Mangel, Verbraucher, Kleingedrucktes

45 Minuten · 6 Abschnitte

Das Handy ohne Updates

Nach dem Abiball gönnt sich Jana Wolf (19) ein neues Handy. Am Sonntag, dem 2. August 2026, bestellt sie im Onlineshop des Händlers Phonora ein „Nova 8, 256 GB, Graphit“ für 549 € plus 4,90 € Versand und bezahlt sofort. Vor dem Klick auf „Zahlungspflichtig bestellen“ setzt sie ein Häkchen bei „Ich habe die AGB gelesen und akzeptiere sie“; die AGB sind verlinkt, gelesen hat sie sie nicht. Unter Nr. 9 steht dort: „Software-Updates stellen wir sechs Monate ab Lieferung bereit.“ Auf der Produktseite steht zu Updates nichts.

Am 4. August übergibt Phonora das Paket dem Paketdienst, mit dem der Shop zusammenarbeitet. Am 6. August meldet die Sendungsverfolgung: „Sendung verloren“. Phonora schreibt: „Ab Übergabe an den Paketdienst tragen Sie das Versandrisiko. Ein neues Gerät senden wir Ihnen gern gegen erneute Zahlung.“ Jana widerspricht, und Phonora schickt am 10. August ein zweites Paket. Darin liegt am 11. August ein „Nova 8 Lite, 128 GB“, ein billigeres Modell für 399 €. Jana schreibt noch am selben Tag: „Bitte schickt mir bis Freitag, 21. August, das bestellte Nova 8 und holt das Lite ab.“ Ein Kurier holt das Lite auf Phonoras Kosten ab, und am Donnerstag, dem 20. August, hält Jana das richtige Handy in der Hand. Vier Tage später sieht sie das Nova 8 bei einem anderen Händler für 479 € und überlegt, ob sie den Kauf bei Phonora einfach widerrufen soll.

Sie behält es. Am 14. April 2027, knapp acht Monate nach der Lieferung, kommt das letzte Sicherheitsupdate; am 3. Mai erklärt der Hersteller, das Nova 8 bekomme keine Updates mehr. Jana verlangt am 10. Mai von Phonora, dafür zu sorgen. Phonora antwortet: „Laut Nr. 9 unserer AGB stellen wir Updates sechs Monate bereit. Im Übrigen ist für Updates der Hersteller zuständig.“

Hat das Handy einen Mangel – das Lite, das kein Nova 8 ist, und das Nova 8 ohne Updates? Was kann Jana verlangen, und was muss sie Phonora dafür erst geben? Wer trägt das verlorene Paket? Was hätte ein Widerruf gekostet? Und gilt, was Jana mit einem Häkchen „akzeptiert“ hat?

Falsches Modell, keine Updates – die Systematik des Mangels

Kaputt ist es nicht

Das Nova 8 Lite, das am 11. August bei Jana ankommt, funktioniert einwandfrei. Im Alltag heißt „Mangel“: Etwas ist kaputt. Hat das Lite also keinen Mangel, und Jana hat einfach ein anderes Handy bekommen, über das sie mit Phonora neu verhandeln muss? Das BGB misst eine Kaufsache nicht daran, ob sie heil ist, sondern an Anforderungen. Aus Kurs 4 kennst du zwei davon: die subjektiven Anforderungen, also das Vereinbarte, und die objektiven Anforderungen, also das bei solchen Sachen Übliche. Dazu kommen die Montageanforderungen. Mangelfrei ist eine Sache nur, wenn sie alle zugleich erfüllt (§ 434 Abs. 1).

Vereinbart war ein Nova 8 mit 256 GB. FĂĽr das Lite sagt das Gesetz ausdrĂĽcklich, was gilt:

„Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.“
— § 434 Abs. 5 BGB

Das falsche Modell ist also ein Sachmangel, auch wenn es heil ist. Jana hat die Rechte, die das Gesetz einem Käufer bei einem Mangel gibt.

Ein Handy ist mehr als Hardware

Im Mai 2027 ist am Nova 8 nichts kaputt und nichts vertauscht. Es bekommt nur keine Sicherheitsupdates mehr. Bei der Lieferung am 20. August war es einwandfrei, und nach § 434 kommt es auf diesen Zeitpunkt an, den Gefahrübergang. Ein Handy ohne Betriebssystem funktioniert aber nicht; das Gesetz nennt es eine Ware mit digitalen Elementen (§ 327a Abs. 3). Für sie erweitert § 475b die Anforderungen: Neben die Montageanforderungen treten Installationsanforderungen (Abs. 2), und zu den objektiven Anforderungen gehört die Aktualisierungspflicht:

„Eine Ware mit digitalen Elementen entspricht den objektiven Anforderungen, wenn 1. sie den Anforderungen des § 434 Absatz 3 entspricht und 2. dem Verbraucher während des Zeitraums, den er aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann, Aktualisierungen bereitgestellt werden, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlich sind …“
— § 475b Abs. 4 BGB

Für die Updates zählt also nicht nur der Tag der Lieferung, sondern der ganze Zeitraum (§ 475b Abs. 2). Wie lang er ist, sagt das Gesetz nicht. Eine Lesart nimmt Phonoras AGB beim Wort: Sechs Monate seien vereinbart, acht Monate also mehr als genug. Die andere fragt nach Art und Zweck der Ware: Ein neues Handy für 549 € benutzt man Jahre, und ohne Sicherheitsupdates verweigern Banking-Apps den Dienst. Die zweite überzeugt, denn ob die AGB-Zeile überhaupt zählt, ist eine eigene Frage, und Art und Zweck sprechen für Jahre. Acht Monate sind zu kurz; wer mit guten Gründen eine andere Grenze zieht, liegt nicht falsch, wenn er sie begründet. Wie in Kurs 4 gilt dabei: Eine Abweichung, die vor dem Kauf eigens mitgeteilt und gesondert vereinbart wurde, ist kein Mangel (§ 476 Abs. 1 S. 2). Prüfe die Fälle in der Figur.

Wähle einen Fall, entscheide jedes Merkmal und drücke „Prüfen“: Welches Merkmal fällt weg, wenn Jana ein bereitgestelltes Update nicht installiert – und welches, wenn das kurze Update eigens vereinbart war?

Phonora oder der Hersteller?

Phonora schreibt, für Updates sei der Hersteller zuständig. Der Hersteller ist aber nicht Janas Vertragspartner. § 475b gilt für jeden Kauf, „bei dem sich der Unternehmer verpflichtet, dass er oder ein Dritter die digitalen Elemente bereitstellt“ (Abs. 1); bei einem Handy ist das im Zweifel anzunehmen (§ 327a Abs. 3 S. 2). Wer die Updates technisch liefert, ist gleichgültig. Einstehen muss der Verkäufer, so wie er für einen defekten Akku einsteht, den er nicht gebaut hat. Das Nova 8 ohne Updates hat also einen Mangel, für den Phonora einsteht. Was Jana deshalb verlangen kann, steht nicht in § 434.

§ 437 – die Tür ins allgemeine System

Eine Norm mit einem einzigen Merkmal

Jana hat das Lite bekommen, also einen Mangel. Wer will was von wem woraus? Jana will von Phonora das bestellte Nova 8, und die Norm dafür ist die, auf die § 434 im Kaufrecht zuläuft:

„Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen, 2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und 3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz … verlangen.“
— § 437 BGB

§ 437 hat ein einziges eigenes Merkmal: Die Sache ist mangelhaft. Alles andere holt er sich aus den Normen, die er nennt, und die meisten davon kennst du aus Kurs 10. Der Rücktritt ist § 323, der Schadensersatz § 280 mit seinen Blöcken. Das ist das Klammerprinzip des BGB: Das allgemeine Schuldrecht steht vor der Klammer, das Kaufrecht sagt nur, wo es abweicht, und verweist im Übrigen. § 437 ist eine Verweisungsnorm. Für das Lite führt Nr. 1 zu § 439: Jana kann Nacherfüllung verlangen und wählt zwischen Reparatur und einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1). Sie will das Nova 8, also die Lieferung einer mangelfreien Sache.

Die Kette mit dem neuen Kopf

Angenommen, Phonora hätte auf Janas Nachricht vom 11. August nicht reagiert. Am 24. August kauft sie das Nova 8 bei einem anderen Händler für 599 € und will die 50 €, die es sie mehr gekostet hat. Das ist Geld anstelle der Leistung, also Schadensersatz statt der Leistung. In Kurs 10 hieß die Kette dafür §§ 280 Abs. 1, 3, 281. Beim Mangel kommt nur ein Kopf dazu: §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281. Will Jana dagegen nur raus und ihr Geld zurück, braucht sie den Rücktritt, §§ 437 Nr. 2, 323, und dafür wie in Kurs 10 kein Vertretenmüssen. Baue die Ketten in der Figur.

Wähle einen Fall, hänge die passenden Normen an § 437 und entscheide jedes Merkmal: Welche Kette trägt die 50 € – und warum geht ihre Lampe aus, wenn Jana am 11. August sofort woanders kauft?

Wo die NacherfĂĽllung zuerst kommt

In Kurs 4 hieß die Regel: Nacherfüllung zuerst. Einen Paragrafen mit diesem Satz gibt es nicht. Die Regel steckt in einem Merkmal, das § 323 und § 281 beide verlangen: eine angemessene Frist „zur Leistung oder Nacherfüllung“, die erfolglos abgelaufen ist. Janas Nachricht „bis Freitag, 21. August“ war genau diese Frist. Kauft sie schon am 11. August woanders, ohne Phonora diese Chance zu geben, fehlt das Merkmal, und die 50 € bleiben ihr Schaden. Nur wo das Gesetz die Frist erlässt, geht es ohne: wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, verweigert wird oder unzumutbar ist (§ 440), und in den Fällen von § 323 Abs. 2 und § 281 Abs. 2. So liest sich die Regel aus Kurs 4 als Normenkette. Für Jana als Verbraucherin ist die Frist aber noch nicht das letzte Wort.

Verbraucherin gegen Händler – der Verbrauchsgüterkauf

Wer ist hier Verbraucherin?

Bisher galt für Janas Kauf, was für jeden Kauf gilt. Jana hat das Handy aber für sich privat gekauft, und Phonora verkauft gewerblich. Das macht sie zur Verbraucherin (§ 13) und Phonora zum Unternehmer (§ 14), und für diese Konstellation hat das BGB einen eigenen Untertitel:

„Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware … kauft.“
— § 474 Abs. 1 S. 1 BGB

Aus Kurs 4 kennst du eine Regel daraus: die Beweislastumkehr. Die §§ 474 ff. gelten „ergänzend“ (§ 474 Abs. 2). Sie ersetzen das Kaufrecht nicht, sie wandeln es an einzelnen Stellen zugunsten des Verbrauchers ab. Verkauft Jana ihr altes Handy privat an ihren Bekannten Max, gilt nur das allgemeine Kaufrecht, und ebenso, wenn Phonora beim Großhändler einkauft.

Das verlorene Paket

Das erste Paket ist am 6. August verloren. Phonora verlangt für ein neues Handy noch einmal Geld und beruft sich auf eine echte Norm. Normalerweise geht die Gefahr, dass die Sache zufällig untergeht, mit der Übergabe an den Käufer auf ihn über (§ 446). Verschickt der Verkäufer sie auf Wunsch des Käufers, verlegt § 447 Abs. 1 diesen Moment nach vorn auf die Übergabe an den Transporteur. Danach wäre das verlorene Paket Janas Problem: Sie müsste zahlen, obwohl nichts ankam. Für den Verbrauchsgüterkauf nimmt § 475 das zurück:

„§ 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr … nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.“
— § 475 Abs. 2 BGB

Den Paketdienst hat Phonora ausgesucht und beauftragt. Die Gefahr blieb also bei Phonora, bis Jana ein Handy in der Hand hielt, und Jana zahlt nur einmal. Der Grund liegt in den Interessen: Phonora wählt den Paketdienst, kann die Sendung versichern und sich an ihn halten. Jana kann nichts davon. Das Risiko trägt, wer es steuern kann. Prüfe auch den Fall, in dem Jana den Kurier selbst bestellt.

Wähle einen Fall, entscheide jedes Merkmal und drücke „Prüfen“: Wann muss Jana zahlen, obwohl nichts ankam – und welches Merkmal entscheidet das?

Sechs Monate laut AGB

Im Mai 2027 beruft sich Phonora auf Nr. 9 seiner AGB: sechs Monate Updates. Beim Verbrauchsgüterkauf kann sich der Unternehmer auf eine Vereinbarung, die vor der Mangelanzeige zum Nachteil des Verbrauchers von den Mängelregeln abweicht, nicht berufen (§ 476 Abs. 1 S. 1). Weniger Updates als nach § 475b Abs. 4 darf er nur vereinbaren, wenn er den Käufer vor der Bestellung eigens darauf hinweist und die Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbart wird (S. 2). Eine Zeile in AGB, die Jana nur angehakt hat, leistet das nicht; die Regeln sind zwingend.

Auch die Frist aus dem allgemeinen System wandelt der Untertitel ab. Für den Rücktritt wegen eines Mangels braucht der Verbraucher keine Frist, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung verweigert hat (§ 475d Abs. 1 Nr. 4); für den Schadensersatz gilt dasselbe (Abs. 2). Phonoras Antwort vom 10. Mai ist eine Verweigerung. Jana kann sofort zurücktreten und bekommt gegen das Handy den Kaufpreis zurück (§ 346 Abs. 1). Für die knapp neun Monate, in denen sie es benutzt hat, schuldet sie aber Wertersatz (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1); davon befreit § 475 Abs. 3 nur bei der Nacherfüllung. Eine Vermutung braucht Jana nicht: Den Update-Mangel misst das Gesetz über den ganzen Aktualisierungszeitraum (§ 475b Abs. 2), und dass die Updates fehlen, ist unstreitig. Verjähren können Ansprüche deswegen nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende dieses Zeitraums (§ 475e Abs. 2), auch wenn die übrigen Mängelrechte nach zwei Jahren verjährt sind. Zieh die Markierung auf der Monatsachse und vergleiche die Fristen.

Ziehe die Markierung: Wie weit reichen Phonoras sechs Monate neben dem, was Jana bekam – und welche Rechte wären im September 2028 verjährt, welche nicht?

Widerrufen – und was dann?

Widerrufen ohne Grund

Am 24. August sieht Jana das Nova 8 bei einem anderen Händler für 479 €, 70 € billiger. Am Handy ist nichts falsch. Einen Mangel braucht sie aber nicht, denn sie hat online gekauft. Aus Kurs 4 kennst du das Widerrufsrecht: Bei einem Fernabsatzvertrag kann der Verbraucher binnen 14 Tagen ab Erhalt der Ware ohne Begründung widerrufen (§§ 312g Abs. 1, 355, 356 Abs. 2 Nr. 1). Prüfe, wann Jana widerrufen kann und wann nicht.

Wähle einen Fall, entscheide jedes Merkmal und drücke „Prüfen“: Welches Merkmal fehlt bei der Gravur, welches beim Kauf im Laden?

Hätte Jana schon am 11. August, beim Lite, widerrufen sollen? Möglich wäre es gewesen. Der Widerruf ist aber kein Mängelrecht. Er braucht keinen Mangel und keinen Grund, beseitigt dafür den ganzen Vertrag und ist nach 14 Tagen vorbei. Die Mängelrechte setzen einen Mangel voraus, beginnen mit der Nacherfüllung, also mit dem Festhalten am Vertrag, und bestehen zwei Jahre. Jana wollte das Nova 8 haben, also war die Nacherfüllung richtig. Am 24. August will sie nur noch weg von Phonora; dafür ist der Widerruf da.

Alles zurück – und wer zahlt was?

Mit dem Widerruf sind beide nicht mehr an den Vertrag gebunden, und was sie bekommen haben, geben sie zurück, spätestens nach 14 Tagen (§ 355 Abs. 3, § 357 Abs. 1). Zur Rückgewähr gehören das Handy von Jana und von Phonora die 549 € und die 4,90 € Versand, denn auch die Kosten der günstigsten Standardlieferung gehören dazu (§ 357 Abs. 2). Phonora darf mit der Zahlung warten, bis das Handy zurück ist oder Jana zeigt, dass sie es abgeschickt hat (§ 357 Abs. 4).

Zwei Kosten bleiben bei Jana, wenn das Gesetz es so will. Die Rücksendung zahlt sie, wenn Phonora sie vor der Bestellung darüber informiert hat (§ 357 Abs. 5). Und für einen Wertverlust haftet sie, wenn er aus einem Umgang stammt, der zur Prüfung der Ware nicht nötig war (§ 357a Abs. 1). Auspacken, einschalten, einrichten und die Kamera ausprobieren darf sie; das ist, was sie im Laden auch dürfte. Sortiere, wer was trägt.

  • Phonora
  • Jana
  • Ein Kratzer, weil Jana das Handy eine Woche ohne HĂĽlle benutzt hat
  • Die 4,90 € Versand fĂĽr die Lieferung
  • 6,99 € fĂĽr die RĂĽcksendung, ĂĽber die Phonora vorher informiert hat
  • Der Wertverlust, weil das Handy ausgepackt und eingerichtet ist
  • Angenommen: 9 € Aufpreis fĂĽr Expressversand, den Jana gewählt hatte
Tippe einen Posten an und dann ein Feld: Welche Kosten bleiben bei Jana – und warum nicht der Wertverlust durchs Einrichten?

Jana rechnet: 70 € gespart, 6,99 € Rücksendung, eine Woche ohne Handy. Sie behält das Nova 8. Mit dem Häkchen unter Phonoras AGB hat sie aber noch etwas anderes bestätigt, und ob das gilt, ist eine eigene Frage.

Das Kleingedruckte – AGB-Kontrolle (eA)

Ein Häkchen

„Sie haben unsere AGB akzeptiert“, schreibt Phonora. Im Alltag heißt das: Wer angehakt hat, ist gebunden. Das BGB trennt zwei Fragen, die der Satz vermischt. Erstens: Sind die Bedingungen überhaupt Vertragsinhalt geworden? Zweitens: Ist eine Klausel, die Vertragsinhalt geworden ist, auch wirksam? Allgemeine Geschäftsbedingungen sind „alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei … der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt“ (§ 305 Abs. 1). Phonoras AGB gelten für jede Bestellung und sind nicht verhandelbar, also AGB. Vertragsinhalt werden sie nur unter Bedingungen:

„Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss 1. die andere Vertragspartei ausdrücklich … auf sie hinweist und 2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise … von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.“
— § 305 Abs. 2 BGB

Hinweis, Link und Häkchen vor der Bestellung erfüllen das; dass Jana nicht gelesen hat, ändert nichts, denn sie hätte lesen können. Nr. 9 ist also einbezogen. Eine Klausel, mit der niemand rechnen muss, wird es trotz Häkchen nicht (§ 305c Abs. 1). Prüfe die Fälle.

Wähle einen Fall, entscheide jedes Merkmal und drücke „Prüfen“: Was fehlt dem Blatt im Paket – und was der Versicherung in Nr. 14?

Erst § 309, dann § 308, dann § 307

Einbezogen heißt noch nicht wirksam. Die Inhaltskontrolle prüft vom Speziellen zum Allgemeinen. Zuerst § 309, die Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit: Passt eine Nummer, ist die Klausel unwirksam, ohne dass etwas abzuwägen wäre. Dann § 308, die Verbote mit Wertungsmöglichkeit; sie enthalten Wörter wie „unangemessen lange“ oder „ohne sachlich gerechtfertigten Grund“, über die man streiten kann. Zuletzt die Generalklausel:

„Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.“
— § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist, von der sie abweicht (§ 307 Abs. 2 Nr. 1). Sortiere Phonoras Klauseln nach der Norm, an der sie scheitern, oder als wirksam.

  • wirksam
  • § 309
  • § 308
  • § 307
  • „Phonora darf statt des bestellten Modells ein gleichwertiges anderes liefern.“
  • „Phonora haftet nicht fĂĽr Schäden, auch nicht bei grober Fahrlässigkeit.“
  • „Das Handy bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Phonora.“
  • „Software-Updates stellen wir sechs Monate ab Lieferung bereit.“ (Nr. 9)
  • „Bei Mängeln repariert Phonora; RĂĽcktritt und Minderung sind ausgeschlossen.“
  • „Liefertermine sind unverbindlich; wir liefern so bald wie möglich.“
  • „Wir liefern nur an Adressen in Deutschland.“
  • „Mängel, die man nicht sofort sieht, sind binnen drei Tagen anzuzeigen; sonst entfallen alle Rechte.“
Tippe eine Klausel an und dann ein Feld: Bei welchen Klauseln brauchst du keine Abwägung – und welche hält?

Was an die Stelle tritt

Ist eine Klausel unwirksam, fällt nicht der Vertrag. Er bleibt im Übrigen wirksam, und an die Stelle der Klausel tritt das Gesetz (§ 306 Abs. 1, 2). Die Klausel wird auch nicht auf das gerade noch Zulässige gekürzt, etwa auf „zwei Jahre Updates“. Sonst könnte ein Verwender ohne Risiko zu viel in seine AGB schreiben. Für Nr. 9 gibt es damit zwei Sperren: Beim Verbrauchsgüterkauf kann sich Phonora schon nach § 476 nicht auf sie berufen, und als AGB scheitert sie zusätzlich an § 307. § 309 Nr. 8 Buchst. b greift nicht: Nr. 9 schließt keinen Mängelanspruch aus und verweist nicht auf den Hersteller; das tut erst Phonoras Brief, und der ist keine AGB. Es bleibt bei § 475b, und Jana hat ihr Handy und ihre Rechte. Phonora hält dagegen, Jana habe zugestimmt, und Zustimmung sei doch gerade das, was Verträge ausmacht.

Schutz oder Freiheit? (eA)

Jana hat doch zugestimmt

Phonoras letztes Argument ist kein Paragraf, sondern ein Prinzip: Jana hat zugestimmt, und wer frei zustimmt, ist gebunden. Das ist die Vertragsfreiheit, ein Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG): Jeder entscheidet selbst, ob, mit wem und mit welchem Inhalt er einen Vertrag schlieĂźt. Die meisten Regeln des Kaufrechts sind deshalb nur ein Angebot fĂĽr den Fall, dass die Parteien nichts anderes vereinbaren.

Wie weit das reicht, zeigt Janas altes Handy. Sie verkauft es über Kleinanzeigen an Max, „unter Ausschluss jeder Gewährleistung“. Aus Kurs 4 weißt du: Zwischen Privatleuten gilt das. Nur wer einen Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie gibt, kann sich nicht darauf berufen (§ 444). Derselbe Satz, den Phonora gegenüber Jana nicht durchsetzen kann, hält zwischen Jana und Max. Beide wollen etwas Verschiedenes: Phonora möchte Kosten und Risiken begrenzen, Jana ein Handy, das Jahre hält. Die Frage ist, warum das Gesetz einmal den Willen der Parteien gelten lässt und einmal nicht.

Wovor der Schutz schĂĽtzt

Vertragsfreiheit setzt voraus, dass beide Seiten wirklich selbst bestimmen. Zwischen Jana und Max ist das so: Beide können verhandeln, den Preis drücken oder es lassen. Phonora schreibt seine Bedingungen dagegen für Tausende Verträge, Jana kann sie nur annehmen oder nicht kaufen, und jede Klausel zu prüfen lohnt sich für sie bei einem einzigen Handy nicht. Dazu weiß Phonora über Ware und Updates mehr als sie. George Akerlof hat 1970 gezeigt, dass ein Markt, auf dem nur eine Seite die Qualität kennt, schlechter wird, weil gute Ware sich nicht mehr lohnt. Das Bundesverfassungsgericht verlangt deshalb, dass das Recht bei „struktureller Unterlegenheit“ einer Seite ausgleicht (BVerfGE 89, 214, 1993). Die Regeln dieses Kurses tun das, und zwar zwingend, wo die Unterlegenheit typisch ist: § 475 Abs. 2 beim Transport, § 476 bei den Mängelrechten, der Widerruf im Fernabsatz, die AGB-Kontrolle. Sortiere die Argumente in der Figur.

  • fĂĽr Schutz
  • fĂĽr Vertragsfreiheit
  • Wer nur sechs Monate Updates in Kauf nimmt, könnte dafĂĽr ein billigeres Handy bekommen.
  • Jana konnte Phonoras AGB nicht verhandeln, nur annehmen oder nicht kaufen.
  • Jana und Max sind beide Privatleute und können ĂĽber ihren Vertrag frei verhandeln.
  • Phonora weiĂź, wie lange der Hersteller Updates liefert, Jana nicht.
  • Jeder Verbraucherschutz verursacht Kosten, die in die Preise eingehen.
  • Zwingende Regeln ersparen jedem Kunden, das Kleingedruckte jedes Shops zu lesen.
Tippe ein Argument an und dann ein Feld: Welche Argumente hängen daran, ob beide Seiten gleich stark sind?

Was Schutz kostet

Die Argumente für die Freiheit sind echt. Zwingender Schutz verteuert Waren und nimmt Käufern die Wahl, billiger mit weniger Rechten zu kaufen. Wer nur ein Jahr ein Handy braucht, zahlt die Update-Pflicht mit. Die Soziale Marktwirtschaft entscheidet das nicht für alle Verträge auf einmal. Sie lässt die Freiheit als Regel stehen und schützt zwingend nur dort, wo eine Seite typischerweise unterlegen ist: zwischen Händler und Verbraucher und bei gestellten Bedingungen. Zwischen Jana und Max bleibt es beim Willen der Parteien. Ob die Linie richtig gezogen ist, kann man bestreiten. Sind zwei Jahre Gewährleistung für ein billiges Handy zu viel, für ein teures zu wenig? Wer das beurteilt, nennt die Interessen beider Seiten, wägt sie und kommt zu einem Ergebnis.

Janas fünf Fragen haben damit ihre Antworten. Das Lite und das Nova 8 ohne Updates haben beide einen Mangel (§ 434 Abs. 5, § 475b). Jana kann zuerst Nacherfüllung verlangen und muss Phonora dafür eine Frist geben, nach Phonoras Weigerung nicht einmal das (§ 475d). Das verlorene Paket trägt Phonora (§ 475 Abs. 2). Ein Widerruf hätte Jana die Rücksendung gekostet. Und das Häkchen bindet sie an Nr. 9 nicht (§§ 476, 307). Offen geblieben sind die Garantie des Herstellers und Phonoras Rückgriff beim Lieferanten (§ 445a).

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