Bowle auf dem Laptop – § 280 I als Grundtatbestand

Punch on the Laptop – § 280(1) as the Basic Rule

Wirtschaft und Recht Klasse 13 14 Aufgaben
RechtVertragHaftungKerncurriculum

Die Lernenden prüfen Sophies Anspruch auf 600 € für den Laptop nach § 280 I in vier Stufen: Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden. Sie lesen § 280 I 2 als Beweislastregel – nicht Sophie muss Kalteneckers Verschulden beweisen, Kaltenecker muss sich entlasten – und § 278 als Grund, warum Tims Unachtsamkeit Kalteneckers eigene ist. Verdrängt werden „der Caterer haftet nicht, seine Aushilfe war's“ und „wer Schadensersatz will, muss die Schuld beweisen“. Ziel: die drei Wege, die alle auf § 280 I aufbauen, und jedes Gutachten über eine Vertragsstörung in Kurs 11 und Kurs 13.

Eine Norm fĂĽr jede Pflichtverletzung

Wer will was von wem woraus? Sophie will 600 € für ihren Laptop von Kaltenecker. Aus § 433 nicht: Der gibt ihr das Buffet, und das hat sie bekommen. Auch § 241 Abs. 2 hilft allein nicht weiter, denn er nennt nur die Pflicht, nicht die Rechtsfolge. Die steht ein paar Paragrafen weiter, im Allgemeinen Schuldrecht und damit für jedes Schuldverhältnis:

„Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.“
— § 280 Abs. 1 S. 1 BGB

§ 280 Abs. 1 ist der Grundtatbestand des ganzen Rechts der Leistungsstörungen. Er fragt nicht, welcher Vertragstyp vorliegt und welche Pflicht verletzt ist, ob zu spät, gar nicht oder durch fehlende Rücksicht geleistet wurde. Er hat vier Merkmale, die man in dieser Reihenfolge prüft: Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden. Drei davon sind bei Sophie schnell bejaht. Der Buffet-Vertrag ist ein Schuldverhältnis. Beim Aufbau ist Sophies Laptop zerstört worden, und das verletzt die Rücksichtspflicht. Der Schaden beträgt 600 €, so viel kostet ein vergleichbarer gebrauchter Laptop. Offen ist das dritte Merkmal, denn Kaltenecker sagt: „Das war Tim, nicht ich.“

VertretenmĂĽssen wird vermutet

§ 280 Abs. 1 hat einen zweiten Satz:

„Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“
— § 280 Abs. 1 S. 2 BGB

Was der Schuldner zu vertreten hat, sagt § 276 Abs. 1: Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2), dieselbe Formel wie bei § 823. Neu ist die Satzstellung. Der Satz sagt, wann der Anspruch nicht besteht, und deshalb muss nicht Sophie Kalteneckers Verschulden beweisen, sondern Kaltenecker muss sich entlasten. Das Vertretenmüssen wird vermutet. Und Tim? Ein volles Tablett einhändig über einen Tisch mit Technik zu tragen, ist fahrlässig. Kaltenecker selbst hat nichts falsch gemacht, aber:

„Der Schuldner hat ein Verschulden … der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.“
— § 278 S. 1 BGB

Tim baut für Kaltenecker das Buffet auf, er ist sein Erfüllungsgehilfe. Wer andere für sich leisten lässt, trägt ihr Risiko. „Schuld sein“ im Alltag und „zu vertreten haben“ im BGB fallen hier auseinander. Prüfe § 280 Abs. 1 in der Figur Stufe für Stufe.

Wähle einen Fall, entscheide jedes Merkmal und drücke „Prüfen“: An welcher Stufe scheitert der Anspruch, wenn ein Gast Tim anrempelt – und an welcher, wenn der Laptop wieder läuft?

Sophie kann von Kaltenecker 600 € verlangen, aus § 280 Abs. 1. Aber bekommt sie das Geld anstelle des Buffets oder dazu? Und hilft dieselbe Norm auch bei Lumen, wo nichts kaputtgegangen ist, sondern die Deko einfach nicht kam?

Leicht
Multiple Choice #1 20s â–¶ Testen

Angenommen, Sophie trocknet den Laptop über Nacht, und er läuft wieder wie vorher. An welchem Merkmal von § 280 I scheitert ihr Anspruch?

  • â—‹ Am Schuldverhältnis
  • â—Ź Am Schaden
  • â—‹ An der Pflichtverletzung
Vertrag und Pflichtverletzung bleiben; verlangt werden kann aber nur „Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens“. Läuft der Laptop wieder, ist keiner entstanden. Stand 2026.
Wahr / Falsch #2 15s â–¶ Testen

§ 280 I hilft nur, wenn der Schuldner gar nicht geliefert hat – nicht, wenn er beim Liefern etwas beschädigt.

âś“ Falsch
Falsch. § 280 I erfasst jede Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis, auch die Verletzung einer Rücksichtspflicht. Er ist der eine Grundtatbestand des Leistungsstörungsrechts. Stand 2026.
Multiple Choice #3 20s â–¶ Testen

Wer muss im Streit um den Laptop was beweisen, wenn es um das VertretenmĂĽssen geht?

  • â—Ź Kaltenecker, dass weder ihn noch Tim ein Verschulden trifft
  • â—‹ Sophie, dass Tim unachtsam war
  • â—‹ Niemand – VertretenmĂĽssen wird bei § 280 I nicht geprĂĽft
§ 280 I 2 formuliert die Ausnahme: Der Anspruch besteht nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Das muss der Schuldner beweisen – das Vertretenmüssen wird vermutet. Stand 2026.
Wahr / Falsch #4 15s â–¶ Testen

Damit Sophie die 600 € bekommt, muss sie beweisen, dass Tim fahrlässig gehandelt hat.

âś“ Falsch
Falsch. Im Vertrag wird das Vertretenmüssen vermutet (§ 280 I 2): Kaltenecker müsste sich entlasten. Im Deliktsrecht (§ 823 I) läge die Beweislast dagegen bei Sophie. Stand 2026.
Multiple Choice #5 20s â–¶ Testen

Kaltenecker: „Ich war's nicht, meine Aushilfe hat das Tablett gekippt.“ Was folgt daraus für Sophies Anspruch?

  • â—Ź Nichts – Tims Verschulden hat Kaltenecker zu vertreten wie eigenes
  • â—‹ Der Anspruch richtet sich jetzt nur noch gegen Tim
  • â—‹ Der Anspruch entfällt, weil Kaltenecker selbst nichts falsch gemacht hat
Tim hilft Kaltenecker, dessen Pflichten aus dem Vertrag zu erfüllen – er ist Erfüllungsgehilfe. § 278 rechnet sein Verschulden Kaltenecker zu. Stand 2026.
Wahr / Falsch #6 15s â–¶ Testen

Weil Kaltenecker selbst beim Unfall nicht dabei war, haftet er Sophie nicht nach § 280 I.

âś“ Falsch
Falsch. Wer seine Pflichten durch andere erfüllen lässt, hat deren Verschulden in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes (§ 278 S. 1). Stand 2026.
Mittel
LĂĽckentext #1 20s â–¶ Testen

Prüfungsreihenfolge des § 280 I: Schuldverhältnis – Pflichtverletzung – Vertretenmüssen – ___.

âś“ Antwort: Schaden
Vier Merkmale; die Rechtsfolge ist Ersatz des Schadens, der durch die Pflichtverletzung entstanden ist. Stand 2026.
Multiple Choice #2 20s â–¶ Testen

Norm finden: Sophie will von Kaltenecker 600 € für den Laptop. Welche Norm ist ihre Anspruchsgrundlage?

  • â—‹ § 241 Abs. 2 BGB allein
  • â—‹ § 433 Abs. 1 BGB
  • â—‹ § 278 BGB
  • â—Ź § 280 Abs. 1 BGB
§ 280 I gibt die Rechtsfolge Schadensersatz. § 241 II nennt nur die verletzte Pflicht, § 433 I den Anspruch auf das Buffet, § 278 ist eine Zurechnungsnorm. Stand 2026.
LĂĽckentext #3 20s â–¶ Testen

§ 280 I 2: Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu ___ hat.

âś“ Antwort: vertreten
„Vertreten“ meint Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 I). Weil der Satz als Ausnahme gebaut ist, muss der Schuldner sich entlasten. Stand 2026.
LĂĽckentext #4 20s â–¶ Testen

Personen, deren sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, heißen ___; ihr Verschulden hat er zu vertreten wie eigenes (§ 278).

âś“ Antwort: ErfĂĽllungsgehilfen
Das Wort steht nicht im Gesetz; der Wortlaut beschreibt sie nur. Tim, der fĂĽr Kaltenecker aufbaut, ist einer. Stand 2026.
Schwer
Multiple Choice #1 30s â–¶ Testen

Angenommen, nicht Tim, sondern der Getränkelieferant des Wirts stößt beim Hereintragen der Kisten Bowle über Sophies Laptop. Kann Sophie vom Lieferanten nach § 280 I Schadensersatz verlangen?

  • â—Ź Nein – zwischen Sophie und dem Lieferanten besteht kein Schuldverhältnis; in Betracht kommt § 823 I
  • â—‹ Ja – jeder, der schadet, haftet nach § 280 I
  • â—‹ Ja – Bowle ĂĽber einem fremden Laptop ist immer eine Pflichtverletzung
§ 280 I setzt eine Pflicht „aus dem Schuldverhältnis“ voraus. Der Lieferant hat einen Vertrag mit dem Wirt, nicht mit Sophie; ihr haftet er nach Deliktsrecht, wenn er fahrlässig war. Stand 2026.
Multiple Choice #2 30s â–¶ Testen

Angenommen, Tim trägt das Tablett vorschriftsmäßig mit beiden Händen; ein Gast rennt ihn von hinten um, die Bowle landet auf dem Laptop. Muss Kaltenecker Sophie die 600 € zahlen?

  • â—‹ Ja – der Laptop ist beim Aufbau kaputtgegangen
  • â—Ź Nein – er kann beweisen, dass weder ihn noch Tim ein Verschulden trifft
  • â—‹ Ja – VertretenmĂĽssen wird vermutet, dagegen gibt es keinen Beweis
Die Vermutung des § 280 I 2 ist widerlegbar. Tim hat sorgfältig getragen; den Schaden hat der Gast verursacht. Sophie hält sich an ihn (§ 823 I). Stand 2026.
Multiple Choice #3 30s â–¶ Testen

Der Fahrer des Partyverleihs liefert die gemietete Ersatzdeko und fährt beim Rangieren fahrlässig gegen Sophies geparktes Fahrrad. Wer haftet Sophie aus dem Mietvertrag mit dem Verleih?

  • â—‹ Nur der Fahrer – er hat keinen Vertrag mit Sophie
  • â—Ź Der Verleih – sein Fahrer ist ErfĂĽllungsgehilfe (§§ 280 I, 241 II, 278)
  • â—‹ Niemand – das Fahrrad ist nicht gemietet
Der Fahrer erfüllt die Lieferpflicht des Verleihs; dessen Rücksichtspflicht gilt auch für Sophies Rad. Sein Verschulden wird dem Verleih zugerechnet. Daneben haftet der Fahrer selbst nach § 823 I. Stand 2026.
KI-bewertete Frage #4 420s â–¶ Testen

Prüfe im Gutachtenstil in fünf bis acht Sätzen, ob Sophie von Kaltenecker 600 € nach § 280 I verlangen kann. Setze den Schwerpunkt auf das Vertretenmüssen.

✓ Antwort: Sophie könnte gegen Kaltenecker einen Anspruch auf 600 € aus § 280 I haben. Ein Schuldverhältnis besteht: der Buffet-Vertrag. Kaltenecker musste dabei Rücksicht auf Sophies Rechtsgüter nehmen (§ 241 II); dass beim Aufbau ihr Laptop zerstört wurde, ist eine Pflichtverletzung. Fraglich ist, ob er sie zu vertreten hat. Das wird vermutet; er müsste sich entlasten (§ 280 I 2). Er selbst war nicht beteiligt, aber Tim baute für ihn auf und ist sein Erfüllungsgehilfe; dessen Verschulden hat er wie eigenes zu vertreten (§ 278). Tim trug ein volles Tablett einhändig über Technik und ließ damit die erforderliche Sorgfalt außer Acht (§ 276 II). Eine Entlastung gelingt nicht. Der Schaden beträgt 600 €, den Preis eines vergleichbaren gebrauchten Laptops. Sophie kann 600 € verlangen.
Gutachten in vier Stufen; Schwerpunkt Vertretenmüssen mit der Vermutung des § 280 I 2, § 276 II und § 278. Stand 2026.