Recht und Gerechtigkeit

35 Minuten · 5 Abschnitte

Der alte Stadel

Auf dem Huberhof in Hallbach steht ein Stadel aus dem Jahr 1797, eine Scheune aus dunklem Holz, seit Jahrzehnten in der bayerischen Denkmalliste. Max Huber (24) hat den Hof 2025 von seinem Großvater geerbt. Das Dach ist undicht, die Reparatur würde 180 000 € kosten. Ein Bauträger bietet Max 1,2 Millionen € für das Grundstück – ohne Stadel, denn an seine Stelle sollen sechs Wohnungen. Max beantragt die Erlaubnis zum Abriss.

Am Montag, dem 14. September 2026, kommt der Bescheid: Das Landratsamt versagt die Erlaubnis. Für das Dach bietet es einen Zuschuss von 40 000 €. Am Samstag darauf kreist über dem Hof eine Drohne. Der Nachbar Georg Seidl (61) filmt den Stadel aus 30 Metern Höhe und stellt das Video in die Dorfgruppe „Hallbach bleibt Hallbach“. Max ist wütend: „Mein Stadel, meine Sache. Ich zahle das Dach, und das Dorf hat das schöne Bild – das ist ungerecht. Und ein ungerechtes Gesetz gilt nicht.“ Dieser Kurs prüft jeden seiner Sätze: was gerecht heißt, ob ein Gesetz trotzdem gilt, wie Max sich wehren kann, wie weit sein Eigentum reicht – und was ein Gesetz von 1900 über eine Drohne sagt.

Gerechtigkeit – drei Fragen in einem Wort

Ungerecht – aber in welchem Sinn?

„Das ist ungerecht“, sagt Max. Der Bauträger, das Landratsamt und der Nachbar Seidl würden widersprechen – und jeder hätte dabei eine andere Frage im Kopf. Schon Aristoteles hat das Wort „gerecht“ in zwei Fragen zerlegt: Tausch und Verteilung. Eine dritte hat erst die Forschung des 20. Jahrhunderts genau beschrieben, die Frage nach dem Verfahren. Alle drei braucht man, um über den Stadel zu streiten.

Der Bauträger bietet 1,2 Millionen € für das Grundstück. Ist das ein fairer Preis? Das ist die Frage der Tauschgerechtigkeit: Zwischen zwei Gleichgestellten sollen Leistung und Gegenleistung gleich viel wert sein. Gemessen wird an der Sache, nicht an der Person – ob Max reich oder arm ist, ändert nichts am Wert des Grundstücks.

Max meint aber etwas anderes. Er zahlt das Dach, und das ganze Dorf hat das schöne Bild. Hier geht es darum, wie Lasten und Vorteile auf viele verteilt werden: um Verteilungsgerechtigkeit. Und dann gibt es noch den Weg zur Entscheidung. Bevor der Bescheid kam, hat das Landratsamt Max angeschrieben und um seine Sicht gebeten; es hat nach einem Gesetz entschieden, das vorher feststand. Ob der Weg fair war – gehört, unparteiisch, nach bekannten Regeln –, ist die Frage der Verfahrensgerechtigkeit. Sie kann erfüllt sein, auch wenn das Ergebnis Max nicht gefällt. Sortiere in der Figur, welche Frage jede Aussage stellt.

  • Tauschgerechtigkeit
  • Verteilungsgerechtigkeit
  • Verfahrensgerechtigkeit
  • „1,2 Millionen sind zu wenig – das GrundstĂĽck ist mehr wert.“
  • „Ich zahle das Dach, das Dorf hat das schöne Bild.“
  • „Das Landratsamt hat mich vor dem Bescheid um meine Sicht gebeten.“
  • „Die Allgemeinheit soll einen Teil der Kosten tragen.“
  • „Der Dachdecker verlangt fĂĽr einen Tag Arbeit 3 000 € – Wucher!“
  • „Der Sachbearbeiter ist Seidls Schwager – der hätte nicht entscheiden dĂĽrfen.“
  • „Die Wohnungen sollen zuerst an Familien aus dem Dorf gehen.“
  • „Der Bescheid stĂĽtzt sich auf ein Gesetz, das jeder nachlesen kann.“
Ordne die acht Sätze vom Hof den drei Fragen zu. Achte darauf, ob es um einen Tausch, um eine Verteilung auf viele oder um den Weg zur Entscheidung geht.

Gleich ist nicht dasselbe wie gerecht

Wie verteilt man gerecht? Die naheliegende Antwort, „alle bekommen gleich viel“, ist nur einer von drei Maßstäben. Man kann nach Gleichheit verteilen (jede Stimme zählt einmal), nach Bedarf (wer krank ist, bekommt mehr Behandlung) oder nach Leistung (wer mehr arbeitet, verdient mehr). Gerecht ist eine Verteilung nicht, weil sie gleich ist, sondern wenn sie ihren Maßstab begründen kann – und für den Stadel muss man ihn erst wählen.

Das Gesetz hat gewählt. Die Erhaltung trägt zuerst der Eigentümer, denn ihm gehört der Stadel, und er behält, was er damit verdient. Weil aber auch alle anderen etwas davon haben, zahlt die Allgemeinheit aus Steuern einen Zuschuss: 40 000 € von 180 000 €. Max bleiben 140 000 €. Das Recht verteilt hier Lasten zwischen zwei Seiten mit berechtigten Interessen – Max’ Interesse, mit seinem Grundstück Geld zu verdienen, und das Interesse aller, ein Stück Dorfgeschichte zu behalten. Einen solchen Interessenausgleich kann man für gelungen halten oder nicht: Vielleicht müsste der Zuschuss höher sein, vielleicht hätte Max beim Erbe wissen müssen, was er übernimmt.

Max hält ihn für misslungen. „Wenn das Gesetz mir diese Last aufbürdet, dann ist das Gesetz ungerecht“, sagt er. „Und ein ungerechtes Gesetz gilt nicht.“ Ob der zweite Satz aus dem ersten folgt, ist eine eigene Frage.

Naturrecht und Rechtspositivismus

Gesetz ist Gesetz?

„Ein ungerechtes Gesetz gilt nicht“, sagt Max. Der Landrat, der den Bescheid unterschrieben hat, antwortet knapp: „Gesetz ist Gesetz.“ Beide Sätze sind alte Antworten auf eine Frage, die Juristen seit Jahrhunderten stellen: Warum bindet ein Gesetz überhaupt?

Die erste Antwort heißt Rechtspositivismus (Hans Kelsen, H. L. A. Hart). Recht ist, was das zuständige Organ im vorgeschriebenen Verfahren erlassen hat und was in Kraft ist – mehr braucht es nicht. Ob ein Gesetz gerecht ist, ist eine zweite, eigene Frage. Ein ungerechtes Gesetz gilt; wer es für falsch hält, muss es auf politischem Weg ändern. Der Vorteil: Ob ein Gesetz gilt, kann jeder prüfen, ohne dass sich alle erst über Gerechtigkeit einig werden.

Die zweite Antwort ist das Naturrecht. Über jedem Gesetz steht ein Recht, das aus der Natur oder der Vernunft des Menschen folgt: die Würde jedes Menschen, Rechte, die ihm niemand nehmen darf. Ein Gesetz, das dieses Recht grob verletzt, ist kein Recht – auch wenn es ordnungsgemäß erlassen wurde. Gemeint ist nicht ein Gesetz, das jemandem nicht passt, sondern eines, das Menschen ihre grundlegenden Rechte nimmt.

Wo die beiden auseinandergehen, zeigt ein Gesetz aus Max’ Bereich, dem Eigentum. Die Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 erlaubte es den Behörden, jüdischen Eigentümern den Verkauf ihrer Betriebe und Grundstücke anzuordnen. Erlassen hatte sie das damals zuständige Organ, sie war in Kraft. Prüfe sie und drei andere Regeln in der Figur nach beiden Lehren.

Wähle eine Regel, entscheide jedes Merkmal und drücke „Prüfen“: Bei welcher Regel leuchtet nur eine der beiden Lampen?

Beim Bayerischen Denkmalschutzgesetz kommen beide Lehren zum selben Ergebnis: Es wurde vom Landtag ordnungsgemäß beschlossen, und die Pflicht, eine alte Scheune zu erhalten, nimmt niemandem ein grundlegendes Recht. Max’ Satz scheitert also an beiden Lehren. Sein Gesetz ist ihm lästig, aber nicht in dem Sinn ungerecht, den das Naturrecht meint.

Das Grundgesetz nimmt beide auf

Nach 1945 hat das Grundgesetz eine Antwort gegeben, die beide Lehren verbindet. Es ist selbst erlassenes, positives Recht – und schreibt zugleich hinein, was über dem einfachen Gesetz stehen soll:

„Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“
— Art. 1 Abs. 2 GG

Verwaltung und Gerichte sind „an Gesetz und Recht gebunden“ (Art. 20 Abs. 3 GG) – nicht an das Gesetz allein. Einen Kern darf nicht einmal eine Verfassungsänderung mit Zweidrittelmehrheit antasten: die Gliederung des Bundes in Länder und die Grundsätze der Art. 1 und 20 – Menschenwürde, Republik, Demokratie, Bundesstaat, Rechtsstaat, Sozialstaat. Das ist die sogenannte Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG; sie bindet den, der das Grundgesetz ändert. Über das einfache Gesetz wacht etwas anderes: Verstößt es gegen irgendeine Norm des Grundgesetzes, muss es niemand auf eigene Faust für ungültig erklären – das Bundesverfassungsgericht kann es für nichtig erklären (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2, Art. 100 Abs. 1 GG).

Für Max heißt das: Das Denkmalschutzgesetz gilt, nach jeder der beiden Lehren und nach dem Grundgesetz. Was ihm bleibt, ist eine andere Frage – ob das Landratsamt das Gesetz in seinem Fall richtig angewandt hat. Wer prüft das, und nach welchen Regeln?

Rechtsstaat – fünf Prinzipien

Zwei Gegner, zwei Gerichte

Max will sich wehren – aber gegen wen? Er hat zwei Gegner: das Landratsamt, das ihm den Abriss verweigert, und den Nachbarn Seidl, dessen Drohne über seinem Hof kreiste. Unter dem Bescheid steht ein Satz, den man leicht überliest: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben werden.“

Warum beim Verwaltungsgericht? Weil das Landratsamt Max nicht als Gleicher gegenübertritt. Es entscheidet einseitig durch Bescheid, und Max muss sich daran halten, ob er zustimmt oder nicht. Wo der Staat dem Bürger so übergeordnet gegenübertritt, gilt das öffentliche Recht. Mit Seidl ist es anders: Der Nachbar kann Max nichts befehlen und Max ihm nicht. Zwischen Gleichgeordneten gilt das Privatrecht; will Max, dass Seidl die Drohne über seinem Hof lässt, klagt er vor dem Zivilgericht. Ob Über- und Unterordnung oder Gleichordnung – daran trennen Juristen die beiden großen Teile des Rechts.

  • Ă–ffentliches Recht
  • Privatrecht
  • Das Landratsamt versagt Max die Abrisserlaubnis.
  • Max verlangt von Seidl, die Drohne nicht mehr ĂĽber seinen Hof zu fliegen.
  • Der Bauträger bietet Max 1,2 Millionen € fĂĽr das GrundstĂĽck.
  • Das Finanzamt verlangt von Max Erbschaftsteuer fĂĽr den Hof.
  • Der Landwirt Brandl zahlt Max die Pacht fĂĽr die Wiese nicht.
  • Das Landratsamt bewilligt Max einen Zuschuss von 40 000 € fĂĽr das Dach.
Sortiere die sechs Streitfragen rund um den Hof. Frage dich jeweils: Steht hier der Staat über Max – oder stehen sich Gleiche gegenüber?

Dass Max gegen eine Behörde überhaupt klagen kann, ist nicht selbstverständlich. Das Grundgesetz garantiert es:

„Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“
— Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG

Dieser Rechtsschutz hat eine Frist. Die Klage muss innerhalb eines Monats erhoben werden (§ 74 VwGO); lässt Max sie verstreichen, wird der Bescheid endgültig, auch wenn er falsch war.

Woran man einen Rechtsstaat erkennt

„Rechtsstaat heißt, dass es für alles ein Gesetz gibt“, sagt Seidl. Das stimmt nicht: Auch ein Staat mit vielen Gesetzen kann willkürlich herrschen, wenn er selbst an keines gebunden ist. Ein Rechtsstaat ist ein Staat, der sich selbst an das Recht bindet – und daran, ob ihm das gelingt, kann man fünf Prinzipien prüfen. Den Rechtsschutz hat Max schon gefunden.

Rechtssicherheit: Man kann vorher wissen, was gilt. Gesetze sind veröffentlicht, Bescheide werden irgendwann endgültig, und niemand wird für eine Tat bestraft, die zur Tatzeit nicht strafbar war (Art. 103 Abs. 2 GG). Rechtsgleichheit: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“ (Art. 3 Abs. 1 GG) – ist der Stadel des Bürgermeisters ebenfalls ein Baudenkmal, gilt für ihn dasselbe. Unabhängigkeit der Gerichte: „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen“ (Art. 97 Abs. 1 GG); kein Landrat und kein Minister darf der Richterin sagen, wie sie über Max entscheidet. Und die Achtung der Grundrechte: Sie binden „Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht“ (Art. 1 Abs. 3 GG). Was jedes Prinzip für Max wert ist, sieht man, wenn es fehlt: Jede Variante in der Figur schaltet genau eines ab.

Wähle eine Variante, entscheide jedes Prinzip und drücke „Prüfen“: Welches fehlt – und was kann Max dann nicht mehr tun?

Fehlt ein einziges Prinzip, ist Max der Behörde ausgeliefert. In seinem echten Fall gibt es alle fünf, und das letzte reicht weiter als die Behörde: Auch das Denkmalschutzgesetz selbst muss sich an den Grundrechten messen lassen. Das Gericht prüft also nicht nur, ob das Landratsamt das Gesetz richtig angewandt hat, sondern auch, ob das Ergebnis die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG achtet. Was diese Garantie schützt – und was nicht –, ist die Frage, auf die Max’ „Mein Stadel, meine Sache“ zuläuft.

Eigentum – Inhalt und Grenzen

Was § 903 erlaubt – und wo er selbst aufhört

„Mein Stadel, meine Sache“: Max ist Eigentümer des Stadels. Eigentum ist die rechtliche Zuordnung einer Sache, nicht die tatsächliche Herrschaft – die heißt Besitz. Max hat die Wiese hinter dem Stadel an den Landwirt Brandl verpachtet: Brandl ist Besitzer der Wiese, Max bleibt Eigentümer. Was ein Eigentümer darf, sagt das BGB in einem Satz:

„Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.“
— § 903 S. 1 BGB

Liest man die Norm als Wenn-dann, hat sie drei Merkmale: Jemand ist Eigentümer, kein Gesetz steht entgegen, und keine Rechte Dritter stehen entgegen. Dann darf er nach Belieben verfahren und andere ausschließen. Die Grenze steht also nicht irgendwo außerhalb, sondern im Tatbestand selbst – als zwei verneinte Merkmale, die erfüllt sind, wenn das Hindernis fehlt. Prüfe Max’ Vorhaben in der Figur.

Wähle ein Vorhaben, entscheide jedes Merkmal und drücke „Prüfen“: Bei welchem darf Max nach Belieben verfahren – und welches verneinte Merkmal hält ihn sonst auf?

Beim Abriss des Stadels scheitert Max an einem einzigen Merkmal: Ein Gesetz steht entgegen, Art. 6 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes. Den Hühnerstall von 1990 darf er abreißen, denn er ist kein Denkmal. Und die verpachtete Wiese darf er nicht einzäunen, weil der Pächter ein Recht hat, sie zu nutzen. „Meine Sache“ stimmt also – so weit, wie § 903 selbst reicht.

Eigentum verpflichtet

Woher nimmt ein Gesetz das Recht, Max’ Eigentum so zu begrenzen? Aus derselben Stelle, die das Eigentum schützt:

„(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“
— Art. 14 Abs. 1 und 2 GG

Warum schützt das Grundgesetz Privateigentum überhaupt so stark? Zuerst als Stück Freiheit: Eigentum sichert jedem einen Raum, in dem er sein Leben wirtschaftlich selbst gestalten kann. Eine bestimmte Wirtschaftsordnung schreibt das Grundgesetz nicht vor, es ist wirtschaftspolitisch neutral. Aber die Soziale Marktwirtschaft, die der Gesetzgeber gewählt hat, baut auf dem Privateigentum auf. Wer die Kosten einer Sache trägt und ihren Ertrag behält, pflegt sie und investiert – Max würde für sechs Wohnungen sein eigenes Geld einsetzen. Und nur wer Eigentümer ist, kann verkaufen: Ohne Max’ Eigentum gäbe es kein Angebot des Bauträgers. Das Wort „sozial“ in dieser Wirtschaftsordnung steht in Absatz 2, der Sozialbindung. Der Stadel steht seit 229 Jahren im Dorf; sein Anblick gehört zu Hallbach, auch wenn das Holz Max gehört. Das Gesetz darf deshalb verlangen, dass er ihn erhält.

Aber nicht um jeden Preis. Die Pflicht des Denkmalschutzgesetzes gilt nur, „soweit ihnen das zuzumuten ist“ (Art. 4 Abs. 1 BayDSchG). Das Bundesverfassungsgericht hat 1999 entschieden: Lässt sich ein Denkmal gar nicht mehr sinnvoll nutzen und frisst seine Erhaltung jeden Ertrag, dann muss das Gesetz einen Ausgleich vorsehen. Max kann den Stadel weiter als Lager nutzen und erhält einen Zuschuss – für ihn ist das nicht erreicht.

Begrenzt ist nicht enteignet

„Dann hat mich der Staat enteignet“, sagt Max, „und muss zahlen.“ Für die Enteignung hat Art. 14 einen eigenen Absatz:

„Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.“
— Art. 14 Abs. 3 S. 1 und 2 GG

Eine Enteignung liegt vor, wenn der Staat jemandem eine konkrete Eigentumsposition entzieht, um eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen. Zulässig ist sie nur zum Wohl der Allgemeinheit und nur mit einem Gesetz, das die Entschädigung regelt. Prüfe in der Figur drei Eingriffe in Max’ Eigentum.

Wähle einen Eingriff, entscheide jedes Merkmal und drücke „Prüfen“: Welcher ist eine zulässige Enteignung – und an welchem Merkmal scheitern die anderen?

Das Abrissverbot scheitert schon am ersten Merkmal: Es nimmt Max nichts weg, der Stadel bleibt sein Eigentum. Es bestimmt nur, was er damit tun darf – Inhalt und Schranken nach Absatz 1. Entschädigt wird Max dafür nicht automatisch, sondern nur, wenn die Last unzumutbar wird. Bleibt Seidl. Nach § 903 darf Max andere „von jeder Einwirkung ausschließen“. Aber Seidl hat den Hof nie betreten; seine Drohne war in der Luft.

Rechtsfortentwicklung – das Recht und die neue Technik

Ein Gesetz von 1900 und eine Drohne

Am Samstag, dem 19. September, steht Seidls Drohne 30 Meter über dem Huberhof: 900 Gramm, mit Kamera. „Die hat über meinem Hof nichts zu suchen“, sagt Max. Aber welches Gesetz sagt das? Das BGB ist seit dem 1. Januar 1900 in Kraft; seine Verfasser kannten weder Drohnen noch Flugzeuge. Für Grundstücke haben sie trotzdem eine Regel über den Luftraum geschrieben:

„Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.“
— § 905 BGB
Seitenansicht des Huberhofs: Über dem Grundstück steigt der Raum auf, auf den sich Max’ Eigentum erstreckt; je höher, desto schwächer sein Interesse. Seidls Kameradrohne in 30 m, die Drohne des Gutachters in 20 m und die Spielzeugdrohne in 15 m fliegen über dem Hof, eine Drohne in 30 m über der Straße daneben; ganz oben ein Verkehrsflugzeug in 10 000 m.Raum über dem Grundstück (S. 1)je höher, desto weniger Interesse10 000 m: kein Interesse (S. 2)10 m20 m30 m40 mStadelHausStraßeHuberhof (Max’ Grundstück)Seidl: 900 g, KameraGutachter, mit ZustimmungKind: 180 g, ohne Kameraüber derDorfstraße
§ 905 auf den Huberhof gelegt: Max’ Eigentum reicht in den Raum über seinem Grundstück, aber nur so hoch, wie er ein Interesse hat, Einwirkungen fernzuhalten. Drei Drohnen fliegen über dem Hof, eine daneben über der Straße.

Die Worte sind allgemein genug für etwas, das es 1900 noch nicht gab. Ein Gericht muss sie nur auf den neuen Fall beziehen: Hat Max ein Interesse daran, eine Kameradrohne in 30 Metern Höhe von seinem Hof fernzuhalten? Wohl ja – sie ist laut, sie kann abstürzen, und sie filmt. Dann kann er von Seidl verlangen, es zu unterlassen. Die Anspruchsgrundlage ist § 1004 Abs. 1 BGB: Max’ Eigentum wird beeinträchtigt, Seidl steuert die Drohne, und Max muss den Flug nicht dulden (§ 1004 Abs. 2) – ob er ihn dulden muss, entscheidet eben § 905 S. 2. Das ist der erste Weg, auf dem das Recht mit neuer Technik Schritt hält: die Auslegung einer alten Norm. Kein Wort wird geändert, aber das offene Wort „Interesse“ wird für jeden Fall neu entschieden.

Dem Bundesverkehrsministerium war das zu unsicher. Für Drohnen hat es deshalb eigene, genaue Regeln geschaffen – nicht als Gesetz des Parlaments, sondern als Rechtsverordnung, zu der das Luftverkehrsgesetz es ermächtigt (§ 32 LuftVG). Heute steht in der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO): Über einem Wohngrundstück darf eine Drohne nur fliegen, wenn der Eigentümer oder ein anderer Nutzungsberechtigter, etwa ein Mieter, ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn sie höchstens 250 g wiegt und nichts aufzeichnen oder übertragen kann (§ 21h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO). Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das ist der zweite Weg: eine neue Norm mit einer scharfen Linie. Vergleiche beide Normen in der Figur an vier Flügen über den Hof.

Wähle einen Flug, entscheide jedes Merkmal und drücke „Prüfen“: Bei welchem Flug geben § 905 BGB und die LuftVO verschiedene Antworten?

Bei Seidls Flug sagen beide Normen dasselbe: Max kann ihn verbieten, und er ist auch nach der LuftVO unzulässig. Auseinander gehen sie bei der Spielzeugdrohne von 180 Gramm ohne Kamera. Die LuftVO erlaubt sie, ohne dass jemand abwägen muss. Nach § 905 kommt es darauf an, ob Max ein Interesse hat, sie fernzuhalten – in 15 Metern Höhe über seinem Hof lässt sich das vertreten, man kann es aber auch verneinen, weil sie kaum stört. Ein Gericht muss sich entscheiden, und beide Antworten lassen sich gut begründen. Die scharfe Linie bringt Rechtssicherheit, passt aber nicht auf jeden Fall und muss mit der nächsten Technik wieder geändert werden. Die offene Norm passt sich an, aber vorher weiß niemand genau, was gilt.

Ein Recht, das in keinem Gesetz steht

Seidl hat nicht nur über den Hof geflogen, er hat gefilmt und das Video in die Dorfgruppe gestellt. Darauf sieht man Max’ Hof, seinen Garten, sein Küchenfenster. Das berührt nicht mehr nur sein Eigentum, sondern seine Privatsphäre. Im BGB von 1900 steht dazu nichts: § 823 Abs. 1 schützt „das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht“ – von einem Recht, in Ruhe gelassen zu werden, ist keine Rede.

Die Lücke hat kein Parlament geschlossen, sondern ein Gericht. 1954 druckte eine Zeitung das Schreiben eines Anwalts als Leserbrief ab, gegen seinen Willen. Der Bundesgerichtshof entschied: Aus der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) und der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) folgt ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, und es ist ein „sonstiges Recht“ im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB. Das ist der dritte Weg, die richterliche Rechtsfortbildung: Ein Gericht entwickelt aus der Verfassung ein Recht, das in keinem Gesetz steht. 2015 hat das Amtsgericht Potsdam es auf eine Kameradrohne angewandt, die ein Nachbar über einen Garten gesteuert hatte, und ihm den Flug untersagt. Max hat gegen Seidl also zwei Grundlagen: sein Eigentum und sein Persönlichkeitsrecht.

Wer soll das Recht weiterentwickeln – Gerichte, die schnell am Einzelfall entscheiden, aber nicht gewählt sind, oder das Parlament, das gewählt ist, aber langsam? Das Grundgesetz lässt beides zu: Die Gerichte sind „an Gesetz und Recht“ gebunden und dürfen Lücken füllen, und der Gesetzgeber kann sie jederzeit mit einem neuen Gesetz korrigieren. Ob das für Drohnen, Gesichtserkennung oder künstliche Intelligenz die richtige Arbeitsteilung ist, darüber lässt sich streiten. Vereinfacht blieb hier zweierlei: Wann ein Gesetz so ungerecht ist, dass es nicht mehr gilt, beantwortet die Radbruchsche Formel, und wie weit der Staat Eigentum begrenzen darf, prüfen Gerichte mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wie man einen Anspruch wie Max’ Unterlassungsanspruch Merkmal für Merkmal in einem Gutachten prüft, zeigt der nächste Kurs.

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