Recht im Netz

30 Minuten · 5 Abschnitte

War doch alles frei im Netz – oder?

Klassenfahrt der 8b nach Berlin, zweiter Tag. Am Abend schneidet Lena (14) ein Video für ihren öffentlichen Instagram-Kanal: Szenen vom Tag, darunter der aktuelle Hit einer bekannten Sängerin und ein Skyline-Foto, das sie über die Bildersuche gefunden hat. Im Bus nach Potsdam fotografiert Can (13) Sophie (15), die mit offenem Mund schläft, und stellt das Bild in den Klassenchat mit 31 Mitgliedern. Noah (14) schreibt darunter: „Kein Wunder – die hat die ganze Nacht die Mathe-Ex abgeschrieben.“ Drei Wochen später liegt bei Lenas Eltern der Brief einer Anwaltskanzlei: eine Abmahnung wegen des Skyline-Fotos.

„Das war doch frei im Netz!“, sagt Lena. „War doch nur Spaß“, sagt Noah. Was davon ist erlaubt, was verboten – und wenn es verboten war: Wer kann was verlangen, und wer wird bestraft? Dieser Kurs prüft die vier Fälle der Klassenfahrt mit dem Gesetz in der Hand, Merkmal für Merkmal.

Urheberrecht – wem ein Werk gehört

Ist das ein Werk?

Lenas Video von der Klassenfahrt besteht aus vier Zutaten: ihren eigenen Szenen, einem Untertitel, dem Hit einer bekannten Sängerin und einem Skyline-Foto aus der Bildersuche. „Das stand doch alles frei im Netz“, sagt sie. Ob sie die Zutaten benutzen darf, hängt zuerst an einer Frage: Ist das überhaupt etwas, das jemandem gehört? Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt nur Werke, und es sagt in einem einzigen Satz, was eines ist:

„Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.“
— § 2 Abs. 2 UrhG

Darin stecken drei Merkmale. Persönlich: Ein Mensch hat es geschaffen. Es hat eine Form, die man sehen, hören oder lesen kann – eine Idee im Kopf genügt nicht. Und es ist individuell gestaltet, also nicht so alltäglich, dass jeder es genauso machen würde. Wie bei jeder Norm aus Kurs 1 gilt: Nur wenn alle Merkmale erfüllt sind, ist es ein Werk. Prüfe die vier Fälle aus Lenas Video in der Figur unten.

Wähle einen Fall, entscheide bei jedem der drei Merkmale, ob es erfüllt ist, und drücke „Prüfen“: Welcher der vier Fälle ist ein Werk?

Nur der Song erfüllt alle drei Merkmale. Lenas Idee „Berlin in 60 Sekunden“ hat noch keine Form, der Satz „Berlin ist eine große Stadt“ ist zu alltäglich, und das Affen-Selfie hat kein Mensch gemacht. Für Fotos gibt es eine Besonderheit: Auch ein schlichter Handy-Schnappschuss ohne jeden Kunstanspruch ist geschützt, als Lichtbild nach § 72 UrhG. Das Skyline-Foto gehört also auf jeden Fall jemandem.

Geschützt – ohne ©-Zeichen

Wem? Das Gesetz antwortet knapp: „Urheber ist der Schöpfer des Werkes“ (§ 7 UrhG). Der Urheber des Skyline-Fotos ist der Fotograf, der es aufgenommen hat, die Urheberin des Songs die Sängerin – und Lena selbst ist Urheberin ihrer Szenen.

Unter dem Foto stand kein ©-Zeichen, kein Name, kein „Alle Rechte vorbehalten“. Das ändert nichts. Der Schutz entsteht in Deutschland automatisch mit der Schöpfung: Niemand muss sein Werk anmelden oder kennzeichnen. Er dauert lange – das Urheberrecht erlischt erst „siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers“ (§ 64 UrhG), gezählt ab dem Ende des Todesjahres (§ 69 UrhG). Lebt die Sängerin noch sechzig Jahre, ist ihr Song also rund 130 Jahre lang geschützt. Erst danach ist ein Werk gemeinfrei, wie die Sinfonien Beethovens, der 1827 starb.

Frei zugänglich ist nicht frei nutzbar

Was genau gehört dem Urheber? Das Gesetz gibt ihm ausschließliche Verwertungsrechte (§ 15 UrhG): Nur er darf das Werk vervielfältigen, also Kopien herstellen (§ 16), es verbreiten (§ 17) und es öffentlich zugänglich machen, also so ins Netz stellen, dass jeder es abrufen kann (§ 19a). Wer das ohne seine Erlaubnis tut, verletzt das Urheberrecht.

Lena hat das Foto heruntergeladen (eine Kopie) und auf ihrem öffentlichen Kanal hochgeladen (öffentlich zugänglich gemacht). Dass der Fotograf es selbst frei ins Netz gestellt hatte, erlaubt ihr das nicht: Der Fotograf hat sein Bild auf seiner Seite gezeigt, nicht auf ihrem Kanal. Genau so entschied 2018 der Europäische Gerichtshof im Fall einer Schülerin aus Nordrhein-Westfalen, die ein frei abrufbares Foto der Stadt Córdoba in ihr Referat setzte, das dann auf der Schulhomepage landete. Gibt es also gar keinen Weg, fremde Werke zu nutzen? Doch – aber nur die Wege, die das Gesetz selbst öffnet.

Erlaubte Nutzung – Privatkopie, Zitat, Unterricht, Lizenz

Kopien fĂĽr dich selbst

Das Urheberrecht ist streng: Verwerten darf nur der Urheber. Trotzdem hört Lena jeden Tag Musik, die ihr nicht gehört, und zeigt im Referat Bilder, die andere gemacht haben. Das geht, weil das Urheberrecht Schranken hat: Fälle, in denen das Gesetz selbst die Nutzung erlaubt, ohne dass man fragen muss. Jede Schranke ist wieder eine Norm mit Merkmalen. Wo keine passt, braucht man eine Erlaubnis des Urhebers.

„Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch …, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“
— § 53 Abs. 1 UrhG (gekürzt)

Das ist die Privatkopie. Lena hat das Album der Sängerin als CD gekauft und kopiert den Hit auf ihr Handy, um ihn im Bus zu hören: erlaubt. Zwei Merkmale setzen Grenzen. Die Vorlage darf nicht offensichtlich rechtswidrig sein – ein Album, das am Tag vor dem Erscheinen gratis auf einer Tauschbörse liegt, ist es. Und die Kopie bleibt privat: Unter ein öffentliches Video gelegt, ist sie keine Privatkopie mehr. Hätte Lena den Song in der Musikbibliothek der App gewählt, hätte die Plattform die Lizenz gehabt; sie hat aber die MP3 selbst unter das Video gelegt.

Zitat und Unterricht

Unter ihr Video hatte Lena geschrieben: „Musik: (Name der Sängerin), Foto: Bildersuche“. „Ich hab doch die Quelle angegeben“, sagt sie. Das ist der häufigste Irrtum im Urheberrecht. Eine Quellenangabe verlangt das Gesetz bei einem Zitat (§ 63 UrhG) – aber sie macht nichts zu einem Zitat. Erlaubt ist ein Zitat nach § 51 UrhG nur, wenn man sich in einem eigenen Werk mit der fremden Stelle auseinandersetzt – als Beleg, nicht als Deko – und nur so viel übernimmt, wie dieser Zweck braucht. Für ihre Songtext-Analyse in der Schülerzeitung darf Lena zwei Zeilen des Hits zitieren und besprechen. Den ganzen Song als Hintergrundmusik zu nutzen ist kein Zitat, mit oder ohne Quelle.

Für die Schule gibt es eine eigene Schranke: Zur Veranschaulichung des Unterrichts dürfen bis zu 15 Prozent eines Werks genutzt werden, kleine Werke und Abbildungen sogar ganz (§ 60a UrhG) – aber nur für die Lehrenden und die Teilnehmenden. Lena darf das Skyline-Foto in ihrem Erdkunde-Referat der 8b zeigen. Auf die öffentliche Schulhomepage darf es nicht: Das war der Córdoba-Fall.

Mit Erlaubnis: freie Lizenzen

Wo keine Schranke passt, bleibt die Erlaubnis. Viele Urheber geben sie im Voraus, für alle, mit einer Creative-Commons-Lizenz. Ihr Kürzel sagt die Bedingungen: BY – Namensnennung, NC – nicht kommerziell, ND – keine Bearbeitung, SA – Bearbeitungen unter derselben Lizenz weitergeben. Bei „Namensnennung“ reicht nicht „Foto: Internet“: Genannt werden Titel, Urheber, Lizenz, Link zur Lizenz und Ursprungsort (die TULLU-Regel). Hätte Lena ein Skyline-Foto unter CC BY gesucht und so gekennzeichnet, wäre ihr Video in Ordnung gewesen. Wer eine Bedingung bricht, verliert die Erlaubnis.

  • Erlaubt ohne Nachfrage
  • Nur mit Erlaubnis
  • Lena kopiert einen Song von ihrer gekauften CD aufs Handy, nur fĂĽr sich.
  • Lena lädt das neue Album am Tag vor dem Erscheinen gratis von einer Tauschbörse.
  • Lena legt den ganzen Song unter ihr öffentliches Video und schreibt „Musik: …“ darunter.
  • In ihrer Songtext-Analyse fĂĽr die SchĂĽlerzeitung zitiert Lena zwei Zeilen, bespricht sie und nennt die Quelle.
  • Lena zeigt im Erdkunde-Referat vor ihrer Klasse das Skyline-Foto.
  • Die Lehrerin stellt Lenas Referat samt Foto dauerhaft auf die öffentliche Schulhomepage.
  • Lena nutzt ein Foto unter CC BY und nennt Titel, Urheber, Lizenz, Link und Fundort.
  • Lena druckt ein Foto unter CC BY-NC auf Flyer fĂĽr ihre bezahlte Nachhilfe.
Tippe einen Fall an und dann das passende Feld. Drücke „Prüfen“: Welcher Fall mit Quellenangabe landet trotzdem bei „Nur mit Erlaubnis“?

Für das Skyline-Foto auf ihrem Kanal passt keine Schranke, und eine Lizenz hatte Lena nicht. Was der Fotograf deshalb verlangen kann, bleibt vorerst offen. Zuerst geht es um ein anderes Foto der Klassenfahrt – eines, auf dem nicht die Skyline zu sehen ist, sondern Sophie.

Recht am eigenen Bild

Wer auf dem Bild ist, hat ein Recht daran

Im Bus nach Potsdam fotografiert Can (13) Sophie (15), die mit offenem Mund schläft, und stellt das Foto in den Klassenchat. „Ich hab’s doch gemacht – also ist es mein Foto“, sagt Can. Für das Urheberrecht stimmt das: Can ist der Urheber des Fotos, wie der Fotograf des Skyline-Fotos. Aber auf dem Foto ist Sophie, und für sie gilt ein zweites Gesetz, das Kunsturhebergesetz (KUG):

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“
— § 22 Satz 1 KUG

Ein Bildnis ist jedes Bild, auf dem eine Person erkennbar ist – Foto, Video, Screenshot. Verboten ist nicht das Fotografieren, sondern das Verbreiten und das öffentliche Zeigen. „Der Klassenchat ist doch privat“, sagt Can. Doch wer ein Bild an eine Gruppe mit 31 Mitgliedern schickt, gibt es aus der Hand: Jeder kann es speichern und weiterleiten. Auch das ist Verbreiten. Erlaubt wäre es nur mit Sophies Einwilligung – und die hat Can nicht gefragt. Das Urheberrecht am Foto hilft ihm dabei nicht: Wem das Foto gehört und wer auf dem Foto ist, sind zwei verschiedene Fragen.

Wann es ohne Einwilligung geht

Dürfte dann niemand ein Foto vom Brandenburger Tor posten, weil immer Touristen davor stehen? Doch. § 23 KUG nennt Ausnahmen, in denen keine Einwilligung nötig ist: Bildnisse aus der Zeitgeschichte (etwa eine Politikerin bei einer Rede), Bilder, auf denen Menschen nur Beiwerk neben einem Ort sind, und Bilder von Versammlungen wie einer Demonstration. Die Ausnahmen haben eine Grenze: Sie gelten nicht, wenn ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KUG). Prüfe die fünf Fotos der Klassenfahrt Merkmal für Merkmal.

Wähle ein Foto, entscheide bei allen vier Merkmalen, ob sie erfüllt sind, und drücke „Prüfen“: Bei welchen Fotos ist das Verbreiten verboten?

Nur bei Sophie im Bus sind alle vier Merkmale erfüllt. Der Tourist am Tor ist Beiwerk, die Demo eine Versammlung, Noahs Foto bleibt auf seinem Handy, und dem Gruppenfoto haben alle zugestimmt. Sophie kann also verlangen, dass Can das Foto aus dem Chat löscht und es nicht wieder verbreitet.

Mit 15: Wer willigt ein?

Beim Gruppenfoto haben alle „klar!“ gerufen. Reicht das, wenn alle minderjährig sind? Das Gesetz nennt kein Alter. Die Praxis – Gerichte und Datenschutzbehörden – fragt, ob jemand einsehen kann, was eine Veröffentlichung für ihn bedeutet. Bei Kindern entscheiden die Eltern. Ab etwa 14 Jahren gelten Jugendliche in der Regel als einsichtsfähig: Dann müssen sie selbst einwilligen und die Eltern zusätzlich. Ab 18 entscheidet jede und jeder allein. Eine Einwilligung lässt sich übrigens widerrufen: Sagt Sophie morgen „Nimm mich raus“, muss Lena das Gruppenfoto löschen oder Sophie unkenntlich machen.

Ziehe die Markierung oder tippe auf die Namen: Wer muss beim Gruppenfoto fĂĽr Can (13), wer fĂĽr Sophie (15) einwilligen?

FĂĽr Can sind es seine Eltern, fĂĽr Sophie sind es Sophie und ihre Eltern. Daneben kann fĂĽr Fotos im Netz auch das Datenschutzrecht (DSGVO) gelten; dieser Kurs bleibt beim KUG. Das Foto im Bus war aber nicht das Ende: Unter das Bild hat Noah etwas geschrieben.

Persönlichkeitsrecht und Cybermobbing

Meinung oder Tatsache?

Unter dem Busfoto schreibt Noah (14): „Kein Wunder – die hat die ganze Nacht die Mathe-Ex abgeschrieben.“ Drei Mitschüler setzen ein Lach-Emoji darunter, einer schickt den Satz an seinen Bruder weiter. Sophie (15) liest es am nächsten Morgen. „War doch nur Spaß“, sagt Noah. Das Strafgesetzbuch (StGB) schützt die Ehre eines Menschen mit drei Normen, und welche passt, hängt an einer Unterscheidung: Ist der Satz eine Meinung oder eine Tatsache?

Ein Werturteil lässt sich nicht beweisen: „Du Loserin“ ist weder wahr noch falsch, es zeigt nur Verachtung. Wer so jemanden herabsetzt, begeht eine Beleidigung (§ 185 StGB). Eine Tatsache dagegen kann man prüfen: Entweder Sophie hat abgeschrieben oder nicht. Für Tatsachen gelten zwei andere Normen:

„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen … geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, … bestraft.“
— § 186 StGB (gekürzt), üble Nachrede

Die Verleumdung (§ 187 StGB) ist dieselbe Tat „wider besseres Wissen“: Der Täter weiß, dass die Tatsache unwahr ist. Noah hat sich den Satz ausgedacht – er weiß, dass Sophie nicht abgeschrieben hat. Der Mitschüler, der ihn weiterschickt, weiß es nicht; er verbreitet eine Tatsache, die nicht erweislich wahr ist. Und „nur Spaß“? Das ist kein Merkmal. Wer im Netz beleidigt oder verleumdet, wird sogar härter bestraft: Für das „Verbreiten eines Inhalts“ erhöhen §§ 185–187 den Strafrahmen.

Drohungen und verbotene Fotos

Als Sophie sagt, sie gehe zu Frau Kraus, der Klassenleiterin, schreibt Noah ihr privat: „Wenn du petzt, gibt’s morgen eine aufs Maul.“ Das ist eine Bedrohung (§ 241 StGB): Wer einem Menschen eine rechtswidrige Tat gegen seine körperliche Unversehrtheit ankündigt, macht sich strafbar – ob er sie wirklich begehen will, ist egal. Auch hier gilt: Im Chat ist es nicht weniger strafbar als auf dem Schulhof.

Für Fotos gibt es neben § 22 KUG eine Strafnorm: verbotene Bildaufnahmen nach § 201a StGB. Strafbar ist schon das Aufnehmen einer Person in einer Wohnung oder einem Raum, der gegen Einblick besonders geschützt ist – der Dusche der Jugendherberge, einer Umkleide, einer Toilette –, ebenso Bilder, die jemandes Hilflosigkeit zur Schau stellen, und das Weitergeben von Bildern, die dem Ansehen eines Menschen erheblich schaden können. Cans Busfoto ist peinlich, aber kaum geeignet, Sophies Ansehen erheblich zu schaden; es bleibt ein Fall für § 22 KUG. Ein Foto aus der Dusche wäre eine Straftat, auch wenn es niemand weiterschickt. Sortiere die Kommentare und Fotos aus dem Chat in der Figur unten.

  • Beleidigung § 185
  • Ăśble Nachrede § 186
  • Verleumdung § 187
  • Bedrohung § 241
  • Bildaufnahme § 201a
  • „Du Loserin, fahr heim.“
  • Ein Bild von Sophie mit Schweinenasen-Filter und dem Wort „Fett“.
  • Ein MitschĂĽler leitet „Sophie hat abgeschrieben“ weiter. Er hat es nur gehört.
  • Noah schreibt „Sophie hat abgeschrieben“ – und weiĂź, dass es nicht stimmt.
  • Lena schreibt in den Klassenchat, Sophie habe ihr Handy geklaut. Lena weiĂź, dass sie es selbst verlegt hat.
  • „Wenn du petzt, gibt’s morgen eine aufs Maul.“
  • Ein MitschĂĽler fotografiert Noah heimlich unter der Dusche der Jugendherberge.
Tippe einen Fall an und dann den passenden Paragrafen. Drücke „Prüfen“: Was unterscheidet die beiden „Abgeschrieben“-Kommentare?

Sophie kennt jetzt die Normen. Aber was folgt daraus? Kann sie verlangen, dass alles gelöscht wird? Wird Noah bestraft – und Can, der erst 13 ist?

Was dann passiert – Rechtsfolgen im Netz

Zwei Verfahren fĂĽr einen Fall

Vier Fälle hat die Klassenfahrt geliefert: Lenas Video mit Song und Skyline-Foto, Cans Busfoto, Noahs erfundener Abschreib-Vorwurf und seine Drohung. Was folgt jetzt daraus? Aus Kurs 1 kennst du die Antwort im Grundsatz: Ein Fall kann zwei Verfahren auslösen. Im Zivilrecht verlangt der Verletzte selbst etwas vom Täter – dass er aufhört, dass er löscht, dass er den Schaden ersetzt. Im Strafrecht straft der Staat, weil die Tat verboten ist. Das eine ersetzt das andere nicht: Eine Geldstrafe bekommt der Staat, nicht der Verletzte. Sortiere die Folgen der Klassenfahrt in der Figur unten.

  • Zivil: der Verletzte verlangt
  • Strafrecht: der Staat straft
  • Der Fotograf verlangt, dass Lena das Skyline-Foto löscht.
  • Lena soll versprechen, das Foto nie wieder zu nutzen – sonst zahlt sie eine Vertragsstrafe.
  • Der Fotograf verlangt die ĂĽbliche LizenzgebĂĽhr als Schadensersatz.
  • Sophie verlangt, dass Can das Busfoto aus dem Chat löscht.
  • Das Jugendgericht verpflichtet Noah zu einem Anti-Mobbing-Kurs.
  • Noah muss 20 Arbeitsstunden im Tierheim leisten.
  • Ein Erwachsener, der dasselbe geschrieben hätte, bekommt eine Geldstrafe.
Sortiere die sieben Folgen und drücke „Prüfen“: Welche Folgen bringen Sophie oder dem Fotografen selbst etwas?

Die Abmahnung

Der Brief bei Lenas Eltern ist eine Abmahnung. Ein Anwalt des Fotografen fordert Lena auf, die Rechtsverletzung zu beenden und eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben – ein Versprechen mit Vertragsstrafe, es nie wieder zu tun. So soll ein Streit ohne Gericht beigelegt werden (§ 97a UrhG). Was der Fotograf verlangen kann, steht in § 97 UrhG, und es sind zwei verschiedene Dinge:

„Wer das Urheberrecht … widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. … Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
— § 97 Abs. 1 und 2 UrhG (gekürzt)

Beseitigung und Unterlassung braucht kein Verschulden: Das Foto muss runter, ob Lena es wusste oder nicht. Schadensersatz dagegen nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit – wie bei § 823 BGB aus Kurs 1. Lena hätte wissen können, dass ein fremdes Foto jemandem gehört; das ist fahrlässig. Ersetzt wird meist, was eine Lizenz gekostet hätte. Für die Anwaltskosten gibt es bei Privatleuten eine Grenze (§ 97a Abs. 3 UrhG). Ignorieren ist der schlechteste Weg: Dann kann der Fotograf vor Gericht gehen. Richtig ist, die Abmahnung mit den Eltern prüfen zu lassen, etwa bei der Verbraucherzentrale.

Wer wird bestraft?

Wer haftet und wer bestraft wird, hängt am Alter – zwei Grenzen aus Kurs 1. Can (13) ist nach § 19 StGB schuldunfähig: Für das Verbreiten des Busfotos (strafbar nach § 33 KUG) wird er nicht bestraft. Das heißt aber nicht, dass nichts passiert. Löschen und Unterlassen kann Sophie auch von ihm verlangen, und für einen Schaden haftet er schon ab 7, wenn er die nötige Einsicht hatte (§ 828 Abs. 3 BGB). Noah (14) ist strafmündig. Für ihn gilt das Jugendstrafrecht: Das Gericht setzt auf Erziehung – etwa einen Anti-Mobbing-Kurs oder Arbeitsstunden.

Die Markierung steht auf Can (13). Schiebe sie auf Noah (14): Was ändert sich in welcher Zeile – und was bleibt gleich?

Was Sophie jetzt tut

Sophie will, dass das aufhört. Zuerst sichert sie Beweise: Screenshots vom Foto, von Noahs Kommentar und von der Drohung, jeweils mit Datum, Uhrzeit, Absendername und Gruppenname – bevor jemand etwas löscht. Dann meldet sie die Beiträge, spricht mit ihren Eltern und mit Frau Kraus. Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung verfolgt der Staat nur auf Antrag (§ 194 StGB); Sophie und ihre Eltern haben dafür drei Monate Zeit, ab dem Tag, an dem sie von Tat und Täter wissen (§ 77b StGB). Ob sie anzeigen oder „nur“ verlangen, dass alles gelöscht wird, entscheidet Sophie – das Recht gibt ihr beide Wege. Wie man einen solchen Fall Schritt für Schritt im Gutachtenstil löst, zeigt Kurs 5.

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