Stoß war nicht widerrechtlich. Somit hat Herr Brandl gegen Tarik keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, und ohne ihn auch kein Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB. Die Antwort an Tarik schreibst du diesmal selbst.

Die Beurteilung

Aufgabe 4.3 fragt weder nach einem Anspruch noch nach der Strafbarkeit, sondern nach einer Strafe, die angemessen sein soll. Was sie verlangt, steht im Operator: Gründe aus den Strafzwecken und aus § 46 StGB, gewichtet, und ein Fazit. Wie bei Sophies Saal stehen hier nur die Kriterien. Der Rahmen: § 265a StGB droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an. Was verlangt die Generalprävention, wenn Schwarzfahren vielen als Bagatelle gilt (Z. 14)? Was die Spezialprävention bei jemandem, der es zum dritten Mal in diesem Jahr tut (Z. 6 f.)? Und was sagt § 46 Abs. 2 StGB zu seinem Vorleben und zu seinem Verhalten nach der Tat, als er den Kontrolleuren gleich die Wahrheit sagte (Z. 5 f.)? Dass er nicht zahlen wollte, zählt dabei nicht noch einmal, denn es ist schon Merkmal des Tatbestands (§ 46 Abs. 3 StGB). Die Gründe, ihre Gewichtung und das Fazit schreibst du selbst.

Vier Beiträge, vier Aufgaben, und jede begann mit derselben Frage: Wer will was von wem woraus, oder wer hat sich wonach strafbar gemacht? Drei Dinge verlangt die Prüfung, die diese Fälle nicht geübt haben. Die Zeit: Die Bewertungseinheiten zeigen, wie viel Raum eine Teilaufgabe verdient, und eingeteilt hast du ihn hier nicht. Die Treue zum Sachverhalt: nichts hineinlesen, was nicht dasteht, auch wenn es die Lösung bequemer machte. Und auf erhöhtem Niveau ein Strafrechtsgutachten mit mehr als einem Delikt oder mehr als einem Beteiligten. Üben lässt sich das an den Illustrierenden Prüfungsaufgaben des ISB mit ihren Lösungsvorschlägen, die das Staatsinstitut auf seinen Seiten (isb.bayern.de) veröffentlicht.

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