Recht im Netz
War doch alles frei im Netz – oder?
Klassenfahrt der 8b nach Berlin, zweiter Tag. Am Abend schneidet Lena (14) ein Video für ihren öffentlichen Instagram-Kanal: Szenen vom Tag, darunter der aktuelle Hit einer bekannten Sängerin und ein Skyline-Foto, das sie über die Bildersuche gefunden hat. Im Bus nach Potsdam fotografiert Can (13) Sophie (15), die mit offenem Mund schläft, und stellt das Bild in den Klassenchat mit 31 Mitgliedern. Noah (14) schreibt darunter: „Kein Wunder – die hat die ganze Nacht die Mathe-Ex abgeschrieben.“ Drei Wochen später liegt bei Lenas Eltern der Brief einer Anwaltskanzlei: eine Abmahnung wegen des Skyline-Fotos.
„Das war doch frei im Netz!“, sagt Lena. „War doch nur Spaß“, sagt Noah. Was davon ist erlaubt, was verboten – und wenn es verboten war: Wer kann was verlangen, und wer wird bestraft? Dieser Kurs prüft die vier Fälle der Klassenfahrt mit dem Gesetz in der Hand, Merkmal für Merkmal.
Urheberrecht – wem ein Werk gehört
Ist das ein Werk?
Lenas Video von der Klassenfahrt besteht aus vier Zutaten: ihren eigenen
Szenen, einem Untertitel, dem Hit einer bekannten Sängerin und einem
Skyline-Foto aus der Bildersuche. „Das stand doch alles frei im Netz“, sagt
sie. Ob sie die Zutaten benutzen darf, hängt zuerst an einer Frage: Ist das
überhaupt etwas, das jemandem gehört? Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt
nur
„Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.“
— § 2 Abs. 2 UrhG
Darin stecken drei Merkmale. Persönlich: Ein Mensch hat es
geschaffen. Es hat eine Form, die man sehen, hören oder lesen kann –
eine Idee im Kopf genĂĽgt nicht. Und es ist individuell gestaltet,
also nicht so alltäglich, dass jeder es genauso machen würde. Wie bei jeder
Norm aus Kurs 1 gilt: Nur wenn alle Merkmale erfĂĽllt sind, ist es ein
Nur der Song erfüllt alle drei Merkmale. Lenas Idee „Berlin in 60 Sekunden“ hat noch keine Form, der Satz „Berlin ist eine große Stadt“ ist zu alltäglich, und das Affen-Selfie hat kein Mensch gemacht. Für Fotos gibt es eine Besonderheit: Auch ein schlichter Handy-Schnappschuss ohne jeden Kunstanspruch ist geschützt, als Lichtbild nach § 72 UrhG. Das Skyline-Foto gehört also auf jeden Fall jemandem.
Geschützt – ohne ©-Zeichen
Wem? Das Gesetz antwortet knapp: „Urheber ist der Schöpfer des Werkes“
(§ 7 UrhG). Der
Unter dem Foto stand kein ©-Zeichen, kein Name, kein „Alle Rechte vorbehalten“. Das ändert nichts. Der Schutz entsteht in Deutschland automatisch mit der Schöpfung: Niemand muss sein Werk anmelden oder kennzeichnen. Er dauert lange – das Urheberrecht erlischt erst „siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers“ (§ 64 UrhG), gezählt ab dem Ende des Todesjahres (§ 69 UrhG). Lebt die Sängerin noch sechzig Jahre, ist ihr Song also rund 130 Jahre lang geschützt. Erst danach ist ein Werk gemeinfrei, wie die Sinfonien Beethovens, der 1827 starb.
Frei zugänglich ist nicht frei nutzbar
Was genau gehört dem Urheber? Das Gesetz gibt ihm ausschließliche
Lena hat das Foto heruntergeladen (eine Kopie) und auf ihrem öffentlichen Kanal hochgeladen (öffentlich zugänglich gemacht). Dass der Fotograf es selbst frei ins Netz gestellt hatte, erlaubt ihr das nicht: Der Fotograf hat sein Bild auf seiner Seite gezeigt, nicht auf ihrem Kanal. Genau so entschied 2018 der Europäische Gerichtshof im Fall einer Schülerin aus Nordrhein-Westfalen, die ein frei abrufbares Foto der Stadt Córdoba in ihr Referat setzte, das dann auf der Schulhomepage landete. Gibt es also gar keinen Weg, fremde Werke zu nutzen? Doch – aber nur die Wege, die das Gesetz selbst öffnet.
Erlaubte Nutzung – Privatkopie, Zitat, Unterricht, Lizenz
Kopien fĂĽr dich selbst
Das Urheberrecht ist streng: Verwerten darf nur der Urheber. Trotzdem hört
Lena jeden Tag Musik, die ihr nicht gehört, und zeigt im Referat Bilder, die
andere gemacht haben. Das geht, weil das Urheberrecht
„Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch …, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“
— § 53 Abs. 1 UrhG (gekürzt)
Das ist die Privatkopie. Lena hat das Album der Sängerin als CD gekauft und kopiert den Hit auf ihr Handy, um ihn im Bus zu hören: erlaubt. Zwei Merkmale setzen Grenzen. Die Vorlage darf nicht offensichtlich rechtswidrig sein – ein Album, das am Tag vor dem Erscheinen gratis auf einer Tauschbörse liegt, ist es. Und die Kopie bleibt privat: Unter ein öffentliches Video gelegt, ist sie keine Privatkopie mehr. Hätte Lena den Song in der Musikbibliothek der App gewählt, hätte die Plattform die Lizenz gehabt; sie hat aber die MP3 selbst unter das Video gelegt.
Zitat und Unterricht
Unter ihr Video hatte Lena geschrieben: „Musik: (Name der Sängerin), Foto: Bildersuche“. „Ich hab doch die Quelle angegeben“, sagt sie. Das ist der häufigste Irrtum im Urheberrecht. Eine Quellenangabe verlangt das Gesetz bei einem Zitat (§ 63 UrhG) – aber sie macht nichts zu einem Zitat. Erlaubt ist ein Zitat nach § 51 UrhG nur, wenn man sich in einem eigenen Werk mit der fremden Stelle auseinandersetzt – als Beleg, nicht als Deko – und nur so viel übernimmt, wie dieser Zweck braucht. Für ihre Songtext-Analyse in der Schülerzeitung darf Lena zwei Zeilen des Hits zitieren und besprechen. Den ganzen Song als Hintergrundmusik zu nutzen ist kein Zitat, mit oder ohne Quelle.
Für die Schule gibt es eine eigene Schranke: Zur Veranschaulichung des Unterrichts dürfen bis zu 15 Prozent eines Werks genutzt werden, kleine Werke und Abbildungen sogar ganz (§ 60a UrhG) – aber nur für die Lehrenden und die Teilnehmenden. Lena darf das Skyline-Foto in ihrem Erdkunde-Referat der 8b zeigen. Auf die öffentliche Schulhomepage darf es nicht: Das war der Córdoba-Fall.
Mit Erlaubnis: freie Lizenzen
Wo keine Schranke passt, bleibt die
- Erlaubt ohne Nachfrage
- Nur mit Erlaubnis
- Lena kopiert einen Song von ihrer gekauften CD aufs Handy, nur fĂĽr sich.
- Lena lädt das neue Album am Tag vor dem Erscheinen gratis von einer Tauschbörse.
- Lena legt den ganzen Song unter ihr öffentliches Video und schreibt „Musik: …“ darunter.
- In ihrer Songtext-Analyse fĂĽr die SchĂĽlerzeitung zitiert Lena zwei Zeilen, bespricht sie und nennt die Quelle.
- Lena zeigt im Erdkunde-Referat vor ihrer Klasse das Skyline-Foto.
- Die Lehrerin stellt Lenas Referat samt Foto dauerhaft auf die öffentliche Schulhomepage.
- Lena nutzt ein Foto unter CC BY und nennt Titel, Urheber, Lizenz, Link und Fundort.
- Lena druckt ein Foto unter CC BY-NC auf Flyer fĂĽr ihre bezahlte Nachhilfe.
Für das Skyline-Foto auf ihrem Kanal passt keine Schranke, und eine Lizenz hatte Lena nicht. Was der Fotograf deshalb verlangen kann, bleibt vorerst offen. Zuerst geht es um ein anderes Foto der Klassenfahrt – eines, auf dem nicht die Skyline zu sehen ist, sondern Sophie.
Recht am eigenen Bild
Wer auf dem Bild ist, hat ein Recht daran
Im Bus nach Potsdam fotografiert Can (13) Sophie (15), die mit offenem Mund schläft, und stellt das Foto in den Klassenchat. „Ich hab’s doch gemacht – also ist es mein Foto“, sagt Can. Für das Urheberrecht stimmt das: Can ist der Urheber des Fotos, wie der Fotograf des Skyline-Fotos. Aber auf dem Foto ist Sophie, und für sie gilt ein zweites Gesetz, das Kunsturhebergesetz (KUG):
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“
— § 22 Satz 1 KUG
Ein
Wann es ohne Einwilligung geht
DĂĽrfte dann niemand ein Foto vom Brandenburger Tor posten, weil immer
Touristen davor stehen? Doch. § 23 KUG nennt
Nur bei Sophie im Bus sind alle vier Merkmale erfüllt. Der Tourist am Tor ist Beiwerk, die Demo eine Versammlung, Noahs Foto bleibt auf seinem Handy, und dem Gruppenfoto haben alle zugestimmt. Sophie kann also verlangen, dass Can das Foto aus dem Chat löscht und es nicht wieder verbreitet.
Mit 15: Wer willigt ein?
Beim Gruppenfoto haben alle „klar!“ gerufen. Reicht das, wenn alle
minderjährig sind? Das Gesetz nennt kein Alter. Die Praxis – Gerichte und
Datenschutzbehörden – fragt, ob jemand einsehen kann, was eine
Veröffentlichung für ihn bedeutet. Bei Kindern entscheiden die Eltern. Ab
etwa 14 Jahren gelten Jugendliche in der Regel als einsichtsfähig: Dann
müssen sie selbst einwilligen und die Eltern zusätzlich. Ab 18
entscheidet jede und jeder allein. Eine
FĂĽr Can sind es seine Eltern, fĂĽr Sophie sind es Sophie und ihre Eltern. Daneben kann fĂĽr Fotos im Netz auch das Datenschutzrecht (DSGVO) gelten; dieser Kurs bleibt beim KUG. Das Foto im Bus war aber nicht das Ende: Unter das Bild hat Noah etwas geschrieben.
Persönlichkeitsrecht und Cybermobbing
Meinung oder Tatsache?
Unter dem Busfoto schreibt Noah (14): „Kein Wunder – die hat die ganze Nacht die Mathe-Ex abgeschrieben.“ Drei Mitschüler setzen ein Lach-Emoji darunter, einer schickt den Satz an seinen Bruder weiter. Sophie (15) liest es am nächsten Morgen. „War doch nur Spaß“, sagt Noah. Das Strafgesetzbuch (StGB) schützt die Ehre eines Menschen mit drei Normen, und welche passt, hängt an einer Unterscheidung: Ist der Satz eine Meinung oder eine Tatsache?
Ein
„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen … geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, … bestraft.“
— § 186 StGB (gekürzt), üble Nachrede
Die Verleumdung (§ 187 StGB) ist dieselbe Tat „wider besseres Wissen“: Der Täter weiß, dass die Tatsache unwahr ist. Noah hat sich den Satz ausgedacht – er weiß, dass Sophie nicht abgeschrieben hat. Der Mitschüler, der ihn weiterschickt, weiß es nicht; er verbreitet eine Tatsache, die nicht erweislich wahr ist. Und „nur Spaß“? Das ist kein Merkmal. Wer im Netz beleidigt oder verleumdet, wird sogar härter bestraft: Für das „Verbreiten eines Inhalts“ erhöhen §§ 185–187 den Strafrahmen.
Drohungen und verbotene Fotos
Als Sophie sagt, sie gehe zu Frau Kraus, der Klassenleiterin, schreibt Noah
ihr privat: „Wenn du petzt, gibt’s morgen eine aufs Maul.“ Das ist eine
Für Fotos gibt es neben § 22 KUG eine Strafnorm:
- Beleidigung § 185
- Üble Nachrede § 186
- Verleumdung § 187
- Bedrohung § 241
- Bildaufnahme § 201a
- „Du Loserin, fahr heim.“
- Ein Bild von Sophie mit Schweinenasen-Filter und dem Wort „Fett“.
- Ein Mitschüler leitet „Sophie hat abgeschrieben“ weiter. Er hat es nur gehört.
- Noah schreibt „Sophie hat abgeschrieben“ – und weiß, dass es nicht stimmt.
- Lena schreibt in den Klassenchat, Sophie habe ihr Handy geklaut. Lena weiĂź, dass sie es selbst verlegt hat.
- „Wenn du petzt, gibt’s morgen eine aufs Maul.“
- Ein MitschĂĽler fotografiert Noah heimlich unter der Dusche der Jugendherberge.
Sophie kennt jetzt die Normen. Aber was folgt daraus? Kann sie verlangen, dass alles gelöscht wird? Wird Noah bestraft – und Can, der erst 13 ist?
Was dann passiert – Rechtsfolgen im Netz
Zwei Verfahren fĂĽr einen Fall
Vier Fälle hat die Klassenfahrt geliefert: Lenas Video mit Song und
Skyline-Foto, Cans Busfoto, Noahs erfundener Abschreib-Vorwurf und seine
Drohung. Was folgt jetzt daraus? Aus Kurs 1 kennst du die Antwort im
Grundsatz: Ein Fall kann zwei Verfahren auslösen. Im
- Zivil: der Verletzte verlangt
- Strafrecht: der Staat straft
- Der Fotograf verlangt, dass Lena das Skyline-Foto löscht.
- Lena soll versprechen, das Foto nie wieder zu nutzen – sonst zahlt sie eine Vertragsstrafe.
- Der Fotograf verlangt die ĂĽbliche LizenzgebĂĽhr als Schadensersatz.
- Sophie verlangt, dass Can das Busfoto aus dem Chat löscht.
- Das Jugendgericht verpflichtet Noah zu einem Anti-Mobbing-Kurs.
- Noah muss 20 Arbeitsstunden im Tierheim leisten.
- Ein Erwachsener, der dasselbe geschrieben hätte, bekommt eine Geldstrafe.
Die Abmahnung
Der Brief bei Lenas Eltern ist eine Abmahnung. Ein Anwalt des Fotografen fordert Lena auf, die Rechtsverletzung zu beenden und eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben – ein Versprechen mit Vertragsstrafe, es nie wieder zu tun. So soll ein Streit ohne Gericht beigelegt werden (§ 97a UrhG). Was der Fotograf verlangen kann, steht in § 97 UrhG, und es sind zwei verschiedene Dinge:
„Wer das Urheberrecht … widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. … Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
— § 97 Abs. 1 und 2 UrhG (gekürzt)
Wer wird bestraft?
Wer haftet und wer bestraft wird, hängt am Alter – zwei Grenzen aus Kurs 1. Can (13) ist nach § 19 StGB schuldunfähig: Für das Verbreiten des Busfotos (strafbar nach § 33 KUG) wird er nicht bestraft. Das heißt aber nicht, dass nichts passiert. Löschen und Unterlassen kann Sophie auch von ihm verlangen, und für einen Schaden haftet er schon ab 7, wenn er die nötige Einsicht hatte (§ 828 Abs. 3 BGB). Noah (14) ist strafmündig. Für ihn gilt das Jugendstrafrecht: Das Gericht setzt auf Erziehung – etwa einen Anti-Mobbing-Kurs oder Arbeitsstunden.
Was Sophie jetzt tut
Sophie will, dass das aufhört. Zuerst sichert sie Beweise: Screenshots vom Foto, von Noahs Kommentar und von der Drohung, jeweils mit Datum, Uhrzeit, Absendername und Gruppenname – bevor jemand etwas löscht. Dann meldet sie die Beiträge, spricht mit ihren Eltern und mit Frau Kraus. Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung verfolgt der Staat nur auf Antrag (§ 194 StGB); Sophie und ihre Eltern haben dafür drei Monate Zeit, ab dem Tag, an dem sie von Tat und Täter wissen (§ 77b StGB). Ob sie anzeigen oder „nur“ verlangen, dass alles gelöscht wird, entscheidet Sophie – das Recht gibt ihr beide Wege. Wie man einen solchen Fall Schritt für Schritt im Gutachtenstil löst, zeigt Kurs 5.